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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 D-6756/2016

29 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,744 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6756/2016

Urteil v o m 2 9 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2016 / N (…).

D-6756/2016 Sachverhalt: A. Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 Richtung B._______ und gelangte auf dem Landweg via C._______ nach D._______, von wo aus er im September 2015 auf dem Seeweg nach E._______ reiste. Nach einem Aufenthalt von ungefähr einer Woche habe er seine Reise fortgesetzt und sei am 1. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Nach einer am 2. Oktober 2015 vorgenommenen Knochenaltersanalyse, welche ein wahrscheinliches Skelettalter von (…) Jahren ergab, wurde der Beschwerdeführer als minderjährig erfasst. Am 13. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. Januar 2016 wurde er im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in die Schweiz gekommen, um ein besseres Leben zu führen. Die Schulbildung in Eritrea sei ungenügend, so finde aufgrund des Lehrermangels kaum mehr Unterricht statt. Aus diesem Grund hätten die Meisten bereits das Land verlassen. Gemeinsam mit drei Kollegen habe er sich ebenfalls zum Verlassen des Heimatlandes entschieden. Er wolle in der Schweiz zur Schule gehen. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 – eröffnet am 10. Oktober 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Eingabe vom 2. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31).

D-6756/2016 D. Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

D-6756/2016 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

D-6756/2016 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand. Er habe angegeben, Eritrea verlassen zu haben, weil es sehr wenige Lehrer gehabt und es kaum Schulunterricht gegeben habe und er im Ausland die Schule habe fortsetzen wollen. Zudem habe er ausdrücklich angegeben, in Eritrea nie Kontakt mit der Verwaltung gehabt zu haben und nie für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Auch sonst habe er in Eritrea nie irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Es sei zwar bedauerlich, dass ihm in Eritrea der weitere Schulbesuch verwehrt geblieben sei, jedoch stelle dieser Umstand keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG dar. In Bezug auf seine illegale Ausreise hielt das SEM fest, diese sei nicht asylrelevant. Bei Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer) sowie die Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars von Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zur Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen sei, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Er sei als minderjährige Person und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, zumal er zum Zeitpunkt der Ausreise erst (…) Jahre alt und somit noch nicht nationaldienstpflichtig gewesen sei, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.

D-6756/2016 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen gerügt, das SEM habe entgegen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt. Die Vorinstanz sei in Bezug auf die illegale Ausreise unrechtmässig von der bisherigen Praxis abgewichen. Das SEM habe die vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 definierten Anforderungen für das Vorgehen bei Praxisänderungen nicht beachtet und habe die geltenden Standards bezüglich der Country of Origin Information (COI) nicht respektiert. Die Informationsgrundlagen seien nicht als ausreichend zu erachten, um eine Praxisänderung zu begründen. Es existierten zahlreiche Quellen, welche für eine Aufrechterhaltung der bisherigen Praxis sprächen. Die unzureichende Begründung der Verfügung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Unter Verweis auf einen Bericht der Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsrates vom Juni 2016 sowie auf Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. und 15. August 2016 führte der Beschwerdeführer weiter aus, die Menschenrechtssituation in Eritrea sei weiterhin äusserst problematisch. Sodann verlange die Vorinstanz von ihm, dass er sich im Falle einer Rückkehr diskret zu verhalten habe, indem er die 2%-Steuer bezahle und ein Reueschreiben unterzeichne. Ein solches Diskretionserfordernis sei unzulässig. 6. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 6. Oktober 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 7. 7.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel im Ergebnis im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht (und überdies auch formal falsch) erfolgt. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenzurteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage

D-6756/2016 befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. 7.2.1 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. 7.2.2 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. 7.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5). 7.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Der minderjährige Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er vor seiner Ausreise mit den Militärbehörden in Kontakt gekommen sei. Vor diesem Hintergrund kann er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft folglich zu Recht verneint. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausserdem, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen (BVGE 2010/54) vorgeschrieben habe.

D-6756/2016 8.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). 8.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht massgebend: 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. 8.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). 8.3.3 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des

D-6756/2016 damaligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 8.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist. 9. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 10. November 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Der Rechtsvertreter hat sein Mandat im Rahmen einer Tätigkeit als amtlicher Rechtsvertreter ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung und damit für den Beschwerdeführer unentgeltlich ausgeführt. Aus

D-6756/2016 diesem Grund wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mit Verfügung vom 10. November 2016 abgewiesen. Eine Entschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6756/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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