Abtei lung IV D-6756/2009 law/joc {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, (...), Österreich, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6756/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Österreichs mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. September 2009 verlassen und am 11. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 22. September 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Oktober 2009 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 1979/1980 bei einem Autounfall ein Schädelhirntrauma, Halswirbelverletzungen und fast einen Atlasbruch erlitten und ab 1996 von einer staatlichen Invalidenrente gelebt zu haben, dass der medizinische Befund ohne Durchführung einer Anamnese, neuropsychologischer Tests oder EKG erstellt, die Bild gebende Diagnostik erst nach zweieinhalb Tagen angefertigt worden sei und die Einschränkungen seines Liquorabflusses hätten behandelt werden müssen, was jedoch unterblieben worden sei, dass er 2001 erfahren habe, dass ihm in einem Gerichtsverfahren 1981 Schmerzensgeld zugesprochen worden sei, dieses Geld jedoch an den Sozialstaat gegangen sei, dass er im Jahre 2000 verprügelt worden sei, wobei die entsprechende Strafanzeige mangelhaft erstellt worden sei und er - nachdem er sich später gegen den Täter gewehrt habe - zufolge Körperverletzung in einem ohne Zeugenbefragung durchgeführten Gerichtsverfahren zu einem halben Jahr Gefängnis bedingt verurteilt worden sei, dass es in Österreich politische Gerichtsverfahren gebe, die ohne Beweisführungen durchgeführt würden und mit Fakten nichts zu tun hätten, und er im Jahre 2008 wegen einer zwei Jahre zuvor begangenen Sachbeschädigung angeklagt worden sei, obwohl er diese Tat nicht begangen habe, indes bis anhin noch keine Verurteilung in diesem politischen Verfahren ergangen sei, dass er in erwähnten beiden Gerichtsverfahren erfolglos Berufung eingelegt habe, D-6756/2009 dass in seinem Heimatland die Medizin für politische Zwecke missbraucht werde, wobei als Beweis auf die in den Bundesländern verschieden hohen Tagessätze bei Schmerzensgeld zu verweisen sei, dass man ihn mittels politischen, gerichtsmedizinischen Gutachten habe zu Tode quälen wollen, dass er mittels Gerichtsverfahren gezwungen worden sei, einen unbefristeten Mietvertrag zu unterzeichnen respektive im September 2009 eine Wohnung mit einem unbefristeten Vertrag zu räumen, wobei sein ganzer Hausrat beschlagnahmt worden sei, dass er Österreich aufgrund dieser Ereignisse, und da er hoffe, in der Schweiz die notwendige medizinische Behandlung zu bekommen, die ihm in seinem Heimatland verweigert worden sei, verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben des (...) der Republik Österreich vom 24. August 2007, einen Brief des (...) vom 15. Januar 2008, einen medizinischen Befundbericht vom 29. Juli 1988 der (...) Abteilung des Krankenhauses der Stadt F._______, einen medizinischen Bericht des (...) der (...) in F._______ vom 25. Juli 2000, einen ärztlichen Bericht vom (...) in B._______ vom 16. Dezember 2005, einen Ausweis für Kopfverletzte inkl. Polizeifoto und Röntgenaufnahme, ein Schreiben des (...) vom 11. Oktober 2000, ein Schreiben (...) der Republik Österreich vom Juni 2007, ein Schreiben der (...) B._______ vom 30. August 2007, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ sowie handschriftliche Notizen, zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom D-6756/2009 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32 - 35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-6756/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Österreich ist, der Bundesrat Österreich mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Österreich bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), D-6756/2009 dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten, (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass bei allem Verständnis für die durch seine gesundheitlichen Beschwerden bedingte schwierige Situation entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach man ihm aus politischen Gründen die notwendige, adäquate, medizinische Hilfe verweigert respektive ihm aus Neid mittels politischen gerichtsmedizinischen Gutachten und weiteren Verfahren das ihm zustehende Geld vorenthalten bzw. dieses der Sozialstaat abgezweigt habe und man ihn zwecks Vertuschung medizinischer Fehler zu Tode quälen wolle - in Übereinstimmung mit der Folgerung des BFM – sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die tatsächlich darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen Opfer von gezielt gegen seine Person gerichteten Massnahmen geworden, dass sich vor dem Hintergrund, dass Österreich über einen hohen Standard in der für jedermann zugänglichen medizinischen Versorgung verfügt, die Behauptung der Verweigerung der medizinischen Hilfe nicht stützen und sich eine solche Folgerung auch nicht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichten ableiten lässt, D-6756/2009 dass aus den ärztlichen Zeugnissen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wiederholt in fachmedizinischer Behandlung stand, wobei wie etwa den Berichten vom 29. Juli 1988 und vom 25. Juli 2000 (vgl. act. A/8 Nr. 3 und 4) zu entnehmen ist, dabei auch ärztliche Ausführungen zum Liquorabfluss respektive zu den Liquorräumen gemacht und dazu unter anderem festgehalten wurde, es bestünde keine fassbare Liquorabflussstörung, dass diese fachärztliche Feststellung, die nicht in Einklang steht, mit der Einschätzung des Beschwerdeführers, die Einschränkungen seines Liquorabflusses hätten seiner Ansicht nach in Stand gesetzt werden müssen (vgl. act. A/7, S. 4), ebenfalls kein Gefährdungselement im asylrechtlichen Sinne darstellt, dass sich ein solches auch nicht aus dem Schreiben der (...) vom 11. Oktober 2000, in welchem festgehalten wird, es bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer organisch nicht lückenlos behandelt worden sei, ergibt, zumal damit einzig der Verdacht auf eine mangelhafte ärztliche Untersuchung geäussert wird, indessen daraus nicht auf eine - wie vom Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht - politische Verfolgungsabsicht, geschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer zudem - wie auch mit Schreiben des (...) vom 15. Januar 2008 unter anderem erwähnt wird (vgl. act. A/8 Nr. 2) - freisteht, erneut auf gerichtlichem Weg allfällige ärztliche Fehlbehandlungen und damit verbundene Schadenersatzforderungen und Schmerzensgelder einzuklagen, dass insofern sich der Beschwerdeführer im Weiteren darauf beruft, der österreichische Staat lasse sich durch Krankheiten und Schmerzen seiner Bürger finanzieren und Schmerzensgeld sei nicht ihm, sondern dem Sozialstaat zugeflossen (vgl. act. A/7 S. 4 ff.), dieser wiederholten Kritik am österreichischen Justiz- und Sozialsystem ebenso kein Verfolgungsmotiv im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu entnehmen ist sowie darüberhinaus nicht mit dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______, in dem erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe die Annahme eines Schmerzensgeldes verweigert (vgl. act A/8 Nr. 11), in Einklang steht, dass schliesslich die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausweisung aus seiner Mietwohnung eine rein zivilrechtliche Angelegenheit betrifft und somit im flüchtlingsrechtlichen Sinne ebenfalls keine Relevanz zu D-6756/2009 entfalten vermag, zumal auch in dieser Hinsicht die Aussagen des Beschwerdeführers, der einerseits von Vertragszwang (vgl. act A/7 S. 6) andererseits von Zwangsräumung spricht (vgl. act. A/7 S. 10), auf keinerlei politischen Hintergrund hinweisen, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da darin hauptsächlich die bereits dargelegten Sachverhaltsvorbringen wiederholt und auf die schon eingereichten Beweismittel verwiesen wird, dass sich auch dem der Beschwerde beigelegten Strafantrag vom 24. August 2009, der sich gegen die X._______, Unbekannte, eine Privatperson sowie einen Rechtsanwalt richtet, und mit welchem hauptsächlich Kritik an dieser Partei, der österreichischen Justiz, der erfolgten medizinischen Behandlung, einem ehemaligen Rechtsvertreter sowie an einer Klägerin geübt werden, keine konkreten Hinweise auf eine politisch motivierte Verfolgung entnehmen lässt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-6756/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass mit Blick auf die allgemeine Situation in Österreich, einem Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine dem Beschwerdeführer dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Österreich noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, der in seiner Heimat Sozialgelder erhält und über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A/1 S. 4), schliessen lassen, zumal die Durchführung einer medizinischen Behandlung der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers in Österreich als gewährleistet zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers daher nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-6756/2009 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6756/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 11