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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2014 D-6743/2013

25 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,794 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6743/2013

Urteil v o m 2 5 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft (angeblich Bhutan), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).

D-6743/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um die Gewährung von Asyl ersuchte, worauf er dort am 27. April 2009 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Bhutan und stamme ursprünglich aus einer Ortschaft im Bezirk C._______ (im Süden des Landes), er sei jedoch schon im Alter von nur vier oder fünf Jahren respektive 1990 oder 1991 von Nachbarn seiner Eltern nach Indien gebracht worden, zumal es damals in Bhutan Unruhen gegeben habe, dass er während der nächsten fünf Jahre in einer Ortschaft in der Nähe der Stadt D._______ im indischen Darjeeling-Distrikt (Bundesstaat Westbengalen) bei einem Verwandten dieser Nachbarn aufgewachsen sei, dass er danach einige Jahre bei anderen Verwandten dieser Nachbarn in einer anderen Ortschaft im Darjeeling-Distrikt gelebt habe, wobei er dort im Restaurant dieser Leute gearbeitet habe, dass er 2002 nach Delhi gegangen sei, wo er in einem Gästehaus im E._______-Quartier gearbeitet habe, bis er 2004 nach Nepal gegangen sei, wo er sich in der Stadt F._______ (Central Region) niedergelassen und wo er noch bis vor einigen Monaten gelebt habe, dass er dabei auf die Frage nach den Gründen für sein Asylgesuch im Wesentlichen anführte, nachdem er während mehreren Jahren im Auftrag eines nepalesischen Geschäftsmannes im Kleiderschmuggel zwischen der indischen Stadt G._______ und der nepalesischen Stadt F._______ tätig gewesen sei, sei er auf der nepalesischen Seite von den Maobadi (Kommunistische Partei) und der Polizei erwischt und nach Indien zurückgeschickt worden, dass er danach nicht mehr für seinen Auftraggeber habe arbeiten können, ansonsten er Probleme bekommen hätte, worauf der nepalesische Geschäftsmann sich um seine Ausreise nach Europa gekümmert habe, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er sei in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg von Delhi über H._______ nach I._______ gelangt, von wo er … [in die Schweiz] gebracht worden sei,

D-6743/2013 dass er auf die Frage nach seinen familiären Beziehungen geltend machte, seit seiner Ausreise aus Bhutan habe er nie mehr etwas von seinen Eltern gehört und Geschwister habe er keine, womit er ganz auf sich allein gestellt sei, da er auch zu seinen Pflegeeltern in Indien keinen Kontakt habe und auch in Nepal keine Verwandten lebten, dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere vorbrachte, er habe noch nie einen heimatlichen Pass oder eine Identitätskarte besessen, und da er seine Heimat schon als Kind verlassen habe, könne er auch nichts beschaffen, was seine Herkunft aus Bhutan belegen würde, dass am 17. Dezember 2009 ein sprach- und länderkundiger Experte im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Gespräch von 74 Minuten Dauer führte, um auf dieser Basis eine Sprach- und Herkunftsanalyse zu erstellen (sogenanntes "Lingua"-Gutachten), dass der vom BFM beauftragte Experte in seinem Bericht vom 27. Januar 2010 zum Schluss gelangte, aufgrund der durchgeführte Analyse habe die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Bhutan oder Nepal, sondern in einem nepalesischen Milieu im indischen Darjeeling-Distrikt stattgefunden, wobei vom Experten unter anderem vermerkt wurde, der Beschwerdeführer spreche das im den Darjeeling-Distrikt gebräuchliche Nepalesisch und kein Bhutan- oder Nepal-Nepalesisch, dass am 12. Mai 2010 in Bern-Wabern die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit sein Vorbringen bekräftigte, er sei während der letzten Jahre im Kleiderschmuggel zwischen Indien und Nepal tätig gewesen und habe seine Tätigkeit im Sommer 2008 aufgeben müssen, nachdem er auf der nepalesischen Seite der Grenze von den Maoisten erwischt worden sei, welche ihn vor einer weiteren Tätigkeit als Schmuggler gewarnt hätten, dass er damals von den Maoisten der nepalesischen Zollpolizei übergeben worden sei, worauf sein nepalesischer Geschäftspartner zunächst seine Freilassung erwirkt und ihm anschliessend versprochen habe, seine Ausreise nach Europa zu organisieren, dass er sich in der Folge nach Delhi begeben habe, wo er während fünf bis sechs Monaten ohne Beschäftigung auf die Ausreise gewartet habe,

D-6743/2013 dass er während dieser Zeit gearbeitet hätte, hätte er von vornherein gewusst, dass es bis zu seiner Ausreise so lange dauern würde, respektive nach dem Anschlag von Mumbai hätte er ohne Papiere nicht mehr in einem Hotel arbeiten und möglicherweise hätte er auch Probleme mit der Polizei bekommen können, dass der Beschwerdeführer sodann am Vorbringen festhielt, er verfüge über keinerlei Papiere, auch keine indischen, und er könne auch keinerlei Papiere beschaffen, da er Bhutan bereits als Kind verlassen habe, und ebenso hielt er daran fest, er habe keinerlei Verwandtschaft mehr, dass er auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung ausführte, eine Rückkehr nach Bhutan habe er nie in Betracht gezogen, zumal er als Hindu auch gar nicht mehr nach Bhutan zurückkehren dürfe, nachdem im Jahre 1990 alle Nepalesen aus Bhutan hätten fliehen müssen, was er zwar nicht selbst erlebt, wovon er aber gehört habe, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 16. November 2011 der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse zur Kenntnis gebracht und Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 22. November 2011 an der geltend gemachten Herkunft aus Bhutan festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 (eröffnet am 29. Oktober 2013) das Asylgesuch vom 15. April 2009 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunft aus Bhutan und seiner angeblichen Papierlosigkeit sowie die von ihm behaupteten Gründe für seine Ausreise aus Nepal respektive aus Indien als insgesamt unglaubhaft erkannte und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte (vgl. dazu im Einzelnen die BFM-Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. November 2013 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung

D-6743/2013 einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung beantragte, dass er in seiner Eingabe vorab an der geltend gemachten Herkunft aus Bhutan festhielt, wobei er eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend machte, da er vom Bundesamt nicht aufgeklärt worden sei, dass er ein eigenes Herkunftsgutachten ins Recht legen könne, zwecks Beweis, dass Indien nicht sein Herkunftsland sein könne, dass er sodann an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Widersprüche in seinen Sachverhaltsschilderungen und eine insgesamt mangelnde Substanziierung seiner Vorbringen aufgrund der Aktenlage als nicht stichhaltig erklärte, dass er zur Frage seiner Herkunft respektive seines familiären Hintergrundes neu vorbrachte, sein Verhältnis zu seinen Eltern sei aufgrund seiner persönlichen Geschichte schwierig, tatsächlich habe er aber im Lauf der Zeit ihre Adresse in Erfahrung bringen können, seine Beziehung zu seinen Eltern sei jedoch für das Verfahren unerheblich, zumal er im Falle einer Wegweisung nach Bhutan ohnehin um seine Freiheit zu fürchten hätte, dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2013 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten, und er gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 10. Dezember 2013 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-

D-6743/2013 suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar auf eine angebliche Verletzung seiner Verfahrensrechte beruft, dass die diesbezüglichen Vorbringen jedoch aufgrund der Aktenlage als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, zumal sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 22. November 2011 zum Resultat der Herkunftsanalyse einlässlich hat vernehmen lassen, wobei er das Resultat der Analyse – Sozialisierung nicht in Bhutan oder Nepal, sondern in einem nepalesischen Milieu im indischen Darjeeling-Distrikt – aufgrund seines Aufenthalts in diesem Gebiet ab dem Alter von fünf Jahren, inklusive dortigem Schulbesuch, als vereinbar erklärte, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 22. November 2011 kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer hätte die ihm zustehenden Verfahrensrechte nicht vollumfänglich wahrnehmen können,

D-6743/2013 dass von daher kein Grund für eine Rückweisung der Sache ans BFM gegeben ist, zumal auch der für einen Endentscheid relevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Kern lediglich geltend gemacht hat, er sei von Indien in die Schweiz gekommen, da er im Herbst 2008 seine Tätigkeit im Kleiderschmuggel von Indien nach Nepal habe aufgeben müssen, nachdem er erwischt und vor einer weiteren Tätigkeit als Schmuggler gewarnt worden sei, dass eine Asylgewährung auf der Grundlage dieses Vorbringens ausser Betracht fällt, zumal sich der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung einzig darauf beruft, er habe Indien im Frühjahr 2009 verlassen, weil ein halbes Jahr zuvor seine langjährigen kriminellen Aktivitäten im indisch-nepalesischen Grenzverkehr ein Ende gefunden hätten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise darauf schliessen lassen, er wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Indien vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – bedroht gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene zum letzten Aufenthalt in Delhi äussert (wo diffuse Verhältnisse herrschten, er sich un-

D-6743/2013 ter zwielichtigen Gestalten bewegt habe und bloss Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei, wo er aber tatsächlich keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt habe), seine diesbezüglichen Ausführungen aber auch nicht auf anderes schliessen lassen, dass sich der Beschwerdeführer sodann auf eine mögliche Gefährdungslage in seinem angeblichen Heimatstaat Bhutan beruft, er in dieser Hinsicht jedoch lediglich zu unsubstanziierten Mutmassungen über dort angeblich drohende Polizeirepression und Inhaftierung in der Lage ist, dass aufgrund der Aktenlage ohnehin kaum Anlass zur Annahme bestehen kann, bei ihm handle es sich tatsächlich um einen Staatsangehörigen von Bhutan, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die ausführlichen und insgesamt zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, welchen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe zwar neu anführt, die Adresse seiner Eltern sei ihm eigentlich doch bekannt, er seine familiären Verbindungen jedoch auch weiterhin nicht offenlegt, indem er es in dieser Hinsicht bloss bei vagen Andeutungen belässt, dass gerade vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden muss, vom Beschwerdeführer würden auch weiterhin Angaben zu seiner tatsächlichen Herkunft, zu seinem familiären Beziehungsnetz und damit auch zum Verbleib ihm zustehender Papiere bewusst unterdrückt, dass vor diesem Hintergrund mit dem BFM von im Wesentlichen konstruierten Vorbringen ausgegangen werden muss, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2

D-6743/2013 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein gesunder Mann, welcher über langjährige Arbeitserfahrung verfügt und sowohl Nepali als auch Hindi spricht – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass in diesem Zusammenhang mit dem BFM festzuhalten bleibt, dass die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet, mithin es nicht Sache der Behörden sein kann, im Falle von offenkundig ungenügenden respektive gar erkennbar irreführenden Angaben nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen an hypothetischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu forschen, dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner offenkundig fehlenden Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung seiner tatsächlichen persönlichen Umstände zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort respektive in seine Heimat, dass aufgrund der Beschwerdevorbringen im Übrigen festzuhalten bleibt, dass auch der bereits länger dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive die von ihm geltend gemachte gute Integration nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

D-6743/2013 dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten, welche praxisgemäss auf Fr. 600.– anzusetzen sind, durch den geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6743/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss vollständig gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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