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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2012 D-6772/2011

20 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,580 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6772/2011

Urteil v o m 2 0 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Zimbabwe, vertreten durch Maître Zoltan Szalai, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).

D-6772/2011 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Februar 2010 und reiste über Südafrika und Italien am 13. März 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. März 2010 wurde sie im EVZ zu ihren Personalien und – summarisch – zu den Asylgründen befragt. Ihre Anhörung durch das BFM fand am 22. März 2010 statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie bis zu ihrer Ausreise in C._______, Zimbabwe, gelebt und dort einen kleinen Laden betrieben habe. Sie sei ein Einzelkind und habe seit dem Verschwinden ihrer Eltern nach einem "clean up" im Jahre 2005 nur noch ihre Grossmutter (und eine ihr nicht bekannte Cousine) gehabt. Diese habe wegen eines Schwächeanfalls ins Spital gebracht werden müssen, wo sie am 15. Februar 2010 infolge Ärztemangels gestorben sei. Am 17. Februar 2010 habe sie an der Beerdigung ihrer Grossmutter Präsident Mugabe wegen der mangelnden medizinischen Versorgung in Zimbabwe öffentlich kritisiert und ihn für den Tod ihrer Grossmutter verantwortlich gemacht; sie habe sogar dessen Absetzung verlangt. Am 19. Februar 2010 habe sie erfahren, dass das Haus ihrer Grossmutter – vermutlich von Mitgliedern der Zanu PF Youth – angezündet worden sei. Der Dorfchef, den sie um Hilfe gebeten habe, habe ihr erklärt, dass man gegen Leute der Zanu PF Youth nichts unternehmen könne. Am 21. Februar 2010 seien Mitglieder der Zanu PF Youth in ihrem Laden erschienen und hätten sie zu ihren Äusserungen anlässlich der Beerdigung ihrer Grossmutter befragt. Sie sei ins Gesicht geschlagen und getreten worden und das Geld, welches sie im Laden gehabt habe, sei von den Angreifern mitgenommen worden. Vor dem Weggehen hätten sie ihr angedroht, wiederzukommen. Am Abend des 24. Februar 2010 seien erneut Mitglieder der Zanu PF Youth in ihrem Laden erschienen. Dabei hätten sie sämtliche Verkaufsprodukte mitgenommen und sie gefesselt. Anschliessend seien die Angreifer auf die Suche nach Benzin gegangen, um sie und den Laden anzuzünden. Ein einziger Mann sei zurückgeblieben, um sie zu bewachen. Sie habe aus ihrem Laden auf einen Baum fliehen können, nachdem ihr Bewacher sie zwecks Geschlechtsverkehr losgebunden und sie ihm Schmerzen im Genitalbereich habe zufügen können. Ihr Versteck habe sie erst am frühen Morgen wieder verlassen. Sie sei zu ihrem abgebrannten Laden zurückgekehrt, habe ihr im Garten

D-6772/2011 vergrabenes Geld ausgegraben und sei nach Südafrika geflüchtet. Von dort aus habe sie in die Schweiz gewollt, weil sie hier in den Jahren (…) als Haushaltshilfe für Diplomaten gearbeitet habe. In Johannesburg habe sie einen Schlepper gefunden, welcher sie am 12. März 2010 für USD 3'300 nach Italien begleitet habe. Sie wisse nicht, mit welcher Identität sie gereist sei, weil der Schlepper ihr die entsprechenden Dokumente nicht ausgehändigt habe. A.c Eine vom BFM in Auftrag gegebene und durch die Fachstelle LIN- GUA erstellte Herkunftsanalyse bestätigte, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Zimbabwe stammt. B. Mit Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte sie, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift wurden verschiedene Beweismittel, darunter vor allem Internetartikel über die Zanu PF Youth und die generelle Menschenrechtslage in Zimbabwe, eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis zum 6. Januar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leis-

D-6772/2011 ten. Der Kostenvorschuss ging am 3. Januar 2012 bei der Gerichtskasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.4.) – einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Zudem hat das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren um

D-6772/2011 Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt

D-6772/2011 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Als Begründung seines ablehnenden Asylentscheids gab das BFM hauptsächlich an, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte Asylbegründung stütze und ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Beispielsweise erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin trotz erheblicher Misshandlungen durch Mitglieder der Zanu PF Youth am 21. Februar 2010 weiterhin zu Hause geblieben sei, obwohl jene angekündigt hätten, sie erneut heimzusuchen. Sodann wirke der Ablauf des angeblichen Überfalls vom 24. Februar 2010 konstruiert. Es erscheine eher ungewöhnlich, dass die Angreifer vorbeigekommen seien, um sie und ihr Haus anzuzünden, aber kein Benzin dabeigehabt hätten, und dass nur ein Angreifer bei ihr geblieben sei, als die anderen Benzin aufgetrieben hätten. Wenig plausibel sei auch die Angabe der Beschwerdeführerin, nicht zu wissen, ob der Dorfälteste D._______, an welchen sie sich nach dem Brand des grossmütterlichen Hauses gewendet habe, der Zanu PF Youth und der Regierung angehöre, habe jener die Politik von Präsident Mugabe doch öffentlich kritisiert. Zudem sei er damals mit seinen weit mehr als 90 Jahren kein Jugendlicher mehr gewesen. Des Weiteren prägten sich Personen, die mit ihnen nicht zustehenden Dokumenten reisten, erfahrungsgemäss die darin vermerkten Personalien genau ein, da sie an der Aussengrenze des Schengenraums damit zu rechnen hätten, ihre Reisepapiere selbst vorzuweisen und allenfalls auch Fragen der Kontrollorgane zu beantworten. Daher dränge sich auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, nähere Angaben zum Reisepass respektive zu den darin vermerkten Personalien zu machen, der Schluss auf, dass sie auf legalem Weg nach Europa gelangt und im Besitz eines Reisepasses sei. Die Beschwerdeführerin dürfte ihren Reisepass den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten, um die Ausreiseumstände sowie weitere Angaben zu verheimlichen. 5.2 In der Beschwerde wird vorab – mit Hinweis auf die aktuelle Situation in Zimbabwe – am Wahrheitsgehalt des im vorinstanzlichen Verfahren

D-6772/2011 geltend gemachten Sachverhalts festgehalten und hinsichtlich der vom BFM angezweifelten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass diese zumindest dem reduzierten Beweismass genügten. Dazu wird ausgeführt, dass das Ereignis vom 21. Februar 2010 dem Alltag in Zimbabwe entspreche. Die Mitglieder der Zanu PF Youth hielten mittels Gewalt und Drohungen die Angst in der Bevölkerung vor der Regierung aufrecht und versuchten so, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei daher davon ausgegangen, dass die Drohung bezüglich Rückkehr – als Teil der Strategie der Zanu PF Youth – lediglich dazu gedient habe, ihr Angst einzujagen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Angreifer ihre Drohung wahrmachten, zumal sie sich nicht politisch engagiert und sich nur anlässlich der Beerdigung ihrer Grossmutter kritisch über die Regierung geäussert habe. Es sei somit plausibel, dass sie nicht bereits am 21. Februar 2010 geflüchtet sei. Des Weiteren müsse man sich bewusst sein, dass die Zanu PF Youth eine schlecht organisierte jugendliche Miliz sei, deren Mission einzig darin bestehe, im Namen der Regierung ziellos Gräueltaten zu verrichten. Da die Jugendlichen hierfür nicht bestraft würden, bräuchten sie ihre Handlungen nicht zu planen. Es sei ausserdem möglich, dass die Angreifer davon ausgegangen seien, bei der Beschwerdeführerin oder in der näheren Umgebung Benzin auftreiben zu können. Aus diesen Gründen sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Angreifer am 24. Februar 2010 ohne Benzin in den Laden der Beschwerdeführerin gekommen seien, obwohl sie vorgehabt hätten, diese und den Laden anzuzünden. Die Lebenserfahrung zeige zudem, dass zur Bewachung einer gefesselten Frau ein einziger grosser Mann genüge, so dass auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Ferner sei es unter anderem aufgrund des mangelnden politischen Interesses der Beschwerdeführerin durchaus möglich, dass diese nicht um das stark opponierende Verhalten des Dorfältesten D._______ gewusst habe. Zu den Ausführungen des BFM bezüglich der Einreiseumstände wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das BFM auf ihre Anwesenheit in der Schweiz in den Jahren (…) und die Möglichkeit der Abklärung ihrer Identität hingewiesen habe. Ein Interesse ihrerseits, die Einreiseumstände falsch darzustellen, sei daher nicht erkennbar. Demgegenüber sei es wahrscheinlich, dass sie mit gefälschten Dokumenten gereist sei und diese nach der Ankunft in Italien ihrem Schlepper habe zurückgeben müssen. Zudem sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2010 ohne ihre Dokumente aus ihrem Laden geflüchtet sei, diese in der Folge im Laden verbrannt seien und sie daher ohne ihre Reisepapiere habe flüchten müssen.

D-6772/2011 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund diverser Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. E. 5.1 vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Es ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nach angeblich erfolgten Misshandlungen am 21. Februar 2010 die Drohung der Angreifer bezüglich Rückkehr nicht ernst genommen haben soll. Erfahrungsgemäss treffen misshandelte Personen Vorkehrungen, vor allem, wenn sie von einer Gruppierung wie der Zanu PF Youth bedroht werden, die – wie auf Beschwerdeebene in den Ausführungen zum Ereignis vom 24. Februar 2010 vorgebracht – ziellos Gräueltaten verübt. Ebenfalls vermögen die Einwände bezüglich des Vorhalts der Vorinstanz betreffend die Reisepapiere nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass eine Person, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, die Personalien im gefälschten Dokument sehr wohl einprägt, ist es zudem erfahrungswidrig, dass die Beschwerdeführerin die Reisepapiere während der Reise nicht auf sich getragen haben will. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist zu schliessen, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführerin um ein Sachverhaltskonstrukt betreffend allgemein bekannter Umstände in Zimbabwe, ohne je selbst im behaupteten Umfang davon betroffen gewesen zu sein. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Der Sachverhalt ist erstellt, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere die Beweismittel einzugehen, da die eingereichten Beweismittel nicht konkret Bezug zu den geltend gemachten Asylgründen nehmen. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

D-6772/2011 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

D-6772/2011 SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Zimbabwe lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in Zimbabwe nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkre-

D-6772/2011 te Gefährdung darstellen würde. Ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, lässt sich aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht beantworten und ist vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – tatsächlich über keine nahen Verwandten und damit kein tragfähiges soziales Netz in Zimbabwe verfügt, kann folglich offen gelassen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6772/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

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