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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2012 D-6824/2011

17 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,586 mots·~33 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6824/2011/cav/sed

Urteil v o m 1 7 . April 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / N (…).

D-6824/2011 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden, srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______(Distrikt Kilinochchi), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit der volljährigen Tochter G._______ (vgl. N (…); D-6825/2011) am 2. September 2009 auf dem Luftweg und gelangten zunächst via Dubai (VAE) nach Italien. Am 25. September 2009 reisten sie von dort herkommend illegal in die Schweiz ein, ersuchten gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nach und wurden dort am 2. Oktober 2009 summarisch befragt. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zu. A.b. Zur Begründung der Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie stammten ursprünglich aus dem Distrikt Jaffna und seien im Jahr 1991 wegen des Bürgerkriegs ins Vanni-Gebiet nach J._______ gezogen. Der Beschwerdeführer (I. S.) habe dort als Landwirt gearbeitet. Seine jüngere Schwester sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, ebenso wie seine Nichte und deren Ehemann A. Ab und zu habe er daher für die LTTE Essen gekocht und mit seinem Traktor Waren transportiert. Ungefähr im Mai 2007 oder Mitte 2008 hätten die LTTE zwei ihrer Kinder (G._______ [vgl. N (…); D- 6825/2011] und C._______) zwangsrekrutiert und einige Tage lang festgehalten. Die LTTE habe sie in ein Ausbildungslager schicken wollen. Dank der Intervention von A. hätten die Kinder jedoch wieder nach Hause zurückkehren können. A. habe jedoch deutlich gemacht, dass dies eine einmalige Hilfsaktion gewesen sei. Aus Angst vor einer erneuten Zwangsrekrutierung der Kinder seien sie daher ungefähr im August 2008 auf inoffiziellem Weg nach Vavuniya zu einer Art Cousine des Beschwerdeführers gezogen. Vermutlich habe sie jemand denunziert; jedenfalls seien sie in der Folge von regierungstreuen Personen, mutmasslich Angehörige der Ealam People's Democratic Party (EPDP), behelligt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von diesen Personen befragt worden, wobei sie hätten wissen wollen, ob und wie er im Vanni-Gebiet die LTTE unterstützt habe und wie er von dort nach Vavuniya gelangt sei. Sie hätten ihn dabei geschlagen und auch gedroht, die Kinder mitzunehmen. Um ihre Kinder zu retten, hätten sie sich zur Ausreise aus dem Heimatland ent-

D-6824/2011 schlossen. Der Vater des Beschwerdeführers habe einen Schlepper organisiert und finanziert. In der Folge seien sie von Vavuniya aus im Auto nach Colombo gefahren und am 2. September 2009 mit dem Flugzeug aus dem Heimatland ausgereist. Die Beschwerdeführenden brachten ausserdem vor, ein Bruder der Beschwerdeführerin, welcher in Jaffna als Chauffeur für eine internationale Minensuch-Organisation gearbeitet habe, sei im Jahr 2007 erschossen worden, da er ebenfalls verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Sie seien als LTTE-Familie abgestempelt, weshalb sie sich im staatlich kontrollierten Vavuniya nicht mehr sicher gefühlt hätten und auch nicht an ihren Herkunftsort in Jaffna zurückkehren könnten. A.c. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen respektive zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, ein Zeitungsausschnitt mit der Todesanzeige des Bruders der Beschwerdeführerin, ein Zeitungsbericht betreffend den Tod ihres Bruders, ein Büchlein, welches u.a. ein Foto dieses Bruders, eine Beileidserklärung dessen Arbeitgebers sowie eine Danksagung enthält, ein Foto der Nichte des Beschwerdeführers und deren Ehemanns A., Fotos deren beider Kinder, ein Foto der jüngeren Schwester des Beschwerdeführers, eine Heiratsurkunde (Kopie; inkl. Übersetzung) sowie sechs Geburtsurkunden (beglaubigte Kopien; inkl. Übersetzungen, eine davon betreffend die volljährige Tochter G._______; vgl. das Dossier N (…) und zwei diesbezügliche Bestätigungsschreiben der Mutter der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 konfrontierte das BFM die Beschwerdeführenden mit mehreren sich widersprechenden Aussagen und gab ihnen Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Oktober 2011 vernehmen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. November 2011 – eröffnet am 17. November 2011 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-6824/2011 D. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und infolgedessen seien die zuständigen Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei den Beschwerdeführenden zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 7. Dezember 2011, eine Bestätigung der Caritas I._______ vom 2. Dezember 2011 betreffend Teilunterstützung sowie eine Honorarnote vom 19. Dezember 2011 bei. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 zunächst fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Ferner verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 12. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von

D-6824/2011 einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-6824/2011 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Deren Schilderungen seien über weite Strecken unsubstanziiert und uneinheitlich ausgefallen. Aufgrund von Wiederholungen entstehe zudem der Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten eine Geschichte konstruiert und auswendig gelernt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden während den Anhörungen emotional aufgewühlt erschienen seien, sei nicht unbedingt ein Hinweis auf die Wahrheit ihrer Aussagen, sondern könne auch ein Indiz dafür sein, dass sie ihre tatsächliche Ausreisemotivation nicht offengelegt hätten. Konkret hätten die Beschwerdeführenden betreffend die Rekrutierung von zwei Kindern durch die LTTE sowie ihre Abreise aus dem Vanni-Gebiet dürftige und ausserdem widersprüchliche Angaben gemacht. Die Beschwerdeführenden hätten insbesondere unterschiedliche Daten betreffend die Rekrutierung genannt und unterschiedliche Angaben zur Dauer des Aufenthaltes der Kinder bei den LTTE gemacht. Auch in Bezug auf die Frage, wer die Kinder abgeholt und nach Hause gebracht habe, hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben gemacht. Zur geltend gemachten Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers durch die EPDP hätten die Beschwerdeführenden ebenfalls unterschiedliche Aussagen gemacht. Ungereimtheiten bestünden insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Mitnahmen und in Bezug auf den Fahrzeugtyp, mit welchem der Beschwerdeführer jeweils abgeholt worden sei. Die von den Beschwerdeführern im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen seien nicht geeignet, die festgestellten Widersprüche in befriedigender Weise aufzuklären. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Befragungen durch die EPDP seien zudem sehr oberflächlich und schemenhaft ausgefallen; dies obwohl er dazu ausführlich befragt worden sei. Er habe insbesondere keine präzisen Angaben darüber machen können, weshalb er zu Befragungen mitgenommen worden sei und wer genau dahinter gesteckt habe. Der Beschwerdeführer habe auch zu seiner familiären Situation in Sri Lanka, zum Verbleib der Identitätsdokumente sowie zum dreiwöchigen Aufenthalt in Italien unsubstanziierte und daher unglaubhafte Angaben gemacht. Die

D-6824/2011 Beschwerdeführerin ihrerseits habe die Rekrutierung der beiden Kinder, welche angeblich in ihrer Anwesenheit zuhause abgeholt worden seien, äusserst vage und spärlich beschrieben. Auch der ebenfalls angehörte Sohn C._______, eines der beiden angeblich rekrutierten Kinder, habe zu diesem Ereignis unsubstanziierte und ausweichende Angaben gemacht. Er habe nicht in überzeugender Weise zu schildern vermocht, wie und wohin er von den LTTE mitgenommen worden sei und was er damals erlebt habe. Seine Angaben zum einjährigen Aufenthalt in Vavuniya seien genauso inhaltsleer und unpersönlich ausgefallen. Jedenfalls könne nicht geglaubt werden, dass er dort das Haus nie verlassen, keine Freunde getroffen und überhaupt nichts gemacht habe. Seine Aussagen seien insgesamt nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden etwas zu ändern. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei daher nicht erfüllt, und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei durchführbar. Zwar sei eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden, nicht zumutbar, jedoch hätten sie eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative ausserhalb des Vanni-Gebiets, beispielsweise im Jaffna-Distrikt, in Colombo oder in Vavuniya, wo sie überall über Bezugspersonen verfügten. Auch das Kindeswohl stehe einer Rückkehr ins Heimatland nicht entgegen. 4.2. In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und auf mehrere Internetseiten mit Informationen zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka verwiesen. Anschliessend wird zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylvorbringen unglaubhaft seien, Stellung genommen. Dabei wird vorgebracht, die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Widersprüche würden sich hauptsächlich auf den Zeitpunkt der Zwangsrekrutierung der beiden ältesten Kinder beziehen. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung vom 22. Oktober 2009 bezüglich der Jahreszahl korrigiert und das Jahr 2008 angegeben. Als Erklärung für den Widerspruch habe er erklärt, er habe nicht genau zugehört. Die anderen Familienmitglieder hätten bezüglich der Zwangsrekrutierung ebenfalls das Jahr 2008 genannt. In Bezug auf die Frage, wer die Kinder aus dem LTTE-Camp zurückgeholt habe, habe die Beschwerdeführerin an der Bundesanhörung ausgesagt, dass A. die Kinder geholt habe; somit liege kein Widerspruch zu den Aussagen der anderen Familienmitglieder vor. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend vorgebracht hätten, der Beschwerdeführer sei dreimal von der EPDP zu Befragungen mitgenommen wor-

D-6824/2011 den. Es treffe auch nicht zu, dass sie sich in Bezug auf die Daten der Mitnahmen des Beschwerdeführers widersprochen hätten. Bei der unterschiedlichen Bezeichnung des Fahrzeugtyps handle es sich nicht um einen wesentlichen Punkt. Die Beschwerdeführerin sehe übrigens noch heute keinen Unterschied zwischen Kleinbus und Geländewagen. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer im Weiteren vor, seine Aussagen seien unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Beispielsweise habe er auf die entsprechende Frage hin den Zeitpunkt der Befragungen nicht genannt. Dies habe er aber sehr wohl getan: er habe gesagt, die Befragung hätten stattgefunden, als sie nach Vavuniya gekommen seien. Dem Beschwerdeführer könne sodann nicht vorgeworfen werden, er habe die Frage, wie man sich eine solche Befragung vorstellen müsse, ausweichend beantwortet, da das BFM umgehend noch eine andere Frage gestellt und der Beschwerdeführer daraufhin nur auf die zweite Teilfrage geantwortet habe. Das BFM habe damals nicht auf die Beantwortung der ersten Teilfrage bestanden. Entgegen der Darstellung des BFM sei der Beschwerdeführer nicht gefragt worden, weshalb er befragt worden sei. Auf die Frage, von wem, habe er erklärt, er wisse es nicht genau, glaube aber, dass es EPDP-Leute gewesen seien. Viel präziser hätte der Beschwerdeführer gar nicht antworten können. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Aussagen ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland schlechte Erfahrungen mit staatlichen Behörden gemacht habe und diesen nicht vertraue. Ausserdem stamme er aus einem bildungsfernen Umfeld und habe selber nur drei Jahre die Schule besucht. Er sei es gewohnt, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt aus Eigeninitiative längere Reden zu halten. Zudem sei er vor der Befragung zur Person standardmässig aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Vor der einlässlichen Anhörung sei er darauf hingewiesen worden, er könne unterbrochen werden, wenn seine Erklärungen unnötig seien. Deshalb seien seine Antworten eher kurz und knapp ausgefallen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz monierten Widersprüche und fehlende Substanz nicht wesentliche Punkte beträfen und zudem aufgrund von sozio-kulturellen Missverständnissen entstanden seien. Dadurch werde die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht erschüttert. Die knappe und schematische Begründung der Vorinstanz, welche auf weitere Abklärungen verzichtet habe, stelle eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Die Vorbringen seien als glaubhaft zu erachten. In der Beschwerde wird anschliessend Stellung genommen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft. Dabei wird vorgebracht, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um Tamilen, welche die LTTE unterstützt hätten. Aufgrund seiner Herkunft aus dem

D-6824/2011 Vanni-Gebiet sei der Beschwerdeführer mehrmals durch die EPDP verhört worden. Er müsse auch in Zukunft damit rechnen, von staatlicher Seite als LTTE-Unterstützer behandelt zu werden. Tamilen seien in Sri Lanka zudem generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Noch immer werde jede Person mit vermuteter Verbindung zu den LTTE gesucht und unter Druck gesetzt. Personen, welche aus einer Region stammten, welche jahrelang von den LTTE kontrolliert worden sei, würden generell als potenzielle Mitglieder oder Unterstützer der LTTE angesehen und seien prinzipiell verdächtig. Gleiches gelte für Rückkehrer aus dem In- oder Ausland. Zwar sei der Beschwerdeführer bisher nicht inhaftiert worden; da jedoch zurückkehrende Flüchtlinge von den srilankischen Behörden intensiv überprüft würden, sei er nun ernsthaft gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil (vom 27. Oktober 2011) in Sachen E-6220/2006 bestätigt, dass Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen respektive gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlägen. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere risikobegründende Faktoren: so sei er dreimal von der EPDP bezüglich seiner Beziehung zu den LTTE befragt worden, seine Schwester sei ein aktives LTTE-Mitglied gewesen und er habe mit seiner Familie in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Der Beschwerdeführer habe demnach zumindest begründete Furcht vor einer relevanten Verfolgung und erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich sei festzustellen, dass das BFM zu Unrecht von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative der Beschwerdeführenden ausgegangen sei, da sie nämlich weder in Colombo noch im Jaffna-Distrikt oder in Vavuniya über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. 5. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, die knappe und schematische Begründung der Vorinstanz, welche auf weitere Abklärungen verzichtet habe, stelle eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Damit wird sinngemäss sowohl eine Verletzung der Begründungspflicht als auch der Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, gerügt. Dazu ist Folgendes zu bemerken: 5.1. Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen,

D-6824/2011 von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Bürgerinnen und Bürger sollen wissen, warum die Behörde gegen ihren Antrag entschieden hat. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35, S. 509 ff.). Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich primär mit dem Inhalt der Begründung des BFM nicht einverstanden sind, insbesondere mit der Argumentation des BFM, wonach die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen und daher unglaubhaft seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist angesichts der Erwägungen des BFM jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere gibt die angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise darüber Auskunft, aus welchen Gründen das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden als nicht gegeben erachtet. Eine sachgerechte Anfechtung war vorliegend offensichtlich ohne Weiteres möglich. 5.2. In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, da keine weiteren Abklärungen getätigt worden seien. Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Parteien sind dabei jedoch mitwirkungspflichtig (vgl. z.B. Art. 8 AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung

D-6824/2011 dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 630 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden ausführlich und relativ gründlich zum Sachverhalt befragt. Zu den sich aus den verschiedenen Aussagen ergebenden Ungereimtheiten wurde ihnen zudem in schriftlicher Form das rechtliche Gehör gewährt. Der relevante Sachverhalt ist mit Blick auf die Akten ohne Weiteres als liquid zu erachten. Insbesondere ist die von den Beschwerdeführern geäusserte Auffassung, wonach das BFM weitere Abklärungen hätte tätigen müssen, nicht nachvollziehbar; es wird bezeichnenderweise auch nicht spezifiziert, worin diese weiteren Abklärungen hätten bestehen sollen. Demnach erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1. Seitens der Beschwerdeführenden wird zunächst geltend gemacht, die zwei ältesten Kinder (G._______ und C._______) seien in F._______von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführenden sind indessen widersprüchlich ausgefallen. Bereits in Bezug auf das Datum der angeblichen Zwangsrekrutierung bestehen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden erhebliche Unterschiede. So erklärte der Beschwerdeführer in der Erstanhörung, der Vorfall habe sich ungefähr im Mai 2007 zugetragen (vgl. A1 S. 6). In der Direktanhörung gab er zu Protokoll, sie seien im August 2008, ungefähr drei Wochen, nachdem die Kinder aus der Zwangsrekrutierung befreit worden seien, von J._______ nach Vavuniya gegangen. Damit machte der Beschwerdeführer indirekt geltend, die Kinder seien ungefähr im Juli 2008 von den LTTE mitgenommen worden (vgl. A15 S. 6). Die Beschwerdeführerin ihrerseits datierte die Zwangsrekrutierung der Kinder einmal auf drei Monate vor der Abreise nach Vavuniya (d.h. ungefähr auf Juni 2008; vgl. A2 S. 6), das andere Mal auf 1-1,5 Monate vor dem Umzug nach Vavuniya (d.h. ca. auf Juli 2008: vgl. A14 S. 4). Der angeblich selbst von der Zwangsrekrutierung betroffene Sohn C._______ wollte sich überhaupt nicht festlegen und erklärte lediglich, der Vorfall habe sich kurz vor der Abreise nach Vavuniya ereignet (vgl. A3 S. 4; A13 S.

D-6824/2011 7). Betreffend die Dauer des geltend gemachten Aufenthaltes der beiden Kinder bei den LTTE bestehen ebenfalls Ungereimtheiten: Laut Aussage des Beschwerdeführers wurden die Kinder sechs Tage lang von den LTTE festgehalten (vgl. A1 S. 6). Die Beschwerdeführerin ihrerseits sprach diesbezüglich von drei oder vier Tagen (vgl. A2 S. 6; A14 S. 9), der Sohn C._______ in der Erstbefragung von sechs, in der Direktanhörung dagegen von 3 Tagen (vgl. A3 S. 4 und A13 S. 7). Schliesslich bestehen auch in Bezug auf die Frage, wer die Kinder aus dem Camp zurückgeholt habe, widersprüchliche Angaben: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kinder seien von A. zurückgebracht worden (vgl. A15 S. 6). Demgegenüber erklärte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, sie selbst habe die Kinder abgeholt (vgl. A2 S. 6). In der Direktanhörung führte sie zunächst aus, A. habe die Kinder geholt (vgl. A14 S. 9), kurz darauf machte sie jedoch geltend, der Beschwerdeführer habe die Kinder geholt (vgl. A14 S. 10). C._______ wiederum erklärte, er und seine Schwester seien von A. aus dem Camp zurückgeholt worden (vgl. A13 S. 8). Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Beschwerdeführenden in Bezug auf offensichtlich wesentliche Sachverhaltselemente teilweise krass widersprochen haben. Weder der Einwand des Beschwerdeführers in der Direktanhörung, er kenne sich hier nicht aus und habe nicht richtig zugehört (vgl. A15 S. 6) noch die in der schriftlichen Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 vorgebrachten Erklärungen, wonach die Beschwerdeführenden ungebildet seien, gegenüber Behörden Skepsis hegten und anlässlich der Anhörungen verunsichert gewesen seien, vermögen die dargelegten Ungereimtheiten in überzeugender Weise aufzulösen, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden auch unter Stress in der Lage sein sollten, sich an die grundlegenden Fakten des geltend gemachten, einschneidenden Erlebnisses zu erinnern und diese korrekt wiederzugeben. Das weitere Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2011, wonach sich die Beschwerdeführerin teilweise nicht habe erinnern können, ist im Übrigen als wenig glaubhaft zu qualifizieren, hat sie doch anlässlich der Befragung jeweils klar gesagt, wenn sie etwas nicht (mehr) wusste (vgl. z.B. A2 S. 6, A15 S. 3 und 4). Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung spricht im Weiteren die Tatsache, dass der davon angeblich selbst betroffene Sohn C._______ den Aufenthalt bei den LTTE äusserst vage und unsubstanziiert schilderte und nicht in der Lage schien, anschaulich zu beschreiben, wie er die Tage dort verbracht habe (vgl. A13 S. 7 ff.). Seine Aussage, wonach man ihn nicht ins Trainingscamp geschickt habe, weil er geweint habe, erscheint zudem völlig unrealistisch, zumal wohl die meisten Kinder in einer solchen Situation weinen und die LTTE bei einer derartigen

D-6824/2011 Rücksichtnahme gar keine Kinder ins Trainingslager hätten schicken können und demnach an einer Rekrutierung von Kindern auch nicht interessiert gewesen wären. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Zwangsrekrutierung der beiden ältesten Kinder insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen. 6.2. Die LTTE gelten im Übrigen gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen E-6220/2006, E. 7.1), weshalb die Furcht vor zukünftiger Zwangsrekrutierung der Kinder durch die LTTE im heutigen Zeitpunkt ohnehin als unbegründet zu erachten ist. 6.3. Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei nach dem Umzug nach Vavuniya von der Regierung nahestehenden Personen, vermutlich von EPDP-Mitgliedern, dreimal vorübergehend mitgenommen und befragt worden. In Bezug auf dieses Sachverhaltselement liegen indessen ebenfalls widersprüchliche Aussagen vor: Der Beschwerdeführer sagte in der Erstbefragung vom 2. Oktober 2009 aus, sie seien im August 2008 nach Vavuniya gegangen. Ungefähr einen Monat nach Ankunft in Vavuniya (d.h. ungefähr im September/Oktober 2008) sei er erstmals von der EPDP befragt worden. Insgesamt sei er dreimal befragt worden, wobei die Befragungen alle innerhalb eines Monats stattgefunden hätten (vgl. A1 S. 6 und 7). In der Direktanhörung vom 22. Oktober 2009 wollte er sich plötzlich nicht mehr an den Zeitpunkt der Befragungen erinnern (vgl. A15 S. 12). Die Beschwerdeführerin erklärte zu diesem Thema zunächst, die EPDP-Leute seien im Jahr 2008 gekommen und hätten ihren Ehemann dreimal mitgenommen (vgl. A2 s. 6). In der Direktanhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei einmal im Jahr 2008 und danach immer wieder, letztmals vier bis fünf Monate vor der Abreise nach Colombo (d.h. ungefähr im Mai/April 2009), von den Behörden mitgenommen und befragt worden (vgl. A14 S. 10). Es ist wiederum festzustellen, dass die bereits vorstehend (vgl. E. 6.1) erwähnten Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden diese Ungereimtheiten nicht aus der Welt zu schaffen vermögen. Wie das BFM zudem zu Recht bemerkt hat, beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen zu den angeblichen Befragungen relativ unsubstanziiert und wenig anschaulich. Obwohl er angeblich dreimal mitgenommen wurde, konnte er zudem nicht genau sagen, zu welcher Gruppierung die Befrager gehörten, sondern äusserte diesbezüglich nur eine Vermutung (EPDP). Aufgrund des Gesagten ist daher auch das Vorbrin-

D-6824/2011 gen, der Beschwerdeführer sei mehrmals durch regierungsnahe Personen mitgenommen, befragt und geschlagen worden, als unglaubhaft zu betrachten. 6.4. In der Beschwerde wird schliesslich ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, weil sie Tamilen seien, aus dem Ausland zurückkehren würden und weil Verwandte von ihnen LTTE-Mitglieder gewesen seien. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Zwar trifft es zu, dass Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen E-6220/2006, E. 8.1). Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch aufgrund der Aktenlage nicht als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka infolge vermuteter LTTE- Verbindung in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Sie selber waren eigenen Angaben zufolge nie Mitglieder der LTTE und machen auch nicht geltend, in der Schweiz Kontakt zu den LTTE unterhalten zu haben. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen vermuteter Verbindung zur LTTE in Vavuniya von regierungsnahen Personen mehrfach befragt und geschlagen worden sei, erwies sich als unglaubhaft (vgl. vorstehend E. 6.3). Weitere Verfolgungshandlungen seitens der Behörden wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Visier der Behörden gestanden haben. Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren zwar geltend, sie hätten Verwandte, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien. Dieses Vorbringen ist indessen mit Blick auf die vorstehend festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenfalls zu bezweifeln und ausserdem durch nichts belegt; insbesondere vermögen die eingereichten Fotos der Verwandten des Beschwerdeführers sowie die Unterlagen zum Tod des Bruders der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, dass die fraglichen Personen Angehörige der LTTE waren (Verwandte des Beschwerdeführers) respektive infolge vermuteter LTTE-Unterstützung umgebracht wurden (Bruder der Beschwerdeführerin). Insgesamt können die Beschwerdeführenden daher nicht als Angehörige einer Risikogruppe bezeichnet werden, die im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

D-6824/2011 6.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die behauptete Verfolgung im Heimatland insgesamt als unglaubhaft respektive die geltend gemachte Verfolgungsfurcht als unbegründet zu erachten. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-6824/2011 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Betreffend die Frage, ob srilankische Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, eine EMRK-widrige Behandlung zu befürchten haben, hat der EGMR Folgendes erwogen: Es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung drohe; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen E-6220/2006, E. 10.4.2). Mit Blick auf die Akten sowie die vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine derarti-

D-6824/2011 ge Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

D-6824/2011 hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannten "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). 8.2.2. Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich von der im Westen der Jaffna-Halbinsel gelegenen Insel Kayts (Distrikt Jaffna), lebten jedoch eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 1991 im Distrikt Kilinochchi und ab August 2008 in Vavuniya. Anfang September 2009 reisten sie aus Sri Lanka aus. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Distrikt Kilinochchi, welcher zum beschriebenen "Vanni"-Gebiet gehört, als unzumutbar zu erachten. Damit bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden allenfalls eine Rückkehr in die Stadt Vavuniya oder auf die Jaffna-Halbinsel zuzumuten ist, da diese beiden Gebiete ausserhalb des besagten "Vanni"-Gebietes liegen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1). Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um zwei Erwachsene im Alter von 49 respektive 48 Jahren mit ihren drei minderjährigen Kindern (17, 15 und 14 Jahre alt). Gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführenden verdienten ihren Lebensunterhalt im Heimatland in der Landwirtschaft, wobei sie verschiedene Nahrungsmittel sowie Tabak auf eigenen Feldern anpflanzten. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer als Reinigungsangestellter tätig. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführenden ungefähr ein Jahr lang bei einer Bekannten in Vavuniya. Aufgrund der Akten lässt nichts darauf schliessen, dass diese Bekannte nicht mehr dort lebt oder nicht bereit wäre, die Beschwerdeführenden erneut bei sich aufzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Vavuniya zumindest für die erste Zeit ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation vorfinden würden. Ausserdem könnten sie erneut den Vater des Beschwerdeführers um finanzielle Unterstützung ersuchen; dieser hat sie den Akten zufolge bereits in der Vergangenheit unterstützt und auch ihre Reise in die Schweiz finanziert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Vater

D-6824/2011 nicht mehr lebt, sind nicht aktenkundig. Mittels Wiederaufnahme ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit sollte den Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit zudem auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen. Neben einer Rückkehr nach Vavuniya steht es den Beschwerdeführenden auch frei, sich an ihrem Herkunftsort in Kayts niederzulassen, wo die Mutter der Beschwerdeführerin lebt, welche ihnen bei der Reintegration behilflich sein könnte. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden auch in diesem Fall die finanzielle Hilfe des Vaters des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Wegweisungsvollzug ist im Weiteren auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden befinden sich erst seit ungefähr zweieinhalb Jahren in der Schweiz. Die drei minderjährigen Kinder haben somit den grössten Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht, und es ist nicht davon auszugehen, dass in den letzten zweieinhalb Jahren bereits eine sprachliche und kulturelle Entwurzelung vom Heimatstaat stattgefunden hat. Zudem können die Kinder zusammen mit ihren Eltern nach Sri Lanka zurückkehren und dort ihre schulische Ausbildung abschliessen. 8.2.3. Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden damit als zumutbar. 8.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

D-6824/2011 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6824/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-6824/2011 — Bundesverwaltungsgericht 17.04.2012 D-6824/2011 — Swissrulings