Abtei lung IV D-676/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Weissrussland (Belarus), _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-676/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein weissrussischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), am 21. November 2001 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer Anfang Juli 2002 aus der Schweiz ausreiste, dass er sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2008 erneut verliess, am 28. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dort am 6. Januar 2009 summarisch befragt und am 15. Januar 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei nach seinem Aufenthalt in der Schweiz im Sommer 2002 in sein Heimatland zurückgekehrt, dass ihm die heimatlichen Behörden gleich nach seiner Ankunft am Flughafen von (...) seinen Reisepass abgenommen hätten, welchen er sich in der Schweiz durch das weissrussische Konsulat habe ausstellen lassen, dass er infolge fehlenden Passes keine legale Arbeitsstelle gefunden habe, dass er ständig von der Miliz schikaniert worden sei, da die weissrussischen Behörden irgendwie von seinem Asylverfahren in der Schweiz erfahren hätten, dass er mehrmals - teilweise sogar für eine Dauer von 10-15 Tagen festgenommen und dabei verhört und geschlagen worden sei, wobei man ihm vorgeworfen habe, sein Heimatland im Ausland in den Dreck gezogen zu haben, dass die Miliz ihm ausserdem Geld abgenommen habe, D-676/2009 dass er mehrmals vergeblich einen neuen Pass beantragt habe, die Behörden ihm diesen jedoch verweigert hätten, dass die Miliz ihn hasse und er befürchte, eines Tages umgebracht zu werden, dass er sein Heimatland aus diesen Gründen erneut verlassen und in die Schweiz gekommen sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 21. November 2001 eingeleitete (erste) Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen, dass keine Hinweise vorlägen, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nämlich nicht glaubhaft seien, da er den Fragen nach der Anzahl der erlebten, längeren Verhaftungen zunächst ausgewichen sei, dass seine Schilderungen teilweise sehr knapp ausgefallen seien, dass im Übrigen angesichts der geltend gemachten häufigen und teilweise längeren Inhaftierungen davon auszugehen sei, die heimatlichen Behörden hätten gegen den Beschwerdeführer längst ein Strafverfahren eingeleitet, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich um ein Konstrukt handle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, D-676/2009 dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-676/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe auf die Frage der Rechtsstaatlichkeit der fünftägigen Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) angespielt wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellten, ergänzenden Ausführungen nicht abgewartet werden, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, D-676/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos bezeichnet werden müssen, dass er eigenen Angaben zufolge zwischen seiner Rückkehr ins Heimatland im Sommer 2002 und der erneuten Ausreise Ende Dezember 2008 sechs Jahre lang in Minsk lebte und arbeitete, dass er geltend machte, er sei vom Tag der Einreise an von der Miliz schikaniert (vgl. B11, S. 5) und in der Folge mindestens zweimal pro Monat verhaftet worden (vgl. B1, S. 6), dass man ihm vorgeworfen habe, im Ausland ein Asylgesuch gestellt und damit sein Heimatland in den Dreck gezogen zu haben, dass seine Vorbringen in Bezug auf die Inhaftierungen indessen vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass er beispielsweise die angebliche, neuntägige Haft im November 2008 nur äusserst rudimentär schildern konnte (vgl. B11, S. 6), D-676/2009 dass er in der Erstbefragung gar keine konkreten Angaben zur jeweiligen Dauer der Inhaftierungen machte (vgl. B1, S. 6), dass er erst im Verlauf der Direktanhörung geltend machte, er sei teilweise bis 15 Tage lang inhaftiert gewesen, dass er in Bezug auf die Daten der angeblichen Inhaftierungen keine präzisen Angaben machen konnte (vgl. B11, S. 4), dass der Beschwerdeführer im Weitern nicht plausibel darlegen konnte, weshalb die Miliz ihn während Jahren aus immer demselben Grund ständig wieder verhaftet haben soll, ohne aber je ein offizielles Verfahren gegen ihn einzuleiten, dass auch die angebliche Beschlagnahme seines Passes bei der Einreise ins Heimatland unplausibel erscheint, zumal ihm dieser Pass seinen Angaben zufolge erst kurz zuvor durch die heimatlichen Behörden (weissrussische Botschaft in Bern) ausgestellt worden war, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht versucht hat, die geltend gemachten Schikanen durch die Miliz bei übergeordneten Behörden zu melden, dass seine Vorbringen aus diesen Gründen unglaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren eine Verfolgung durch die Miliz geltend gemacht hat und dieses Vorbringen bereits damals als offensichtlich haltlos qualifiziert wurde, dass die vorliegenden Asylvorbringen gestützt auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich haltlos und darüber hinaus auch nicht asylrelevant sind, dass nämlich die angebliche Beschlagnahme des Passes durch die Miliz nicht intensiv genug ist, um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, dass auch die angeblichen mehrmaligen, vorübergehenden Festnahmen nicht die geforderte Intensität erreichen, da dem Beschwerdeführer dabei keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt wurden, D-676/2009 dass die fehlende Verfolgungsintensität insbesondere daraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die angebliche (über die Jahre gleichbleibende) Verfolgung durch die Miliz den Akten zufolge sechs Jahre lang erduldet und sich in dieser Zeit weder an übergeordnete Behörden gewendet noch versucht hat, sich durch einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes den angeblichen Behelligungen durch die Miliz zu entziehen, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers somit keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit D-676/2009 aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Weissrussland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der vor der Ausreise als Markthändler und Möbelschreiner tätig war und über keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme verfügt, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass er in seiner Heimatregion den Akten zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches er bei Bedarf um Unterstützung bitten könnte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Weissrussland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, D-676/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-676/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - die _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11