Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6770/2011/sps Urteil v om 2 3 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Afghanistan, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N … .
D6770/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2011 – angeblich von Österreich kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er vom BFM am 5. Oktober 2011 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A7), dass er dabei zur Hauptsache geltend machte, er sei ein Staatsangehöriger von Afghanistan und ethnischer Paschtune, er stamme aus der Provinz X._______ und habe seine Heimat verlassen, da ihm dort in Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit, welcher bereits seine Brüder zum Opfer gefallen seien, der Tod drohe, dass er zu seinem Reiseweg angab, er habe seine Heimat vor zirka einem Jahr verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich acht Monate in Athen aufgehalten habe, wo er jedoch keinen Asylantrag gestellt habe und von den Behörden auch nicht registriert worden sei, dass er danach auf dem Landweg über Mazedonien und Serbien nach Österreich gereist sei, wo er … einen Asylantrag gestellt habe und von wo er in die Schweiz weitergereist sei, und zwar ohne den österreichischen Asylentscheid abzuwarten, da es in Österreich viel Streit unter den Arabern und Afrikanern gegeben habe, dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt worden war, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich als Asylsuchender in Österreich aufgehalten hatte (Asylantrag … verzeichnet per 12. Juni 2011), dass er aber zuvor bereits in Italien in Erscheinung getreten war (illegaler Aufenthalt, verzeichnet … per 8. April 2011), dass sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage des BFM gegen eine Rückkehr nach Griechenland aussprach, da dort die Lage schlecht sei und Griechenland kein Asyl gewähre, dass er sich demgegenüber zu einer Rückkehr nach Österreich bereit erklärte, sollte seine Rückkehr dorthin vom Bundesamt gewünscht werden, dass er auf Vorhalt des BFM betreffend seine EurodacVerzeichnung in Italien vorbrachte, er und andere seien bereits auf dem Wasser von den Italienern erwischt worden, worauf man ihnen noch auf dem Wasser die
D6770/2011 Fingerabdrücke abgenommen und sie direkt anschliessend nach … Griechenland zurückgeschickt habe, dass er sich gleichzeitig gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, indem er geltend machte, Italien habe ihn nach Griechenland deportiert, obwohl die Italiener dies nicht hätten machen dürfen, dass das BFM am 19. Oktober 2011 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Österreich richtete, dass dem Bundesamt jedoch bereits am nächsten Tag vonseiten Österreichs mitgeteilt wurde, einer Übernahme des Beschwerdeführers könne nicht zugestimmt werden, da Österreich im Falle des Beschwerdeführers bereits ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet habe, welchem von italienischer Seite am 22. Juli 2011 ausdrücklich entsprochen worden sei, dass die Überstellung nach Italien alleine wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers noch nicht vollzogen worden sei, dass das BFM vor diesem Hintergrund am 20. Oktober 2011 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, wobei das Bundesamt ausdrücklich auf die von Italien am 22. Juli 2011 gegenüber Österreich abgegebene Übernahmeerklärung verwies, dass das Ersuchen des Bundesamtes innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 21. November 2011 – eröffnet durch die kantonale Behörde am 9. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, die
D6770/2011 zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und abschliessend festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen der DublinIIVO, die Verzeichnung des Beschwerdeführers in Italien, die italienische Übernahmeerklärung vom 22. Juli 2011 und auf das an Italien gerichtete Gesuch vom 20. Oktober 2011 um eine Übernahme (recte: Wiederaufnahme) des Beschwerdeführers, welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 16. Dezember 2011 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands [2] und daran anschliessend die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland [3] beantragt, weshalb das BFM anzuweisen sei, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen [4], dass er im Weiteren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [6] ersucht, dass er in seiner Eingabe unter Vorlage von zehn Fotografien namentlich geltend macht, er sei zwar erstmals in Italien in der EurodacDatenbank registriert worden, er habe sich aber tatsächlich zuerst in Griechenland aufgehalten, was er mit den jetzt vorgelegten Fotos – welche ihn vor verschiedenen griechischen Sehenswürdigkeiten und Naherholungsgebieten zeigten – auch belegen könne, dass bei dieser Sachlage unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der DublinIIVO nicht Italien, sondern richtigerweise
D6770/2011 Griechenland für ihn zuständig sei, woran alleine der Umstand seiner Nichtregistrierung in diesem Staat nichts ändere, dass aber gleichzeitig eine Wegweisung nach Griechenland aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse völkerrechtlich nicht zulässig sei, weshalb das BFM anzuweisen sei, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen, dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 20. Dezember 2011 einstweilen ausgesetzt wurde (vgl. Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
D6770/2011 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im europäischen Raum erstmals in Italien registriert worden ist (am 8. April 2011 im kalabrischen Y._______), und Italien auf entsprechendes Ersuchen vonseiten Österreichs einer Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Prüfung seines Asylantrages bereits ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. die Zustimmungserklärung aus Rom vom 22. Juli 2011), dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde doch gleichzeitig von Italien das Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von einem Monat nicht beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung auch gegenüber der Schweiz akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinIIVO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zwar unter Verweis auf seinen angeblichen Reiseweg sowie unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen der DublinIIVO eine angeblich falsche Bestimmung des für ihn zuständigen Staates geltend macht, seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch ins Leere stossen, dass in diesem Zusammenhang vorab darauf hinzuweisen ist, dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr
D6770/2011 Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten DublinVertragsstaaten obliegt (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19), dass eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin IIVO nur dann gerügt werden kann, wenn sich durch eine Überstellung in einen unzutreffend bestimmten Staat aus anderen Gründen eine Verletzung der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben würde, was im Falle von Italien – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht der Fall ist, dass zudem bei vorliegender Aktenlage – nachdem der Beschwerdeführer vor Österreich einzig noch in Italien registriert worden ist – ohnehin kein Anlass zur Annahme einer unzutreffenden Bestimmung des zuständigen Staates besteht, sondern das BFM nach Eingang der aus Österreich eingelangten Ablehnungserklärung zu Recht ein Wiederaufnahmeersuchen an den nächstzuständigen Staat – also Italien – gerichtet hat, dass zudem der Vollständigkeit halber angemerkt werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einen angeblich erstmaligen Aufenthalt im europäischen Raum in Griechenland mit den vorgelegten Fotos in keiner Weise belegt werden, sondern aufgrund dieser Beweismittel vielmehr Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei nach einem längeren Aufenthalt in Italien über Griechenland nach Österreich weitergereist, wobei er sich – zwecks Belegs eines angeblich längeren Aufenthalts – in Griechenland habe fotografieren lassen, dass er beispielsweise auf einem der Fotos aus Griechenland das TShirt eines italienischen Baumarktes trägt (….), welcher seinen Sitz im kalabrischen Z._______ hat, was durchaus für einen längeren Aufenthalt in Italien spricht, dass er zudem auf den Fotos durchwegs eine sehr gepflegte und saubere Kleidung trägt und er sich gleichzeitig – wie von ihm selbst erwähnt – praktisch durchwegs vor einem touristischen Hintergrund hat fotografieren lassen, was keinesfalls darauf schliessen lässt, er habe sich während Monaten als illegaler Immigrant in Griechenland aufgehalten, leben doch gerade die in Griechenland befindlichen Afghanen in aller
D6770/2011 Regel in sehr erbärmlichen Verhältnissen, da ihnen in Griechenland zumeist ein Zugang zu Arbeit und angemessener Unterkunft verwehrt bleibt, dass im Übrigen die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im europäischen Raum als weitgehend offen erscheint, da er zwar eine Ausreise aus seiner Heimat vor einem Jahr geltend gemacht hat, er das Jahr seiner Ausreise aus der Heimat hingegen nicht benennen konnte (vgl. act. A7 Ziff. 2.01), dass er zudem in Europa bereits unter Angabe verschiedenster Namen, unterschiedlichster Altersangaben und gar unter Angabe verschiedener Nationalitäten aufgetreten ist (vgl. dazu u.a. die Ablehnungserklärung aus Österreich vom 20. Oktober 2011 [act. A15]), was seine Angaben überhaupt als sehr zweifelhaft erscheinen lässt, dass sich der Beschwerdeführer namentlich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gegen eine Rückkehr nach Italien ausgesprochen hat, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zwar sinngemäss geltend gemacht hat, er befürchte in Italien eine Abschiebung nach Griechenland, dass nach vorstehenden Ausführungen jedoch keine Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in Italien von einer Abschiebung nach Griechenland bedroht, dass zwar Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems aufgrund der starken Zunahme von Asylsuchenden aus dem nordafrikanischen Raum akzentuiert haben dürften,
D6770/2011 dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts vorgebracht wird, was einen anderen Schluss zulassen würde, dass aufgrund der vorliegenden Akten ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantrage Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden,
D6770/2011 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D6770/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: