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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2012 D-6807/2009

6 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,447 mots·~32 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6807/2009/sma

Urteil v o m 6 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , Sri Lanka, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N … .

D-6807/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – ersuchte am 8. Oktober 2007 um Asyl in der Schweiz, worauf er am 15. Oktober 2007 vom BFM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Die einlässliche Anhörung durch das BFM fand am 13. August 2009 statt. Dabei brachte er auf die Fragen nach seinen persönlichen Verhältnissen vor, seine Familie stamme ursprünglich aus der Region von X._______ (nördlich von Jaffna-Stadt gelegen), ab 1990 respektive 1992 hätten sie jedoch in Y._______ gelebt (bei Point Pedro gelegen, ganz im Norden der Jaffna-Halbinsel), wo er bis zirka Januar 2007 wohnhaft gewesen sei. Zuletzt habe er in Colombo gelebt und sei dort auch polizeilich registriert gewesen. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe die Schule … mit einem A-Level-Abschluss beendet. Danach sei er als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen. Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen gab er im Rahmen der Kurzbefragung an, sein Vater sei bereits … [früh] verstorben und seine Mutter sowie seine Ehefrau, welche im fünften Monat schwanger sei, würden an verschiedenen Adressen in Z._______ (nördlich von Colombo) wohnen. Verwandte in Drittstaaten habe er keine, ausser einer Cousine, die in der Schweiz lebe. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung brachte er zum Verbleib seiner Angehörigen neu vor, nach seiner Auseise aus Sri Lanka sei seine Ehefrau seinetwegen ständig behelligt und mit dem Tod bedroht worden, weshalb sie respektive ihre Familie Z._______ verlassen habe. Laut Auskunft von Nachbarn sei sie respektive ihre Familie möglicherweise ins Ausland gegangen, jedenfalls habe er den Kontakt zu seiner Ehefrau verloren. Auch seine Mutter habe seinetwegen Probleme bekommen, sie sei deshalb von Z._______ nach Jaffna zurückgekehrt und auch zu ihr sei der Kontakt abgebrochen. Gleichzeitig führte der Beschwerdeführer neu an, er habe auch drei ältere Brüder, welche alle drei ... [in einer europäischen Grossstadt] lebten. Ausserdem habe er eine ältere Schwester gehabt, welche an einer Krebserkrankung verstorben sei und deren Kinder in Jaffna lebten. Zum Grund für sein Asylgesuch brachte er im Wesentlichen vor, er sei aus Sri Lanka ausgereist, weil dort sein Leben in Gefahr sei, respektive er sei von seiner Mutter ins Ausland geschickt worden, da sie sich Sorgen um seine Sicherheit und um seine psychische Gesundheit gemacht habe. Dabei mache er zur Hauptsache das Folgende geltend: Nach Abschluss

D-6807/2009 der Schule … habe er die LTTE immer wieder mit Essen und mit Informationen über die Armee versorgt, respektive für die Bewegung spioniert, Unterkünfte und Verpflegung organisiert sowie Waffen versteckt. Nachdem er von verhafteten Mitgliedern der Bewegung bei der Armee denunziert worden sei, sei er … 2001 festgenommen und als Folge davon für ein Jahr im Kankesanthurai Military-Camp inhaftiert worden. Während dieser Zeit sei er misshandelt und namentlich in einem dunklen Raum gefoltert worden. Da er psychisch angeschlagen gewesen sei, sei er … 2002 von der Armee wieder freigelassen worden. Zudem habe die Armee auch keine Beweise gegen ihn gehabt, da er auch unter Folter Verbindungen zur LTTE immer bestritten habe. Nach seiner Haftentlassung habe er jedoch andauernd psychische Probleme gehabt, namentlich ständig extreme Angst. Da sich sein Zustand nicht gebessert habe, habe ihn seine Mutter zu verschiedensten Ärzten gebracht, erst in Jaffna, dann 2003 in Colombo und Ende 2004 auch in Indien. Auch sei er von seiner Mutter zu Priestern und Pfarrern gebracht worden, was ihn schliesslich irgendwie geheilt habe. Nachdem er wieder gesund geworden sei, seien sie 2005 nach Colombo und danach nach Jaffna zurückgekehrt, wo er von da an in einer Bäckerei gearbeitet und ein normales Leben geführt habe. Ab Ende 2006 sei es jedoch wieder zu Unruhen gekommen, respektive das Militär und die Anti-LTTE-Gruppierungen hätten die alten Geschichten wieder aufgenommen, wobei viele Leute mitgenommen und umgebracht worden seien. Im … [Herbst] 2006 sei auch er gesucht worden, und zwar erst vom Militär und dann von Personen in einem weissen Van, er habe sich jedoch verstecken können. Vor diesem Hintergrund habe seine Mutter Passierscheine des Militärs beschafft, worauf sie auf dem Seeweg von Jaffna nach Colombo gereist seien. Sie hätten sich nach Z._______ begeben, wo er ein Haus gemietet und sich bei der Polizei ordentlich angemeldet habe. [Im Frühjahr] … 2007 habe er in Z._______ seine Ehefrau geheiratet. Bei der Heirat habe es sich um eine Liebesheirat gehandelt, respektive seine Mutter und sein in Z._______ wohnhafter Onkel hätten ihn mit der Tochter eines Singhalesen und einer Tamilin verheiratet, nachdem er in Z._______ mehrmals von den Behörden kontrolliert worden sei. Konkrete Probleme in Z._______ habe er aber erst bekommen, nachdem dort ein Kollege von ihm verhaftet worden sei, mit welchem er früher der LTTE geholfen habe und welchen er kurz zuvor zufälligerweise respektive anlässlich einer Verhaftungswelle in Colombo wiedergesehen habe. Nachdem dieser Kollege … [im Herbst] 2007 verhaftet worden sei und unter Folter seinen Namen verraten habe, sei er … [wenige Tage später] bei ihm zuhause von der Armee gesucht worden. Da er jedoch bei der Arbeit gewesen sei, habe ihn die Armee nicht gefunden. Am gleichen

D-6807/2009 Abend hätten dann auch die sogenannten White-Van-Leute nach ihm gesucht, von welchen er umgebracht worden wäre, wenn sie ihn erwischt hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber bereits bei seinen Verwandten versteckt gehalten. Vor diesem Hintergrund, und weil sich seine Mutter erneut Sorgen um seine psychische Gesundheit gemacht habe, habe sie ihn ins Ausland geschickt. Zu den Umständen seiner Ausreise führte er aus, seine Ausreise sei von seiner Mutter und seinem vermögenden Onkel organisiert und finanziert worden, und er habe seine Heimat … [im Herbst] 2007 über den Flughafen von Colombo verlassen, ausgestattet mit seinem 2005 in Colombo ausgestellten Reisepass und im Besitz eines Visums für Italien. Er sei über Qatar nach Italien gereist und von dort … mit Hilfe seines Schleppers in die Schweiz gelangt. Auf die Frage nach dem Verbleib seines Passes brachte er vor, er habe diesen am Ende der Reise seinem Schlepper abgeben müssen. Im Rahmen der Kurzbefragung legte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Sammlung von medizinischen Unterlagen einer Privatklinik in W._______ (Indien) aus dem Jahre 2005 vor. Direkt nach der Anhörung – mit Eingabe vom 13. August 2009 – sandte er dem BFM als Beweismittel einen Eheregisterauszug zu, inklusive einer englischen Übersetzung. B. Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Dabei erklärte das Bundesamt die Vorbringen über eine angeblich einjährige Inhaftierung in einem Militärcamp ab … 2001 und die Vorbringen über eine angeblich neue Verfolgungssituation ab Herbst 2007 in Z._______ als unglaubhaft. Darauf wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Abschliessend erklärte das Bundesamt den Wegweisungsvollzug als zulässig, als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nach Z._______ zurückkehren könne, und als möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2009 (Poststempel) – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefoch-

D-6807/2009 tenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, eventualiter um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Gleichzeitig ersuchte er darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. In seiner Beschwerdebegründung machte er einleitend eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das BFM geltend, aufgrund welcher seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erkannt worden seien. An seinen Gesuchsvorbringen hielt er im Anschluss daran fest und brachte vor, es sei ihm Asyl zu gewähren, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe und die Sicherheitskräfte auch heute noch nach versteckten Rebellen suchten. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. Den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka erklärte er sodann als unzulässig und unzumutbar, wobei er auf die Lage in seiner Heimat sowie die (damalige) Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwies. Zum Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung führte er aus, er habe vom BFM – trotz Gesuch – noch keine Akteneinsicht erhalten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2009 entsprach die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Der Beschwerdeführer wurde dementsprechend aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM aufgefordert, dem Beschwerdeführer umgehend Akteneinsicht zu gewähren, und dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme nachzureichen. E. Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt hatte, gelangte dieser am 24. November 2009 vorab mit einem Gesuch um

D-6807/2009 Erstreckung der ihm angesetzten Zahlungsfrist ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 entsprach die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Erstreckungsgesuch. Der einverlangte Kostenvorschuss war indes bereits am 25. November 2009 und damit innert der ursprünglich angesetzten Frist einbezahlt worden. F. Am 30. November 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Stellungnahme nach, wobei er nach Einsicht in die aktenkundigen Befragungsprotokolle erklärte, damit würden seine bisherigen Beschwerdegründe bestätigt. Gleichzeitig reichte er die Bestätigung eines indischen Arztes vom 30. Oktober 2009 zu den Akten, womit seine Vorbringen belegt würden. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2009 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Nach Einladung zur Replik, und einmalig erstreckter Frist, nahm der Beschwerdeführer am 4. Februar 2010 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei wurden weitere Beweismittel nachgereicht und neue Sachverhaltselemente geltend gemacht, auf welche nachfolgenden eingegangen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-6807/2009 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert und seine Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht (vgl. Art. 48 Abs.1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit darauf einzutreten ist. 2. Vom Beschwerdeführer wird vorab geltend gemacht, von der Vorinstanz sei der massgebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden, was zu einer unzutreffenden Würdigung seiner Gesuchsvorbringen geführt habe. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass aufgrund der Akten der entscheidrelevante Sachverhalt als vollständig erstellt zu erkennen ist, zumal sich kein Bedarf an zusätzlichen Abklärungen ergibt. Eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen fällt demzufolge ausser Betracht, womit das Bundesverwaltungsgericht einen Endentscheid in der Sache zu fällen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-

D-6807/2009 chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Rahmen der Begründung seines Entscheides erklärt das BFM die Gesuchsvorbringen als insgesamt unglaubhaft, wobei es zur Hauptsache ausführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig substanziiert und zudem erfahrungswidrig respektive unlogisch. In dieser Hinsicht hält das Bundesamt fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während seiner einjährigen Haft trotz massiver Folter seine Unterstützung für die LTTE nie eingestanden, sei realitätsfremd. Im Weiteren sei unwahrscheinlich, dass die srilankischen Sicherheitskräfte einen potentiellen LTTE-Verbündeten nur wegen der geltend gemachten schlechten psychischen Verfassung, aus Mitleid und ohne Konsequenzen, aus der Haft entlassen hätten. Im srilankischen Kontext sei schliesslich ebenso unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner angeblich einjährigen Inhaftierung bei der srilankischen Armee über keinerlei Dokumente verfügen wolle. Vor diesem Hintergrund, zufolge unsubstanziierter und realitätsfremder Angaben, gelangt das Bundesamt zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen Unterstützung der LTTE während einem Jahr (von 2001 bis 2002) in einem Camp der srilankischen Armee festgehalten worden, um ein reines Konstrukt handle. Zu den für die Zeit vor der Ausreise aus Sri Lanka geltend gemachten Ereignissen – die angebliche Verfolgungssituation in Z._______ im Herbst 2007 – führt es sodann aus, vom Beschwerdeführer sei kein plausibler Grund ersichtlich gemacht worden, weshalb er angeblich wiederum ins Visier der srilankischen Sicherheitskräfte geraten sei. Zwar habe er vorgebracht, anlässlich einer polizeilichen Mitnahme einen ehemaligen LTTE-Kollegen getroffen zu haben, von welchem er später denunziert worden sei. Er habe jedoch das angebliche Wiedersehen weder datieren können noch plausibel darzulegen vermocht, weshalb der Kollege gerade ihn hätte denunzieren sollen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist, was ihm jedoch kaum möglich gewesen wäre, wäre er tatsächlich von den srilankischen Behörden unter LTTE-Verdacht gesucht worden. Die behauptete Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise sei damit nicht glaubhaft gemacht, womit auch die angeblich gegen seine Ehefrau und seine Mutter gerichtete Reflexverfolgung nicht geglaubt werden könne. An dieser Einschätzung änderten auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen

D-6807/2009 aus Indien nichts, zumal in diesen einzig die Behandlung somatischer Probleme dokumentiert werde, deren Ursachen nicht in einem asylrelevanten Zusammenhang stünden. 4.2 In seinen Beschwerdeeingaben setzt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, seine Schilderungen seien durchaus glaubhaft, zumal er anlässlich der Befragungen den Sachverhalt stets in sich konsistent und inhaltlich im Wesentlichen gleich wiedergegeben habe. Soweit er sich bei der Datierung der Ereignisse vereinzelt in Widersprüche verstrickt habe, sei dies alleine auf seinen schlechten psychischen Zustand zurückzuführen, welcher anlässlich der Anhörung auch von der anwesenden Hilfswerkvertretung erkannt worden sei, respektive auf die Tatsache, dass die Geschehnisse anlässlich der Anhörung bereits zwei Jahre zurückgelegen hätten. Nachdem seine Schilderungen im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gewesen seien, mithin ihm damals der Tod, eine erneute Inhaftierung mit Folter oder weitere menschenunwürdige Behandlung gedroht habe, sei ihm Asyl zu gewähren, zumal die Sicherheitskräfte auch weiterhin nach versteckten Rebellen suchten. Dabei macht er zu den vorinstanzlichen Feststellungen im Einzelnen geltend, vom Bundesamt werde verkannt, dass ein Bekenntnis zur LTTE seine Erschiessung zur Folge gehabt hätte. Die täglichen Folterungen hätten derweil bei ihm Angstzustände und weitere psychische Probleme ausgelöst, welche sich über die Zeit dermassen verschlimmert hätten, bis er für die srilankischen Sicherheitskräfte unbrauchbar geworden sei, da er zur Abgabe eines Geständnisses gar nicht mehr in der Lage gewesen sei. Auf der anderen Seite habe seine Mutter fortwährend die anwesenden Hilfsorganisationen gebeten, sich für ihren Sohn einzusetzen. Er sei daraufhin nicht offiziell mit entsprechenden Dokument entlassen, sondern quasi durch die Hintertür wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Im Weiteren habe er – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – durchaus plausibel geschildert, wie er anlässlich einer periodischen Grosskontrolle in Z._______ von der Polizei festgenommen worden sei, worauf er in der Haft seinen Bekannten getroffen habe. Dieses Ereignis habe … [im Herbst] 2007 stattgefunden, und nachdem er … [etwas später] von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, sei ihm sofort klar gewesen, dass er von seinem Kollegen denunziert worden sei. Da sein Kollege neu in Colombo gewesen sei, sei es nur logisch, dass dieser unter Folter gerade ihn denunziert habe. Soweit die Umstände seiner Ausreise betreffend, verkenne das Bundesamt, dass seine gesamte Reise von einem Schlepper organisiert worden sei, welcher alle relevanten Kontrollen von Z._______ bis zur Flughafenkontrolle bestochen habe. Unter

D-6807/2009 Vorlage der Bestätigung eines indischen Arztes vom 30. Oktober 2009 machte er schliesslich geltend, damit werde belegt, dass er … [im Frühjahr 2005] wegen seiner Angstzustände und Depressionen in Behandlung gewesen sei. Daraus sei zu folgern, dass seine Erkrankung auf die Folterungen während seiner Inhaftierung zurückzuführen sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2009 äussert sich das BFM einzig zum neu vorgelegten Arztzeugnis aus Indien. Diesbezüglich weist das Bundesamt vorab darauf hin, dass es sich dabei um ein nichtamtliches Dokument mit hohem Manipulationspotential handle. Ungeachtet dessen werde aber mit dem Zeugnis lediglich belegt, dass der Beschwerdeführer wegen Ängsten und Depressionen in Behandlung gewesen sei, aufgrund seiner Form und seines Inhalt sei das Zeugnis jedoch nicht geeignet, die angeblich mit Misshandlungen verbundene Festnahme des Beschwerdeführers durch die srilankische Armee zu belegen. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2010 macht der Beschwerdeführer vorab geltend, dem aus Indien nachgereichten ärztlichen Zeugnis sei grundsätzlich ebenso Vertrauen entgegen zu bringen, wie einem schweizerischen Arztzeugnis. Unter Vorlage eines neuen respektive inhaltlich leicht überarbeiteten Zeugnisses, ausgestellt vom gleichen indischen Arzt am 3. Februar 2010 (Telefaxkopie), führte er in der Folge an, damit sei nun belegt, dass er aus den geltend gemachten Gründen an Angstzuständen und Depressionen gelitten habe (gemäss Zeugnis "due to military harassment"). Gleichzeitig legt er als neues Beweismittel das angebliche Schreiben eines Anwalts aus Z._______ vom 16. Januar 2010 vor, worin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe eine Rolle bei der Anmietung eines Hauses für ein mutmassliches LTTE-Kader namens B._______ gespielt (gemäss Schreiben "suspected to be a hardcore member"). Der Mann sei … [im Herbst] 2009 unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten in Z._______ verhaftet worden, er befinde sich seither in Haft und er habe unter schwerer Folter ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihm bei der Anmietung des Hauses geholfen. Deshalb werde der Beschwerdeführer nun wegen vermuteter terroristischer Aktivitäten von der Polizei aktiv gesucht. Sein Haus werde regelmässig von Beamten des Criminal Investigations Department aufgesucht, um ihn zu verhaften. Es sei daher nicht ratsam, dass er nach Sri Lanka zurückkehre, zumal ihm hier unbegrenzte Haft und eine menschenunwürdige Behandlung drohe. Unter Vorlage verschiedener Fotos – welche ihn angeblich mit dem erwähnten LTTE-Kader zeigten – machte der Beschwerdeführer geltend, diese Umstände bestärkten die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer

D-6807/2009 Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet würde. Unabhängig davon sei jedoch festzustellen, dass sich die Situation in Sri Lanka für Tamilen und insbesondere Anhänger der LTTE, wie auch mutmassliche Mitglieder, nicht verbessert habe. Dies zeige sich an der gestiegenen Zahl von Asylgesuchen auf der schweizerischen Botschaft in Colombo, wobei er auf einen Pressebericht verwies. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält – wie vorstehend aufgezeigt – zum einen an seinen ursprünglichen Gesuchsvorbringen fest, wobei er die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend deren Unglaubhaftigkeit als unzutreffend darstellt. Andererseits macht er das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus angeblich zusätzlichen respektive neuen Gründen geltend, wobei er auf Ereignisse verweist, welche sich erst nach seiner Ausreise ereignet hätten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch festzustellen, dass keines dieser Beschwerdevorbringen überzeugen kann. Aufgrund erheblicher Mängel im Sachverhaltsvortrag sind die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers in allen wesentlichen Punkten als unglaubhaft zu erkennen. Die nachträglichen Vorbringen über angeblich nach der Ausreise erfolgte Ereignisse erweisen sich schliesslich als offenkundig haltlos. 5.2 5.2.1 In Zusammenhang mit den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers fällt auf, dass er sich bereits bei den sehr einfachen Fragen nach seinen persönlichen Verhältnissen respektive familiären Verbindungen in nicht nachvollziehbare Widersprüche verstrickt hat. So hat er im Rahmen der Kurzbefragung offenkundig zu unterdrücken versucht, dass er neben seiner Ehefrau und seiner Mutter noch weitere Familienangehörige hat, nämlich drei ältere Brüder ... [in einer europäischen Grossstadt], mit welchen er in Kontakt stehe, sowie die in Jaffna wohnhaften Kinder seiner Schwester. Kaum nachvollziehbar erweisen sich sodann seine Ausführungen zu seiner Ehefrau, welche – damals im fünften Monat schwanger – von ihm in der Heimat zurückgelassen worden sei. So berichtet er einerseits von einer Liebesheirat, andererseits lässt er aber sehr deutlich erkennen, dass er diese Frau nur auf Drängen seiner Mutter und seines Onkels geheiratet hat. Schliesslich will er sich erst einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz das erste Mal bei seiner Ehefrau gemeldet haben, worauf der Kontakt jedoch schon abgerissen sei (vgl. … ). Dabei lassen seine Ausführungen nicht schliessen, er hätte sich danach nochmals um eine Kontaktnahme zu seiner Ehefrau bemüht (vgl. … ). Aufgrund dieser über weite Strecken kaum nachvollziehbaren Ausführungen

D-6807/2009 des Beschwerdeführers zu seinem familiären Verhältnissen werden erste Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Angaben geweckt. 5.2.2 Klare Ungereimtheiten tun sich sodann im Bericht des Beschwerdeführers über das von ihm behauptete Engagement für die LTTE … [vor über zehn Jahren] auf. Machte er im Verlauf der Kurzbefragung lediglich geltend, er habe der Bewegung Essen und Informationen gebracht, so führte er im Rahmen der Anhörung neu an, er habe für die Bewegung spioniert, für sie Unterkünfte arrangiert, ihr bei der Verpflegung geholfen und für sie Waffen versteckt. Diese augenscheinliche Ausdehnung der Vorbringen weckt weitere Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Angaben und Ausführungen, zumal eine tatsächliche Befassung mit Waffen vom Beschwerdeführer mit Sicherheit bereits anlässlich der Kurzbefragung erwähnt worden wäre, da damit die Grenze zur einfachen Hilfestellung bei Weitem überschritten wird. In Zusammenhang mit dem geltend gemachten Engagement zugunsten der LTTE fällt sodann auf, dass er zu keiner Vertiefung seiner diesbezüglichen Vorbringen in der Lage war. Zum einen konnte er über seine angeblichen LTTE-Kontakte nur vage Angaben machen, und zum andern führte er betreffend seine angeblichen Aktivitäten lediglich aus, er sei mit dem Velo herumgefahren, er habe dabei die Soldaten beobachtet und danach den Bewegungsleuten davon berichtet (vgl. … ). Diese Ausführungen lassen auch nicht ansatzweise auf ein nennenswertes Engagement zugunsten der LTTE schliessen, was die Gesuchsvorbringen im Kern tangiert. 5.2.3 Der Beschwerdeführer will dennoch aufgrund seiner Aktivitäten von … 2001 bis … 2002 im Kankesanthurai Military-Camp inhaftiert worden sein. Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang zu keinen Detailschilderungen in der Lage war, welche nachvollziehbar auf das Erstehen einer einjährigen Haftzeit hinweisen würden. Seine Angaben beschränkten sich auf bloss rudimentäre Angaben, welche in der vorliegend verkürzten Form – wenn überhaupt – höchstens auf eine kurzzeitige Inhaftierung in einem lokalen Militär-Camp schliessen lassen. Beim Palaly-Kankesanthurai Military- Complex handelt es sich jedoch nicht um ein einfaches Camp, sondern um eine ausgedehnte militärische Hochsicherheitsanlage im Norden der Jaffna-Halbinsel. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Beweismittel zu seiner angeblich einjährigen Haft in dieser Anlage verfügen will. Dies umso mehr, als seine Festnahme bekannt gewesen sei und sich seinen Angaben zufolge seine Mutter während der

D-6807/2009 gesamten Zeit beim AGA (beim Assistant Government Agent bzw. dem Bezirksvorsteher) und den vor Ort ansässigen Hilfswerken für ihn eingesetzt habe (vgl. … ). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, er sei vom Militär quasi durch die Hintertür entlassen worden und er habe deshalb keine Beweismittel, als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass das Vorbringen, er habe während seiner einjährigen Haft trotz ständiger Folter sein LTTE-Engagement nie eingestanden, realitätsfremd ist. Immerhin beruft sich der Beschwerdeführer selbst darauf, er sei ins Visier der Sicherheitskräfte gelangt, weil er im Herbst 2007 von einem Kollegen und im Herbst 2009 nochmals von einen Mann namens B._______ unter Folter denunziert worden sei. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber für sich behauptet, er selbst habe der Folter trotz schwerer psychischer Krankheit über ein Jahr widerstanden, so kann das nicht überzeugen. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im behaupteten Zusammenhang und im geltend gemachten Zeitraum von einem Jahr (von 2001-2002) unter stetiger Folter in Militärhaft war. Damit ist seinen Gesuchvorbringen die wesentliche Grundlage entzogen. 5.2.5 Mit diesem Schluss geht überein, dass der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in der Lage war, die angeblichen ausreiserelevanten Ereignisse vom Herbst 2006 in Jaffna respektive von 2007 in Z._______ in sich stimmig und nachvollziehbar darzulegen. Seine Ausführungen zur angeblichen Bedrohungslage in Jaffna … 2006 beschränken sich auf minimale Behauptungen ohne erkennbare Vertiefung. Seine Ausführungen zur angeblichen Bedrohungslage in Z._______ ab … [Herbst] 2007, respektive den Umständen, welche zu dieser geführt haben sollen (angeblich die Verhaftung eines kurz zuvor zufällig wiedergetroffenen LTTE-Freundes), können ebenfalls nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – zu keiner nachvollziehbaren Einordnung der behaupteten Ereignisse in der Lage war, obwohl sich diese unmittelbar vor seiner Ausreise ereignet haben sollen. Der Beschwerdeführer verbleibt in seinem Sachverhaltsvortrag praktisch durchwegs in plakativen Elementen verhaftet, was in dieser Form nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen lässt (vgl. dazu bspw. ... ). Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka eine Verhaftung gedroht, besteht damit nicht. 5.2.6 Nachvollziehbar sind einzig die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Bemühungen seiner Mutter, seine psychischen Probleme

D-6807/2009 behandeln zu lassen. In dieser Hinsicht – aber auch nur in dieser – weisen seine Ausführungen nachvollziehbare Realkennzeichen auf. Gleichzeitig geht aus den als Beweismittel vorgelegten Unterlagen einer Privatklinik im indischen W._______ hervor, dass er dort – anders als vom BFM erwogen – auch wegen psychischer Probleme behandelt wurde, was sich aus den verabreichten Antidepressiva ergibt (vgl. Medikamentenlisten). Dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers jedoch einen Zusammenhang mit der angeblich erlittenen einjährigen Inhaftierung haben sollen, ergibt sich daraus nicht, wie auch dem ersten aus Indien nachgereichten ersten ärztlichen Zeugnis (vom 30. Oktober 2009) nichts dergleichen zu entnehmen ist. Zwar wird im zweiten aus Indien nachgereichten Zeugnis (vom 3. Februar 2010; Telefaxkopie) neu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe "due to military harassment" an Angstzuständen und Depressionen gelitten. Diesem nachverfassten zweiten ärztlichen Zeugnis kann jedoch keine relevante Beweiskraft zugemessen werden, zumal eine Einflussnahme des Beschwerdeführers auf den ausstellenden Arzt als insgesamt offenkundig bezeichnet werden muss. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der ausstellende Arzt auch im zweiten Zeugnis (betreffend eine Behandlung im Frühjahr 2005) lediglich von "military harassment" spricht, also von blosser Belästigungen oder Schikanen durch das Militär, nicht jedoch von Folter oder einer langen Haft berichtet, welche sein Patient angeblich drei Jahre vor der Behandlung (angeblich 2001-2002) zu erleiden gehabt hätte. 5.3 5.3.1 Mit der Eingabe vom 4. Februar 2010 wurde schliesslich als neues Beweismittel das Schreiben eines Anwalts vom 16. Januar 2010 sowie vier Fotos zu den Akten gereicht, welche zusammen als Beleg für eine persönliche Verbindung des Beschwerdeführers zu einem angeblich im Herbst 2009 in Z._______ verhafteten LTTE-Kader dienen sollen. Den vorgelegten Beweismittel ist jedoch jegliche Beweiskraft abzusprechen. 5.3.2 Zuerst weisen die vorgelegten Fotos – worauf zwei Männer mit einem Kind und am Bildrand eine Frau in festlicher Kleidung abgebildet sind – keinerlei verwertbaren Informationsgehalt auf. Gleichzeitig bleibt auch völlig schleierhaft, weshalb die vier Fotos nicht direkt am abgebildeten Anlass, sondern klar ersichtlich ab einem laufenden Fernsehschirm erstellt wurden. Soweit es den Aussteller des vorgelegten Schreibens vom 16. Januar 2010 betrifft (angeblich eine Person namens C._______), bestehen sodann gewisse Zweifel an dessen Person, zumal er – obwohl angeblich Anwalt und Notar in Z._______ – auf der Liste der per 31. De-

D-6807/2009 zember 2009 in Sri Lanka zugelassenen Notare nicht zu finden ist (vgl. dazu das srilankische Amtsblatt; Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, No. 1677/13, vom 27. Oktober 2010). An anderer Stelle im Verfahren trat die gleiche Person (C._______) nicht als Anwalt, sondern als am Gericht von V._______ zugelassener Übersetzer auf (vgl. Stempel auf der Übersetzung zum nachgereichten Eheregisterauszug). Da schliesslich der Inhalt des Schreibens auch in klarem Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers steht, er sei nach 2001 nie mehr für die LTTE tätig gewesen, zumal seine Mutter dies auch gar nicht zugelassen hätte (vgl. … ), ist dem Schreiben jegliche Beweiskraft abzusprechen. Ohnehin vermöchte allein ein solches Schreiben eine neu geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, woher der entsprechende Anwalt derart detailliert über die Aussagen eines LTTE-Kaders in Haft Bescheid wissen sollte. Das Schreiben muss insgesamt als Gefälligkeitsschreiben mit konstruiertem Inhalt qualifiziert werden. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka gezielten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder er hätte solche für die Zukunft zu fürchten gehabt. Anlass zur Annahme, nach seiner Ausreise seien asylrelevante Ereignisse eingetreten, besteht ebenfalls nicht. Bei dieser Sachlage sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9.2 S. 733 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-

D-6807/2009 stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 7.1.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-

D-6807/2009 ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend besteht jedoch kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. In dieser Hinsicht vermögen auch seine Hinweise auf die allgemeine Situation in Sri Lanka zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2008/2 (Grundsatzurteil) eine erste Lagebeurteilung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die längere Zeit im Grossraum von Colombo gelebt haben und dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen konnten, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Gebiet auszugehen (BVGE 2008/2 E. 7.6.1). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2). In Urteil BVGE 2011/23 (Grundsatzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine erneute Lagebeurteilung vorgenommen, da sich die Lage in Sri Lanka nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 verändert hatte. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes" – grundsätzlich zumutbar ist, jedoch im Falle von Personen, welche aus der Nordprovinz stammen und längere Zeit nicht mehr dort ansässig waren, die aktuellen Lebensund Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind (vgl. für die Einschätzung der verschiedenen Landesteile BVGE 2011/23 E. 13).

D-6807/2009 7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge ursprünglich aus der Nordprovinz, vor seiner Auseise aus Sri Lanka war er jedoch in Z._______ wohnhaft, wo er sich ordentlich bei den Behörden angemeldet habe und wo neben seinem Onkel offenbar noch weitere Verwandte wohnhaft sind. Diese Umstände sprechen auch nach der jüngsten Praxis zweifelsohne für die Möglichkeit einer Reintegration in Z._______ und damit für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Im Falle des Beschwerdeführers ist darüber hinaus – trotz längerer Abwesenheit – von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in seine ursprüngliche Heimatregion von Jaffna auszugehen, wo er seinen Angaben zufolge bis Januar 2007 wohnhaft war. Nachdem dort die Kinder seiner verstorbenen Schwester leben, dürfte er auch dort über naheliegende Anknüpfungspunkte verfügen. Ob sich seine Mutter und Ehefrau weiterhin in Z._______ aufhalten oder nach Jaffna gezogen sind, kann dabei offen bleiben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Kontakt zu ihnen verloren, kann nach vorstehenden Erwägungen – aufgrund der offenkundig weitgehenden Unglaubhaftigkeit seiner Angaben und Ausführungen – jedenfalls nicht überzeugen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über drei Brüder ... [in einer europäischen Grossstadt], welche ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zumindest finanziell unterstützen dürften. 7.2.4 Aufgrund der Akten bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an einer Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes litt. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen indes den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene jemals geltend gemacht hat, er sei noch auf ärztlichen Beistand angewiesen.

D-6807/2009 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen. 7.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung von Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.). 7.4 Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist damit als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten – welche auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind – sind mit dem am 25. November 2009 einbezahlten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6807/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-6807/2009 — Bundesverwaltungsgericht 06.12.2012 D-6807/2009 — Swissrulings