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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2017 D-68/2017

17 août 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,589 mots·~23 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-68/2017

Urteil v o m 1 7 . August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Stefan Menzi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 / N (…).

D-68/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. April 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 23. April 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 10. Juni 2016 statt. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er werde aufgrund der Verbindungen der Familie seiner Ehefrau zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt. C. Am 13. September 2016 reichte er eine Ergänzung zu seinen Ausführungen in der Anhörung ein. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Eröffnung am 5. Dezember 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz unter Beizug der Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers (N […]) zur Vernehmlassung ein.

D-68/2017 G. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2017 replizierte. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme seines Schwagers einzureichen. I. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Brief sowie Kopien von Gerichtsdokumenten und der Identitätskarte des Schwagers ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2017, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-68/2017 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch in den Befragungen damit, dass er aus B._______ (Nordprovinz) stamme, wo er mit gewissen Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im (…) 2010 habe er seine Ehefrau kennengelernt. Ihr Vater habe bei den LTTE eine Kaderfunktion bekleidet, indem er für die (…) zuständig gewesen sei. Im Jahre 2010 sei der Vater verschwunden. Der Bruder seiner Ehefrau sei ein bekannter LTTE-(…) gewesen. Im (…) 2010 sei er (Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Ehefrau auf offener Strasse von zwei Personen angehalten und befragt worden. Seine

D-68/2017 Ehefrau habe weiterhin in C._______ gelebt und sie hätten über zwei Jahre hinweg nur noch telefonischen Kontakt gepflegt. Im (…) 2012 habe er mit seiner Ehefrau (…) in B._______ feiern wollen. Zehn Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) hätten dies jedoch verhindert, indem sie ihm auf offener Strasse nachgerannt seien und ihm mit dem Tode gedroht hätten, falls er seine Ehefrau weiterhin unterstützen sollte. Trotz dieser Drohung habe er für sich und seine Ehefrau bei einer Bekannten in B._______ eine Bleibe gefunden. Im (…) 2013, als er (…) in D._______ mitgearbeitet habe, sei er von drei Personen zu seiner Ehefrau befragt worden. Da er sich geweigert habe, über seine Ehefrau Auskunft zu geben, habe man ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und seinen Kopf gegen den Lieferwagen geschlagen. Er habe dadurch Verletzungen erlitten, welche er im Spital habe behandeln lassen müssen. Angehörige der Sicherheitskräfte hätten ihn in der Folge ständig aufgesucht und ihn nach seiner Ehefrau ausgefragt. Da seine Ehefrau versteckt gelebt habe, hätten die Behörden sie nicht gefunden. Am (…) 2014 hätten CID-Beamte ihn zuhause aufgesucht, mit einer Pistole bedroht und von ihm verlangt, über den Aufenthaltsort seiner Ehefrau sowie über die Verstecke (…) des Schwiegervaters Auskunft zu geben. Er habe jegliches Wissen abgestritten und die Beamten seien abgezogen. Eine halbe Stunde später habe ihn eine Polizeipatrouille zuhause festgenommen und auf den Polizeiposten verbracht, wo man ihn erneut über den Aufenthalt seiner Frau und den Verbleib der Gelder befragt habe. Der Anwalt seiner Ehefrau habe noch am selben Tag seine Freilassung erwirkt. Kurz danach habe sein Vater ihn informiert, dass seine Ehefrau zu einer Anhörung auf die Schweizer Botschaft eingeladen worden sei. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im April 2015 nichts mehr von ihr gehört. In das von ihm organisierte Versteck sei sie nicht zurückgekehrt. Er selbst sei weiterhin behelligt worden. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Familie von den Sicherheitskräften belästigt worden sei, insbesondere nachdem sich sein Schwager im (…) zu Wort gemeldet habe. Erst nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Ehefrau anderswo in Sri Lanka untergetaucht sei. Als Beweismittel reichte er Kopien von Identitätskarten seiner Person sowie seiner Ehefrau, einen Geburtsschein im Original und in Kopie, eine Ko-

D-68/2017 pie des Ehescheins mit einer englischen Übersetzung, diverse Fotos, welche unter anderem ihn und seine Ehefrau sowie seinen Schwiegervater zusammen mit E._______ zeigen, Schuldokumente, einen Spitalbericht, Kopien von Arbeitsausweisen des Vaters, ein Foto eines Zeitungsberichts über den Schwager, eine Zusammenstellung von Links auf YouTube-Filme, eine CD-ROM mit (…)-News Ausschnitten, ein Foto des Schwagers während einer Kundgebung in F._______, Kopien der Geburtsurkunden der Ehefrau sowie des Schwagers, einen Zeitungsartikel sowie ein Schreiben ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe im späteren Verlauf des Verfahrens Kernvorbringen eingebracht, welche er in der BzP nicht andeutungsweise erwähnt habe. So sei nicht nachvollziehbar, wieso er die Verfolgungsjagd auf offener Strasse in B._______ im (…) 2012, den Zwischenfall in D._______ vom (…) 2013, bei welchem er spitalreif geschlagen worden sei, sowie die Einschüchterungen mit vorgehaltener Waffe und die kurze Haft auf dem Polizeiposten erst in der Anhörung erwähnt habe. Man wäre zwar gewillt, seinen Erklärungsversuchen, wonach er in der BzP kein Vertrauen gehabt habe und mehrmals aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, Glauben zu schenken, hätte er sich in seiner nachgereichten Eingabe vom 13. September 2016 nicht in massive Widersprüche verstrickt. So habe er in der Anhörung angegeben, er habe im (…) 2013 an einer Bushaltestelle gewartet, als neben ihm ein Lieferwagen angehalten habe und er mit Handzeichen aufgefordert worden sei, sich zu nähern. Daraufhin habe man ihm ins Gesicht geschlagen und seinen Kopf gegen das Fahrzeug gestossen. In seiner Eingabe vom 13. September 2016 habe er den Vorfall dem widersprechend im (…) 2013 verortet. Der Lastwagen habe 50 Meter von der Haltestelle entfernt angehalten, eine Person sei ausgestiegen und habe ihn aufgefordert, in den Wagen zu steigen. Er sei mit dem Wagen zu einem unbekannten Ort verbracht worden, wo er in einem Zimmer von zwei Personen befragt und von einer dieser Personen mit einer Pistole bedroht worden sei. Die in der vertieften Anhörung noch geltend gemachte physische Gewalt habe er jedoch nicht erwähnt. Als er in der vertieften Anhörung auf mehrere Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen und den Schilderungen seiner Ehefrau auf der Schweizer Botschaft hingewiesen worden sei, habe er ergänzt, dass er von Beamten im (…) 2013 in einem dunklen Zimmer befragt worden sei, wie dies von seiner Ehefrau zu Protokoll gegeben worden sei. Auf Nachfrage habe er jedoch nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb er dieses Verhör

D-68/2017 zuvor nicht erwähnt habe. Wie bei den zuvor thematisierten Ungereimtheiten bekomme man den Eindruck, der Beschwerdeführer sei in seinen zur Untermauerung seines Asylgesuchs erdachten Sachverhaltskonstrukten auf Abwege geraten. Auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit weiteren Widersprüchlichkeiten werde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau sei ebenfalls unglaubhaft. Von einer Reflexverfolgung werde dann gesprochen, wenn die Behörden versuchen würden, sich mittels Repressalien gegen den Beschwerdeführer Zugang zu dessen Ehefrau und folglich zur versteckten Kriegsbeute der LTTE zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe sich verschiedentlich in unstimmige Angaben darüber verstrickt, ob das Versteck seiner Ehefrau aufgeflogen sei respektive ob die Behörden ihren Aufenthaltsort hätten ausfindig machen können. Aus dem Befragungsprotokoll der Ehefrau gehe zudem unmissverständlich hervor, dass ihr Verbleib den sri-lankischen Sicherheitskräften stets bekannt gewesen sei und sie jedes Mal, wenn sie das Haus verlassen habe, verfolgt und befragt worden sei; letztmals im (…) 2015. Selbst unter Ausklammerung der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung der Ehefrau, welche in deren Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, werde der Reflexverfolgung dadurch jegliche Grundlage entzogen. Es könne nämlich nicht nachvollzogen werden, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer über mehrere Jahre verfolgen sollten, obschon ihnen der Aufenthaltsort der Ehefrau stets bekannt gewesen sei. Zusammenfassend gesprochen komme man vom Eindruck nicht weg, dass der Beschwerdeführer Selbsterlebtes und Hinzugedichtetes in ein Sachverhaltskonstrukt eingebettet habe. Was sich davon tatsächlich so zugetragen habe und was er frei erfunden habe, scheine selbst für ihn nicht mehr unterscheidbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher unglaubhaft. Auch eine Gefährdung aus anderen Gründen sei nicht ersichtlich. Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Her-

D-68/2017 kunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, vor seiner Ausreise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass die Hilfswerksvertretung in ihrem Kurzbericht anlässlich der Anhörung festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen äusserst detailliert und substanziiert vorgebracht habe und dass die Widersprüche zu den Aussagen der Ehefrau darauf zurückzuführen seien, dass deren Anhörung auf der Botschaft eher chaotisch gewesen sei und einige Fragen offengeblieben seien. Der Vorwurf, er habe in der BzP zentrale Vorbringen nicht erwähnt, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe in der BzP lediglich eine grobe Zusammenfassung seiner Fluchtgründe abgegeben, indem er erwähnt habe, dass die Beamten des CID immer wieder zu ihm gekommen seien. Rückfragen oder Aufforderungen zur Präzisierung habe er nicht erhalten. Vielmehr sei er angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Da er in der Lage gewesen sei, seine Verfolgung in der Anhörung detailliert zu schildern, könne ihm die unvollständige Erfassung des Sachverhalts in der BzP nicht angelastet werde. Aus dem Protokoll der BzP sei ersichtlich, dass der Befrager davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Dublin-Fall, was vermuten lasse, er habe weitere Abklärungen zu den Asylgründen nicht für nötig gehalten. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, dass er sich mit seiner ergänzenden Eingabe vom 13. September 2016 in Widersprüche verstrickt habe. Dabei verkenne sie, dass es sich beim in der Anhörung geschilderten Vorfall im (…) 2013 und dem in der Eingabe erwähnten Vorfall vom (…) 2013 um zwei unterschiedliche Ereignisse handle, weshalb die Angaben nicht widersprüchlich seien, und die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Ebenfalls unbegründet sei der Vorwurf, er habe Vorbringen nachgeschoben, nachdem er auf die Aussagen seiner Ehefrau hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Ausführungen sehr chronologisch gestaltet, sei jedoch immer wieder unterbrochen worden, was es ihm erschwert habe, seine Erlebnisse chronologisch vorzutragen, ohne dabei ein Ereignis unerwähnt zu lassen. Es erstaune ferner nicht, dass bei einer so langen Zeitspanne mit vielen ähnlichen Ereignissen ein Vorfall nicht im Detail geschildert werde.

D-68/2017 Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten die Vorbringen der Ehefrau deshalb für unglaubhaft befunden, da ihre Geschwister keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine Mutmassung, welche im Länderkontext nicht überzeuge. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ihre Verfolgung keine hinreichende Intensität aufweise, sei es eine Tatsache, dass die Ehefrau unter ständiger Beobachtung stehe und folglich als Bedrohung des sri-lankischen Staates angesehen werde. Durch die Beziehung zu einer Frau, deren Vater und deren Bruder ranghohe LTTE-Mitglieder gewesen seien, werde der Beschwerdeführer verdächtigt, selbst ein LTTE-Mitglied zu sein respektive in LTTE-Wiederbelebungspläne verwickelt zu sein. Das SEM nehme zu Unrecht an, die Reflexverfolgung ziele auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts seiner Ehefrau ab. Aus den Fragen, welche dem Beschwerdeführer in den zahlreichen Verhören gestellt worden seien, werde vielmehr klar, dass die Behörden davon ausgehen würden, er stecke mit der Familie der Ehefrau unter einer Decke und verfüge unabhängig von seiner Ehefrau über wichtige Informationen. Gemäss geltender Rechtsprechung seien Personen, welche unter Verdacht stünden, Verbindungen zu den LTTE aufzuweisen, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dabei sei nicht relevant, ob die betroffene Person tatsächlich jemals Mitglied der LTTE gewesen sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Ihm werde zudem vorgeworfen, in Wiederbelebungspläne der LTTE involviert zu sein. Es sei anzunehmen, dass er in einer Stop-List eingetragen sei, so dass er bei einer Rückkehr sofort verhaftet würde. Die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung werde dadurch erhöht, dass sein Schwager den (…) Medien ausführlich über die Kriegsgeschehnisse berichtet und eine Rede im (…) gehalten habe. Dem Beschwerdeführer werde folglich vorgeworfen, mit dem Schwager in Kontakt zu stehen und Einfluss auf dessen Tätigkeiten im Exil zu haben. Der Beschwerdeführer habe auch Narben (…), weshalb man ihn bei einem Check am Flughafen als LTTE-Mitglied verdächtigen würde. Der Umstand, dass er sich für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, steigere das Risiko einer Verhaftung und Misshandlung zusätzlich. 4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM zum Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, dass es irrtümlicherweise davon ausgegan-

D-68/2017 gen sei, die Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 13. September 2016 würden sich auf den in der Anhörung erwähnten Zwischenfall im (…) 2013 beziehen. Da es sich offenbar um zwei unterschiedliche Vorfälle handle, werde dem in der angefochtenen Verfügung thematisierten Widerspruch tatsächlich die Grundlage entzogen. Nichtsdestotrotz bleibe die Glaubhaftigkeit der in der Anhörung erst auf Nachfrage in Erinnerung gerufenen Misshandlungen im (…) 2013 mit grossen Zweifeln behaftet. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung eingehend erläutert worden sei, würden die Schilderungen des Beschwerdeführers vor Widersprüchen und nachgeschobenen Elementen strotzen. Dem Einwand, die Unstimmigkeiten seien auf die impertinenten Zwischenfragen des SEM-Mitarbeiters zurückzuführen, sei nachdrücklich zu widersprechen. Die Einschätzung in der Beschwerdeschrift, das SEM habe das Reflexverfolgungsmotiv der sri-lankischen Behörden verwechselt, könne nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer habe das behördliche Interesse an seiner Person einhellig auf seine Bekanntschaft zur Tochter eines ehemaligen LTTE-Kaders zurückgeführt. Dass er – wie in der Beschwerde behauptet – einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weil man davon ausgegangen sei, er verfüge unabhängig von seiner Ehefrau über Informationen der LTTE-Wiederbelebungspläne, vermöge nicht zu überzeugen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genannten stark risikobegründenden Faktoren (Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten und Aufführung in der Stop-List) seien entweder nicht aktenkundig oder als unglaubhaft einzuschätzen. Die schwach risikobegründenden Faktoren (Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, zwangsweise Rückführung sowie Narben) würden für sich allein genommen noch zu keiner Verfolgungsgefahr führen, weshalb die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Narben nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen würden. 4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, das SEM behaupte in der Vernehmlassung, seine Schilderungen würden vor Widersprüchen strotzen, ohne dies weiter zu begründen, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden könne. Der Argumentation des SEM zur Reflexverfolgung könne nicht gefolgt werden. Bereits in der BzP habe er ausgeführt, wie ihn die Beamten des CID bereits beim ersten Kontakt aufgefordert hätten, die Verstecke des Schwiegervaters preiszugeben. Ob sie dabei davon ausgegangen seien, er kenne die Verstecke direkt oder via seine Ehefrau, sei in

D-68/2017 diesem Zusammenhang irrelevant. Im beiliegenden Brief erwähne seine Mutter, dass Beamte des CID am (…). und (…) 2017 erneut nach ihm gesucht hätten. Das Haus sei durchsucht worden und man habe gedroht, ihn (Beschwerdeführer) zu erschiessen, sollten sie ihn finden. Diese Vorfälle würden zeigen, dass das Interesse an seiner Person nicht abgenommen habe. Insbesondere werde ihm bei einer allfälligen Rückkehr aus Europa vorgeworfen, mit seinem Schwager gegen die Regierung gearbeitet zu haben. Dabei müsse die tatsächliche und seitens des sri-lankischen Staates wahrgenommene Rolle der Schweiz bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten der Diaspora berücksichtigt werden. Die Vorinstanz erachte eine Eintragung in der Stop-List für unglaubhaft oder nicht aktenkundig und verkenne dabei, dass es über solche Einträge mangels Einsicht respektive der Unklarheit über die Eintragungskriterien keine Gewissheit gebe. Aufgrund der Verbindung zu LTTE-Kader sei eine Eintragung jedenfalls nicht a priori auszuschliessen. Zumindest sei davon auszugehen, dass er in einer Watch-List verzeichnet sei. Der Replik lag eine Kopie eines Briefes der Mutter des Beschwerdeführers bei. 5. 5.1 Nach entsprechender Instruktion des Gerichts reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2017 Kopien der (…) Asyldokumente des Schwagers ein. Gemäss diesen Dokumenten sei der Schwager als (…) für die LTTE tätig gewesen und nach Kriegsende 2009 inhaftiert und misshandelt worden. Nach seiner Entlassung habe er einer Meldepflicht unterstanden und sei erneut von den Behörden misshandelt worden. In G._______ habe er Fernseh-Interviews gegeben, vor (…) Zeugnis betreffend die Vorkommnisse in der finalen Phase des Bürgerkriegs abgelegt sowie an Gedenkveranstaltungen teilgenommen und seine Aussagen würden wohl vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) verwendet, welcher von den Vereinten Nationen (UN) mit der Untersuchung möglicher Kriegsverbrechen betraut worden sei (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2017, Beilage 2 Ziff. 113 ff.). 5.2 Im anschliessend durchgeführten zweiten Schriftenwechsel äusserte sich das SEM nicht zu diesen neuen Erkenntnissen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er verdächtigt werde, die LTTE zu unterstützen, da sein

D-68/2017 Schwiegervater und sein Schwager hohe Positionen innerhalb der LTTE bekleidet hätten. Gemäss geltender Rechtsprechung sind Personen, welchen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, in Sri Lanka einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3 [als Referenzurteil publiziert]). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer diesbezüglich zu einer Substanziierung aufgefordert, woraufhin er die Asyldokumente des Schwagers einreichte. Die Verbindung des Beschwerdeführers zum Schwager wie auch zum Schwiegervater ist daher als glaubhaft zu erachten. 6.3 Das Vorbringen, dass sowohl der Schwiegervater als auch der Schwager wichtige Positionen innerhalb der LTTE gehabt haben, ist ebenfalls für glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer hat am 30. Mai 2017 den (…) Asylentscheid des Schwagers eingereicht. Gemäss diesem Entscheid ist der Schwager aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE als (…) und seiner öffentlichen Auftritte in G._______ einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2017, Beilage 2). Der (…) Entscheid korreliert somit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der LTTE- Verbindungen sowie der öffentlichen Exponierung seines Schwagers. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von Personen im Asylverfahren des Schwagers (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2017, Beilage 2 Ziff. 63, 68 und 71) sowie des Beschwerdeführers (vgl. act. A18 F54, F63) und seiner Ehefrau (vgl. act. A17 [N […]] S. 11), ist die Tätigkeit des Schwiegervaters für die LTTE ebenfalls für glaubhaft zu erachten. 6.4 Die Möglichkeit einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund der familiären Verbindungen ist – insbesondere aufgrund der nunmehr im Recht liegenden Dokumente – ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das Argument in der Beschwerdeschrift, die Verfolgung des Beschwerdeführers ziele nicht (oder nicht hauptsächlich) auf die Ermittlung der Ehefrau, sondern erfolge, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienbande ebenfalls eine Verbindung zu den LTTE unterstellt werde, ist ebenfalls als berechtigt zu bezeichnen. Gleiches gilt für das Argument, das Profil des Beschwerdeführers könnte durch dem Umstand, dass sich sein ebenfalls im Exil lebende Schwager öffentlich exponiert habe, geschärft werden. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass der Schwager in seinem Asylver-

D-68/2017 fahren erwähnte, dass seit seinem öffentlichen Auftritt die in Sri Lanka lebende Tante vermehrt von den Behörden aufgesucht werde, was vom (…) Gericht als erwiesen erachtet wurde (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2017, Beilage 2 Ziff. 144). Dies deckt sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass die Behelligungen gegenüber seinem Vater seit dem öffentlichen Auftritt des Schwagers zugenommen hätten (vgl. act. A18 F116). 6.5 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz nicht, es sei offensichtlich unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Als Hauptargument berief sich die Vorinstanz auf die angeblich widersprüchliche Schilderung der Verfolgung im (…) respektive (…) 2013. Nachdem in der Beschwerdeschrift jedoch auf ein Missverständnis hingewiesen wurde und die Vorinstanz dieser Argumentation in der Vernehmlassung offenbar gefolgt ist, beschränkten sich die Erwägungen des SEM zur Hauptsache auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Verfolgungshandlungen nachgeschoben. Allerdings ist dieses Argument nicht sonderlich stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer in der BzP erwähnte, mehrmals verfolgt worden zu sein, ohne einzelne Verfolgungen detailreich aufzugreifen, weshalb sein Argument, er habe sich in der BzP – gemäss den Anweisungen des Befragers – kurz gefasst, nachvollziehbar ist. Diesem Element kann im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung somit kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Hinsichtlich des Vorwurfs des SEM, die Vorbringen würden vor Widersprüchen und nachgeschobenen Elementen strotzen, ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass dieses Argument einer sachgerechten Anfechtung nicht zugänglich ist. Das Gericht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es primär ihr obliegt, im vorinstanzlichen Verfahren die Glaubhaftigkeit gestützt auf einen persönlichen Austausch mit der asylsuchenden Person zu beurteilen, während der Fokus des Bundesverwaltungsgerichts hauptsächlich auf eine Überprüfung der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung gerichtet ist (vgl. KNEER/SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/15 S. 3). Es ist somit nicht Aufgabe des Gerichts, aufgrund eines allgemeinen Hinweises der Vorinstanz nach einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen in den Befragungsprotokollen zu suchen. 6.6 Fügt man die soeben angesprochenen Elemente zusammen, ist festzuhalten, dass es das Gericht für möglich erachtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindungen einer gegenwärtigen Ver-

D-68/2017 folgungsgefahr ausgesetzt sein könnte. Es ist ebenfalls nicht auszuschliessen, dass er bereits vor seiner Ausreise behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen war, wobei bei derzeitiger Aktenlage und ohne fundierte Prüfung keine Aussage über das konkrete Ausmass getroffen werden kann. Schliesslich ist auch in Betracht zu ziehen, dass sein Profil aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz und der Exponierung seines Schwagers eine Schärfung erfahren haben könnte, welche zu einer Akzentuierung der Gefährdung führen könnte. Wie bereits angetönt, bedürfen diese Hypothesen jedoch einer fundierten Abklärung, welche gegebenenfalls weiterer Sachverhaltserhebungen bedarf. 6.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. 6.8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38

D-68/2017 Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der mit Beschwerde eingereichten Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand erweist sich als angemessen. Allerdings werden Dossiereröffnungspauschalen praxisgemäss nicht entschädigt. Die Kostennote ist somit um Fr. 50.– auf Fr. 2‘707.– zu kürzen. Aufgrund des zusätzlichen Aufwands im Rahmen der Schriftenwechsel ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 3‘000.– zu erhöhen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-68/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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