Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.11.2016 D-6779/2016

16 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,274 mots·~16 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6779/2016

Urteil v o m 1 6 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N_______.

D-6779/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 23. Dezember 2015 fand im EVZ H._______ eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden (Eltern) statt, wobei sie zu ihrer Herkunft, zu Dokumenten, zum Reiseweg und zu ihrem Drittstaataufenthalt befragt wurden. Auf eine Erfassung der Asylgründe wurde verzichtet (vgl. Vorakten A8/12 S. 8 und A9/11 S. 7). Dabei brachten die Eltern im Wesentlichen vor, sie hätten zusammen mit ihren Kindern vor zirka drei Monaten ihre Heimat verlassen und sich zunächst mit Hilfe von Schleppern nach I._______ und danach nach Bulgarien begeben. Nachdem sie sechs Mal erfolglos versucht gehabt hätten, die bulgarische Grenze zu überqueren, habe es beim siebten Mal geklappt. Dabei seien sie von den bulgarischen Behörden aufgegriffen worden. Man habe sie aufgefordert, sich daktyloskopieren zu lassen, ansonsten sie nach I._______ zurückgeschickt oder inhaftiert würden. Sie hätten darauf einige Tage im Gefängnis verbracht und nichts zu essen erhalten. Sie seien in Bulgarien daktyloskopiert worden, wobei der Schlepper ihnen versichert habe, dass es sich dabei um eine polizeiliche Massnahme und nicht um ein Asylgesuch handle. Nachdem sie in Bulgarien einige Zeit verbracht gehabt hätten, seien sie über ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gelangt, wo sich (Aufzählung Verwandte der Beschwerdeführenden) aufhalten würden. Im Rahmen der BzP gewährte das SEM den Beschwerdeführenden gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 29. September 2015 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Überstellung nach Bulgarien. Dabei führten sie aus, die Schlepper hätten die Reiseroute ausgewählt und Bulgarien sei nicht ihr Zielland gewesen. Sie seien wegen ihrer Kinder weitergereist und gezielt in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdeführenden gaben eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten.

D-6779/2016 A.b Eine Überprüfung über die Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 29. September 2015 in Bulgarien Asylgesuche eingereicht hatten und am (...) von den bulgarischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt worden waren. A.c Am 22. Juli 2016 brachte die Beschwerdeführerin G._______ zur Welt. A.d Mit Schreiben vom 14. September 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass ihnen in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Daher sei die Dublin- Verordnung (=Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO]) nicht anwendbar und ihr Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu behandeln. Sodann wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 28. September 2016 zum beabsichtigten Nichteintreten auf ihre Asylgesuche gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien zu äussern. A.e Gestützt auf die Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 21. November 2008 (SR 0.142.112.149) und die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305) ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 19. September 2016 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen entsprachen die bulgarischen Behörden am 21. September 2016. A.f In ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 28. September 2016 und vom 10. Oktober 2016 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, es handle sich bei ihnen um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern, weshalb es sich bei ihnen zweifellos um vulnerable Personen handle. Eine Rückführung nach Bulgarien sei angesichts der dort erlittenen unmenschlichen Behandlung und der herrschenden schlechten Lebensbedingungen sowie der fehlenden Möglichkeit für die Kinder, die

D-6779/2016 Schule zu besuchen, unzumutbar. Es bestehe ein grosses Risiko, dass sie dadurch der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt würden. Sodann sei einem Bericht von Pro Asyl vom 16. April 2015 zu entnehmen, dass der Schutzstatus von anerkannten syrischen Flüchtlingen lediglich bedeute, dass sie aus den Flüchtlingslagern ausziehen müssten. Die fehlenden sozialen Sicherungssysteme in Bulgarien würden dazu führen, dass anerkannte Flüchtlinge dann mittellos auf der Strasse landeten und rassistischen Angriffen schutzlos ausgeliefert seien. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 – eröffnet am 31. Oktober 2016 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden mit der Verfügung die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. C. In der beim Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2016 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführerinnen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie zwei Vollmachten bei.

D-6779/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Staatsekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

D-6779/2016 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Auf die Verfahrensanträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG; Art. 55 VwVG) und das SEM im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. Aus den Akten folgt, dass Bulgarien die Beschwerdeführenden am (...) als Flüchtlinge anerkannte. Der Bundesrat bezeichnete mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Massgebliche Kriterien zur Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine

D-6779/2016 asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Bulgarien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. Was die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringen, vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern das SEM Bundesrecht verletzt hätte oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Landessituation falsch gelegen hätte. Auf Beschwerdestufe wird vorgebracht, es bestehe die Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt würden und das Kindeswohl nicht berücksichtigt würde. Dieses Vorbringen vermag jedoch angesichts der Tatsache, dass sie von den bulgarischen Behörden am (...) als Flüchtlinge anerkannt wurden und daher unbestrittenermassen in den Genuss internationalen Schutzes gekommen sind, nicht zu überzeugen. Bulgarien hält die mit dieser Anerkennung verbundenen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Verpflichtungen und Garantien ein. Es ist somit auch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Die Beschwerdeführenden können sich demzufolge an die zuständigen Behörden, namentlich die Polizei-, Gerichts- und Sozialbehörden in Bulgarien wenden, sollten sie Hilfestellungen bei der Deckung ihrer Bedürfnisse (Obdach, Essen, lebensnotwendige Medikamente, kindesgerechte Behandlung) oder bei der Abwehr strafrechtlich relevanter Übergriffe von Dritten benötigen. Sie haben bis anhin offenbar diesen Schutz Bulgariens nicht in Anspruch genommen und ihre rechtlichen Ansprüche (auch mit Hilfe von Rechtsvertretern) nicht durchzusetzen versucht. Vor diesem Hintergrund und angesichts der intakten Landessituation ist es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich, sich zur Sicherstellung ihrer Ansprüche als anerkannte Flüchtlinge an die zuständigen bulgarischen Stellen zu wenden. Folglich gibt es keine Hinweise, dass ein schutzwürdiges Interesse auf Feststellung des Flüchtlingsstatus besteht, welchem durch die Schweiz zu entsprechen wäre. Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum anzuwendenden Recht, die sich in Zusammenhang mit der Dublin-III-VO ergeben, unbehelflich, weil diese Verordnung gar keine Anwendung findet. Sodann bleibt anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer angeführte kurzzeitige Inhaftierung seiner Familie zufolge seiner Ausführungen als Folge ihres illegalen Grenzübertritts nach Bulgarien respektive des Aufgreifens durch die bulgarischen Grenzbeamten geschehen sei (vgl. act. A8/12 S. 5), was als Haftgrund aus rechtsstaatlicher Hinsicht als legitim erscheint. Soweit er zusätzlich geltend macht, während ihrer Inhaftierung hätten sie nichts zu essen erhalten, sie seien beschimpft und er sogar geschlagen

D-6779/2016 worden, ist mit der Vorinstanz auf die Möglichkeit zu verweisen, bei der zuständigen bulgarischen Stelle eine Beschwerde einzureichen (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 S. 5). Aufgrund der aktenkundigen Zusicherungen der bulgarischen Behörden kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien erneut inhaftiert würden. 2.2 Aus dem Umstand, wonach (Nennung Verwandte der Beschwerdeführenden) in der Schweiz sind, die sich – mit Ausnahme eines im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung befindlichen [Nennung Verwandter] – alle als Asylsuchende in der Schweiz aufhalten, können die Beschwerdeführenden mit Blick auf Art. 8 EMRK oder den Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diesbezüglich auch kein über die Kernfamilie hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. 2.3 Nach dem Gesagten sind die die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. 3. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 4. Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden.

D-6779/2016 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da die Beschwerdeführenden in Bulgarien seit dem (...) über einen Flüchtlingsstatus und gemäss den in den Akten liegenden Ausweiskopien über (vorerst) bis am 12. November 2020 gültige bulgarische Reisepapiere verfügen, mithin dort in den Genuss internationalen Schutzes gekommen sind, und weiterhin – mangels eines Gegenbeweises – kommen werden, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht zu prüfen. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Bulgarien, das der Bundesrat zum Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen. Ihrer Rückkehr nach Bulgarien stehen offensichtlich keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Sie sind in Bulgarien als Flüchtlinge offiziell anerkannt und

D-6779/2016 können sich demzufolge auf die von Bulgarien umgesetzte Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach ihnen (notfalls auch einklagbare) Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Zudem bestehen neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, private und internationale Organisationen, an die sich Drittstaatenangehörige wenden können. Sodann ist ihre Sicherheit gegenüber allfälligen Übergriffen rassistischer Natur oder gegenüber Kriminellen gewährleistet. Die Beschwerdeführenden können als anerkannte Flüchtlinge bei Bedarf auf die Unterstützung der zuständigen bulgarischen Stellen zählen. Es bestehen insgesamt keine Hinweise, dass die bulgarischen Behörden sich bezüglich Schutzgewährung ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen entzogen hätten oder entziehen würden. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.4 Da die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

D-6779/2016 7.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz bestehender Bedürftigkeit nicht erfüllt sind. Daher ist auch dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattzugeben. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf deren Erhebung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6779/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wird nicht stattgegeben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-6779/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.11.2016 D-6779/2016 — Swissrulings