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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2008 D-6797/2008

3 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,844 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6797/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Nigeria, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6797/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Juli 2008 an Bord eines Flugzeugs einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in Richtung eines ihm unbekannten Landes, möglicherweise Spanien, verliess, wo er nach einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten afrikanischen Land ankam, dass er nach einem Aufenthalt von etwa sechs Wochen in (Ausland 1) auf dem Landweg über (Ausland 2) am 29. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und gleichentags in (Ort) um Asyl nachsuchte, und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, ebenfalls noch am 29. August 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1), dass der Beschwerdeführer am 15. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (Name) zur Person befragt sowie am 9. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern- Wabern zu den Asylgründen angehört (DBA) wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe bis Juni 2008 in (Ort) im (Bundesstaat) gewohnt, wo er die Sekundarschule absolviert habe und sein Vater lokaler Führer der Geheimgesellschaft SAKPECAN gewesen sei, dass er nach dem Tod seines Vaters von SAKPECAN-Mitgliedern dazu gedrängt worden sei, dessen Posten zu übernehmen, nachdem sein Vater dies noch zu Lebzeiten verfügt habe, dass er bis Juni 2008 etwa zehn Mal von mindestens zwei bis drei SAKPECAN-Mitgliedern besucht worden sei, welche ihm für den Unterlassungsfall mit seiner Opferung gedroht hätten, dass er sich auf Anraten seiner Mutter zur Flucht entschlossen habe und im Juni 2008 zu seinem Onkel in (Ort) gereist sei, wo er sich in der Folge während drei bis vier Wochen aufgehalten habe, D-6797/2008 dass ein spanischer Freund seines Onkels die Ausreise organisiert und mittels eines gefälschten Passes zusammen mit ihm in ein unbekanntes Land gereist sei, wo er sich in der Folge während sechs Wochen im Haus dieses Begleiters – dessen Namen er nicht kenne – bis zum Antritt der Bahnreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 - eröffnet am 21. Oktober 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er erklärt habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, dass er sich - so das BFM - vor seiner Ausreise während drei bis vier Wochen bei seinem Onkel in (Ort) aufgehalten habe, wodurch es ihm möglich gewesen wäre, gültige Ausweis- oder Reisepapiere zu beschaffen, welche er für die Ausreise ohnehin benötigt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er anstatt eines echten einen gefälschten Reisepass organisiert habe, umso weniger, als seitens der nigerianischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege, was der Beschaffung von Ausweispapieren entgegengestanden wäre, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsvorbringen erklärt habe, die Polizei nie um Schutz ersucht zu haben, was angesichts seiner Lage nicht nachvollziehbar sei, hätte er doch die lokalen Behörden wie auch die Bundespolizei in (Ort) informieren können, dass mithin dem nigerianischen Staat nicht vorgeworfen werden könne, seine Schutzpflicht verletzt zu haben, D-6797/2008 dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch den lokalen Ableger von SAKPECAN geltend gemacht und einen Wegzug in einen anderen Landesteil von Nigeria nicht in Betracht gezogen habe, da SAKPECAN im ganzen Land Zweigstellen habe, dass - so das BFM weiter - aufgrund der beträchtlichen Grösse und der kulturellen wie auch gesellschaftlichen Vielfalt Nigerias jedoch davon auszugehen sei, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, umso weniger, als er sich während nahezu eines Monats unbehelligt bei seinem Onkel in (Ort) aufgehalten habe, dass er sich mithin den geltend gemachten lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaats entziehen könne und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass ohnehin Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen bestünden, zumal der Beschwerdeführer erklärt habe, den Namen seiner Begleitperson nicht zu kennen, obwohl er die Ausreise zusammen mit dieser Person absolviert und sich in der Folge noch während sechs Wochen bei ihr aufgehalten habe, dass auch nicht glaubhaft sei, dass er in ganz Nigeria Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, zumal er nahezu einen Monat bei seinem Onkel in (Ort) verbracht habe, ohne dort aufgesucht worden zu sein, wogegen davon auszugehen sei, dass er bei einer landesweiten Verfolgung und unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer auch in (Ort) durch Angehörige von SAKPECAN behelligt worden wäre, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, D-6797/2008 dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eins Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-6797/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), D-6797/2008 dass in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe zu Unrecht die Erforderlichkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder eines Wegweisungshindernisses verneint, zumal aufgrund der grundsätzlich widerspruchsfreien und äusserst realitätsnah ausgefallenen Schilderungen in beiden Anhörungen die geltend gemachte Verfolgung durch SAKPECAN als erstellt gelte, umso mehr, als die Vorinstanz keine wesentlichen, gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Gründe vorbringe, dass der Beschwerdeführer angesichts überall im Nigeria vorhandener SAKPECAN-Zweigstellen im ganzen Land verfolgt sei und entsprechenden Behelligungen bei seinem Onkel in (Ort) nur habe entkommen können, weil er sich zum einen dort nicht über längere Zeit aufgehalten und zum anderen keinen Kontakt zur Aussenwelt gehabt habe, weil er sich fast immer im Haus aufgehalten habe, dass es für SAKPECAN nicht schwierig wäre, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, falls er sich in einem anderen Teil von Nigeria niederlassen würde, dass er die staatlichen Behörden nicht um Schutz habe ersuchen können, zumal er sich in dieser Angelegenheit ausser seiner Mutter niemandem habe anvertrauen können, weil er von SAKPECAN unter massiven Drohungen zur Geheimhaltung angewiesen worden sei, dass schliesslich fraglich erscheine, ob die lokalen Behörden dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zur Verhinderung der Verfolgung gewährt hätten, zumal - wie dem im Internet unter www.osar.ch/2007/01/10/0601218_ngr_update veröffentlichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen sei - das nigerianische Sicherheitssystem unter Korruption leide und von Seiten der Polizei Menschenrechtsverletzungen ausgeübt würden, dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den nicht eingereichten Reise- beziehungsweise Identitätspapieren äussert, dass insbesondere nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer, gegen den seitens der nigerianischen Behörden nichts vorgelegen hat, sich für die Ausreise anstatt einen echten D-6797/2008 Reisepass ausstellen zu lassen ein gefälschtes Dokument organisiert hat, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in zutreffender Weise als offensichtlich asylrechtlich nicht relevant qualifizierte und zudem zu Recht Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hegte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen fehlenden Asylrelevanz und mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass zwar - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen - ein gewisses Fehlverhalten einzelner Polizisten und Behördenmitglieder in Nigeria insbesondere auf lokaler Ebenenicht nicht auszuschliessen ist, D-6797/2008 dass es sich dabei jedoch um das Fehlverhalten von Einzelnen handelt, welches sich auf eine lokal begrenzte Ebene beschränkt, und der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, nie versucht zu haben, sich überhaupt an eine Behörde zu wenden oder sich in einem anderen Landesteil von Nigeria niederzulassen und sich dort an die Behörden zu wenden, um diese um adäquaten Schutz zu ersuchen, dass nach dem Gesagten der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, er könne keinen adäquaten Schutz durch den Heimatstaat erhalten, vorliegend nicht gehört werden kann, dass der Beschwerdeführer, falls SAKPECAN, wie von ihm beliebt zu machen versucht wird, tatsächlich überall im Land Zweigstellen hätte, während seines drei- bis vierwöchigen Aufenthalts im Haus seines Onkels in (Ort) ausfindig gemacht worden wäre, dass sich unter den gegebenen gegenteiligen Umständen der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er könnte sich nicht in einem anderen Teil von Nigeria niederlassen, weil es für SAKPECAN nicht schwierig sei, ihn ausfindig zu machen, ebenfalls als unbegründet erweist, dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vielmehr allenfalls von lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen auszugehen ist, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen kann, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-6797/2008 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, der verhältnismässig junge Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges Netz, da nach dem Tod seines Vaters nur noch die Mutter und ein Onkel in Nigeria wohnten, nicht gehört werden kann, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nigeria drei Monate vor dem Abschluss der Sekundarschule beziehungsweise des Colleges stand, bereits seit dem im Januar 2008 eingetretenen Tod seines Vaters allein in dessen Haus wohnte, Kontakt sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinem Onkel in (Ort) hat und dort sowie in Agbor weitere Onkel sowie Cousins wohnhaft sind, dass er mithin in Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-6797/2008 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6797/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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