Abtei lung IV D-6741/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Frau Tilla Jacomet, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6741/2008
Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im September 2007 und gelangte nach teils monatelangen Aufenthalten in Djibouti, Eritrea und Sudan Anfang 2008 nach Libyen. Im Mai 2008 versuchte er zusammen mit zahlreichen weiteren Personen, via das Mittelmeer nach Europa zu gelangen. Dabei sei ihr Boot nach etwa zwei Tagen untergegangen, sie selber von den Libyern gerettet und er in der Folge in Libyen inhaftiert worden. B. Mit an die Schweizer Botschaft in Tripolis gerichtetem Faxschreiben vom 23. August 2008 kündigte C._______ D._______ an, dass sich ihr E._______ demnächst wegen eines Asylantrags bei der Botschaft melden werde. Am 23. oder 24. August 2008 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Tripolis ein Asylgesuch. Dabei reichte er ein persönlich verfasstes Schreiben in Somalisch (act. A5) ein. Am 24. August 2008 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch den Konsul der schweizerischen Botschaft in Tripolis statt (vgl. act. A3). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er fühle sich aufgrund der aktuell in Somalia herrschenden Bürgerkriegssituation nicht mehr in Sicherheit. Zudem gehöre er einem kleinen Stamm - den F._______ - an, dessen Mitglieder durch Angehörige mächtigerer Stämme unterdrückt würden. Diese Repressionen hätten sich seit der Ankunft der äthiopischen Truppen in Somalia verstärkt. So sei er regelmässig von unbekannten Leuten unter Androhung von Schlägen um Geld angegangen worden. Habe er einmal über kein Geld verfügt, hätten ihn diese Leute aber in Ruhe gelassen. Er sei auch nie aufgefordert worden, sich den Kampfhandlungen anzuschliessen. Diese Situation anhaltender Unsicherheit habe ihn schliesslich dazu bewogen, seine Heimat zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer der Botschaft eine vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Tripolis (UNHCR; United Nations High Commissioner for Refugees) auf seine Person ausgestellte Bestätigung seiner Flüchtlingseigenschaft („Refu- D-6741/2008 gee Certificate”; vgl. act. A4) vom 30. Juli 2008 ein (s. act. A3 S4, Ziff. 3b). C. Mit Begleitschreiben vom 25. August 2008 übermittelte die schweizerische Botschaft in Tripolis die Akten zur Ausfällung eines Entscheides an das BFM (vgl. act. A12). D. Mit Verfügung vom 3. September 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Scherereien im Zusammenhang mit Geldforderungen stellten keine ernsthaften Nachteile aus einem der in Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe dar. Im Übrigen gingen sie mit dem in Teilen Somalias herrschenden Krieg und Zustand allgemeiner Unsicherheit einher und seien damit die Folge eines Konflikts, von welchem die gesamte Bevölkerung in gleicher Weise betroffen sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen Probleme seien in asylrechtlicher Hinsicht demnach nicht erheblich. Aus den genannten Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, brauche das BFM auch nicht weiter zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). E. Am 16. Oktober 2008 faxte die Botschaft in Tripolis der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Veranlassung von C._______ D._______ (vgl. hierzu die der Beschwerde beigelegte Untervollmacht vom 22. Oktober 2008) die Botschaftsbefragung vom 24. August 2008, die undatierte schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers (act. A5), ein UNHCR-Flüchtlingszertifikat bezüglich des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2008 sowie ein Fax-Schreiben von D._______ an die Schweizer Botschaft in Tripolis vom 23. August 2008 zu (siehe act. A15). F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom D-6741/2008 23. Oktober 2008 (Poststempel: 24. Oktober 2008) beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zur vollständigen Klärung des Sachverhalts zu bewilligen. Es sei ihm Asyl zu erteilen. Es sei festzustellen, dass ein Verbleib in einem Drittstaat unzumutbar sei und dass es ihm auch nicht zumutbar sei, einen anderen Staat als die Schweiz um Schutz und Aufnahme zu ersuchen. Es sei festzustellen, dass seine Rückkehr in sein Heimatland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 30. Oktober 2008 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsvertreterin auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung der Schweizer Vertretung in Tripolis hinsichtlich des Eröffnungsdatums der angefochtenen BFM- Verfügung vom 3. September 2008 einzureichen; nach deren Eingang werde über ein Eintreten auf die Beschwerde entschieden. I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 (Poststempel: 4. Dezember 2008) stellte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht eine am 1. Dezember 2008 per E-mail erfolgte Bestätigung der schweizerischen Botschaft in Tripolis zu, wonach die angefochtene BFM-Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. September 2008 persönlich ausgehändigt worden sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 trat der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die - nunmehr als rechtzeitig erfolgt erachtete - Beschwerde vom 24. Oktober 2008 ein. Gleichzeitig verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf D-6741/2008 die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung bis am 26. Januar 2009 ein. K. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, soweit der Beschwerdeführer auf mehrere Festnahmen in Libyen hinweise, sei gleichzeitig anzumerken, dass der Beschwerdeführer jeweils auf Intervention des Hochkommissariats der Vereinten Nationen wieder aus libyscher Haft entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer stünde unter dem Schutz des UN-Hochkommissariats. Nichts deute somit darauf hin, dass er selber eine Ausschaffung durch Libyen in seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-refoulement-Prinzips zu befürchten habe. L. Am 24. Februar 2009 ordnete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eine amtliche Übersetzung des vom Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Anhörung durch die Botschaft aufgesetzten undatierten Schreibens (act. A5; vgl. Sachverhalt Bst. B) an. Am 25. Februar 2009 ging dem Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung des vorerwähnten Dokuments zu. Dessen Inhalt lautet folgendermassen: A._______ Mein G._______ lebt in der Schweiz, er ist verheiratet mit einer Schweizerin. Mein G._______ heisst H._______. Ich heisse A._______. Ich möchte in die Schweiz, weil ich dort ein besseres Leben suche, ein gutes Leben. Ich möchte eine gute Arbeit und ich möchte etwas lernen. Unterschrift: A._______” D-6741/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Nachdem zunächst aufgrund der bestehenden Akten unklar war, wann die Botschaft dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung eröffnet hat und ob die am 24. Oktober 2008 erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, hat die Rechtsvertreterin nachträglich mittels Beibringung einer E-mail-Erklärung der Botschaft, wonach die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. September 2008 ausgehändigt worden sei, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde darzulegen vermocht. Entsprechend ging das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus und trat auf die Beschwerde ein (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. H, I und J). 2. Die Beschwerde ist überdies formgerecht eingereicht. Der Beschwer- D-6741/2008 deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 sowie 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin auch unter dem Aspekt der formgerechten Einreichung sowie der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers einzutreten. 3. 3.1 Die Rechtsvertreterin erhebt in formeller Hinsicht vorab die Rüge, „die Behörden” hätten es rechtswidrigerweise unterlassen, die schriftliche Äusserung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (act. A5) zu übersetzen. Das besagte Beweismittel sei im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und Entscheids offensichtlich auch nicht berücksichtigt worden. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreterin von der Botschaft vorgängig der Beschwerdeeinreichung eine Kopie jenes Schreibens zugestellt wurde, weshalb im Prinzip gestützt auf ihr Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden darf, dass sie um den Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers wusste. Bezeichnenderweise hat sie denn auch nie geltend gemacht, dessen Inhalt nicht zu kennen. Vor diesem Hintergrund braucht die generelle Frage nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit das BFM grundsätzlich verpflichtet ist, vom Beschwerdeführer selbst stammende fremdsprachige Eingaben von Amtes wegen übersetzen zu lassen und die Übersetzung des fraglichen Dokuments im Aktenverzeichnis abzulegen. Als unzutreffend erweist sich der weitere Vorwurf, die Vorinstanz habe dieses Dokument im Rahmen seines Entscheids überhaupt nicht berücksichtigt: Zunächst ist festzustellen, dass der darin enthaltene Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz ein besseres Leben zu führen, eine gute Arbeit zu haben und etwas zu lernen, zwar legitim, jedoch für die Beurteilung seines Auslandgesuches ohne Belang ist, weshalb das BFM diesbezüglich keine Veranlassung hatte, in seiner Verfügung auf das Schreiben des Beschwerdeführers explizit Bezug zu nehmen. Demgegenüber wurde der darin enthaltene weitergehende Hinweis, in der Schweiz über einen mit einer Schweizerin verheirateten G._______ zu verfügen, vom BFM zum Anlass genommen, sein Auslandgesuch zusätzlich unter dem Aspekt des I._______ zu D-6741/2008 prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und - gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG - nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f.). 4.3 Die Rechtsvertreterin vertritt den Standpunkt, die Vorinstanz gehe von einem unvollständigen und unzutreffend erhobenen Sachverhalt aus. So erstrecke sich die gesamte Erhebung der Botschaft zu den Asylgründen des Beschwerdeführers auf zwölf unzusammenhängende Textzeilen, welche keine direkten persönlichen Schilderungen ihres D-6741/2008 Mandanten enthielten und durch keinerlei Nachfragen vertieft worden seien. Bereits die minimalen Sachverhaltserhebungen würden indessen darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied eines äusserst kleinen und schutzlosen Clans Opfer zahlreicher Übergriffe geworden sei. Da zudem seine komplette Familie bereits geflohen beziehungsweise verstorben sei, stünde er im Vergleich zu anderen Angehörigen nicht wehrhafter Stämme noch schlechter da. Zudem hätte der eingereichte UNHCR-Flüchtlingsausweis vom BFM als klares - für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sprechendes - Beweismittel gewertet werden müssen. 4.4 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 97). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs - das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 4.5 In der Tat fällt auf, dass sich in den vorinstanzlichen Akten die Kopie eines vom 30. Juli 2008 datierenden und auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten UNHCR Refugee Certificate befindet, das der Rechtsvertreterin im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zwar zugestellt (vgl. Sachverhalt Bst. E), vom BFM in seiner Verfügung indessen mit keinem Wort erwähnt wurde. Das BFM äusserte sich folglich weder zur rechtlichen Bedeutung der Flüchtlingsanerkennung durch das UNHCR für das schweizerische Asylgesuch aus dem Ausland, noch klärte sie den der Anerkennung zugrundeliegenden Sachverhalt ab. In diesem Zusammenhang ist zwar auf ein - ebenfalls bei den vorinstanzlichen Akten - befindliches Formular des UNHCR („UN- HCR RSD Assessment Form”, act. A2) und auf ein diesem mutmasslich zugrundeliegendes Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers (act. A1) hinzuweisen; beide Dokumente enthalten indessen keine Unterschrift, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob ihr Inhalt überhaupt irgendeine Verbindlichkeit besitzt. Darüber hinaus scheint das bei den vorinstanzlichen Akten befindliche UNHCR-Formular nur teilweise ausgefüllt worden zu sein, was zusätzlich Zweifel weckt, ob das UNHCR auf dessen Inhalt abgestellt hat oder ob anderweitig ein vollständig D-6741/2008 ausgefülltes und unterzeichnetes Exemplar existiert. Darüber hinaus hat das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weder act. A1 noch A2 ediert, womit das Bundesamt auch das Akteneinsichtsrecht verletzt hat. Im Weiteren hat es die Vorinstanz unterlassen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer persönlich im Besitz des Originaldokumentes seines UNHCR-Flüchtlingsausweises ist, um allenfalls dessen Echtheit überprüfen beziehungsweise feststellen zu können, ob die auf die von ihm angegebene Identität lautende Anerkennung durch das UNHCR tatsächlich seine Person betrifft. Abklärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer - falls vom UNHCR tatsächlich als Flüchtling anerkannt - in Libyen eventuell über ein gesetzliches Bleiberecht verfügt beziehungsweise zumindest als gewiss gelten darf, dass Libyen ihn nicht in Verletzung des Non-refoulement-Prinzips nach Somalia zurückschaffen wird. In diesem Zusammenhang wäre allenfalls auch aufschlussreich, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, in Libyen bereits mehrere Male inhaftiert gewesen zu sein, zutrifft und aus welchen Gründen die Inhaftierungen des Beschwerdeführers gegebenenfalls erfolgten. Aus den dargetanen Gründen ist vorliegend festzuhalten, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und seiner Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Ein derartiger Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. 4.6 Zu prüfen bleibt demnach, ob dem Beschwerdeführer für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt in Libyen zumutbar erscheint. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2008 in Libyen weilt. Sein zwischenzeitlich beinahe anderthalbjähriger Aufenthalt in Libyen scheint dafür zu sprechen, dass Libyen die Anwesenheit somalischer Staatsangehöriger auf seinem Territorium zumindest zu tolerieren scheint. Hinzu kommt, dass er eigenen Angaben in der Botschaft zufolge zwar zweimal von den libyschen Behörden festgenommen und inhaftiert, indessen auf Intervention des UNHCR hin wieder freigelassen wurde (vgl. act. A3 S. 3, Ziff. 1a in fine). Dabei räumte er zusätzlich ein, dass zumindest eine der Festnahmen im Zusammenhang mit seinem Versuch gestanden sei, zusammen mit weiteren Personen Libyen via das Mittelmeer zu verlassen. Dabei sei ihr Boot nach etwa zwei Tagen unter- D-6741/2008 gegangen, wobei die Libyer sie gerettet und nach ihrer Rückführung nach Libyen inhaftiert hätten. All diese Umstände sprechen im Ergebnis dafür, dass die libyschen Behörden zumindest vorübergehend einem Verbleib des Beschwerdeführers in ihrem Land positiv gegenüberstehen. An dieser Gesamteinschätzung vermögen die Aussagen der Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde, ihr Mandant befinde sich aktuell in Ausschaffungshaft (vgl. Beschwerde S. 2 unten) und sei auch schon mündlich mit der Androhung einer Ausschaffung nach Somalia konfrontiert worden (vgl. Beschwerde S. 4), nichts zu ändern, stellen sie doch reine Behauptungen dar. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit aufgrund der Akten zum Schluss, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Libyen für die Dauer der weiteren Sachverhaltsabklärungen als zumutbar erscheint. Sein Antrag, es sei ihm gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG eine umgehende Einreisebewilligung zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 1 und 4), ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht wäre, ist die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darin sinngemäss die Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. September 2008 ist teilweise - hinsichtlich der Ziff. 2 des Dispositivs - aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom D-6741/2008 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6741/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 3. September 2008 wird hinsichtlich Ziff. 2 des Dispositivs aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (um die Hälfte reduzierte) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 13