Abtei lung IV D-6760/2006 gar/zue {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Dubey, Schmid Gerichtsschreiberin Zürcher A._______, geboren (...) Türkei, c/o (...) vertreten durch Angela Roos, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Z._______ bei Z._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am (...) 2003 und reiste über ihm unbekannte Länder am (...) 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am (...) 2003 wurde er in (...) summarisch befragt und mit Verfügung vom (...) 2003 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Am (...) 2003 wurde er von den zuständigen kantonalen Behörden angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP). Früher sei er auch Mitglied der Halkin Emek Partisi (HEP) und der Demokratik Partisi (DEP) gewesen. In den Jahren 1996 und 1997 habe man ihn infolge der Teilnahme am Newroz-Fest für kurze Zeit auf den Posten mitgenommen. Im Verlauf der letzten sieben oder acht Jahre habe man ihn etwa acht Mal mitgenommen, geschlagen, bedroht und nach einigen Stunden wieder freigelassen. Anlässlich der Teilnahme als Protokollführer an einem Kongress der HADEP im Jahr 2000 sei vor dem (...) in Z._______ ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, da eine der anwesenden Personen kurdisch gesprochen habe. Er habe deshalb zwei Mal beim Gericht vorsprechen müssen. Anschliessend sei er dort nicht mehr erschienen. Am (...) 2001 sei er (...) und (...) der HADEP seines Dorfes geworden, weshalb er von den türkischen Sicherheitskräften verschiedentlich kurzzeitig festgenommen, bedroht und geschlagen worden sei. Zudem habe man ihn für Spitzeltätigkeiten gewinnen wollen. Im (...) 2002 habe er ein Faxschreiben an die türkische Regierung gesandt mit der Bitte, die Muttersprache verwenden zu dürfen. Da er von der Post an den Gendarmerieposten verraten worden sei, habe man ihn auf den Posten vorgeladen, befragt, geschlagen und erniedrigt. Auch (...) 2002 im Rahmen des Besuches der Geschwister B._______ bei der HADEP im Dorf habe man ihn als Verantwortlichen der Veranstaltung für kurze Zeit festgenommen und traktiert. Am (...) 2002 sei er auf den Militärposten vorgeladen worden, weil er die türkische Fahne nicht ausserhalb des Parteibüros der HADEP, sondern nur im Innern des Gebäudes aufgehängt gehabt habe. Am (...) 2002 hätten er und ein zweiter (...) der HADEP eine behördliche Anweisung über den Ablauf einer am folgenden Tag geplanten Propagandaveranstaltung der Partei unterschreiben müssen. Man habe ihnen mit Konsequenzen – nämlich mit dem Verschwindenlassen seiner Person – gedroht, falls die Auflagen nicht erfüllt würden. Da am Tag der Veranstaltung die Anweisungen nicht eingehalten worden seien und – entgegen der Auflage – zu viele Autos ins Dorf gefahren, zu viele Personen teilgenommen und diese regierungskritische Slogans skandiert hätten, sei die Veranstaltung von den türkischen Sicherheitskräften gestört worden, worauf sich der Beschwerdeführer aus Furcht vor den Konsequenzen zuerst nach Z._______ und später nach Z._______ abgesetzt habe. Dort habe er bei seiner (...) gelebt und bis zur Ausreise keine weiteren Probleme gehabt. An seinem Wohnort indessen habe die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, ein Buch beschlagnahmt, den
3 Bruder geschlagen sowie die Ehefrau kurzzeitig festgenommen und geschlagen. Dank der Intervention des Dorfvorstehers sei sie freigekommen. Seitdem werde er gesucht, weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine türkische Identitätskarte, einen türkischen Universitätsausweis, eine Vorstandsmitgliederliste der HADEP vom (...) 2001, zwei Schreiben der HADEP vom (...) 2001, ein Schreiben des Dorfvorstehers vom (...) 2003, ein Schreiben der HADEP vom (...) 2003 und einen Antrag an die HADEP zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 – eröffnet am 30. Mai 2003 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht genügten. Insbesondere würden die geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund ihrer Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes darstellen. Zudem könne den Akten nicht entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet worden sei. Da er in Z._______ keinen Problemen ausgesetzt gewesen sei, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Heimatland asylbeachtlichen Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bejahte die Vorinstanz. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die dauernden Belästigungen, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, einen unerträglichen psychischen Druck darstellten und die Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Tod die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität schon für sich allein erfülle. Aufgrund der zahlreichen Festnahmen sei ein menschenwürdiges Leben in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht möglich. Zudem seien die Benachteiligungen aus politischen und ethnischen Motiven erfolgt, gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen und dem türkischen Staat anzurechnen. Dass die HADEP am 13. März 2003 vom türkischen Verfassungsgerichtshof verboten worden sei, müsse als klares Zeichen für die andauernde Repression gegen kurdische Oppositionelle gesehen werden. Der Beschwerdeführer müsse deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft mit Benachteiligungen seitens der Gendarmerie und infolge des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache rechnen. In Istanbul sei er nur deshalb nicht belästigt worden, weil er sich bei seiner Tante aufgehalten und das Haus nicht verlassen habe. Ein Rückschluss
4 auf eine fehlende Bedrohung könne daraus nicht abgeleitet werden. Als (...) der HADEP werde er überdies an keinem andern Ort in der Türkei von den Sicherheitskräften in Ruhe gelassen. Zudem sei es einfach für die Sicherheitskräfte, das gegen ihn eingeleitete Verfahren in Erfahrung zu bringen. Auch die wirtschaftliche Lage würde ein menschenwürdiges Dasein in einer andern Provinz verunmöglichen. Da aufgrund der geltend gemachten Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte ausserdem stichhaltige Gründe vorlägen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Folter ausgesetzt sein werde, könne die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bejaht werden. Mangels realistischer Wohnsitzalternative an einem andern Ort in der Türkei könne auch nicht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 1. Juli 2003 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. F. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 5. August 2003 bei der ARK ein. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2004 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2004 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 wurden ein Bestätigungsschreiben vom (...) 2004 und ein Anwaltsschreiben mit dem Zustellcouvert im Original, die Kopie einer Anklageschrift und eines Verhandlungsprotokolls mit dem Zustellcouvert im Original, die Kopie einer Aufenthaltsbestätigung eines Kollegen in Frankreich und eines Bestätigungsschreiben der Vorstandspräsidentin der HADEP sowie einer Liste von Delegierten mit dem Zustellcouvert im Original nachgereicht. Aus diesen Beweismitteln sei ersichtlich, dass gegen Kollegen des Beschwerdeführers unter dem Vorwurf der Unterstützungstätigkeit für die kurdische Arbeiterpartei (PKK) ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Dabei seien einzelne Angeklagte über ihre Beziehungen zum Beschwedeführer, seine politischen Aktivitäten und seinen Aufenthaltsort befragt worden. Daraus sei ersichtlich, dass auch gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Im Hinblick auf diese Erkenntnisse müssten die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung sowie die von ihm
5 befürchtete weitere Verfolgung als asylrelevant betrachtet werden. Zudem könne die Argumentation bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht nachvollzogen werden, da diese gestützt auf die Praxis der ARK nur bei einem effektiven Schutz am alternativen Ort bejaht werden könne, was indessen nicht der Fall sei, wenn der Betroffene bereits in seiner Heimatregion von Organen der Zentralgewalt – wie im Fall des Beschwerdeführers – verfolgt worden sei. I. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 hielt die Vorinstanz erneut vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht als Angeklagter auf der nachgereichten Anklageschrift aufgeführt sei, obwohl auch gegen ihn ermittelt worden sein soll. Bei den nun zu den Akten gegebenen Schreiben handle es sich somit um Gefälligkeitsschreiben, die nicht geeignet seien, eine Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Zudem habe der vom Beschwerdeführer mit der Wahrung der Rechte betraute Anwalt kein Gerichtsdokument zu dem angeblich im Jahr 2000 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren beschaffen können. Mangels Vorliegens einer Anklageschrift sei davon auszugehen, dass man ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwedeführer – falls überhaupt ein solches eröffnet worden sei – wieder eingestellt habe. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, dass ihm die Unterstützung der PKK vorgeworfen worden sei. Würde dem Beschwerdeführer indessen – wie im Anwaltsschreiben vermerkt – die Unterstützung einer terroristischen Partei vorgeworfen, müsste gegen ihn Anklage erhoben worden sein. Die Einschätzung des BFM, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege, werde damit bestätigt. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2006 legte er dar, dass der im Schreiben erwähnte Anwalt den Beschwerdeführer nicht im Verfahren gegen ihn vertrete, sondern nur beauftragt worden sei, Nachforschungen zum Verfahren in der Türkei zu betreiben. Dieser Anwalt vertrete die Kollegen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer werde ohne Verzögerungen die notwendigen Schritte für eine Abklärung im Heimatland einleiten. K. Am (...) 2006 wurde die Schweizerische Botschaft in Ankara um weitere Abklärungen ersucht. Mit Datum vom (...) 2007 übermittelte die Botschaft ihre Erkenntnisse dem inzwischen für das Beschwerdeverfahren zuständigen Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Abklärungsergebnis gewährt. Mit Eingabe vom 20. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie eine Bescheinigung der Mitgliedschaft im (...) und einen Artikel aus der Zeitung Yeni Özgür Politika vom (...) 2007 ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die fremdsprachigen Beweismittel in eine der Landessprachen zu übersetzen. Mit Eingabe vom 13. April 2007 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf
6 dem in der Zeitung abgebildeten Foto klar erkennbar sei. Im dazu gehörigen Text sei er nicht erwähnt. Eine Übersetzung wurde nicht nachgereicht mit der Begründung, der Wortlaut des Textes sei weniger relevant als dessen Inhalt. Inhaltlich berichte der Zeitungsartikel über die Demonstration anlässlich des 8. Jahrestages der Auslieferung von C._______. Eine der Demonstrationen – mit dem Beschwerdeführer als Teilnehmer – habe auch in Z._______ stattgefunden. Daraus sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätige. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
7 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Repressionsmassnahmen – mehrere kurzzeitige Festnahmen und damit verbundene Schläge sowie Drohungen – aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten, da sie – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – weder ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat des Beschwerdeführers verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren noch einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken. 4.2 Allfälligen weiteren Nachteilen kann sich der Beschwerdeführer – wie in der Zwischenverfügung der ARK vom 22. Juli 2003 dargelegt – durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil entziehen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass er – beispielsweise in einer Grossstadt der Türkei – infolge seiner lokal beschränkten politischen Vergangenheit in seinem Dorf weiteren Nachteilen ausgesetzt wäre. Unter diesen Umständen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen nicht begründet, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismittel und Einwände nichts zu ändern, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie in der Zwischenverfügung der ARK vom 22. Juli 2003 bereits ausgeführt wurde – innerhalb der ehemaligen HADEP keine exponierte Kaderfunktion ausübte, sondern als (...) und (...) in einem geografisch kleinen Rahmen – nämlich in seinem Dorf – zusammen mit anderen ehemaligen HADEP-Mitgliedern als (...) tätig war, weshalb in seinem Fall aufgrund der Zugehörigkeit zur ehemaligen HADEP nicht von einem Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen ist. Darüber hinaus können den Akten – entgegen der Argumentation in der Beschwerde und den verschiedenen Eingaben auf Beschwerdeebene – keine überzeugenden Hinweise entnommen werden, welche auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers infolge seiner für die HADEP entwickelten Aktivitäten schliessen liessen. Insbesondere haben sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens infolge der nachgereichten Beweismittel und der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, die insgesamt gegen die vom Beschwerdeführer behaupteten Befürchtungen sprechen.
8 4.4 Gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara dauerte die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HADEP bis im (...) 2002, was der Beschwerdeführer anlässlich der Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritt. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach (...) 2002 nicht mehr Mitglied bei der HADEP war, was auch einschliesst, dass er für diese Partei nicht mehr als (...) tätig gewesen sein kann. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass ein Nichtmitglied der Partei im Amt des (...) und (...) aktiv am Parteigeschehen mitwirken würde. Die im (...) 2002 beendete Mitgliedschaft bei der HADEP ist demnach nicht in Einklang zu bringen mit seinen Aussagen, er sei am (...) 2002 und letztmals am (...) 2002 – nämlich an der Parteiveranstaltung im Vorfeld der Wahlen vom (...) 2002 – für die HADEP tätig gewesen, indem er die Wahlveranstaltung mitorganisiert und deshalb im Vorfeld der Veranstaltung als (...) der HADEP in seinem Dorf von den türkischen Behörden gezwungen worden sei, für ein allfälliges Überschreiten der behördlichen Auflagen die Verantwortung zu tragen (A1/8 S. 4 und A6/36 S. 11). Aufgrund dieser Unvereinbarkeit kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass er infolge der von ihm geltend gemachten Veranstaltung vom (...) 2002 Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Ebenso wenig glaubhaft ist seine Angabe, er habe infolge der Nichterfüllung der behördlichen Auflagen an der Veranstaltung vom (...) 2002 mit asylerheblichen Nachteilen durch die türkischen Behörden rechnen und deshalb sein Heimatland verlassen müssen (vgl. A6/36 S. 11). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung ist aufgrund der nicht bestrittenen Abklärung durch die Schweizerische Botschaft vielmehr jede Grundlage entzogen, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren ist. 4.5 Darüber hinaus zeigen die Angaben des Beschwerdeführers über die kurdischen Parteien – und insbesondere über das Verhältnis der HADEP zur Demokratik Halk Partisi (DEHAP) – im letzten halben Jahr vor seiner Einreise in die Schweiz, dass er offensichtlich nicht auf dem Laufenden darüber war, was sich diesbezüglich in der Türkei abspielte. So behauptete er, die DEHAP habe es im Zeitpunkt, als er noch im Dorf gewesen sei, noch nicht gegeben (Akte A6/36 S. 14 und 18), womit er zum Ausdruck bringt, dass die DEHAP in seinem Wirkungskreis erst nach dem (...) 2002 in Aktion getreten sei. Zwar präzisierte er diese Angaben später, indem er ausführte, die DEHAP habe in Ankara bereits existiert, jedoch nicht in seinem Dorf (Akte A6/36 S. 32), was indessen angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei im Vorfeld der Wahlen vom (...) 2002 nicht den Tatsachen entspricht. Die DEHAP wurde einerseits im Jahr 1997 gegründet (vgl. The United Nations Refugee Agency, Research Directorate, Immigration and Refugee Board Canada, Turkey: The situation and treatment of members, supporters and sympathizers of leftist parties, particularly the People's Democratic Party [DEHAP], January 2003 – September 2004, 19. Juni 2007); andererseits war die DEHAP im Rahmen der Vorbereitungen zu den Wahlen vom (...) 2002 bereits überall in der Türkei sehr aktiv und brachte unter ihrem Dach verschiedene kurdische Parteien – darunter auch die HADEP, für die der Beschwerdeführer tätig gewesen sein will – zusammen, um gemeinsam an den Wahlen vom (...) 2002 teilzunehmen (vgl. AG Friedensforschung an der Universität Kassel, Kurdisches Frauenbüro für Frieden
9 (Cenî), Türkei: "Damit die Wahlen gerecht und gesetzmässig ablaufen", 1. Oktober 2002). Seine Aussagen über das Verhältnis der HADEP zur DEHAP im Zeitpunkt der Vorbereitungen zu den Wahlen vom (...) 2002 sind somit weit entfernt von den tatsächlichen Gegebenheiten. Als (...) und (...) der HADEP hätte ihm der Zusammenschluss der HADEP und anderer kurdischer Parteien unter dem Dach der DEHAP im Vorfeld der Wahlen vom (...) 2002 – für die er sich ebenfalls engagiert haben will – bekannt sein müssen, zumal diese Fakten die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlveranstaltung vom (...) 2002 beeinflusst haben dürften. Seine mangelnde Kenntnis über diese parteiübergreifenden, landesweit bekannten und wichtigen Informationen sowie die Tatsache, dass er die Gründung der DEHAP zeitlich falsch einordnet, bestätigen, dass er im Zeitpunkt der Vorbereitungen zu den Wahlen vom (...) 2002 nicht mehr als (...) für die HADEP tätig gewesen sein konnte. Unter diesen Umständen sind auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile – insbesondere bezüglich der Veranstaltung vom (...) 2002 – nicht glaubhaft. Dass ihn die Umstände im Zusammenhang mit der Veranstaltung vom (...) 2002 schliesslich zur Ausreise aus der Türkei bewogen haben sollen, kann angesichts dieser Erwägungen nicht geglaubt werden (vgl. A6/36 S. 11). 4.6 Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, überzeugende Beweismittel einzureichen, welche die von ihm geltend gemachte Suche nach seiner Person oder die Einleitung eines Verfahrens gegen seine Person zu belegen vermöchten, obwohl dies aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts zu erwarten wäre. Die von ihm im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismittel, welche seine Gefährdung untermauern sollten, vermögen indessen aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen: 4.6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe anfangs (...) 2004 ein Couvert aus der Türkei mit einem Brief von Anwalt E._______ und einer Bestätigung, die von drei wegen PKK-Unterstützung beschuldigten und inhaftierten Personen unterzeichnet worden sei, erhalten. Der türkische Anwalt lege dar, der Beschwerdeführer sei vom (...) in Z.______ der Unterstützung einer illegalen terroristischen Partei beschuldigt worden und die drei erwähnten Personen habe man darüber befragt, in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer stünden, ob er illegalen politischen Aktivitäten nachgehe und wo er sich aufhalte. Daraus müsse geschlossen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Weder machte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens geltend, er habe in seinem Heimatland einen Anwalt beauftragt (A6/36 S. 10), noch reichte er im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Vollmacht nach, was dagegen spricht, dass ein Anwalt in seinem Heimatland für ihn tätig geworden ist. Daran vermag auch seine Erklärung, er habe den Anwalt lediglich beauftragt, Nachforschungen zu den Verfahren gegen ihn in der Türkei zu betreiben (Eingabe vom 13. Februar 2006), nichts zu ändern, zumal der Anwalt auch in diesem Fall ohne eine Vollmacht kaum tätig geworden wäre. Der Beschwerdeführer gab nicht einmal Auskunft darüber, wie er aus der Schweiz den erwähnten Anwalt fand und ihm den Auftrag erteilte. Somit sind schon aus diesen Gründen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente angebracht. 4.6.2 Zudem überzeugt es nicht, dass der erwähnte Anwalt zwar die Dossier-Nummer
10 des Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt worden sein soll, erwähnte, indessen keine entsprechenden Beweismittel beschaffen konnte. Es stellt sich nämlich die Frage, wie der Anwalt auf der einen Seite die Verfahrensnummer in Erfahrung bringen konnte und warum er auf der anderen Seite die relevanten Beweismittel – wie beispielsweise eine Anklageschrift – nicht beschaffen konnte. 4.6.3 Bezeichnenderweise bestätigen die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft, dass der Beschwerdeführer unter der vom Anwalt angegebenen Verfahrensnummer nicht verurteilt wurde. 4.6.4 Sodann leiten die türkischen Behörden im Fall eines Verdachts der Unterstützung einer terroristischen oder illegalen Partei/Organisation regelmässig eine strafrechtliche Untersuchung ein, was dokumentarisch in einer Anklageschrift, allenfalls auch in Suchbefehlen und anderen Dokumenten, zum Ausdruck kommt. Die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft keine Spuren eines Gerichtsverfahrens vorliegen, spricht somit gegen die im erwähnten Anwaltsschreiben vorgebrachte Ermittlung gegen den Beschwerdeführer gestützt auf den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation. Nicht mit dem dargelegten Sachverhalt vereinbar sind ausserdem die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht wird, in keiner Fiche enthalten ist, keinem Passverbot untersteht und in kein offenes Gerichtsverfahren verwickelt ist. Diese Fakten sprechen ebenfalls gegen den vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand in der Eingabe vom 20. März 2007, die Schweizerische Botschaft habe nur Zugang zum Hauptregistrierungssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi), wo nicht alle Informationen über eine Person enthalten seien, weil insbesondere Personen, gegen die noch keine Anklage erhoben worden sei, nicht in diesem System erfasst würden, nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt, ist aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer im Fall eines erhärteten Verdachts der Unterstützung einer illegalen und terroristischen Organisation eine Anklage vorliegen müsste, was indessen – wie die Abklärungen belegen – nicht der Fall ist. 4.6.5 Wie die Vorinstanz zudem in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 zutreffend ausführte, weisen die mit Eingabe vom 12. Januar 2006 eingereichten Schreiben Gefälligkeitscharakter auf. Auffallend ist, dass das Anwaltsschreiben – entgegen jeglicher Usanz – nicht auf offiziellem Papier des Anwalts erstellt worden ist, was gegen die Authentizität spricht, auch wenn die Echtheit des Dokumentes nicht abschliessend beurteilt werden kann. Beim Bestätigungsschreiben vom (...) 2004 handelt es sich nicht um ein offizielles – mit einem entsprechenden Briefkopf versehenes – Dokument, was seinen Beweiswert deutlich mindert. Zudem machte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend, mit den drei auf dem Bestätigungsschreiben erwähnten Personen zusammengearbeitet zu haben. Vielmehr erwähnte er in der Anhörung andere Personen (A6/36 S. 15). Auch unter den aus seinem Bezirk stammenden Personen, welche sich für die Wahl zum Abgeordneten zur Verfügung gestellt haben, befinden sich die drei auf dem Bestätigungsschreiben erwähnten Personen nicht (vgl. A6/36 S. 19). Insgesamt weisen die beiden Schreiben somit keinen Beweiswert auf und vermögen insbesondere nicht eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen,
11 wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. 4.6.6 Die vom Beschwerdeführer nachgereichte Kopie der Anklageschrift betrifft weder seine Person noch wird er darin namentlich erwähnt, so dass sie als Beweismittel ungeeignet ist. Allein aus der Tatsache, dass sich die drei im oben erwähnten Bestätigungsschreiben enthaltenen Personen unter den Angeklagten befinden, ist keine Verfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten. 4.6.7 Auch die nachgereichte Kopie der französischen Aufenthaltsbewilligung von F._______ und der HADEP-Bestätigung, gemäss welcher F._______ und der Beschwerdeführer zu (...) gewählt worden waren, vermag eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht schlüssig zu belegen. Es steht nicht fest, aus welchen Gründen F._______ in Frankreich als Flüchtling anerkannt wurde, womit keine Rückschlüsse auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen werden können. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die HADEP-Bestätigung und die französische Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Art und Weise, wie sie gefaltet wurden – was als Faltspur auf den Dokumenten ersichtlich ist – nicht in das mit dem Absender von F._______ versehene, von Frankreich aus versandte Couvert passen, weshalb sie – entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 12. Januar 2006 – nicht in diesem Couvert aus Frankreich in die Schweiz geschickt worden sein können. Das als Beweismittel eingereichte Couvert aus Frankreich diente offensichtlich einem anderen Zweck, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass der Beschwerdeführer mit konstruierten Beweismitteln eine Gefährdung glaubhaft darzustellen versucht, was die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen noch mehr verdeutlicht. Ins Bild dieser Konstruktion passt schliesslich die Erklärung in der Eingabe vom 12. Januar 2006, die besagten Dokumente seien dem Beschwerdeführer bereits im (...) 2004 übermittelt, indessen aufgrund eines internen Fehlers versehentlich nicht früher eingereicht worden. 4.6.8 Insgesamt sprechen somit die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel nicht für die von ihm geltend gemachte Gefährdung. 4.7 Dem Beschwerdeführer kann folglich trotz seiner früheren Tätigkeiten für die ehemalige HADEP aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel und gestützt auf die durchgeführten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein wird. 4.8 An dieser Einschätzung vermag auch die mit Eingabe vom 20. März 2007 nachträglich geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche unter dem Titel "subjektive Nachfluchtgründe" zu prüfen ist, nichts zu ändern. Subjektive Nachfluchtgründe sind unter anderem dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihr Verhalten nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten somit insbesondere exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10 und dort zitierte Praxis). Vorliegend ist indessen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers im (...) in der Schweiz nicht auf ein Interesse der türkischen Behörden an seiner Person
12 infolge oppositioneller Tätigkeit zu schliessen. Überdies wird der Beschwerdeführer im eingereichten Zeitungsartikel über den Fackelzug anlässlich des 8. Jahrestages der Auslieferung von C._______ (vgl. Yeni Özgür Politika vom (...) 2007) nicht namentlich erwähnt und auf der in diesem Zusammenhang abgedruckten Fotografie ist er infolge der Bildqualität schlecht erkennbar. Ähnlich verhält es sich mit den im (...) 2006 durchgeführten Demonstrationen vor der (...) und (...), wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ebenfalls teilgenommen haben will, was er indessen nicht belegt. Allein aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungen dürften die türkischen Behörden nicht auf eine oppositionelle Einstellung schliessen. Zudem ist nicht damit zu rechnen, dass die Demonstrationsteilnehmer den türkischen Behörden namentlich bekannt geworden sind. Entsprechende hinreichende Beweise vermag der Beschwerdeführer nicht vorzulegen. Somit ist im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer asylrelevanten Gefährdung seiner Person infolge exipolitischer Tätigkeit auszugehen. 4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Akten das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Somit ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
13 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im Beschwerdeverfahren als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht begründet erwiesen hat. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinen Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ bei Z._______, wohin gemäss geltender Praxis eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird, da sich die Sicherheitslage im Südosten und Süden der Türkei in den letzten Jahren stark entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). In Z._______ leben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Ehefrau mit den Kindern, seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister, weshalb er sich bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen kann. Zudem spricht er
14 gestützt auf seine Aussagen kurdisch und türkisch, verfügt über einen guten Schulabschluss (Gymnasium) und berufliche Erfahrungen als Kellner, Zimmermann und Landwirt. Damit dürfte die berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat - auch mit der Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - möglich sein. Eine Rückkehr in die Türkei ist unter diesen Umständen zumutbar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen; überdies sind dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung getätigten Barauslagen im Betrag von Fr. 2'032.-- aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 5. August 2003 bezahlten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat somit Fr. 2'032.-nachzuzahlen. (Dispositiv nächste Seite)
15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 2'632.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. August 2003 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'032.-- ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben, Beilagen: Einzahlungsschein, Uni-Ausweis) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ..., in Kopie) - das (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am: