Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6747/2011 Urteil v om 2 0 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Türkei, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N _______.
D6747/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2011 verliess und am 11. Juli 2011 illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 13. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte und dort am 21. Juli 2011 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. August 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen befragte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei in der Türkei politisch unterdrückt worden, dass bereits sein Vater in der Türkei politisch verfolgt worden sei und nun als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, dass er selber Sympathisant der legalen Ezilenlerin Sosyalist Partisi (ESP; Sozialistische Partei der Unterdrückten) sei und regelmässig an Kundgebungen und Aktionen dieser Partei teilgenommen habe, dass er ab dem Jahr 2006 bis im März 2011 in E._______ studiert habe und dafür ein monatliches Stipendium vom Staat erhalten habe, dass er während seines gesamten Aufenthaltes im Studentenheim von rechtsextremen Studenten angegriffen worden sei, daneben auch Probleme mit den Dozenten gehabt und ihm der Direktor mit dem Rauswurf gedroht habe, dass die Polizei ihm zudem immer wieder den Zugang zur Universität verwehrt habe, dass er im März 2009 in E._______ festgenommen worden sei, als er Flugblätter für den Weltfrauentag vom 8. März habe verteilen wollen, dass die Polizei seine Identität überprüft und festgestellt habe, wer sein Vater sei, worauf er ungefähr 10 Stunden lang festgehalten, misshandelt
D6747/2011 und beschimpft worden sei, wobei man ihm gesagt habe, er habe kein Recht auf ein Leben in der Türkei, dass er im Juli 2010 während des Ramadans in F._______ von der Polizei vorübergehend mitgenommen worden sei, weil er lange Haare gehabt und nicht gefastet, sondern vielmehr geraucht habe, dass man ihn damals erneut nach seinem Vater gefragt und ihn gemassregelt habe, er jedoch nach eineinhalb Stunden wieder freigelassen worden sei, dass ihn die Polizei bis zur Ausreise beschattet habe, dass er sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt und zunehmend psychische Probleme bekommen habe, dass er aus diesen Gründen im Juli 2011 sein Heimatland verlassen und in die Schweiz geflüchtet sei, zumal seine Eltern und ein Bruder hier lebten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, ein Unidiplom (Kopie), ein undatiertes Schreiben des türkischen Anwaltes H. Y. (Kopie) sowie einen türkischen Arztbericht vom 19. April 2011 (Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. November 2011 – eröffnet am 23. November 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da die geltend gemachten behördlichen Massnahmen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten, dass es sich bei den beiden Festnahmen um kurze Beschränkungen der Bewegungsfreiheit handle, der Beschwerdeführer jeweils ohne Auflagen freigelassen und offensichtlich kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass im Übrigen nicht ersichtlich sei, weshalb die Behörden an der Person des Beschwerdeführers interessiert sein könnten, da sein politisches Engagement gering sei und er eigenen Angaben zufolge nach
D6747/2011 seiner zweiten Festnahme keine Probleme im Zusammenhang mit seinem Vater mehr gehabt habe, dass die beiden Festnahmen im Weiteren zeitlich zu weit zurücklägen, als dass sie als Ausreiseanlass gewertet werden könnten, dass ausserdem zwischen den geltend gemachten Behelligungen durch Kommilitonen und Dozenten und der Ausreise des Beschwerdeführers weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang bestehe, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, da die vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte medizinische Behandlung auch in der Türkei erhältlich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde mehrere türkischsprachige Internetausdrucke beilagen, dass mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit selben Datums nachgereicht wurde,
D6747/2011 dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Januar 2012 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im vorliegenden Fall nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
D6747/2011 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass im vorliegenden Fall die Einschätzung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist, dass die beiden geltend gemachten vorübergehenden, kurzen Festnahmen vom Mai 2009 und Juli 2010 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zu der im Juli 2011 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland aufweisen, dass die beiden Vorfälle überdies auch als zu wenig intensiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind, dass es bezüglich der während der Studienzeit (Jahre 2006 bis 2011) erlittenen Behelligungen durch Kommilitonen, Dozenten und die Polizei ebenfalls am Kriterium der genügenden Intensität fehlt,
D6747/2011 dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorbrachte, er habe seit Abschluss seines Studiums im März 2011 keine Probleme mit diesen Dozenten und Kommilitonen mehr gehabt (vgl. A7 S. 9), dass auch die angebliche, andauernde Beschattung und die Schikanen durch die Polizei – welche anlässlich der Befragung jedoch nur in sehr vager Weise beschrieben (vgl. A7 S. 9) und in der Beschwerde mit nachgeschobenen Elementen ausgeschmückt wurden – infolge zu geringer Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstellen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er werde wegen seiner politischen Ansichten sowie wegen seines Vaters, welcher ein Regimegegner gewesen und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, von den türkischen Behörden verfolgt, dass indessen wie erwähnt keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der Behörden vorliegen, der Beschwerdeführer im Übrigen selber erklärte, er habe nach seiner zweiten Festnahme im Jahr 2010 keine Probleme mit den Behörden im Zusammenhang mit seinem Vater mehr gehabt (vgl. A7 S. 7) und sich das eigene politische Engagement des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge darauf beschränkte, als blosser Sympathisant einer legalen Partei Flugblätter zu verteilen und ab und zu an Versammlungen und Kundgebungen teilzunehmen, dass daher aufgrund der Aktenlage insgesamt nicht davon auszugehen sein dürfte, der Beschwerdeführer sei in der Türkei aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt respektive habe eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten, dass das eingereichte Schreiben eines türkischen Anwaltes, worin die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt werden (vgl. dazu A7 S. 11) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass sich die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen in türkischer Sprache (mehrere Internetartikel betreffend Verfolgung während des Militärdienstes) nicht auf die Person des Beschwerdeführers beziehen und daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, weshalb darauf verzichtet wurde, diese durch den Beschwerdeführer übersetzen zu lassen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint hat,
D6747/2011 dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der in Asylsachen vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D6747/2011 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im März 2011 sein Studium als Forstindustrieingenieur erfolgreich abgeschlossen und damit gute Chancen auf dem türkischen Arbeitsmarkt hat, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich seinen Lebensunterhalt im Heimatland selbst zu erarbeiten, dass er zudem im Heimatland über mehrere Verwandte verfügt (ein Bruder sowie mehrere Tanten und Onkel), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten,
D6747/2011 dass er gegebenenfalls auch seine in der Schweiz wohnhaften Eltern um (finanzielle) Hilfe bitten könnte, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers – angeblich leidet er an Depressionen – auch in der Türkei adäquat behandelt werden können und er denn auch schon in der Vergangenheit entsprechende medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat (vgl. A7 S. 10 sowie der bei der Vorinstanz eingereichte ärztliche Bericht), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers demnach kein Vollzugshindernis darstellt, dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D6747/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: