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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2008 D-6744/2008

29 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,196 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6744/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2008 Einzelrichter Richter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Kosovo, Zentrum für Asylbewerber, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6744/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – goranischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens – eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im Juni 2006 verliessen und kurz danach in Österreich um Asyl nachsuchten, dass sie zusammen mit ihrer volljährigen Tochter G._______ (...) nach rechtskräftiger Ablehnung ihrer Asylgesuche in Österreich am 14. August 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie am 15. August 2008 erneut um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich den Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______vom 26. August 2008 sowie den direkten Anhörungen gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 14. Oktober 2008 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer habe vom März bis Juni 1999 Kriegsdienst in der serbischen Armee geleistet, dass die Beschwerdeführenden in der Folge von Kosovo-Albanern beschimpft und bedroht worden seien, dass die Situation der goranischen Minderheit in Kosovo allgemein schwierig sei, dass die Beschwerdeführerin und die 14-jährige Tochter sich den Vorbringen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters anschlossen, dass die österreichischen Behörden am 3. September 2008 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ihrer volljährigen Tochter G._______ zustimmten, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 14. Oktober 2008 das rechtliche Gehör zur Rückübernahmezusicherung der österreichischen Behörden und zur Absicht der Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten, gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 – eröffnet am 22. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf D-6744/2008 das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine relevanten Gründe vor, welche gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Österreich sprächen, dass Österreich die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle, vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt worden sei, das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe beziehungsweise in der Praxis anwende und keine Hinweise für einen fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung bestünden, dass nach Vorliegen der Rückübernahmeerklärung vom 3. September 2008 die Beschwerdeführenden in den sicheren Drittstaat Österreich zurückkehren könnten, von wo sie in die Schweiz eingereist seien, dass ausser einer Schwester der Beschwerdeführerin keine Personen in der Schweiz lebten, zu welchen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung hätten, dass die Gorani aus der Region I._______ zwar im Alltagsleben gewissen Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten, die aber – wie vorliegend – mangels Intensität kein asylrelevantes Ausmass erreichten, dass der Beschwerdeführer während sieben Jahren nach dem Kosovokrieg an seinem angestammten Ort gelebt habe, zwischen K._______ und L._______ gependelt sei beziehungsweise die Kinder offensichtlich problemlos die Schule hätten besuchen können, dass demzufolge die geltend gemachten Schwierigkeiten keine Verfolgungsmassnahmen darstellten sowie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, dass die zu den Akten gereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, D-6744/2008 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten, dass die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei beziehungsweise wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass sie in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6744/2008 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf den Eventualantrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass hingegen die Frage der offensichtlich bestehenden Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG Prozessgegenstand bildet, dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass dieser Bestimmung die Anwendung versagt bleiben muss, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a D-6744/2008 AsylG), oder wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge von Österreich kommend in die Schweiz eingereist sind, es sich bei Österreich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die Bundesrepublik Österreich gemäss Erklärung der zuständigen Behörde vom 3. September 2008 zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden bereit ist, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass das BFM in seinem Entscheid zum Schluss gelangt, in vorliegender Sache sei keiner der Gründe nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG erfüllt, welche einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessen würden, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – aufgrund der Akten als zutreffend zu erkennen sind, dass die Beschwerdeführenden zwar geltend machen, eine Schwester der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz und es liege demzufolge eine Beziehung zur Schweiz vor, weshalb der Ausschlussgrund nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt sei, dass als "nahe Angehörige" in diesem Sinne im Regelfall vorab Ehegatten und deren minderjährige Kinder zu gelten haben, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]), dass eine Ausdehnung dieses Personenkreises im Einzelfall zwar als gerechtfertigt erscheinen kann, die in der Schweiz wohnhafte Schwes- D-6744/2008 ter der Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht als nahe Angehörige im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu bezeichnen ist, dass nämlich die Beschwerdeführenden nicht weiter ausführten, wie sich die Beziehung zwischen ihnen und dieser Schwester manifestiert (gegenseitige Fürsorgepflichten, Intensität und Umfang der Beziehung usw.), dass die Beschwerdeführenden gemäss den Akten in anderen Ländern über vergleichbare familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, zu welchen sie mutmasslich in ähnlichem Rahmen gelegentliche Kontakte pflegen, dass in vorliegender Sache – vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage – auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Begriff der „engen Beziehung“ verzichtet werden kann, da eine solche in Bezug auf die Schweiz klarerweise nicht ersichtlich ist, dass in casu die Flüchtlingseigenschaft zudem nicht offensichtlich zutage tritt, dass das BFM zu Recht und mit genügender Begründung davon ausgeht, die Beschwerdeführenden erfüllten nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass die anders lautenden Vorbringen, die Familie hätte wegen ihrer goranischen Volkszugehörigkeit und des Kriegsdienstes des Beschwerdeführers in der serbischen Armee schwere Nachteile in ihrer Heimat zu befürchten, aufgrund der Akten in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass schliesslich – wie insbesondere nachfolgend aufgezeigt – auch kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Österreich keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG geniessen (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe gemäss Art. 34 Abs. 3 erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführen- D-6744/2008 den – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligungen verfügen und auch keine Ansprüche auf Erteilung haben (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass Österreich seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Österreich sprechen, dass zudem die Beschwerdeführenden mit ihrer volljährigen Tochter G._______ nach Österreich zurückkehren können, da ihre Beschwerde (...) mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich schliesslich auch möglich ist, da die österreichischen Behörden eine Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugesichert haben, dass bei dieser Sachlage der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu bestätigen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen – D-6744/2008 unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6744/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 10

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