Abtei lung IV D-6752/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Indien, vertreten durch Annelise Gerber,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6752/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Indien auf dem Luftweg am 4. August 2002 verliess und über verschiedene Länder schliesslich mit einem Sattelschlepper am 29. September 2002 nach Deutschland gelangte, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen aus Deutschland (A6/8) unter anderem hervorgeht, dass sein dort eingereichtes Asylgesuch mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Februar 2003 abgewiesen wurde und mangels Anfechtung seit dem 2. April 2003 rechtskräftig ist, dass ein erstes Folgeverfahren hinsichtlich Abschiebungshindernissen rechtskräftig abgeschlossen ist und ein zweiter Folgeantrag in diesem Zusammenhang mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. September 2005 (unanfechtbar) abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit Hilfe eines Schleppers am 14. Oktober 2005 von Deutschland her in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (neu: Empfangsund Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ am 24. Oktober 2005 zu den Personalien, Ausweispapieren, Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. November 2005 direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches bei den Befragungen im Wesentlichen ausführte, seit ungefähr 1988 Mitglied der Partei C._______ gewesen zu sein und für diese Organisation Plakate aufgehängt und Geld gesammelt zu haben, dass er im Jahre 1992 bei der Trauerfeier für seine Mutter von der Polizei angeschossen worden sei, dass ihm die Flucht gelungen sei und er sich nach D._______ begeben habe, wo er sich fünf Jahre aufgehalten habe, D-6752/2009 dass er sich danach in E._______ aufgehalten habe, wo er bis zur Ausreise einen Stoffladen besessen habe, dass er Angst wegen seines für ein Khalistan kämpfenden und deswegen als Landesverräter angesehenen Bruders (P.S.) gehabt habe, dass er auch wegen der eigenen politischen Tätigkeiten eine Verhaftung befürchtet habe, dass sein Cousin (S.S.) ihn darüber informiert habe, dass die Behörden behauptet hätten, P.S. sei aus dem Gefängnis geflohen, worauf sie in diesem Zusammenhang seinen Onkel verhaftet und diesen nach einer Woche wieder freigelassen hätten, dass sein Onkel aber an den Folgen der in der Haft erlittenen Misshandlungen zu Hause gestorben sei, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Beweismittel (Parteischreiben, Zeitungsausschnitte), welche seine angeblichen Probleme in Indien belegen würden, einreichte, dass ebenfalls ärztliche Schreiben und Unterlagen aus Deutschland hinsichtlich seiner HIV-Infizierung Eingang in die Akten fanden (A9/9), dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Schreiben vom 9. März 2007 den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten HIV-Infizierung und unter Beilage eines Formulars mit explizit aufgelisteten Fragen aufforderte, innert Frist die darin gestellten Fragen zu beantworten und ein aktuelles ärztliches Zeugnis hinsichtlich seines Gesundheitszustands einzureichen, dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus D-6752/2009 der Schweiz sowie unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, dass die zwar nicht auszuschliessende Mitgliedschaft bei der Partei C._______ keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge, da es sich bei dieser Organisation um eine legale Partei handle, bei der der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein normales und von der Stellung her nicht exponiertes Mitglied gewesen war, dass diese Einschätzung durch weitere unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt würden (ungenaue Angaben hinsichtlich des Interesses der Behörden an ihm respektive der Behelligungen durch diese, denen er während Jahren ausgesetzt gewesen sein soll; rudimentär und allgemein ausgefallene Darstellung des Ereignisses von 1992, bei dem er angeschossen worden sei; substanzlose Schilderungen von Erlebnissen und Tätigkeiten vor dem Hintergrund eines bereits in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens; ferner würden tatsächlich Verfolgte in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung erfahren und könnten diesbezügliche Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen sowie Ängste dementsprechend schildern; schliesslich würden weder eine persönliche Betroffenheit noch ein subjektives Empfinden das vom Beschwerdeführer Geschilderte untermauern), dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatland zu belegen (die Schreiben der C._______ seien als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren; die Zeitungsartikel würden die allgemeine Situation im Punjab, die Verhaftung seines Bruders oder den Todestag von S.K. und G.S. zum Inhalt haben), dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer einen ablehnenden Asylentscheid in Deutschland erhalten habe und keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, D-6752/2009 dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe, namentlich dessen persönliche Situation gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen würden, dass gemäss Kenntnissen des Amtes Indien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge und im ganzen Land spezielle Zentren für die Behandlung von HIV/AIDS vorhanden seien, wo auch antiretrovirale Therapien durchgeführt würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Eintreten auf das Asylgesuch vom 14. Oktober 2005, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl sowie gegebenenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und als Folge davon die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-6752/2009 dass unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.) das BFM bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nach Art. 32 bis 34 AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde, dass es sich bei der in Art. 37 AsylG für Nichteintretensentscheide festgesetzten Entscheidungsfrist von 10 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung um eine so genannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Nichteintretensentscheid vier Jahre nach der Gesuchstellung ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, sich der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde (S. 3) mithin als unbegründet erweist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-6752/2009 dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4), dass Deutschland ein Staat der EU ist, dass aus den Akten der Schluss zu ziehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden grundsätzlich auf den D-6752/2009 gleichen Sachverhalt berief, den er auch gegenüber den deutschen Behörden vorbrachte und von diesen mit einem ablehnenden Entscheid geprüft wurden, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig aufgezeigt hat, weshalb diese nicht geeignet sind, eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland darzutun, dass es dem Beschwerdeführer damit auch nicht gelingt, die vorgenannte Vermutung umzustossen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass den vorinstanzlichen Erwägungen ergänzend anzufügen ist, dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer während seines unbehelligten fünfjährigen Aufenthalts in D._______ aus Angst vor einer möglichen Mitteilung an die Polizei, wegen der von 1992 herrührenden Verletzung dort keinen Arzt aufgesucht haben will, zur Behandlung dieser Verletzung aber ausgerechnet für eineinhalb Monate an den Ort (A.) zurückgekehrt sein soll, wo eine allfällige ihn betreffende Gefährdungssituation am höchsten einzustufen war (A 16 S. 8), dass sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers als aufschlussreich erweisen, wonach die Polizei ihn bloss einmal während seines zwölftägigen Aufenthaltes im Spital in A. aufgesucht habe, um ihm zu sagen, dass er sie nach der Operation aufsuchen solle, ehe er ins Dorf zurückgehen dürfe (A 16 S. 9), dass es sich gleichermassen mit der unumwunden zu Protokoll gegebenen Antwort des Beschwerdeführers verhält, wonach er nicht wisse, was die Polizei von ihm wolle (A16 S. 9), dass den Akten sodann nicht entnommen werden kann, dem Beschwerdeführer wäre während seines Aufenthaltes in A. etwas Nachteiliges in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht widerfahren, D-6752/2009 dass er ebenso irgendwelche diesbezügliche Probleme für die Zeit seines Aufenthaltes in H. bis zur Ausreise, wo er einen Stoffladen besessen hatte, verneinte (A 1 S. 3 und A 16 S. 1), dass vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts letztlich auch dessen Verhalten kaum mit demjenigen eines tatsächlich Verfolgten vereinbar ist, indem er mit einem auf einen anderen Namen lautenden Pass auf dem Luftweg ausreist und sich damit angesichts der an internationalen Flughäfen durchgeführten Kontrollen dem erhöhten Risiko des Entdecktwerdens ausgesetzt haben will, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, da der Argumentation der Vorinstanz keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden, dass es der Beschwerdeführer mit der blossen Wiedergabe des Sachverhaltes bewenden lässt und eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt nicht stattfindet (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 3 f.), dass sich die wenigen, nicht weiter belegten und unsubstanziierten Ausführungen letztlich als unbehelflich erweisen (Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids trotz Angabe der wahren Identität; religiös-politisch motivierte Verfolgung durch die indischen Behörden wegen der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Deutschland), dass mit den diesbezüglichen Vorbringen in keiner Weise dargetan wird, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Sachverhalt flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Falle einer Rückkehr ins Heimatland widerfahren könnten, dass in diesem Zusammenhang immerhin darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten über direkte und indirekte Kontakte zu seinem Heimatland verfügt, aufgrund derer es ihm in der verbliebenen Zeitspanne zwischen Erstbefragung und Beschwerde zumutbar und möglich gewesen wäre, allfällige Unterlagen für eine ihn betreffende flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation erhältlich zu machen (A 16 S. 2, 11 und 17), D-6752/2009 dass nach dem Gesagten insgesamt Aufschlüsse oder Hinweise unterbleiben, welche eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland darlegen könnten und sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und somit der Antrag auf Rückweisung des Dossiers an das BFM zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich D-6752/2009 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass hinsichtlich der geltend gemachten HIV-Infizierung des Beschwerdeführers zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im Entscheid vom 20. Oktober 2009 zu verweisen ist, wonach in Indien diesbezüglich eine hinreichende Behandlung und Therapie gewährleistet ist (angefochtene Verfügung II/2), dass ergänzend in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Akten keine den Beschwerdeführer betreffende medizinischen Unterlagen enthalten, welche auf eine gegenüber seinem Aufenthalt in Deutschland in der Schweiz eingetretene Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes hinweisen würden, dass es der Beschwerdeführer bis heute unterliess, einer expliziten Aufforderung des Bundesamtes vom 9. März 2007 zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses nachzukommen oder ein solches aus eigenem Antrieb einzureichen (A21/6), dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen aus Deutschland ausserdem hervorgeht, dass er vom indischen Generalkonsulat in G._______ eine schriftliche Bestätigung erhältlich machen wollte, wonach er im Heimatland als HIV-Infizierter keine Aussicht auf ausreichende und finanzierbare medizinische Versorgung habe, D-6752/2009 dass der Bedienstete des Generalkonsulates indes erklärt habe, dass in Indien nur billige Medikamente kostenlos abgegeben würden, dass dies aber für Medikamente gegen HIV nicht gelte (A 6 S. 5), dass bei dieser Aktenlage keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer eine Frist für das Beibringen eines Arztberichtes anzusetzen, zumal sich dieser – wie bereits festgehalten – während seines vierjährigen Aufenthaltes in der Schweiz trotz entsprechender Aufforderung selber nie veranlasst sah, irgendwelche Unterlagen in Bezug auf seine HIV-Erkrankung einzureichen, dass somit die HIV-Infektion des Beschwerdeführers einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer die benötigte Behandlung und Therapie im Heimatland in Anspruch nehmen und weiterführen kann, dass der alleinstehende und somit unabhängige Beschwerdeführer gemäss Akten zudem über jahrelange Erfahrung im Erwerbsleben als Lastwagen-Chauffeur und Besitzer eines Stoffladens verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird, zumal angenommen werden darf, dass er auf die Unterstützung seiner Schwester im Heimatstaat zählen kann (A1 S. 3 f.), dass demnach, in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu bejahen ist, dass an dieser Schlussfolgerung die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2009 betreffend seine Integrationsbemühungen in der Schweiz nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-6752/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6752/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 14