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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2008 D-6833/2007

29 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,872 mots·~19 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 6. September 2007 i. S. Asyl und Weg...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6833/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . August 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Mongolei, sowie deren Kind B._______, geboren _______, Mongolei, beide vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6833/2007 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. März 2005 und gelangte zunächst via Moskau nach Schweden. Am 2. April 2005 reiste sie von Frankreich herkommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 7. April 2005 wurde sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 26. April 2005 zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. Ihr älterer Bruder sei danach zum Vater aufs Land gezogen, während die beiden jüngeren Brüder bei der Mutter geblieben seien. Sie selber sei in der Folge bei der Grossmutter aufgewachsen. Nach dem Tod der Grossmutter im Jahr 1999 sei sie zur Mutter gezogen, welche inzwischen wieder geheiratet habe. Sie habe sich dort jedoch nie zu Hause gefühlt. Der Stiefvater sei oft alkoholisiert und aggressiv gewesen und habe sie im Jahr 2003 im Alkoholrausch vergewaltigt. Daraus habe sich eine sexuelle Beziehung entwickelt, welche bis im August 2004 angedauert habe. Im Dezember 2004 habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei. Daraufhin sei sie umgehend zu ihrer Freundin gezogen, da sie es nicht mehr ertragen habe, mit ihrer Mutter und dem Stiefvater unter einem Dach zu leben. Sie habe eine Abtreibung erwogen, doch sei die Schwangerschaft bereits zu weit fortgeschritten gewesen. Durch ein Zeitungsinserat sei sie auf die Möglichkeit aufmerksam geworden, mit Hilfe eines Schleppers nach Schweden auszureisen. Sie habe ihr Kind im Ausland zur Welt bringen und danach zur Adoption freigeben wollen. Daher habe sie sich einen Reisepass beschafft und ihr Heimatland am 3. März 2005 in Richtung Schweden verlassen. Das Geld für die Ausreise habe sie sich von der Mutter ihrer Freundin ausgeliehen. In Schweden habe sie ein Asylgesuch gestellt, sei aber zwei Wochen später ausgereist und in die Schweiz gekommen, ohne den Entscheid abzuwarten. Auch nach der Geburt ihres Kindes wolle sie nicht in die Mongolei zurückkehren, da sie dort kein Zuhause habe und finanziell D-6833/2007 nicht in der Lage wäre, eine eigene Wohnung zu mieten. Zudem habe sie schlechte Erinnerungen an C._______. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des Asylverfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Am 2. Juni 2005 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. zur Welt. C. Mit Verfügung vom 12. April 2006 - eröffnet am 18. April 2006 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 34 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG von 1979, AS 1980 1717) nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. April 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Mit Urteil vom 17. August 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung des Kassationsentscheids wurde im Wesentlichen erwogen, die Vorinstanz habe dem Nichteintretenstatbestand von Art. 34 a AsylG einen zu engen Verfolgungsbegriff zu Grunde gelegt und sich ausserdem materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, was jedoch im Rahmen eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 aAsylG unzulässig sei. Im Urteil der ARK wurde überdies festgestellt, die Vorinstanz habe die in der Verfügung festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unzureichend begründet. E. In der Folge nahm das BFM das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen wieder auf und gab ihnen mit Verfügung vom 6. Juli 2007 Gelegenheit, innert Frist die Akten zu ergänzen. D-6833/2007 F. In der Eingabe vom 26. Juli 2007 wurde mitgeteilt, bei der Beschwerdeführerin sei eine offene Lungentuberkulose diagnostiziert worden, welche ambulant behandelt werde. Im Vorjahr habe die Beschwerdeführerin eine Stelle als Übersetzerin gefunden. Infolge des Nichteintretensentscheids des BFM habe ihr der Kanton aber keine Arbeitsbewilligung erteilt. Sie werde aber trotzdem immer wieder als Übersetzerin engagiert, da sie über sehr gute Sprachkenntnisse verfüge. Es sei erneut zu betonen, dass eine Rückkehr in die Mongolei für die Beschwerdeführerin unerträglich wäre. Ihre Tochter ähnle dem Stiefvater der Beschwerdeführerin sehr. Der Gedanke, ihrer Mutter oder ihrem Stiefvater zu begegnen, führe bei der Beschwerdeführerin zu Ohnmacht und Angstzuständen. Infolge des in der Mongolei herrschenden kulturellen und sozialen Kodex würde die Beschwerdeführerin ausserdem als alleinstehende Mutter nicht akzeptiert werden. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Bescheinigung des Inselspitals vom 27. April 2006 betreffend geleistete Übersetzungsdienste, mehrere Übersetzungsaufträge, ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben vom 13. April 2006 der Firma "comprendi?", ein befristeter Arbeitsvertrag (nur erste Seite, undatiert), ein Arztbericht der Poliklinik für Infektiologie (Inselspital) vom 19. Juli 2007. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 7. September 2007 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mit Blick auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht asylrelevant, weshalb sie und ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Demzufolge lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2007 sei aufzuheben, es sei den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren, (eventuell) seien sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In D-6833/2007 prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) ersucht. I. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführerinnen gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden werden. Die Beschwerdeführerinnen wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend eine Bestätigung für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Ausserdem forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen. J. Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde F._______ vom 29. Oktober 2007 sowie einen ärztlichen Bericht der Poliklinik für Infektiologie (Inselspital) vom 24. Oktober 2007 nachreichen. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung des BFM einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen liessen die Frist jedoch ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, D-6833/2007 welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der D-6833/2007 Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres die Behörden um Schutz vor den Übergriffen ihres Stiefvaters ersuchen können. Ausserdem existierten im Heimatland der Beschwerdeführerin, insbesondere in C._______, Institutionen, welche Opfern von häuslicher Gewalt Schutz gewährten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei ausgereist, weil sie ihr Kind im Ausland zur Welt habe bringen wollen. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen relevanten Asylgrund. 4.2 In der Beschwerde wird zum Asylpunkt vorgebracht, das BFM habe die Asylgründe der Beschwerdeführerin falsch interpretiert, indem es davon ausgegangen sei, der ausschlaggebende Grund für die Asylgesuchstellung sei die Schwangerschaft und der Wunsch, das Kind im Ausland zur Welt zu bringen, gewesen. Die Beschwerdeführerin habe frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht. Sie sei wegen ihres Geschlechts sexuell missbraucht und ausgebeutet worden. Darin seien "ernsthafte Nachteile" im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen. Die Beschwerdeführerin sei als Minderjährige ihrem Stiefvater ausgeliefert gewesen. Zu ihrer Mutter habe sie keine enge Beziehung, da sie bei der Grossmutter aufgewachsen sei. Sie habe es nicht gewagt, mit ihrer Mutter über das Geschehene zu sprechen. Das BFM habe den sozialen und kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin zu wenig berücksichtigt. Laut Angaben der Beschwerdeführerin hätte sie nicht mit dem Verständnis ihrer Mutter rechnen können. Gemäss dem Grundsatzurteil der ARK vom 9. Oktober 2006 sei bei der Beurteilung von frauenspezifischen Fluchtgründen von der Zurechenbarkeitstheorie auszugehen. Es müsse somit gefragt werden, ob die mongolischen Behörden schutzfähig und -willig seien. Diese Frage sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hätte weder seitens der mongolischen Behörden noch seitens der mongolischen Gesellschaft Schutz und Akzeptanz erhalten. Sie hätte daher ihren Stiefvater, welcher sie verfolgt habe, nicht anzeigen können. In der Mongolei würden Frauen, welche Opfer von alkoholinduzierter Gewalt würden, durch das Recht nicht geschützt. Der mongolische Staat sei nicht schutzwillig. Aus diesen Gründen seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile asylrelevant. 4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007, es treffe nicht zu, dass es die Asylgründe der Beschwerdeführerin falsch interpretiert hat. Immerhin habe sie an der kantonalen D-6833/2007 Anhörung die Frage, ob der ausschlaggebende Grund für ihr Asylgesuch die Schwangerschaft gewesen sei, bejaht. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 5.1 Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der einschlägigen Bemerkungen der Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. A8, S. 10 und 12) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland primär wegen ihrer ungewollten Schwangerschaft und den daraus resultierenden sozialen und wirtschaftlichen Problemen verlassen hat. Die Schwangerschaft an sich stellt jedoch offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, sind ebenfalls nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei vor der Verfolgung durch ihren Stiefvater geflohen, welcher sie sexuell missbraucht und ausgebeutet habe. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass die sexuellen Übergriffe durch den Stiefvater tatsächlich der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus dem Heimatland war, da die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen vielmehr darauf hinweisen, dass ihre Schwangerschaft das fluchtauslösende Ereignis darstellte (vgl. dazu vorstehend E. 5.1). Im Weiteren ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei zwischen Herbst 2003 und August 2004 (vgl. A1, S. 5 und A8, S. 11) von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden. Den Akten zufolge traf sie während dieser Zeit jedoch keine Anstalten, um aus dem gemeinsamen Haushalt auszuziehen oder gar ins Ausland zu flüchten. Erst als sie von ihrer Schwangerschaft erfuhr, zog sie im Dezember 2004 zu einer Freundin, da sie es nicht ertragen habe, weiterhin mit ihrer Mutter und dem Stiefvater unter einem Dach zu leben. Als die Beschwerdeführerin schliesslich im März 2005 aus dem Heimatland ausreiste, war seit dem letzten Übergriff durch den Stiefvater über ein halbes Jahr vergangen. Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die vom Herbst D-6833/2007 2003 bis im August 2004 dauernde sexuelle Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Stiefvater nicht kausal war für ihre Ausreise aus dem Heimatland im März 2005. Die geltend gemachten sexuellen Übergriffen durch den Stiefvater sind bereits aus diesem Grund nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin machte den Akten zufolge auch keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch den Stiefvater geltend. Sie erklärte zwar, sie wolle nicht in die Mongolei zurückkehren, gab zur Begründung jedoch lediglich an, sie verbinde mit ihrem Heimatland, namentlich mit C._______, schlechte Erinnerungen (vgl. A8, S. 12). Im Übrigen ist festzustellen, dass der mongolische Staat entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage und auch willens ist, seine Bürger vor widerrechtlichen Handlungen (inklusive häusliche Gewalt und Sexualdelikte) zu schützen respektive die Täter strafrechtlich zu verfolgen. Es weist nichts darauf hin, dass die mongolischen Behörden eine allfällige Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren Stiefvater nicht entgegengenommen und behandelt hätten. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin ging offenbar selbst davon aus, dass die Behörden im Falle einer Anzeigeerhebung eine Ermittlung eingeleitet hätten, sonst hätte sie kaum ausgesagt, sie habe von einer Anzeige abgesehen, weil sie ihrer Mutter und ihren Brüdern keine Schwierigkeiten habe bereiten wollen (vgl. A1, S. 6; A8, S. 12). Es wäre der Beschwerdeführerin somit durchaus zuzumuten gewesen, bei Bedarf rechtliche Schritte gegen ihren Stiefvater in die Wege zu leiten und die zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind auch aus diesem Grund nicht asylrelevant. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt insbesondere auch kein frauenspezifischer Fluchtgrund vor, zumal im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde in der Mongolei aufgrund ihres Geschlechts keinen adäquaten Schutz vor allfälliger Verfolgung erhalten. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. D-6833/2007 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. D-6833/2007 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine derartige Gefahr droht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-6833/2007 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in die Mongolei als zumutbar zu erachten, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie oder ihre Tochter bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wäre. In der Mongolei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. In den Akten finden sich auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr in die Mongolei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 24. Oktober 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer offenen Lungentuberkulose im Inselspital Bern in Behandlung stand. Aufgrund des Arztberichtes und mangels weiterer diesbezüglicher Eingaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Therapie im Januar 2008 beendet und auch die radiologische Schlusskontrolle inzwischen durchgeführt wurde. Laut Arztbericht ist nach Therapieabschluss bei weiterhin gutem Verlauf von einer Heilung auszugehen. Da eine korrekt behandelte Tuberkulose nur sehr selten rezidiviere, sei eine klinische Überwachung nach Behandlungsende nicht unbedingt nötig. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich keine weiteren Behandlungsmassnahmen benötigt. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, stellt der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin somit kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diplomierte Übersetzerin mit Hochschulabschluss ist und über entsprechende Berufserfahrung verfügt. Es ist daher anzunehmen, dass es ihr gelingen wird, sich im Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Da sie auf schriftliche Übersetzungen spezialisiert ist, könnte sie auch von zuhause aus arbeiten, wodurch sie allfällige Kosten für die Fremdbetreuung ihrer Tochter vermeiden könnte. Aufgrund der Aktenlage ist ausserdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über Bezugspersonen verfügt, welche sie notfalls unterstützen könnten. Aus nachvollziehbaren Gründen möchte die Beschwerdeführerin zwar jede Begegnung mit ihrer Mutter und dem Stiefvater vermeiden. Hingegen spricht nichts gegen eine Kontaktaufnahme mit ihrem Vater sowie dem älteren Bruder, welche ihren Angaben zufolge auf dem Land leben. Aus der blossen Tatsache, dass diese in den letzten Jahren keinen Kontakt zur D-6833/2007 Beschwerdeführerin hatten, kann nicht geschlossen werden, dass sie ihr jegliche Hilfe und Unterstützung verweigern würden. Die Beschwerdeführerin könnte sich bei Bedarf ausserdem an ihre in C._______ wohnhafte Freundin sowie deren Mutter wenden, welche sie bereits vor der Ausreise tatkräftig unterstützt haben. In Übereinstimmung mit dem BFM ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls auch an die zuständigen staatlichen Sozialbehörden oder an entsprechende private (Frauen-)Organisationen gelangen könnte, welche für die Probleme und Bedürfnisse von alleinerziehenden Frauen sensibilisiert sind. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzielle Notlage geraten würden. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Da es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist und die D-6833/2007 Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6833/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 15

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