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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2012 D-6810/2009

3 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,435 mots·~22 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6810/2009

Urteil v o m 3 . M a i 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. André Seydoux, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N_______.

D-6810/2009 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem zur Stadt B._______ gehörenden Dorf C._______/Provinz D._______, seinen Heimatstaat im Oktober 2007 auf dem Landweg. Über E._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 27. Dezember 2007 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 8. Januar 2008 im EVZ wurde er mit Verfügung vom 25. Januar 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 16. April 2008 fand die direkte Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei als Regimegegner bei der Partei H._______ als Peshmerga aktiv gewesen und von den Behörden – zusammen mit (...) weiteren Personen – getötet worden, als er selber noch sehr klein gewesen sei. Wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters sei ihre Familie immer wieder belästigt worden und das Informationsamt habe seinen älteren Bruder öfters von der Schule abgeholt und verhört, weshalb dieser vor drei Jahren den Iran verlassen und sich in den J._______ begeben habe, wo er für die I._______ tätig sei. Er habe seinen Bruder in J._______ diverse Male besucht und vor (...) Jahren begonnen, selber für die I._______ tätig zu werden. Diesbezüglich habe er jeweils der Partei über eine Verbindungsperson beziehungsweise durch Vermittlung seines Bruders Informationen über Basidjis, bewaffnete Gruppen, Leute des Informationsdienstes und Kollaborateure weitergeleitet. Von seinem Bruder oder auch von Kaderleuten der I._______ habe er jeweils die Namen von Personen erhalten, die sich in ihrem Dorf aufgehalten hätten und über welche er Auskünfte habe einholen müssen. Ein Freund seines im Iran lebenden Bruders, der bei der Gruppe K._______ gewesen sei, habe über die Leute Bescheid gewusst, die von den Sicherheitskräften hätten verfolgt werden sollen. Dessen Angaben zufolge habe sich auch sein Name auf einer solchen Liste befunden und er habe gewusst, dass er irgendwann verhaftet würde, weshalb er beschlossen habe, den Iran zu verlassen. Ferner habe er nach seiner Einreise in die Schweiz einen Peshmerga der I._______ kennengelernt, der ihn mit anderen Mitgliedern der Partei bekannt gemacht habe. Er selber sei nun offizielles Mitglied der I._______

D-6810/2009 und habe bislang an einer Sitzung derselben teilgenommen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b. Mit Schreiben des L._______ vom 26. Mai 2008 wurde die vom Beschwerdeführer dort eingereichte Identitätskarte im Original dem BFM weitergeleitet. A.c. Mit Telefax vom 26. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine Bestätigung der I._______ vom 21. Juli 2008 zu den Akten, worin dessen Mitgliedschaft zur Partei und sein aktives Engagement innerhalb derselben bestätigt wird. B. Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am 1. Oktober 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, bis zum 19. November 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Am 17. November 2009 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 17. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Farbkopie der M._______ betreffend seinen Cousin zu den Akten und

D-6810/2009 wies gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeschrift wegen falscher respektive missverständlicher Übersetzung Fehler enthalte. F. Mit Schreiben vom 27. November 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, gemäss Angaben seines Klienten enthalte die Beschwerdeergänzung vom 17. November 2009 inhaltliche Fehler, und ersuchte gleichzeitig um zehntägige Sistierung des Verfahrens, da er infolge Erkrankung nicht in der Lage sei, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung sowie eine Erklärung der N._______ vom 27. Oktober 2009 inklusive Übersetzung zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 10. September 2010 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement für die I._______ in der Schweiz ins Recht (Auflistung Beweismittel).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-6810/2009 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass sein Vater ein Regimegegner gewesen sei und die Behörden seine

D-6810/2009 Familie, insbesondere den älteren Bruder, deswegen immer wieder behelligt hätten. Allerdings gehe aus seinen Aussagen hervor, dass sein Vater bereits im Jahre (...) gestorben sei, als er selber erst (...) alt gewesen sei. Zudem habe sich der ältere Bruder bereits rund (...) Jahre vor seiner Ausreise in den J._______ begeben, um sich dort politisch betätigen zu können, weil dies im Iran zu gefährlich sei. Der Beschwerdeführer selber sei, abgesehen von üblichen Kontrollen beim Warentransport vom J._______ in den Iran, von den Sicherheitsbehörden bis zu seiner Ausreise nicht behelligt worden. Aus der politischen Vergangenheit seines Vaters und Bruders sei daher kein Kausalzusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers zu erblicken. Der Beschwerdeführer habe jedoch geschildert, er selber sei rund (...) Jahre für die I._______ tätig gewesen. Geflüchtet sei er, als er von einem Freund seines Bruders gehört habe, dass er auf einer Liste gesuchter Personen verzeichnet sei. Dieser Freund habe für die im Auftrag des iranischen Sicherheitsdienstes "Eteelat" tätige bewaffnete Gruppe K._______ gearbeitet. Eine solche Gruppe sei jedoch dem BFM nicht bekannt und auch der bei der Anhörung eingesetzte Dolmetscher habe mit dieser Bezeichnung nichts anfangen können. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Aktivitäten für die I._______ ungereimt und teils klar widersprüchlich ausgefallen. So habe er den Transport von politischem Propagandamaterial aus dem J._______ in den Iran und das Verteilen im Dorf, was weitaus riskanter und gefährlicher gewesen wäre als das Sammeln beliebiger und weitgehend unbedeutender Informationen – wie etwa über die Heiratsaktivitäten im Dorf ansässiger Imame –, bei der direkten Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt, obwohl anlässlich der Befragung mehrfach nachgefragt worden sei, ob er nicht auch noch andere Sachen transportiert oder noch andere Tätigkeiten für die Partei ausgeübt habe. Aber auch die weiteren behaupteten Aktivitäten für die Partei, nämlich das Sammeln und Weitergeben von Informationen aus dem Dorf, würden sich als wenig glaubhaft erweisen. Abgesehen von der Banalität vieler Informationen an sich falle auf, dass die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers stereotyp sowie recht abstrakt ausgefallen seien und zudem kaum Realkennzeichen aufweisen würden. Bei Nachfragen sei er ausgewichen oder habe nur vage Antworten zu geben vermocht, die zudem teilweise in sich unstimmig und realitätsfremd gewesen seien. Zusammenfassend würden sich die behaupteten Aktivitäten im Auftrag der I._______ insgesamt als unglaubhaft erweisen. Somit könne dem Be-

D-6810/2009 schwerdeführer, der bis zur Zeit seiner Ausreise erklärtermassen keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, nicht geglaubt werden, dass er von diesen wegen verbotener politischer Aktivitäten verfolgt würde.

Allein die Tatsache, dass er im Juli 2008 eine Bestätigung der I._______ habe einreichen lassen, wonach er nun im Gegensatz zu vorher Mitglied sei, führe auch unter dem Aspekt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, weil die blosse Mitgliedschaft in dieser Organisation gemäss konstanter Praxis nicht dazu führen könne. 3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Rolle der Gruppe K._______ sei für seine Verfolgungssituation von zentraler Bedeutung, zumal es um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen schlecht bestellt wäre, sollte diese Gruppe tatsächlich – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgebracht – nicht existieren. Beim Begriff K._______ handle es sich um einen Spitznamen für den Sicherheitsdienst im Gebiet (...) bei B._______ und bedeute "schnelle Reaktion". Diesen Sachverhalt würden zahlreiche in der Schweiz lebende Iraner auf dem der Rechtsmitteleingabe beigelegten Unterschriftsbogen sowie N._______ im beigelegten Schreiben vom 27. Oktober 2009 bestätigen. Die Unterzeichner auf dem Unterschriftsbogen seien, soweit identifizierbar, als Zeugen zu befragen. Weiter habe er bei der direkten Anhörung vom 16. April 2008 ausführlich über seine Transporte von Propagandamaterial seiner Partei vom J._______ in den Iran berichtet. Die vorinstanzliche Feststellung, er habe diese Ausführungen beim Thema "Person" gemacht und sie später nicht wiederholt, sei krass willkürlich. Es habe für ihn kein Grund bestanden, einen Sachverhalt zu wiederholen, den er im ersten Teil der Befragung ausführlich geschildert habe, zumal für ihn die Befragung eine Einheit dargestellt habe. Falsch habe sich hingegen seine Behauptung präsentiert, dass er kein Mitglied der I._______ gewesen sei. Er sei im Iran wie auch jetzt in der Schweiz Mitglied dieser Partei. Er habe nie von 15 Imamen, sondern von 15 religiösen Führern beziehungsweise Mullahs gesprochen, wobei er damit Islamisten meine, die er habe ausspionieren müssen. 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem

D-6810/2009 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen könnte. 4.2. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht zu überzeugen. So ist der Einwand, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vom 16. April 2008 ausführlich über seine Transporte von Propagandamaterial seiner Partei vom J._______ in den Iran berichtet habe, angesichts des klarerweise anderslautenden Protokollwortlautes (vgl. act. A10/22, S. 7 unten und S. 8 oben) als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Auch geht die Rüge der krass widersprüchlichen Feststellung durch das BFM fehl, zumal die fraglichen Ausführungen nicht beim "Thema Person" anlässlich der direkten Bundesanhörung gemacht wurden – wie der Beschwerdeführer zu verkennen scheint –, sondern, wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführt, anlässlich der "Befragung zur Person"; ein Ausdruck, der von der Vorinstanz regelmässig als Synonym für die Erstbefragung im EVZ verwendet wird. Unter diesen Umständen ist auch der Einwand, wonach für ihn kein Grund bestanden habe, einen Sachverhalt zu wiederholen, den er im ersten Teil der Befragung ausführlich geschildert habe, zumal für ihn die Befragung eine Einheit dargestellt habe, als unbehelflich zu erachten. Grundsätzlich kommt zwar dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung seine angeblichen Aktivitäten für die I._______ gänzlich anders als noch anlässlich der Befragung im EVZ schilderte und diese für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs als wesentlich zu erachten sind, durfte die Vorinstanz die erwähnten Widersprüche zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Überdies bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der jeweiligen Befragungen die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss.

D-6810/2009 Soweit der Beschwerdeführer auf die Wichtigkeit der tatsächlichen Existenz der Gruppe K._______ für die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit als Ganzes hinweist und zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Bestätigungen, welche die Existenz dieser Gruppe belegten, einreichte, ist festzuhalten, dass er gemäss den Akten im (...) vom Freund seines Bruders informiert worden sei, auf einer Liste von Gesuchten zu stehen. Demgegenüber ist der mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 eingereichten Bestätigung der N._______ zu entnehmen, dass die fraglichen Gruppe K._______ neulich unter dem Namen "Schnelle Truppe" gegründet worden sei. Demzufolge ist der Schluss zu ziehen, dass – selbst in der Annahme des tatsächlichen Bestehens dieser Gruppe seit diesem Zeitpunkt – diese Einheit im Moment, als sich die vorgebrachten Asylgründe realisiert haben sollen, noch gar nicht existiert haben dürfte. Daher vermögen sämtliche zum Nachweis der effektiven Existenz der Gruppe K._______ eingereichten Beweismittel die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Bei dieser Sachlage ist der Beweisantrag, es seien die im Unterschriftenbogen aufgeführten Personen, soweit identifizierbar, als Zeugen zu befragen, abzuweisen, da solche Zeugenaussagen an diesen Ausführungen nichts zu ändern vermöchten und ohnehin nicht begründet wird, inwiefern die aufgeführten Personen aus eigener Wahrnehmung Auskunft geben könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismittel nichts zu ändern. So kann der Beschwerdeführer aus den Fotos, die einerseits ihn in traditionellen Kleidern der Peshmerga und andererseits angeblich seinen Bruder zeigten, für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten herleiten, da sie in keinem Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen stehen. Ferner vermag die in Kopie eingereichte M._______ eines Cousins des Beschwerdeführers nicht den Nachweis zu erbringen, dass es sich dabei tatsächlich um einen seiner Verwandten handelt. Ausserdem wird dazu in der Eingabe vom 17. November 2009 vorgebracht, dieser Cousin habe dem Beschwerdeführer eine Reihe von Namen von auszuspionierenden Personen angegeben und dann selber flüchten müssen. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung unmissverständlich vor, er habe die Namen immer von seinem Bruder oder von O._______ erhalten (vgl. act. A10/22, S. 6). 4.3. Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung wegen seiner angeführten Zugehörigkeit zur I._______ – unbesehen einer allenfalls bereits im Iran be-

D-6810/2009 stehenden Mitgliedschaft zu derselben – seitens der iranischen Sicherheitskräfte nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Daher ist eine daraus resultierende Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran als unglaubhaft zu qualifizieren. Doch selbst bei einer allenfalls bereits im Iran bestehenden Mitgliedschaft zur I._______ könnte dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung attestiert werden. Dass dem iranischen Regime eine solche Mitgliedschaft aufgrund obiger Erwägungen zur Glaubhaftigkeit in irgendeiner Weise bekannt geworden wäre, ist vorliegend auszuschliessen. 4.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat, wie er dies geltend macht, und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.4.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). 4.4.2. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland interessieren. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste bei ihren Überwachungsbemühungen auf Personen konzentrieren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, wie beispielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Der Beschwerdeführer fällt klarerweise nicht in diese Kategorie, auch wenn er den eingereichten Unterlagen zufolge Mitglied der I._______ sei und an einer Versammlung sowie einer Demonstration teilgenommen und immer in der Partei mitgeholfen habe. Im Übrigen ist es im vorliegenden Fall auch unwahrscheinlich, dass er aufgrund des bestehenden Fotomaterials hätte identifiziert werden können, da er darauf nicht namentlich

D-6810/2009 genannt wird. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit kann er offensichtlich nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit hätte er daher bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal aufgrund seiner unglaubhaften diesbezüglichen Aussagen davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatland dort nicht behördlich verfolgt wurde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermögen nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

D-6810/2009 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-

D-6810/2009 Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal – wie oben unter Erwägung 4 eingehend dargelegt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation einerseits nicht geglaubt und andererseits als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran vermag diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.1 S. 354 ff.). 6.3.3. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Ausserdem spricht er neben seiner Muttersprache (...) auch gut (...) (vgl. A1/9, S. 2). Weiter transportierte er Waren zwischen dem Iran und J._______ hin und her und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran verbliebenen Verwandten (Mutter, Bruder und Schwestern) ihm bei der Integration behilflich sein werden (vgl. act.

D-6810/2009 A1/9, S. 2 f.; act. A10/22, S. 6 ff.). Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 17. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6810/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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