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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2015 D-6745/2015

29 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,665 mots·~13 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6745/2015

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (...), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (...).

D-6745/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2015 im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, wobei er diverse Ausweise (Pässe, Militärausweise, Führerscheine usw.) abgab, dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2015 summarisch befragt wurde und die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 30. September 2015 erfolgte, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei US-amerikanischer Staatsangehöriger aus C._______, D._______, verfüge aber über (...) weitere Adressen in E._______ und F._______, wo er auch zeitweise gewohnt habe, dass (...), dass er nach seiner Schulzeit ins (...) eingetreten sei, sich dort (...) weitergebildet habe und nach seinem Austritt im Jahr 2004 weiterhin (...) gearbeitet habe, dass er (...) tätig gewesen sei, und, (...), in E._______ mit dem Anbau von medizinischem Cannabis begonnen habe, wobei er aufgrund einer ärztlichen Verschreibung eines (...) Arztes eine offizielle Genehmigung für den Konsum und den Anbau von Cannabis erhalten habe und diesbezüglich im Besitz einer offiziellen Legitimation sei, dass er nebst dem Eigenkonsum Cannabis habe verarbeiten lassen und diesen in verschiedene Bundesstaaten transportiert und an Ärzte verkauft habe, dass er die USA habe verlassen müssen, nachdem er am (...) 2014 zusammen mit seinem Fahrer auf einer Strasse im Bundesstaat G._______ wegen eines angeblichen Verkehrsdelikts angehalten und aufgrund des Transports einer grossen Menge Cannabis und einer Barschaft von (...) USD schliesslich verhaftet worden sei,

D-6745/2015 dass er bis zum (...) 2014 in Untersuchungshaft gewesen sei und sich nach seiner Freilassung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nur bei (...) in C._______ habe aufhalten dürfen, dass er wegen Besitzes von Marihuana und der Absicht, dieses zu verkaufen, angeklagt worden sei, dass nach einigen Vergleichsvorschlägen des Staatsanwalts, in denen ihm verschiedene Strafmasse vorgeschlagen worden seien, am (...) 2015 eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, dass sein Anwalt die Beweismittel, welche er ihm gegeben habe, nicht weitergeleitet habe, der Beschwerdeführer mit ihm nicht zufrieden gewesen sei und es ihm trotz seiner Bemühungen bis zur Ausreise beziehungsweise bis zu der auf den (...) 2015 angesetzten Gerichtsverhandlung nicht gelungen sei, einen neuen Anwalt zu finden, dass eine Verschiebung des Gerichtstermins vom Richter abgelehnt worden sei und sich der Beschwerdeführer entschlossen habe die USA zu verlassen, nachdem ihm von seinem Anwalt per SMS mitgeteilt worden sei, dass er eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren riskieren würde, wenn er sich selbst vor Gericht verteidigen würde, dass er nicht an einen fairen Prozess geglaubt und mehr Zeit benötigt habe, um einen guten Anwalt zu mandatieren, dass er am (...) 2015 einen Antrag auf einen neuen Reisepass gestellt habe, da sein Dokument von den Behörden von G._______ beschlagnahmt worden sei, und er das Ersatzdokument problemlos einen Tag später erhalten habe, da die eine Behörde nicht wisse, was die andere tue, dass er C._______ am (...) 2015 verlassen habe, um über H._______ nach B._______ zu fliegen, und am (...) 2015 vom Gericht des I._______, G._______, wegen Nichterscheinens zur Gerichtsverhandlung zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Dokumenten zum Nachweis seiner Identität, zu seiner beruflichen Karriere (...), seinen Tätigkeiten (...), seinem Gerichtsverfahren sowie persönliche und medizinische Unterlagen einreichte, das SEM die auf dem Laptop des Beschwerdeführers gespeicherten Beweismittel und Akten des Gerichtsverfahrens auf einen USB- Stick übertrug und in dieser Form zu den Akten nahm, wobei nach der Durchsicht einzelne Dokumente ausgedruckt wurden, ebenso einzelne

D-6745/2015 Seiten der nach Angabe des Beschwerdeführers auf einer öffentlichen Webseite der Behörden von G._______ einsehbaren beiden Gerichtsverfahren, dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 14. Oktober 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass in den USA bekannterweise der Konsum, Besitz, Verkauf, Anbau und Transport von Cannabis (Marihuana) auf staatlicher Gesetzesebene verboten sei, wobei die US-Regierung es den einzelnen Bundesstaaten freigestellt habe, Gesetze zu verabschieden, die den Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken entkriminalisieren, dass deshalb diesbezüglich unter den einzelnen Bundesstaaten in der Gesetzgebung grosse Unterschiede bestünden, wobei in G._______ ein entsprechender Gesetzesentwurf im (...) verworfen worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben dieser unterschiedlichen Gesetzgebung Rechnung getragen habe, indem er über mehrere Wohnsitze verfügt und den Anbau von Cannabis in E._______ betrieben habe, dass persönliche Legitimationskarten zum Konsum, Besitz und Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken (Medical Marijuana Card) lediglich auf ärztliche Verordnung und in Bundesstaaten abgegeben würden, in denen medizinischer Cannabis erlaubt sei, wobei der Wohnsitz in einem solchen Staat eine Voraussetzung sei, dass sich der Beschwerdeführer seine Erlaubnis für medizinischen Cannabis in E._______ habe ausstellen lassen, wo er über einen Wohnsitz verfügt habe, dass unter diesen Umständen davon auszugehen sei, dass er als US-Bürger und insbesondere Inhaber einer entsprechenden Bewilligung über die Gesetzgebung bezüglich medizinischem Cannabis Bescheid wisse,

D-6745/2015 dass seine Verhaftung und Anklage in G._______, wo noch keine neue Gesetzgebung für den Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken bestehe, aufgrund der aktuell geltenden gesetzlichen Grundlagen stattgefunden habe, welche den Besitz von Cannabis ahnde sowie den Verkauf und den Anbau verbiete, dass die daraus erfolgten Massnahmen somit rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und in sich keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und Beweismittel seine Aussagen bestätigten, jedoch an der fehlenden Relevanz seiner Asylvorbringen nichts zu ändern vermöchten, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die USA namentlich über eine funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügten und es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, den weiteren Rechtsweg zu beschreiten, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Datum der Übergabe an das SEM) an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des SEM und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung ersuchte, dass er gleichzeitig (...) Dokumente als Beweismittel einreichte, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,

D-6745/2015 dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2015 per Telefax vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 (Telefax-Übermittlung) eine aktuelle Liste der Safe Countries (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) nachreichte und darauf hinwies, dass die USA nicht zu diesen Ländern gehörten,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Parteieingaben vor den Behörden des Bundes grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe verzichtet wird, zumal diese von vornherein verständlich ist, der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),

D-6745/2015 dass sich unter diesen Umständen der Antrag auf Übersetzung als gegenstandslos erweist und darüber nicht zu befinden ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und daran festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im I._______ nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen, und diese Beweismittel auch keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden wäre, dass der Beschwerdeführer im Übrigen gegebenenfalls solche Verfahrensverletzungen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei der dort zuständigen Instanz geltend machen könnte,

D-6745/2015 dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der

D-6745/2015 Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die USA schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dort eigenen Angaben zufolge zuletzt erfolgreich als (...) tätig war und zudem aus seinen früheren Tätigkeiten über gute Kontakte (...) verfügt, dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizinischer Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer, welcher unter anderem über einen gültigen amerikanischen Reisepass verfügt, obliegt, bei der Beschaffung allenfalls weiterer, benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-6745/2015 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Vorliegens der Voraussetzungen ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6745/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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