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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2018 D-6827/2016

2 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,841 mots·~19 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6827/2016

Urteil v o m 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).

D-6827/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am (...) 2014 in die Schweiz und stellte am (...) 2014 ein Asylgesuch. Am 29. August 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 8. September 2014 teilte ihm das SEM die Beendigung des vom Staatssekretariat angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche Anhörung fand am 4. Oktober 2016 statt. Im Rahmen der Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______, Zoba C._______. Im Jahr 2011 habe man ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters aus der Schule ausgeschlossen. In der Folge habe er sich des Öfteren vor uniformierten Personen verstecken müssen. Im (…) 2013 habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Dieser habe er nicht Folge leisten wollen. Daraufhin habe er sich mehrheitlich in der Wildnis aufgehalten, da ihn die Behörden immer wieder zuhause aufgesucht hätten. Schliesslich sei er im (…) 2013 illegal aus Eritrea nach C._______ ausgereist. Von dort habe er sich über D._______ und E._______ nach F._______ begeben, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 11. Oktober 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und als Folge sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

D-6827/2016 Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht eine Motivsubstitution bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe zufolge illegaler Ausreise aus Eritrea erwäge, und gab ihm Gelegenheit, dazu bis zum 5. Dezember 2016 eine Stellungnahme einzureichen. E. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2016 eine Stellungnahme zur erwogenen Motivsubstitution samt Kostennote und Rechnung des von der Rechtsvertretung beigezogenen Dolmetschers ein. F. Mit Schreiben vom 14. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Büro für die Schweiz und Liechtenstein, vom 16. Februar 2017 betreffend Registrierung vom 4. Dezember 2013 im (…) Flüchtlingscamp (…) ein. Gleichzeitig nahm er zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-6827/2016 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde also zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Denn für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-6827/2016 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft. So habe er, zum Ausschluss von der Schule, zum Erhalt der Vorladung für den Militärdienst und zur behördlichen Suche nach ihm zuhause befragt, ausschliesslich pauschale und oberflächliche Antworten gegeben, wobei seine Ausführungen selbst auf mehrfache und nachdrückliche Nachfrage nach Details nicht konkreter geworden seien. Diese auffallende Oberflächlichkeit habe sich durch seine gesamten Äusserungen zu seinen Asylgründen gezogen und vermittle den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Diese Auffassung werde dadurch bekräftigt, dass die fehlende Substanz in seinen Asylvorbringen in krassem Gegensatz zu seinen Ausführungen zur Ausreise stehe, die er unaufgefordert und substantiiert zu Protokoll gegeben habe, und durch den Umstand, dass sich in seinen Aussagen wesentliche Widersprüche fänden. Diese beträfen den Zeitpunkt des Schulabbruchs, die Umstände des Waffentragens seines Vaters und die behördliche Suche nach Erhalt der Vorladung. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden. Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und der illegalen Ausreise festgehalten, wobei vorweg auf ein als Beweismittel eingereichtes Schreiben der Betreuungsperson G._______ des Beschwerdeführers vom 2. November 2016 verwiesen wird. Dessen psychischer Zustand sei sehr instabil und gemäss Einschätzung von G._______ sei von der Reife eines 17-Jährigen auszugehen. Angesichts der Persönlichkeit und der Reife des Beschwerdeführers sei plausibel, dass er in der Anhörung Mühe gehabt habe, über sich zu sprechen. G._______ habe auch lange gebraucht, bis er zu ihm habe Vertrauen aufbauen können. Sodann wird in der Beschwerde zu den Aussagewidersprüchen Stellung genommen. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP Mühe mit der aus

D-6827/2016 C._______ stammenden, Tigrinya sprechenden Dolmetscherin gehabt, aber nicht den Mut, dies gegenüber dem SEM zu beanstanden. Die befragende Person und die Dolmetscherin hätten ihm zu verstehen gegeben, dass er sich kurz halten müsse. Die Dolmetscherin habe das Protokoll auch nicht wörtlich rückübersetzt. Das Protokoll bestätige diesen Eindruck des Beschwerdeführers. Die Befragung sei sehr kurz gewesen und es seien keine zusätzlichen Fragen zu den Gesuchsgründen gestellt worden. Es sei sogar vermerkt worden, dass aus Kapazitätsgründen nur eine verkürzte Befragung durchgeführt worden sei. Sodann wird auf einzelne Widersprüche eingegangen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bei der BzP nicht explizit gesagt, dass er am (…) 2013 die Schule abgebrochen, sondern dass er an diesem Datum die Vorladung erhalten habe. Schliesslich wird unter Bezugnahme auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, C5 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, Seite 11, ausgeführt, dass den Aussagen in der ersten Anhörung zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung nur beschränkter Beweiswert zukomme. Zudem wird auf Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3 Seite 13 hingewiesen. Das BzP-Protokoll dürfe nicht als Hauptelement für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Somit könnten die vom SEM angeführten Widersprüche, die auf verkürzte BzP zurückzuführen seien, nicht gehört werden. Sollte die Glaubhaftigkeit seiner illegalen Ausreise angezweifelt werden, so würde um Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt darauf, er habe – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – die Dienstverweigerung glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen. 4.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung

D-6827/2016 unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 4.5 Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu den Gesuchsgründen bei der BzP nicht explizit gesagt hat, dass er am (…) 2013 die Schule abgebrochen habe. Er nannte dieses Datum in Beantwortung der Frage nach dem genauen Zeitpunkt des Erhalts der Aufforderung zum Militärdienst und ergänzte „Die Schule fing dann an und sie sagten mir, ich könne die Schule nicht weitermachen, sondern müsse Militärdienst leisten.“ (vgl. […]). Nachdem er zuvor zum Thema Schul-/Ausbildung/Beruf ausdrücklich erklärt hatte „Ich habe die 11. Klasse 2011 abgeschlossen.“ (vgl. a.a.O. […]), kann dem Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts der Beendigung der Schule in der Tat kein Aussagewiderspruch vorgeworfen werden. Trotzdem ist den Erwägungen des SEM, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, nach Überprüfung der Akten beizupflichten. So ist die BzP nicht zu beanstanden. Zum einen finden sich im Protokoll namentlich keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten, umso weniger als der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch vor Abschluss der Befragung die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnete und bestätigte, dass das Protokoll, das ihm auf Tigrinya rückübersetzt worden sei, seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. a.a.O. […]). Zum andern konnte er sich trotz aus Kapazitätsgründen verkürzter Befragung zu den Asylgründen ausreichend zu den Gesuchsgründen äussern, wurden ihm doch, nachdem seine freie Schilderung sehr kurz ausgefallen war, mehrere Ergänzungsfragen gestellt (vgl. a.a.O. […]). Sodann vermag der Beschwerdeführer aus dem Schreiben von G._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondre bezeichnete er sich anlässlich der BzP als gesund (vgl. a.a.O. […]) und erklärte bei der Anhörung vom 4. Oktober 2016 auf Frage der Hilfswerksvertreterin (HWV), dass es ihm im Moment gut gehe (vgl. […]). Von dieser wurden auch weder diesbezügliche Beobachtungen vermerkt noch weitere Sachverhaltsabklärungen angeregt noch Einwände zum Protokoll erhoben (vgl. a.a.O. Unterschriftenblatt der

D-6827/2016 HWV). Schliesslich wurden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht das BzP-Protokoll, sondern die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 4. Oktober 2016 als Hauptelement für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen, wobei die Oberflächlichkeit von dessen Äusserungen vom SEM zu Recht beanstandet wurde. Demgegenüber wurden die Widersprüche zu den Aussagen bei der BzP von der Vorinstanz lediglich als Zusatzargument verwandt, was – mit Ausnahme des vermeintlichen Widerspruchs bezüglich des Zeitpunkts der Beendigung der Schule – ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich des Letzteren ist jedoch anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich sind, als er anlässlich der BzP erklärte, die Schule in der elften Klasse abgeschlossen und in der Folge eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten zu haben (vgl. […]), wobei er mit keinem Wort einen Ausschluss von der Schule erwähnte, und erst im Rahmen der Anhörung vom 4. Oktober 2016 vorbrachte, dass er den Schulbesuch nicht freiwillig abgebrochen habe, sondern weil ihm gesagt worden sei, dass er zu alt sei, um weiterhin die Schule besuchen zu können (vgl. […]), was wiederum in Widerspruch zu seiner Aussage bei der BzP steht, er könne die Schule nicht weitermachen, sondern müsse Militärdienst leisten (vgl. […]). 4.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise seine angebliche Refraktion und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. 4.7 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die Änderung der Praxis des SEM bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Namentlich könne der Praxisänderung nicht gefolgt werden, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen vermöchten. Insbesondere habe das SEM dabei die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. 4.7.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach

D-6827/2016 eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.7.3 Die Vorinstanz hat sich zur Legalität beziehungsweise Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers nicht explizit geäussert, das heisst, diese weder bejaht noch verneint. Diese Frage kann indessen offengelassen werden. Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte, er kein Refraktär ist oder aus anderen relevanten Gründen von den eritreischen Behörden gesucht wurde, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und den Inhalt der Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 4.9 Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung, sind – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenz-Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung und

D-6827/2016 die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei (untermauert mit Quellenangaben). Ferner sei der Wegweisungsvollzug wegen des von ihm verlangten Diskretionserfordernisses als unzumutbar einzustufen. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3

D-6827/2016 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) und kam zum Schluss, dass der drohende Einzug in den eritreischen (militärischen oder zivilen) Nationaldienst kein völkerrechtliches Vollzugshindernis begründet. 6.2.2 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben im Beschwerdeverfahren. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende

D-6827/2016 individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über Schulbildung und Erwerbserfahrung als (…) verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (…) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2016 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist zudem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-6827/2016 8.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Honorar ist gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8–11 sowie Art. 14 VGKE festzusetzen. In der Kostennote vom 20. Dezember 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 460 Minuten geltend gemacht, was angemessen erscheint. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 201.– für einen Dolmetscher gemäss Rechnung vom 19. Dezember 2016 sowie nicht bezifferter Aufwand für die Eingabe vom 14. März 2017. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG, wobei vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 200.– zugrunde zu legen ist, und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin des unterlegenen Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-6827/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau Rechtsanwältin Jana Maletic, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

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