Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6752/2010/wif
Urteil v o m 5 . März 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und die Söhne C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 19. August 2010 / N _______.
D-6752/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner aus Kosovo, verliessen ihre Heimat gemäss eigenen Angaben am 14. Januar 1991 und reisten über E._______ am 15. Januar 1991 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 4. September 1991 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) ihnen Asyl. B. Am 4. August 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der veränderten Situation in Kosovo erachte es die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 143.31) in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. C. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2010 teilten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit, dass sie mit dem Asylwiderruf nicht einverstanden seien. Sie befänden sich im Einbürgerungsprozess und seien in der Schweiz gut integriert. Als Statuswechsel komme für sie nur eine neue Staatsangehörigkeit in Frage. Jeder andere Versuch eines Statuswechsels sei für sie inakzeptabel. D. Mit Verfügung vom 19. August 2010 widerrief das BFM das den Beschwerdeführenden am 4. September 1991 gewährte Asyl und aberkannte ihre Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die politische Situation in der Republik Kosovo habe sich seit der Asylgewährung grundlegend verändert. Die Beschwerdeführenden würden keine Gründe geltend machen, die gegen einen Asylwiderruf sprechen würden. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten grundsätzlich keinen Einfluss auf ein hängiges Einbürgerungsverfahren. Zudem stelle der Umstand einer gelungenen Integration bezüglich des Asylwiderrufs kein Kriterium dar. Schliesslich habe der Asylwiderruf auch keinen Einfluss auf ihre Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz.
D-6752/2010 E. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 14. September 2010 (Poststempel: 15. September 2010) – welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2010) – beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 19. August 2010 und das Absehen von einem Asylwiderruf beziehungsweise einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wurden die Beschwerdeführenden C._______ und D._______ darauf hingewiesen, dass sie innert Frist entweder die in Kopie beigelegte Beschwerdeeingabe vom 14. August 2010 (recte: 14. September 2010) unterschrieben einzureichen oder eine auf ihre Eltern lautende Vertretungsvollmacht – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – nachzureichen hätten. C._______ und D._______ kamen dieser Aufforderung innert Frist nach. Zudem erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht einbezahlt wurde. G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 informierte das F._______ das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden aufgrund des Rückzuges per 19. Januar 2004 abgeschrieben worden sei. Ein weiteres, separates Einbürgerungsgesuch von C._______ wurde aus demselben Grund per 24. November 2011 abgeschrieben. Demnach gilt es trotz anderslautender Vorbringen der Beschwerdeführenden festzuhalten, dass sie sich aktuell in keinem Einbürgerungsverfahren befinden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
D-6752/2010 gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Bst. Ziff. 5 FK). 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK beendet und das Asyl widerrufen hat.
D-6752/2010 5. 5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 19. August 2010 an, die Bestimmung des Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sei im vorliegenden Fall auf Grund der veränderten Situation in der Republik Kosovo erfüllt. Die politische Situation habe sich seit der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Asylgewährung am 4. September 1991 grundlegend verändert; sie entspreche nicht mehr jener, die seinerzeit die Flucht verursacht und zur Asylgewährung geführt habe. Infolge des Einmarsches der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 in Kosovo habe die damalige jugoslawische Regierung alle ihre polizeilichen und militärischen Zuständigkeiten abgegeben. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren. Angesichts dieser grundlegenden politischen Änderungen habe der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. 5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2010 bringen die Beschwerdeführenden vor, dass sie von der vorinstanzlichen Verfügung völlig überrascht worden seien. Der Beschwerdeführer (A._______) leide seit Jahren an einer (…), weshalb der Entscheid des BFM sehr negativ auf ihn und seine Familie wirken würde. Sie lebten nun seit rund 20 Jahren in der Schweiz und die Kinder seien sogar hier aufgewachsen. Sie alle seien hier sehr gut integriert und hätten keine andere Heimat als die Schweiz. Ihnen sei es klar, dass sie ihren Aufenthaltsstatus trotz der Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht verlieren würden. Es leuchte ihnen jedoch nicht ein, weshalb die Statusaberkennung vor der Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes erfolgen solle. Noch in diesem Jahr würden sie die Gesuche zur Erlangung des schweizerischen Bürgerrechtes einreichen. Somit würden sie den Widerruf des Asyls nicht akzeptieren, bevor das Einbürgerungsverfahren erledigt worden sei. Weiter übten die Beschwerdeführenden Kritik an der mangelnden Koordination der einzelnen ausländerrechtlichen Verfahren und baten um etwas Geduld. Schliesslich informierten sie die Asylbehörden dahingehend, dass sie ihre "Blauen Reisedokumente" erst retournieren würden, nachdem sie im Besitz eines Schweizer Passes seien.
D-6752/2010 6. 6.1. Die Beendigungsklauseln von Art. 1 C Ziff 1 - 6 FK beruhen auf der Überlegung, (subsidiärer) internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforderlich sei (vgl. Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 111). Die Beendigungsgründe sind erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv anzuwenden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116; zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 S. 61 f.). 6.2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK abzuerkennen ist, ist in einem ersten Schritt zu klären, ob sich die objektive Situation im Heimatstaat massgeblich und nachhaltig positiv verändert hat. Dies hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht, welche sich in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts befindet (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6265/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 5.2 S. 7, E-1368/2011 vom 6. Juni 2011, E-8749/2010 und E-8762/2010 vom 20. Januar 2011), was von den Beschwerdeführenden denn auch in keiner Weise bestritten wird. Wird eine solche grundlegende Veränderung in einem Herkunftsland bejaht, so schafft dies grundsätzlich – vorbehältlich der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK (vgl. nachfolgend E. 7) – für alle aus diesem Land stammenden Personen einen Beendigungsgrund in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7 S. 63). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall Gründe gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterbestehen können. Sofern sich diese nicht klarerweise aus den Akten ergeben, ist es jedoch an den Parteien, in Ausübung ihrer Mitwirkungspflicht das allfällige Fortbestehen ihrer individuellen und konkreten Verfolgung glaubhaft darzulegen. 6.3. Im vorliegenden Falle haben die Beschwerdeführenden keine solchen Gründe geltend gemacht, welche eine allfällige weiterbestehende individuelle Verfolgungsgefahr darstellen sollten. Das BFM gewährte ihnen zur geplanten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zum Asylwiderruf mit Schreiben vom 4. August 2010 das rechtliche Gehör, da sich die Situation in Kosovo in den letzten Jahren derart verändert habe, dass sie nicht mehr jener entspreche, die seinerzeit deren Flucht verursacht bzw. zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Mit Eingabe vom 12. August 2010 wiesen die Beschwerdeführenden lediglich
D-6752/2010 darauf hin, dass sie mit dem Asylwiderruf nicht einverstanden seien. Sie befänden sich im Einbürgerungsprozess und seien gut in der Schweiz integriert. Als Statuswechsel komme für sie nur eine neue Staatsangehörigkeit in Frage. Jeder andere Versuch eines Statuswechsels sei für sie inakzeptabel. Hierzu merkte das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2010 zu Recht an, den Darlegungen der Beschwerdeführenden seien keine Gründe zu entnehmen, die einem Asylwiderruf entgegenstehen könnten. Wie bereits im Schreiben vom 4. August 2010 festgehalten, hätten der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich keinen Einfluss auf ein hängiges Einbürgerungsverfahren. Zudem stelle der Umstand einer gelungenen Integration bezüglich des Asylwiderrufs kein Kriterium dar. Schliesslich habe der Asylwiderruf auch keinen Einfluss auf die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). In ihrer Beschwerdeeingabe vom 14. September 2010 wiederholen die Beschwerdeführenden in groben Zügen die bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbringen, ergänzten diese jedoch mit der Schilderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers A._______. Insgesamt setzen sich die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen jedoch in keiner Weise auseinander. Anzumerken bleibt noch, dass sich aktuell keiner der Beschwerdeführenden in einem Einbürgerungsverfahren befindet (vgl. Sachverhalt Bst. G oben) – ganz abgesehen davon, dass eine in Aussicht stehende Einbürgerung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kein Hindernis darstellt, ein Asyl-Widerrufsverfahren durchzuführen. 6.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Umstände, aufgrund derer die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt wurden, im heutigen Zeitpunkt weggefallen sind. 7. Es sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK gegen den Widerruf des Asyls. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu betrachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus triftigen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, zuletzt bestätigt in BVGE 2007/31, E. 5.3). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen – insbesondere Folterungen – im Sinne einer Langzeittraumatisierung ver-
D-6752/2010 unmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d). Die Beschwerdeführenden machen solche Gründe im hier vorliegenden Verfahren weder geltend, noch ergeben sie sich aus den Akten, ohne zu verkennen, dass sie – besonders der Beschwerdeführer A._______ – auch heute noch unter ihren traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat leiden könnten. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden über (unbefristete) Niederlassungsbewilligungen C in der Schweiz. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylwiderrufe bewirken somit lediglich, dass sie den diplomatischen Schutz von Kosovo in Anspruch zu nehmen haben, ohne aber zu einer Heimreise gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.). 8. Soweit der Beschwerdeführer (A._______) schliesslich vorbringt, er leide seit Jahren an (…), weshalb der negative Entscheid des BFM ihn und seine Familie sehr belasten würde, ist zu bemerken, dass solche Gründe medizinischer Natur für die Frage des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht fallen. Das BFM hat mit der angefochtenen Verfügung nur die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, jedoch richtigerweise nicht die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet. Die Erkrankung des Beschwerdeführers wäre im Rahmen eines allfälligen Wegweisungsvollzugsverfahrens (Art. 44 ff. AsylG) und nicht im Zusammenhang mit dem Asylwiderruf zu prüfen. Der Widerruf des Asyls durch das BFM berührt die ausländerrechtliche Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz grundsätzlich nicht. 9. Somit sind vorliegend alle in Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
D-6752/2010 zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-6752/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
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