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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2007 D-6815/2006

14 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,332 mots·~17 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-6815/2006 haf/wig {T 0/2} Urteil vom 14. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Gérard Scherrer, Robert Galliker Gerichtsschreiber Gert Winter A._______, geboren _______, Montenegro, alias A._______, geboren _______, Serbien, B._______, geboren _______, Montenegro, alias B._______, geboren _______, Serbien, C._______, geboren _______, Montenegro, alias C._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, _______, _______, Beschwerdeführerinnen gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 4. August 2003 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 29. März 2003 den Heimatstaat zusammen mit ihren beiden Kindern verliess und am 3. April 2003 via Albanien und Italien sowie unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass sie am gleichen Tag im Empfangszentrum des BFF in Vallorbe erschien und um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung vom 7. April 2003 im Empfangszentrum sowie der direkten Anhörung vom 10. April 2003 durch das BFF zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie gehöre der Ethnie der Roma an und habe, nachdem ihr Ehemann anfangs 1998 gestorben sei, als Witwe im Kosovo ein sehr schwieriges Leben geführt, dass sie nachts ständig gestört worden sei, weil die jungen Albaner ständig an ihrer Haustüre geklopft hätten, um eingelassen zu werden, doch habe sie als Roma nicht mit Albanern schlafen wollen, dass sie deswegen auch bedroht worden sei, doch habe sie es unterlassen, sich mit ihrem Problem an die heimatlichen Behörden zu wenden, weil diese ihr ohnehin nicht geholfen hätten, dass ihre Familienangehörigen - die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern - ihr mangels eigener Möglichkeiten auch nicht hätten helfen können, dass ihr ein in Deutschland lebender Onkel, der sie immer wieder finanziell unterstützt habe, die Ausreise vom 29. März 2003 aus dem Heimatstaat ermöglicht habe, dass sie mit ihren beiden Töchtern nach Albanien gereist sei, um sich von dort aus von Schleppern mit einem Boot nach Italien bringen zu lassen, doch sei sie mit den Kindern noch vor der Küste ins Meer geworfen worden, dass sie bei dieser Gelegenheit ihre Reisetasche nebst Reisepass verloren habe, dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2003 im Empfangszentrum Vallorbe unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ihre Identität zu belegen, dass die Fachstelle LINGUA aufgrund eines Telefongesprächs vom 7. Juli 2003 ein Gutachten erstellte, welches zum Schluss kam, in Anbetracht der guten Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich einerseits sowie der Sprechweise andererseits sei die Beschwerdeführerin eindeutig im Kosovo sozialisiert worden, dass die Beschwerdeführerin im Milieu der Roma sozialisiert worden sei, was sich aus ihren kulturellen Kenntnissen und aus den Sprechmerkmalen ergebe, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 4. August 2003 - eröffnet am 8. August 2003 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche im Wesentlichen festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchsein-

3 reichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei mit einem Schiff von Albanien nach Italien gefahren, doch habe man sie nebst Kindern und Reisetasche ins Wasser geworfen, bei welcher Gelegenheit sie ihre Tasche nebst Reisedokumenten verloren habe, dass indessen nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdeführerin auf diese Weise hätte reisen sollen, gab sie doch an, über Reisepässe verfügt zu haben, dass dementsprechend das Vorbringen, sie sei auf abenteuerliche Weise über die Adria gereist und vor der italienischen Küste mitsamt ihren zwei Kindern über Bord ins Meer geworfen worden, übersteigert dramatisierend erscheine und lediglich dazu diene, das Fehlen der Reisepapiere zu motivieren, dass sich des Weiteren auch aus ihrem Verhalten auf ihr fehlendes Interesse, den schweizerischen Behörden ihre Identität zu offenbaren, schliessen lasse, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise auf Verfolgung enthielten, welche sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen, dass nicht anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin sei in den letzten fünf Jahren in der geltend gemachten Weise belästigt worden, dies umso mehr, als Albaner und Angehörige der Roma den Kontakt nach Möglichkeit meiden würden, dass beispielsweise nicht geglaubt werden könne, die Beschwerdeführerin habe trotz des traditionell starken Familienzusammenhalts und des Ehrgefühls der Roma nicht auf die Hilfe ihrer restlichen Familie zählen können, dass sie sich als Witwe zudem in keiner Situation der Ehrlosigkeit befinde, dass die Beschwerdeführerin sich nie an die Behörden im Kosovo gewandt habe (KFOR / UNMIK), deren Schutz reell sei und bei Bedarf weit gehe (Personen-, Objektschutz), weshalb sich der Schluss aufdränge, sie sei nicht in der geltend gemachten Weise Massnahmen seitens Drittpersonen ausgesetzt gewesen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt einen übersteigert negativen Eindruck hinterliessen, der sich weder mit ihren persönlichen Verhältnissen noch mit der Situation im Kosovo und auch nicht mit der Präsenz internationaler Sicherheitskräfte vor Ort und deren Einsatz zu Gunsten des Schutzes der Zivilbevölkerung vereinbaren liesse, weshalb ihre Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft zu werten seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2003 (Datum der Telefax- Übermittlung, Poststempel vom 10. September 2003) bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine Beschwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, ausserdem sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz anzuordnen, ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass sie schliesslich in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-

4 chen Rechtspflege ersuchen liess, dass der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung guthiess und der Beschwerdeführerin mitteilte, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) guthiess, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2007 mitteilen liess, ihre bisherigen Angaben zu ihrer Herkunft entsprächen nicht der Wahrheit, zumal sie Montenegrinerin aus _______ sei und nicht aus dem Kosovo (_______) stamme, dass sie dort ihren Ehemann geheiratet und ihm zwei Töchter geboren habe, dass die Eheleute ungefähr im April 1995 nach _______ (Kosovo) umgezogen seien, doch sei es nach wenigen Jahren zu grossen Schwierigkeiten unter den Eheleuten gekommen, in deren Folge der Ehemann die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Roma zur Zielscheibe dauernder Belästigungen geworden sei, weshalb sie sich zu ihrer Familie nach _______ begeben habe, dass sie jedoch weiterhin Angst vor Nachstellungen durch den Ehemann gehabt habe, weshalb sie schliesslich im Jahre 2003 aus dem damaligen Serbien und Montenegro geflohen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen liess: je eine Bescheinigung vom 27. Februar 2007 der Gemeinde _______ betreffend die montenegrinische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter, je einen Geburtsschein für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des Bundesamtes auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das Bundesamt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-

5 getreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des punktuell auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG (Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745; vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006 4767), für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht gilt (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762), dass die vorliegend massgeblichen Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zum Nichteintreten bei fehlenden Papieren unter jene am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Normen fallen (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. a, AS 2006 4767), dass der Gesetzgeber mit dem somit neu geltenden Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1), dass die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das Bundesamt sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Umfang des Gesagten einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111

6 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheinigungen betreffend die montenegrinische Staatsangehörigkeit wie auch bei den Geburtsurkunden nicht um "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D- 2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4 - 6), weil sie keine einwandfreie Feststellung der Identität erlauben, dass es sich durchwegs um Dokumente handelt, die nicht primär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass nämlich begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin enthalte die Dokumente, die ihr das Passieren der Grenzkontrollen ermöglicht haben, den schweizerischen Behörden bewusst vor, dass sie nach eigenen Angaben einen gültigen Reisepass mit sich führte, weshalb die Behauptung, sie habe die Adria in einem Boot überquert, widersinnig erscheint, ist doch eine solche Reise teurer und gefährlicher als eine auf dem Landweg, dass selbst bei Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand nach wie vor als erfüllt zu erachten wäre, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110), dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass in casu auch bei einem Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Ab-

7 klärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als offensichtlich unglaubhaft zu werten, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die hiervor erwähnten Asylgründe selbst für den Fall, sie entsprächen in allen wesentlichen Punkten der Wahrheit, offensichtlich nicht geeignet sind, der Beschwerdeführerin zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen, dass die Beschwerdeführerin indessen in ihrer Eingabe vom 3. Juli 2007 eingesteht, bei den Befragungen nicht die Wahrheit gesagt zu haben, dass die neuen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, ist doch etwa die Behauptung, sie habe nach der Rückkehr nach _______ Angst vor Nachstellungen seitens ihres Ehemannes gehabt, nicht wirklich nachvollziehbar, machte sie doch gleichzeitig geltend, ihr Mann habe sie und die beiden kleinen Kinder verlassen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall befürchteter Übergriffe seitens ihres Ehemannes die Hilfe der Behörden von _______ hätte in Anspruch nehmen können, um in ihrem Heimatstaat hinreichend geschützt zu sein, dass im Falle der Beschwerdeführerin von der Existenz einer wirksamen Schutzinfrastruktur ausgegangen werden darf, dass weder objektive noch subjektive Gründe gegen eine Inanspruchnahme dieses Schutzes durch die Beschwerdeführerin zu erkennen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 203), dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Behörden niemals um Schutz gegen Übergriffe auf ihre Person ersucht hat (vgl. A1/8 S. 5, A7/16 S. 11), weshalb sie nicht pauschal einwenden kann, der Staat hätte sie nicht vor Übergriffen Dritter schützen können und auch nicht schützen wollen, dass diese undifferenzierte Haltung der Beschwerdeführerin nichts daran zu ändern vermag, dass sie in ihrem Heimatstaat offenkundig Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, dass im Übrigen für die Annahme eines ausreichenden Schutzes im Heimatland nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten vorausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 203), dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit, wie das BFM zutreffend festgehalten hat, keine Hinweise auf Verfolgung enthielten, welche sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu sei-

8 ner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf die Beschwerdeführerin könnte durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, klar zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Montenegro kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Montenegro herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gerieten im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal sie in _______ auf ihr familiäres Netz zurückgreifen kann, dass sie keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt schon in der Vergangenheit als Kleiderhändlerin verdient hat, weshalb davon auszugehen ist, sie bringe alle Voraussetzungen mit, um in ihrer Heimat

9 mit ihren Kindern wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Montenegro auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen wären (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, weshalb in casu keine Verfahrenskosten zu sprechen sind. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand am:

D-6815/2006 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2007 D-6815/2006 — Swissrulings