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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2008 D-6803/2008

3 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,135 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6803/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6803/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 26. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 9. Oktober 2008 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er stamme ursprünglich aus Kirkuk, Irak, wo er bis zum Jahr 1993 gelebt habe, dass er anschliessend mit seiner Familie nach C._______, Provinz Suleimaniya, gezogen sei, wo er - mit Ausnahme von einigen Monaten in den Jahren 2004 und 2005 - bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er im November 2006 zum Christentum konvertiert sei, weshalb er im Dezember 2006 von zwei seiner Cousins zusammengeschlagen, bedroht und bedrängt worden sei, zur vormaligen Religion zurückzukehren, dass er von seinen Familienangehörigen schliesslich in Ruhe gelassen worden sei, nachdem er sich deswegen an eine Menschrenrechtsorganisation gewandt habe, die daraufhin mit seiner Familie gesprochen habe, dass er jedoch wegen seines Religionswechsels weiterhin von Passanten belästigt worden sei, dass im Mai 2007 einer seiner Freunde, H.R., in seinem Beisein ertrunken und er deshalb von dessen Familie dafür verantwortlich gemacht worden sei, weshalb diese vorgehabt habe, sich an ihm zu rächen beziehungsweise von seiner Familie Geld oder ein Mädchen zu fordern, dass seine Familie jedoch an einer friedlichen Beilegung des Streits nicht interessiert gewesen sei und ihn demzufolge auch nicht unterstützt habe, weil sie ihn aufgrund seiner Konversion zum Christentum verstossen habe, dass er im August 2007 auf dem Basar von einem Cousin von H.R. unter einem Vorwand angesprochen worden sei, er während des Ge- D-6803/2008 sprächs in der Nähe zwei Brüder von H.R. erblickt und deshalb befürchtet habe, sie würden ihn mitnehmen und ihm etwas antun, weshalb er geflüchtet sei, dass er aus Angst vor der Familie von H.R. schliesslich am 1. August 2007 den Irak verlassen und sich in den Iran begeben habe, wo er bis zum Dezember 2007 geblieben sei, dass er anschliessend via Istanbul - wo er sich während rund acht Monaten aufgehalten habe - und ihm ansonsten unbekannte Länder illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im EVZ D._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 21. Oktober 2008 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 10. September 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass er sich in jedem Gast- oder Asylland rechtsgenüglich werde ausweisen müssen, weshalb seine Behauptung, wonach er seine Identitätskarte aus Angst vor Verlust bei einem Freund im Irak zurückgelassen habe, nicht als Rechtfertigung für das nicht Beibringen eines rechtsgenüglichen Ausweispapiers gehört werden könne und als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es sich bei den Behelligungen seitens der Familie von H.R. um Übergriffe von Dritten handle und solche nur dann asylrelevant seien, D-6803/2008 wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden jedoch grundsätzlich in der Lage seien, Übergriffen nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit gehabt hätte, sich wegen der geltend gemachten Behelligungen an die zuständigen nordirakischen Behörden zu wenden, dies der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und somit den Behörden die Möglichkeit genommen habe, die notwendigen Massnahmen zu seinem Schutz zu treffen, dass sein Einwand, wonach die Behörden ihm keine Hilfe erteilt hätten, nicht fundiert sei, zumal er gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass im Nordirak Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten zwar häufig benachteiligt seien, eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden oder eine Verweigerung des staatlichen Schutzes aber nicht feststellbar sei, ausser die Person stelle den Machtanspruch der herrschenden kurdischen Parteien in Frage, dass es sich beim Beschwerdeführer jedoch weder um eine Person mit politischem Profil handle noch von behördlicher Seite etwas gegen ihn vorliege, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anfeindungen der ansässigen Bevölkerung im Nordirak zu wenig intensiv seien, als dass sie asylrelevant wären, dass es hinsichtlich des Angriffs auf den Beschwerdeführer in Kirkuk durch seine beiden Cousins im Dezember 2006 an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im August 2007 fehle, dass der Beschwerdeführer somit auf Grund seiner geltend gemachten Konvertierung keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, D-6803/2008 dass abschliessend noch darauf hinzuweisen sei, dass bezüglich der behaupteten Konvertierung des Beschwerdeführers auch Zweifel angebracht seien, da es seinen diesbezüglichen Aussagen in wesentlichen Bereichen an Substanz fehle, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift eine irakische Identitätskarte im Original einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 29. Oktober 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-6803/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-6803/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer seine am 28. Oktober 2008 verfasste und gleichentags zur Post gegebene Beschwerdeschrift innert Rechtsmittelfrist einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerdeschrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-6803/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sich sein Freund - bei dem sich seine Identitätskarte befunden habe in Syrien aufgehalten habe, weshalb es diesem nicht möglich gewesen sei, ihm seine Identitätskarte früher zu schicken, nicht zu einer anderen Beurteilung führt, da die Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten haben (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass die nachträglich mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 im Original eingereichte Identitätskarte vorliegend auch nicht zu einer Kassation führt, zumal die geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant sind und auch bei einem Eintreten auf das Asylgesuch dieses abgewiesen werden müsste (vgl. a.a.O. E. 5c.aa S. 109 f.), dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weil seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, da es sich D-6803/2008 bei der geltend gemachten Behelligung durch die Familie von H.R. um eine private Verfolgung handelt, dass seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie zwar auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant sein kann (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), die Schutztheorie jedoch auch besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, dass gemäss der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) vorgenommenen Einschätzung der Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten, dass die Sicherheits- und Polizeikräfte als gut dotiert sowie gut und straff organisiert gelten und Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können, dass zudem die kurdischen Behörden grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, weshalb insgesamt - entgegen der Darstellung in der Rechtsmittelschrift - von einer grundsätzlich bestehenden Schutz-Infrastruktur in der Provinz Suleimaniya - wo der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak gewohnt hat - ausgegangen werden kann, dass daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführer in der Provinz Suleimaniya möglich ist, vor der geltend gemachten drohenden Verfolgung durch die Familie von H.R. bei den kurdischen Behörden Schutz zu suchen, dies umso mehr, als der Tod von H.R. von den Behörden als Unfall deklariert wurde (vgl. A 11/18 S. 10) und der Beschwerdeführer diesbezüglich von den kurdischen Behörden nichts zu befürchten hat, dass auch bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligung durch die kurdische Bevölkerung beziehungsweise seine Familie aufgrund seiner angeblichen Konvertierung zum Christentum die D-6803/2008 Vorinstanz zutreffend die Asylrelevanz verneint hat, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Vorinstanz überdies zutreffend zum Schluss gekommen ist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation am letzten Wohnort des Beschwerdeführers (Provinz Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-6803/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach C._______, Provinz Suleimaniya zurückkehren kann, da er dort die letzten Jahre vor seiner Ausreise gewohnt hat; dies unbesehen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Kirkuk stammt, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya im Wesentlichen teilt, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak in der Provinz Suleimaniya bei seiner Schwester lebte und dort entsprechend über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, D-6803/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6803/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ B._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Einschreiben; Beilage: irakische Identitätskarte - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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