Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6763/2011/sed Urteil v om 2 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N … .
D6763/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak – traf gemäss den Akten am 3. Dezember 2011 auf dem Flughafen ZürichKloten ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Auf dem Flughafen wurde bei ihm ein gefälschter schwedischer Reisepass erhoben und Abklärungen der Flughafenpolizei ergaben, dass er Zürich über Tansania (…) und von der Türkei (…) kommend erreicht hatte. B. Mit Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm wurde für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Am 5. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM summarisch befragt und am 9. Dezember 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei gab er zu seiner Person an, er sei Kurde und er stamme aus dem in der Provinz Kirkuk gelegenen X._______ (…; nordwestlich von KirkukStadt gelegen), wo er früher als Bauarbeiter gearbeitet habe. Seine Eltern seien bereits verstorben, in X._______ seien aber weiterhin zwei Brüder und zwei Schwestern wohnhaft. Daneben lebten zwei ältere Schwestern in Erbil, wo auch eine Tante und deren Söhne wohnhaft seien. Von 2004 bis 2008 habe er als Sicherheitsmann im Dienst der britischen S._______ gestanden, einer internationalen Baufirma mit Filialen in Bagdad und Erbil. Er sei in Bagdad eingesetzt worden, bis er wegen fehlender Aufträge von der S._______ entlassen worden sei. Danach habe er 2009 eine Stelle als Sicherheitsmann bei der amerikanischen T._______ gefunden, bei welcher es sich ebenfalls um eine internationale Baufirma handle. Für die T._______ sei er in Y._______ (westlich von Kirkuk gelegen) tätig gewesen, wo die Firma eine grosse elektrische Station repariert habe. Ende 2009 habe er seine Tätigkeit für T._______ aufgegeben und er sei in seine Heimatstadt X._______ zurückgekehrt, wo er bereits früher für sich ein Haus gekauft habe. Da er in X._______ bedroht worden sei, sei er 2010 nach Erbil geflüchtet, wo er für sich eine Wohnung gemietet habe. Im November 2011 habe er Erbil verlassen und am 24. November 2011 sei er, ausgestattet mit seinem eigenen Reisepass, von Suleimaniya auf dem Luftweg in die Türkei gereist. Von dort sei er mit
D6763/2011 Hilfe einer Schlepperin und ausgestattet mit einem schwedischen Reisepass über ein afrikanisches Land in die Schweiz gereist, wo man ihm eine Weiterreise nach Belgien verweigert habe. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, nachdem er 2010 in seine Heimatstadt X._______ zurückgekehrt sei, welche unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung stehe, respektive bereits während seiner Tätigkeit für die amerikanische T._______, sei er von unbekannter Seite – mutmasslich von Anhängern von Saddam Hussein oder einer Terroristengruppe – bedroht worden. Mittels DrohSMS und auch telefonisch seien von ihm 50'000.– USDollar gefordert worden, ansonsten er enthauptet werde. Er habe das nicht ernst genommen, bis zweimal auf sein Haus geschossen worden sei. Danach habe er Angst bekommen und er sei deshalb Anfang 2010 von X._______ nach Erbil geflüchtet. Dort habe er sich während zehn Monaten aufgehalten, danach sei er nach Kirkuk zurückgekehrt, wo er sich einen Pass habe ausstellen lassen. Im Anschluss daran habe er zwecks Finanzierung seiner Ausreise aus dem Irak sein Haus in X._______ verkauft und danach habe er den Irak über Suleimaniya verlassen. Auf Nachfrage des BFM gab er an, in X._______ sei nur er bedroht worden, nicht aber seine Geschwister. Ebenfalls auf Nachfrage des BFM brachte er vor, in Erbil sei es zu keinen Vorfällen gekommen, er habe die Stadt jedoch verlassen, da er dort keine Arbeit gefunden habe und da dort das Leben sehr teuer gewesen sei (vgl. das Anhörungsprotokoll vom 9. Dezember 2011; Frage 54 ff.) Als Beweismittel für seine Tätigkeit für die britische S._______ und die amerikanische T._______ legte er diverse Ausweise und auch ein Bestätigungsschreiben vor. Zusätzlich liess er sich während seines Aufenthalts im Flughafen ZürichKloten aus Erbil per DHLKurier seinen Nationalitätenausweis und seine Identitätskarte sowie eine Aufenthaltsbestätigung und eine Lebensmittelkarte zusenden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 – eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei ZürichKloten am 15. Dezember 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
D6763/2011 E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte. Gleichzeitig ersuchte er in seiner Eingabe um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4], sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (vgl. dazu S. 7), eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] und ausserdem um Anordnungen an das BFM betreffend die NichtKontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7]. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen in Kopie (per Telefax) am 16. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).
D6763/2011 1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG). Dabei ist aufgrund der Akten auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid erklärt das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl als flüchtlingsrechtlich nicht relevant als auch als unglaubhaft. Dabei hält das Bundesamt vorab fest, der Beschwerdeführer habe keine staatliche Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe geltend gemacht, sondern lediglich eine Bedrohungslage vonseiten unbekannter Dritter. In dieser Hinsicht sei er zudem bloss zu Mutmassungen in der Lage, und im Weiteren habe er sich auch gar nicht um staatlichen Schutz bemüht, weshalb den
D6763/2011 irakischen Behörden keine Verletzung ihrer Schutzpflichten vorgeworfen werden könne. Letztlich sei der Beschwerdeführer auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz auch von daher nicht angewiesen, da er sich der geltend gemachten Bedrohungslage durch einen Umzug in den Nordirak habe entziehen können. So habe er sich vor seiner Ausreise aus dem Irak während Monaten in Erbil aufgehalten, ohne dort je behelligt worden zu sein. Nach diesen Feststellungen hält das Bundesamt dafür, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Bedrohungslage ohnehin nicht glaubhaft machen können, da seine Schilderungen auffallend vage und stereotyp ausgefallen seien. Seine Ausführungen zu den geltend gemachten Verfolgern (angeblich Anhänger von Saddam Hussein oder Terroristen) und zu den behaupteten Kontaktnahmen von dieser Seite (angeblich über SMS) liessen jegliche Details vermissen. Schliesslich ergebe sich aus dem vorgelegten Schreiben der Firma T._______, dass es sich dabei um eine Sicherheits und nicht um eine Baufirma handle, für welche der Beschwerdeführer als Küchenchef tätig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten nicht zu erklären vermöge, hielten die Gesuchsvorbringen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 3.2. In seiner Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Gesuchsvorbringen fest, welche er – dem wesentlichen Sinngehalt nach – als flüchtlingsrechtlich relevant erklärt. Dabei bekräftigt er vorab seine Schilderungen zu seinem Engagement erst für die Firma S._______ und später für die Firma T._______. In diesem Zusammenhang führt er neu an, bei T._______ sei er je nach Bedarf als Koch oder als Leibwächter eingesetzt worden. Den Ausführungen des BFM betreffend das Fehlen von Detailschilderungen hält er entgegen, er habe alles gesagt, was er wisse, und den vorinstanzlichen Vorhalt betreffend die Möglichkeit einer Schutzgewährung an seinem Heimatort durch die örtlichen Sicherheitskräfte erklärt er vor dem Hintergrund der im Irak herrschenden Verhältnisse als realitätsfremd. Zwar sei die Polizei damals bei ihm erschienen und habe gefragt, wer auf sein Haus geschossen habe. Mehr habe die Polizei aber nicht gemacht, da die Polizei selbst auf Schutz angewiesen sei und ihm daher keinen Schutz bieten könne. Deswegen sei er nach Erbil gegangen, dort seien aber Leute aus der KirkukProvinz nicht beliebt. Die kurdischen Behörden hätten vielmehr ein Interesse daran, dass Kurden aus Kirkuk auch in Kirkuk bleiben würden, damit das Gebiet kurdisch bleibe. Zwar habe er sich während zehn Monaten in Erbil aufgehalten, sich dort aber nie in Sicherheit gefühlt. Er habe vielmehr dauernd Angst gehabt und sei
D6763/2011 ständig unter Stress gestanden, da er dort jederzeit einen Übergriff befürchtet habe. Aufgrund seiner Angst habe er auch keinen Kontakt zu seinen Schwestern in Erbil gepflegt und deshalb schliesslich Erbil verlassen. Dorthin könne er nicht mehr zurückkehren, da er von den kurdischen Behörden gezwungen würde, wieder nach Kirkuk zu gehen, da sein Heimatort dort und nicht in Erbil liege. 4. 4.1. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht zu hinreichend widerspruchsfreien und im Wesentlichen nachvollziehbaren Schilderungen der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in der Lage war. So erweist sich bereits die Datierung der geltend gemachten Ereignisse als sehr widersprüchlich. Der Beschwerdeführer will sich ab Anfang 2010 für zehn Monate in Erbil aufgehalten haben und direkt anschliessend aus dem Irak ausgereist sein. Seine Ausreise datiert er jedoch auf Ende November 2011, womit er sich richtigerweise fast zwei Jahre in Erbil aufgehalten hätte. Im Weiteren weisen seine Schilderungen zur geltend gemachten Bedrohungslage von Seiten unbekannter Dritter – wie vom BFM zu Recht erkannt – keinerlei nachvollziehbare Detailangaben auf. Seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen bleiben vielmehr vollständig an der Oberfläche, woraus sich nicht auf ein tatsächliches Erleben der vorgebrachten Ereignisse schliessen lässt. Zwar ist aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht auszuschliessen, dass er in den Jahren 2004 bis 2009 für verschiedene ausländische Firmen tätig war. Alleine von daher ist die behauptete Gefährdungssituation von Seiten unbekannter Dritter jedoch nicht glaubhaft gemacht. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei ab Ende 2009 oder Anfang 2010 und bis zu seiner Ausreise Ende November 2011 von Nachstellungen von "Terroristen" oder von "Anhängern von Saddam Hussein" bedroht gewesen, besteht mangels nachvollziehbarer Ausführungen nicht, womit den Gesuchsvorbringen in zentralen Punkten die Grundlage entzogen ist. 4.2. Auch wenn davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus dem Irak während einiger Jahre im Dienst ausländischer Firmen respektive der "Amerikaner" gestanden, so ist alleine damit die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Irak,
D6763/2011 welcher fast 30 Millionen Einwohner zählt, tausende lokaler Helfer – darunter sehr viele Kurden – sowohl für die amerikanischen Streitkräfte als auch für die von dieser Seite engagierten Privatunternehmen tätig waren (darunter sowohl die britische S._______ als auch die amerikanische T._______, bei welcher es sich entgegen den Erwägungen des BFM nicht nur um eine Sicherheitsfirma, sondern auch um eine Baufirma handelt). Der Beschwerdeführer weist in dieser Hinsicht jedoch keinerlei besonderes Profil auf, welches ihn von der grossen Zahl der anderen Hilfskräfte unterscheiden würde, weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, er sei aufgrund seines früheren Engagements für die S._______ oder die T._______ im Irak gezielten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder er habe solche zu befürchten gehabt. 4.3. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das BFM schliesslich zu Recht auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im kurdischen Nordirak verweist, welche eine Asylgewährung von vornherein ausschliesst. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise aus dem Irak in Erbil aufgehalten, wo er über naheliegende persönliche Anknüpfungspunkte verfügt (zwei Schwestern, eine Tante und zudem verschiedene Cousins). Vor diesem Hintergrund stossen seine Vorbringen betreffend seinen angeblich ausschliesslich zentralirakischen Hintergrund (die von ihm gemachte Herkunft aus X._______) ins Leere, da kein Anlass zur Annahme besteht, er würde von den kurdischen Behörden aus dem Nordirak in den Zentralirak weggewiesen. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes ist vielmehr davon auszugehen, er wäre im nordirakischen Erbil – wie in BVGE 2008/4 beschrieben – vor allfälligen Nachstellungen von Seiten zentralirakischer "Terroristen" oder "Anhängern von Saddam Hussein" in Sicherheit. Die anders lautenden Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Auf weitere Erwägungen dazu kann indes vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen verzichtet werden. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D6763/2011 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. dazu auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
D6763/2011 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, da die angebliche Bedrohung von Seiten unbekannter "Terroristen" respektive "Anhängern von Saddam Hussein" nicht glaubhaft ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak sowohl BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff. als auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iraq, vom 30. August 2011, u.a. betreffend die Kurdistan Regional Government Area, insbes. Ziff. 8.82 8.84 zur Sicherheitssituation). 6.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D6763/2011 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya). Es kam dabei zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). 6.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen gesunden Mann mit langjähriger Berufserfahrung, welcher eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus dem Irak in Erbil wohnhaft war, wo er mit zwei Schwestern und ihren Familien, einer Tante und auch mehreren Cousins über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Zwar macht er geltend, er habe in Erbil keine Arbeitsstelle gefunden und das Leben dort sei teuer gewesen. Vor dem Hintergrund seiner mannigfachen persönlichen Verbindungen vor Ort sind diese Vorbringen jedoch als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. Gleichzeitig kann auch das Vorbringen, er habe zu seiner Verwandtschaft in Erbil kaum Kontakte gepflegt, nicht überzeugen. Durch die rasche Nachreichung von Beweismitteln aus der Heimat – per DHLKurier direkt von Erbil – ist von
D6763/2011 weiterhin sehr guten Beziehungen vor Ort auszugehen. Aufgrund der Akten darf daher in entscheidrelevanter Hinsicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich in Erbil sehr wohl eine tragfähige Existenzgrundlage erarbeiten. 6.3.3. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos, wie auch die Anträge auf Anordnungen an das BFM betreffend die NichtKontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7] gegenstandslos werden. Das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] war von vornherein gegenstandslos, da die aufschiebende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom BFM gar nie entzogen wurde. 8.2. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG). Von einer Kostenauflage ist jedoch in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da der Beschwerdeführer aktuell nur über begrenzte Barmittel verfügt und die Beschwerdesache nicht als aussichtslos zu
D6763/2011 bezeichnen war. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist demgegenüber abzuweisen, da der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen nicht notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin bedurfte (vgl. dazu BGE 122 I 49 Erw. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 Erw. 2a S. 44 ff.) und in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 Erw. 2c S. 10), (Dispositiv nächste Seite)
D6763/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden – im Sinne der Erwägungen – keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: