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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2015 D-6822/2014

25 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,906 mots·~25 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6822/2014

Urteil v o m 2 5 . Februar 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz-Reimann.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).

D-6822/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben aus B._______, Somalia stammend, reichte am 3. Oktober 2014 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein. Gleichentags wurde er für die Durchführung seines Asylverfahrens dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. B. Am 6. Oktober 2014 fand eine medizinische Abklärung im Rahmen des Testbetriebs statt, gemäss Aktenlage jedoch ohne die Anwesenheit einer dolmetschenden Person (act. A11/1). Das Formular wurde nur rudimentär ausgefüllt, die Untersuchung blieb hinsichtlich des TB-Screenings ohne Befund. C. Am 17. Oktober 2014 fand um 8:00 Uhr eine erste Besprechung mit der dem Beschwerdeführer für das Verfahren zugeteilten Rechtsvertretung des Leistungserbringers statt, im Anschluss daran, um 9:00 Uhr, erfolgte die Befragung zur Person. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei vor den Al-Shabaab Milizen geflüchtet, diese hätten seinen Vater und zwei Halbschwestern entführt und ihn aufgefordert, der Organisation beizutreten. Sein Vater sei Koran-Lehrer gewesen, er sei von der Miliz bedroht worden. Man hätte ihn aufgefordert, seine Schüler zu beeinflussen, dass sie der Al-Shabaab beitreten würden. Auch er, der Beschwerdeführer selbst hätte beitreten sollen. Die Milizionäre seien bei ihnen zu Hause aufgetaucht. Als der Vater diese Forderungen abgelehnt habe, sei er entführt worden, ebenso wie seine beiden Halbschwestern. Seither seien diese verschollen. Auch er selbst sei entführt worden und in ein Dorf namens D._______ gebracht worden, wo er zwei Tage und zwei Nächte festgehalten worden sei. In D._______ sei er terrorisiert und bedroht worden, er sollte rekrutiert werden, um ein Selbstmord-Attentat durchzuführen. Dies habe ihn in Panik versetzt. Als es stark geregnet habe, sei ihm die Flucht gelungen und er sei zu seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt. Seine Ausreise sei durch den Verkauf eines Grundstückes finanziert worden. In Somalia erwarte den Beschwerdeführer ein Todesurteil seitens der Al-Shabaab (vgl. act. A14/13 F. 7.01 – 7.03). Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nicht ein, insbesondere keine identitätsbelegenden Dokumente. Er führte des Weiteren aus, er habe nie die Schule besucht (vgl.

D-6822/2014 act. A14/13 Einleitung Bst. h, S. 2, F. 1.17.04, S. 4). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands brachte der Beschwerdeführer vor, er habe verschiedene Probleme, unter anderem mit dem Rücken. Die Rechtsvertreterin ergänzte, er sei in ärztlicher Behandlung. D. Am 28. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen Geburtsschein sowie eine Identitätsbestätigung zu den Akten, die der Beschwerdeführer von seiner Mutter geschickt erhalten habe. E. Am 23. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht des [Praxis] vom 16. Oktober 2014 ein, dieser enthielt die Diagnose [Beschwerden]. Der Beschwerdeführer wurde allgemeinärztlich untersucht (vgl. act. A17/3). F. Am 31. Oktober 2014 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, der eine 30-minütige Besprechung des Beschwerdeführers mit seiner Rechtsvertreterin voranging. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei Analphabet und habe nie die Schule besucht, er könne sich nur an sehr wenig erinnern (vgl. act. A18/19 F. 8, F. 12 – 21). Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer seine Asylgründe wie er sie bereits anlässlich der Befragung zur Person ausgeführt hatte. Dem Protokoll sind Hinweise zu entnehmen, dass die Atmosphäre während der Anhörung angespannt war und sich der Beschwerdeführer verschiedentlich verärgert über die Dolmetscherin äusserte und von seiner Rechtsvertreterin zu respektvollerem Verhalten aufgefordert wurde. Auch finden sich Passagen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer Mühe hatte, die gestellten Fragen zu verstehen. G. Am 7. November 2014 erhielt die Rechtsvertreterin den Entwurf über den ablehnenden Asylentscheid. Hauptgrund für die Ablehnung war die Einschätzung des BFM, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Somalia, weil er nicht genügend Kenntnisse über das Land und die dortigen Gegebenheiten habe. Ferner seien auch seine Ausführungen zur Verfolgung und zum Reiseweg unglaubhaft. Den eingereichten Beweismitteln käme nur geringer Beweiswert zu, da sie käuflich erworben werden könnten. Da die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei, könne nicht geprüft werden, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben seien. Die geltend

D-6822/2014 gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen, da der Beschwerdeführer an diesen schon jahrelang leide und die Überprüfung der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht möglich sei, da er seine Herkunft verschleiert habe. H. In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2014 führte die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer halte an seiner somalischen Herkunft fest und fordere die Vorinstanz auf, bei seiner Mutter anzurufen, um sich über seine Abstammung zu vergewissern. Er spreche somalisch und stamme von dort. In Hinblick auf den noch ausstehenden Arztbericht beantragte die Rechtsvertreterin, mit dem Entscheid abzuwarten, bis dessen Ergebnisse vorlägen. Diese Stellungnahme ging dem BFM fristgerecht am 10. November 2014 zu. I. Am 11. November 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht zu den Akten. Der Bericht hält fest, der Beschwerdeführer leide unter [Beschwerden]. Ferner ist auf dem Bericht verzeichnet, dass die Konsultation auf Deutsch erfolgte. J. Mit seinem Entscheid vom 11. November 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die Abweisung erfolgte mit der Begründung wie sie bereits im Entwurf vom 7. November 2014 dargelegt worden war. Die Vorinstanz erwähnt ergänzend, dass die Vorbringen der Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2014 den Standpunkt des BFM nicht zu ändern vermochten. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde zu "Staat unbekannt" geändert. Der Entscheid wurde der Rechtsvertreterin noch am gleichen Tag eröffnet. Ebenfalls am 11. November 2014 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder (vgl. act. 21/10). K. Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch einen anderen Rechtsvertreter der Rechtsberatungsstelle im Testbetrieb (legitimiert durch Vollmacht vom 20. November 2014), eine Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

D-6822/2014 zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 17. November 2014 mit einem somalischen Ehepaar in der Rechtsberatungsstelle erschienen. Bei der Frau handle es sich um seine Halbschwester mütterlicherseits, Frau E._______, welche seit vielen Jahren in der Schweiz als vorläufig Aufgenommene lebe. Im Rahmen des Asylverfahrens habe es die Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer danach zu fragen, ob Teile seiner Familie im Ausland lebten. Die vorliegende verwandtschaftliche Beziehung sei auch der Rechtsvertretung nicht bewusst gewesen, weshalb das Asyldossier der Halbschwester nicht beigezogen worden sei. Das BFM habe seine Abklärungspflicht verletzt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Schwagers eine Identitätsbestätigung, datiert vom 19. November 2014, von der "Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations" in Genf erhalten können, die er am 20. November 2014 der Rechtsberatungsstelle übergeben habe und welche ein wichtiges Indiz für die Herkunft des Beschwerdeführer aus Somalia darstelle. Schliesslich lägen wichtige Anhaltspunkte vor, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt seien, dies ergebe sich aus den Protokollen. Aktenkundig sei, dass es in der Anhörung Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin gab. Auch der Schwager des Beschwerdeführers habe vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Probleme habe, sich zu erinnern, da er viele traumatisierende Erlebnisse gehabt habe. Diese Ausgangslage erkläre die teilweise unzureichenden und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Der für den Entscheid erhebliche Sachverhalt sei aus diesen Gründen nicht in korrekter Weise erstellt worden. L. Die Instruktionsrichterin gewährte in der Zwischenverfügung vom 26. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie setzte der Vorinstanz eine Frist und lud sie zur Vernehmlassung ein, unter Beizug der Akten der angeblichen Halbschwester E._______, N (…). M. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 hielt das BFM an seinem Entscheid fest und führte aus, es hätte während der Anhörung keine Hinweise darauf gegeben, dass die geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen seien. Auch seien lediglich einfache Fra-

D-6822/2014 gen gestellt worden. Der Bestätigung der ausländischen Vertretung Somalias in Genf komme kein Beweiswert zu, da die Angaben der Antragsteller nicht überprüft würden und eine derartige Überprüfung aufgrund der fehlenden Verwaltungsstrukturen auch nicht möglich sei. Schliesslich sei der Vorinstanz auch hinsichtlich der Halbschwester kein Vorwurf zu machen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich erwähnt, er habe keine Verwandten in der Schweiz, alle, auch die Halbschwester E._______, würden in Somalia leben. Das BFM hege unter diesen Umständen erhebliche Zweifel, dass es sich bei der Person im Verfahren N (…) um die Halbschwester des Beschwerdeführers handle. Es gäbe zudem Abweichungen hinsichtlich des Wohnortes. Schliesslich könnte der Beschwerdeführer inzwischen in vielen anderen Ländern gelebt haben. Es wäre seine Sache gewesen, glaubhaft darzulegen, wo er vor der Einreise in die Schweiz gelebt habe. N. Am 11. Dezember 2014 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot für das Areal des Asylzentrums (…) ausgesprochen, am 16. Dezember 2014 wurde er aufgrund unkooperativen Verhaltens aus dem Zentrum (…) ausgeschlossen und dem Kanton F._______ zur weiteren Unterbringung zugeteilt (vgl. Ausschluss vom 16. Dezember 2014 und Zuweisung in den Kanton in den Vorakten). O. Im Rahmen der Replik vom 22. Dezember 2014 widersprach der Rechtsvertreter der Sichtweise der Vorinstanz und hielt an der unvollständigen Sachverhaltserstellung durch das BFM fest. Er verwies auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014. Es sei aus dem Protokoll ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nicht nach möglichen Verwandten in der Schweiz gefragt worden sei. Vielmehr sei es ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Halbschwester mit korrektem Namen angegeben habe und auch sie bereits im Jahr 2003 angegeben habe, einen jüngeren Halbbruder mit Namen G._______ bzw. H._______ zu haben. Diese Umstände sprächen eindeutig für eine somalische Herkunft des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-6822/2014 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-6822/2014 3.2 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die unvollständige bzw. unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 3.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner, a.a.O., Rz. 630). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 4.

D-6822/2014 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Somalia stamme, weshalb er als unbekannter Staatsangehöriger betrachtet werde. Dies sei nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer habe eine Identitätsbestätigung eingereicht, ausserdem sei seine aus Somalia stammende Halbschwester in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorbringen der Geschwister über die verwandtschaftlichen Beziehungen seien übereinstimmend. Die Verwandtschaftsverhältnisse seien jedoch im Verfahren nur ungenügend abgeklärt worden, weshalb diese Verbindung nicht bekannt war und die Akten der Halbschwester nicht beigezogen wurden. Weiter sei im Rahmen der Anhörung von der Dolmetscherin festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer offenbar die Fragen nicht verstehe, bzw. immer wieder falsch verstehe (act. A18/19, F. 51, 61, 72, 108, 114, 123 ). Auch habe der Schwager des Beschwerdeführers ausgeführt, dass seine kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt seien. Zusätzlich sei die Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin in der Anhörung sehr angespannt gewesen (vgl. act. A18/19, S. 3 ff.). All diese Umstände könnten erklären, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers zu unsubstanziiert und widersprüchlich waren. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht erkannt, sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt. 4.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass der Beschwerdeführer sich in der Anhörung wiederholt ungehörig benommen habe, worauf er immer wieder aufmerksam gemacht worden sei (vgl. act. A18/19 S. 4, 13, 14). Auch habe er zwar manche Fragen nicht auf Anhieb verstanden, sie seien ihm aber immer wieder erklärt worden. Es gebe keine Hinweise, dass seine geistigen Fähigkeiten so eingeschränkt gewesen seien, dass er die Fragen über seine Herkunft nicht hätte verstehen und beantworten können. Es seien einfache Fragen gewesen, die jede Person hätte beantworten können, die lange an diesem Ort gelebt hätte (vgl. Stellungnahme des BFM in den Beschwerdeakten). Wie bereits unter Bst. H und N ausgeführt, hielt die Vorinstanz auch die eingereichten Beweismittel für nicht erheblich und bezweifelte die verwandtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner nach dem Verfahren aufgetauchten angeblichen Halbschwester (vgl. ebenda). 5. Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Einschätzung der Vorinstanz vorliegend nicht zu teilen. Es geht davon aus, dass die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester

D-6822/2014 überwiegend glaubhaft ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stammt. Dies aus folgenden Gründen: 5.1 Obwohl die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers relativ komplex zu sein scheinen, da seine Mutter drei Männer geheiratet haben soll, die wiederum auch noch Kinder von anderen Frauen haben, sind die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwester in den zentralen Punkten übereinstimmend. Das Bundesverwaltungsgericht prüft den Sachverhalt vorliegend unter Beizug der Akten N (…) aus dem Verfahren der angeblichen Halbschwester E._______. Diese wurde am 10. Januar 2003 zur Person befragt (vgl. Akten der Vorinstanz, N (…), A2/9). Sie gibt als Geburtsdatum den (…) an, ist demnach Ende 2014 (…) Jahre alt. Als Eltern nennt sie: I._______ (Mutter) und J._______ (Vater) (vgl. ebenda, F. 2). Im Alter von zwei Jahren sei sie nach der Scheidung der Mutter von ihrem Vater mit dieser nach B._______ gezogen. 1988 habe sie geheiratet und sei nach K._______ gezogen. Sie gehöre dem Clan L._______, dem Subclan M._______ und dem Subsubclan N._______ zu. Befragt zu ihren verwandtschaftlichen Verhältnissen gibt sie an, sie habe nur Halbgeschwister. Ihre Mutter lebe in B._______ und sie habe noch fünf Halbbrüder und zwei Halbschwestern mütterlicherseits. Sie nennt einen G._______ und einen H._______, die Brüder lebten mit der Mutter (ebenda F. 12, S. 3). Im Rahmen der Anhörung (am 16. Juni 2003) gab sie erneut zu Protokoll, mütterlicherseits sieben Halbbrüder und zwei Halbschwestern zu haben. Diese hiessen unter anderem G._______ H._______, deren Alter kenne sie nicht, da sie selbst viel älter sei (vgl. Akten der Vorinstanz, N (…), A10/12, S. 4 oben). Diese lebten nach ihren Angaben in K._______. Mit Entscheid vom 18. November 2003 wurde E._______ durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (vgl. Akten der Vorinstanz, N (…), A13/6). Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seinen Mutter hiesse I._______ (vgl. act. 14/13, F. 1.16.03, 1.16.04). Sie sei schon alt, zirka (…) Jahre (ebenda, F. 3.01, S. 5), er sei ihr jüngstes Kind. Im Rahmen dieser Frage nennt der Beschwerdeführer auch seine Halbschwester mütterlicherseits, mit Namen E._______, sie sei (…) Jahre alt, ihr Vater heisse J._______. Diese Ausführungen stimmen mit den Angaben, welche die Schwester in ihrem Asylverfahren bei der Befragung im Januar 2003 gemacht hat, überein (vgl. Akten N (…), act. A2/9, F. 1.5). Befragt zur Clanzugehörigkeit führt der Beschwerdeführer an, zum Clan

D-6822/2014 L._______, Subclan N._______ und Subsubclan O._______ zu gehören (ebenda, F. 1.08). Auch diese Angaben decken sich – unterschiedliche Schreibweisen im Protokoll vorbehalten – mit den Angaben der Halbschwester. Darüber hinaus ist aus den Akten der Schwester ersichtlich, dass für die Mutter I._______ seit dem 19. Oktober 2011 ein Auslands-asylgesuch hängig ist (N […]), über das bisher noch nicht entschieden wurde. Dieses Gesuch, das von E._______ eingereicht wurde, umfasst neben der Mutter auch die Kinder ihrer Halbgeschwister P._______, Q._______, R._______ sowie S._______ (vgl. N (…), act. A1/7). Der Begründung zu diesem Gesuch ist zu entnehmen, dass die Mutter (…) Jahre alt sei (ebenda, S. 2). Auch der Beschwerdeführer hat diese Namen genannt und ausgeführt, diese Personen seien seine Halbgeschwister mütterlicherseits, die jedoch einen anderen Vater hätten (vgl. act. A14/13, F. 3.01, S. 5). Das Auslandsgesuch der Mutter wurde damit begründet, dass die Familie von der Al- Shabaab bedroht sei, es seien auch schon Familienmitglieder getötet bzw. entführt worden. Auch drohten Zwangsrekrutierungen durch die Miliz (vgl. ebenda, S. 2). Auf ähnliche Vorbringen stützte im Wesentlichen auch der Beschwerdeführer sein Asylgesuch (vgl. Vorakten). Der letzte Eingang beim BFM im Auslandsverfahren ist am 7. Mai 2014 verzeichnet, es wird vermerkt, der Aufenthaltsort der Gesuchstellenden sei unbekannt (vgl. N (…), act. A7/2). Unter Würdigung dieser Angaben hält das Bundesverwaltungsgericht es für überwiegend wahrscheinlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG, dass es sich bei Frau E._______ tatsächlich um die Halbschwester des Beschwerdeführers handelt, mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – nach Ansicht des Gerichts ebenfalls aus Somalia stammt. Unklar ist jedoch, wo sich die Familie aufhält und wo der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus Somalia aufgehalten hat, zumal er nicht in das Auslandsgesuch des Verfahrens N (…) eingeschlossen wurde. Die Vorinstanz ist dieser Frage nicht vertieft nachgegangen. Da sie bereits die Herkunft aus Somalia für unglaubhaft hielt, erübrigten sich aus ihrer Sicht weitere Abklärungen. In diesem Punkt ist der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt worden. 5.2 In seinem Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass er eine in der Schweiz lebende Halbschwester habe. Diese, für die Erstellung der Identität erhebliche Tatsache, wurde erst nach

D-6822/2014 dem Entscheid der Vorinstanz im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht. Die Vorinstanz wurde deshalb im Rahmen der Instruktion explizit aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen unter Beizug der Verfahrens-akten der Halbschwester E._______ (N […]) Stellung zu nehmen. Auf dem Dossier N (…) findet sich wiederum der Verweis auf das Auslandsasylverfahren der Mutter, I._______ (N […]). Die Vorinstanz erwähnt diesen Umstand jedoch nicht und es ist unklar, ob sie dieses Dossier ebenfalls beigezogen hat, was nach Ansicht des Gerichts vorliegend angezeigt gewesen wäre. Die Vorinstanz hätte ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen können, hat jedoch auch weiterhin die geltend gemachte Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester nicht für glaubhaft erachtet. 5.3 Der Beschwerdeführer seinerseits hat bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, dass er eine Halbschwester in der Schweiz habe (vgl. act. A14/13 F. 3.02). In der Beschwerde wird ausgeführt, dass diese Frage nicht gestellt wurde. Dieser Umstand kann im Nachhinein nicht abgeklärt werden, insbesondere auch, weil die ursprüngliche Rechtsvertreterin, die an der Befragung zur Person teilgenommen hat, den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertritt. Es spricht jedoch viel dafür, dass der Beschwerdeführer seine Halbschwester auch gegenüber seiner Rechtsvertreterin – mit der er vor der Erstbefragung einen ersten Termin hatte – nicht erwähnte. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin ihn nach weiteren Verwandten in der Schweiz gefragt hat. Gerade zu Beginn des Verfahrens ist diese Abklärung wichtig – in Hinblick auf ein mögliches Dublin-Verfahren. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin nicht informierte, ebenso wenig wie das BFM. In der Beschwerde wird dieses Verhalten damit erklärt, dass der Beschwerdeführer nur über eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfüge, weil er traumatisiert sei. 6. 6.1 Es ist für das Gericht nicht möglich zu überprüfen, ob das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in seinen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt, zutreffend ist. Dazu müsste eine fachärztliche Untersuchung stattfinden. Bei den medizinischen Informationen, welche durch eine Pflegefachperson der T._______ erhoben wurden, wurde im Formular das Feld für die Verständigungssprache nicht angeklickt (vgl. act. A11/1), es ist davon auszugehen, dass der Termin nicht im Beisein einer Übersetzungsperson erfolgte. Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer noch zweimal von Ärzten untersucht wurde. Bei den Konsultationen vom 16. Oktober 2014,

D-6822/2014 respektive vom 4. November 2014, wurde bei der Verständigungssprache jedoch jeweils "Deutsch" angegeben, was dafür spricht, dass keine Übersetzungsperson anwesend war. Auch war der Beschwerdeführer wegen anderer Beschwerden beim Arzt vorstellig geworden (vgl. act. A17/3, A22/2). Es spricht einiges dafür, dass unter diesen Voraussetzungen nur wenig gesprochen wurde und gegebenenfalls Anzeichen, die auf eine mögliche Traumatisierung hindeuten könnten, von den Ärzten nicht entdeckt werden konnten; zudem wurde der Beschwerdeführer jeweils von Allgemeinärzten behandelt. 6.2 Tatsächlich sind den Akten jedoch Hinweise zu entnehmen, dass das der Beschwerdeführer aggressiv aufgetreten ist und sich wenig kooperativ verhalten hat. Bei der Durchsicht der Protokolle sind zudem Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Atmosphäre während der Anhörung angespannt war und sich der Beschwerdeführer verschiedentlich verärgert über die Dolmetscherin äusserte (ebenda, F. 19, 20, 128, 144). Im Protokoll finden sich auch Zurechtweisungen durch die Rechtsvertreterin bzw. Erläuterungen ihrerseits, über die Rolle und Aufgabe der Beteiligten an der Anhörung (vgl. act. A18/19 F. 22, 23, 128, 144, Bemerkung vor F. 146). Des Weiteren finden sich Passagen, aus denen hervorgeht, dass eine Unsicherheit bestand, ob der Beschwerdeführer die Fragen des Sachbearbeiters verstanden habe (vgl. act. A18/19, F. 51, 52, F. 62 – 63, 67 – 69, 134,136, 141 – 143). Insgesamt scheint der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung, als auch in der Anhörung, stets sehr knappe, angesichts seines Alters geradezu einfältige Antworten gegeben zu haben. Abgesehen von den Ausführungen zu seinen Verwandten antwortete er auf die Fragen nur widerwillig und gab immer wieder zur Antwort, er wisse es nicht, er sei ungebildet, etc. (vgl. act. A14/13, F. 6.01). Auch seine Antwort hinsichtlich der Datierung der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Behelligung des Vaters durch die Al Shabaab fiel sehr rudimentär aus. Der Beschwerdeführer gab auch an, er sei "nicht datenorientiert" (vgl. ebenda, F. 7.02). Insgesamt wirkt das Verhalten des Beschwerdeführers während der Befragung und der Anhörung sehr unkooperativ und es scheint, als hätte er den Sinn der Anhörung nicht verstanden und auch nicht, dass er eine Pflicht zur Mitwirkung hat. Während der Anhörung mussten sowohl die Rechtsvertreterin als auch der Sachbearbeiter des BFM ihm immer wieder erklären, was von ihm erwartet werde (vgl. act. A18/19, F. 23 – 26). Ein solches Verhalten kann auf eine Traumatisierung hindeuten, sicher festgestellt werden kann eine solche aber nur im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung, bzw. einer therapeutischen Massnahme.

D-6822/2014 6.3 Es ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die Umstände des beschleunigten Verfahrens gemäss Art. 17 TestV, mit seinen streng getakteten Abläufen und kurzen Fristen, dazu beigetragen haben könnte, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers möglicherweise nicht die richtigen Schlüsse gezogen wurden. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer wenig dazu beigetragen, sein Asylgesuch im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Auch seine Pflicht zur Mitwirkung gemäss Art. 8 AsylG hat er nur sehr unzureichend erfüllt. Sein auffälliges und unbequemes Verhalten war nur schwer in den Ablauf des getakteten Asylverfahrens zu integrieren. Das Verfahren in der Testphase ist jedoch gerade davon geprägt, dass alle Beteiligten zusammenwirken, um den Sachverhalt möglichst gut zu erfassen, damit das Verfahren überhaupt in so kurzer Frist in rechtstaatlich korrekter Weise erledigt werden kann. Für die Annahme, dass die Rechtsvertreterin das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als Hinweis auf ein psychisches Problem gedeutet hat, spricht, dass sie keinen Anlass sah, nach der Anhörung die Behandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren zu beantragen (Art. 19 Abs. 1 TestV) oder eine psychiatrische Abklärung anzuregen. Sie hat auch das Mandat nach dem Entscheid niedergelegt, weil sie eine Beschwerde unter diesen Vorzeichen als aussichtslos erachtete (Art. 25 Abs. 4 TestV). Handlungsbedarf wurde auf Seiten der Rechtsberatungsstelle erst verortet, als die Verwandten des Beschwerdeführers vorstellig wurden und unter anderem darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer traumatisiert und kognitiv eingeschränkt sei. Wie unter 5.4 ausgeführt, kann das Gericht aus den vorliegenden Akten nicht herauslesen, ob der Beschwerdeführer traumatisiert ist, dazu fehlt ihm die Fachkompetenz. Daher kann es letztlich auch nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund im beschleunigten Verfahren seine Vorbringen nicht in angemessener Form hat geltend machen können. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da in der Beschwerde gewichtige andere Gründe geltend gemacht wurden, welche den Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen Entscheid zu Grunde gelegt wurde, als unrichtig erscheinen lassen, so dass die angefochtene Verfügung schon aus diesen Gründen zu kassieren ist. 7. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, das der Sachverhalt sich vorliegend anders präsentiert, als er dem Entscheid der Vorinstanz zu Grunde gelegt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stammt. Da die Vorinstanz seine

D-6822/2014 Vorbringen nicht für glaubhaft erachtete, weil es an seiner Identität zweifelte, ist die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung – auch unter Berücksichtigung der Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – zu prüfen. Auch die im Verfahren eingereichten Beweismittel sind dabei nochmals vertieft zu prüfen. Anschliessend hat das Bundesamt den rechtserheblichen Sachverhalt neu festzustellen und in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, aber auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Ent-schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-zusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV ver-treten. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahr-nehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist da-von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten er-wuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6822/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

D-6822/2014 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2015 D-6822/2014 — Swissrulings