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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2009 D-6735/2009

3 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,150 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6735/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6735/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 15. März 2009 verliessen und über die Türkei und weitere ihnen unbekannte Länder am 20. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden (jeweils getrennt) im C._______ am 31. März 2009 summarisch befragt und am 8. Oktober 2009 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machten, sie seien als ethnische Georgier in Abchasien (D._______) aufgewachsen und dort – seit ihrer Heirat – zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers wohnhaft gewesen, dass am (...) G., welchen der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit kenne, zu ihnen gekommen und darum gebeten habe, einige Zeit bei ihnen bleiben zu können, weil er Probleme mit Geschäftspartnern habe, dass eines Tages Fremde bei ihnen erschienen seien und nach G. gefragt hätten, wobei er (der Beschwerdeführer) behauptet habe, G. halte sich nicht bei ihnen auf, worauf die Fremden wieder weggefahren seien, dass G. daraufhin ihr Haus verlassen habe, dass die Fremden – allerdings in grösserer Anzahl – nach kurzer Zeit zurückgekehrt und ins Haus eingedrungen seien, dass sie das Haus nach G. durchsucht und sie die Beschwerdeführenden sowie die Mutter des Beschwerdeführers misshandelt hätten, dass er (der Beschwerdeführer) sich schliesslich bereit erklärt habe, sich nach G. zu erkundigen, worauf die Angreifer sich entfernt hätten, dass die Beschwerdeführenden das Haus daraufhin verlassen und sich zu einem Freund begeben hätten, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben seien, D-6735/2009 dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 – eröffnet am 20. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Verbleibs ihrer Identitätspapiere müsse als nicht nachvollziehbare und stereotype Behauptung bezeichnet werden, dass auch die Schilderung der Reise der Beschwerdeführenden durch halb Europa ohne irgend einen Ausweis stereotyp erscheine und nicht nachvollzogen werden könne, dass deshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden verfügten über heimatliche Ausweisdokumente, welche sie den schweizerischen Behörden zwecks Erlangung eines Vorteils vorenthielten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien, da es sich nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe handle, dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung vom 16. Oktober 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und die Asylgesuche D-6735/2009 der Beschwerdeführenden seien materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit an das BFM zwecks Neubeurteilung weitergeleitet werde, die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie (sinngemäss) um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung D-6735/2009 aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest- D-6735/2009 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht haben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, sondern die Beschwerdeführenden lediglich behaupten, im vorliegenden Fall sei die Nichtabgabe von Reise- und Identitätsdokumenten als entschuldbar zu werten, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Ausführungen zu entkräften, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da ihre Angaben zu den Asylgründen als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass sich die Beschwerdeschrift zur Frage der Asylrelevanz nicht äussert, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass somit – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich waren, D-6735/2009 dass das BFM vielmehr in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Georgien droht, D-6735/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Sicherheitslage in Abchasien zwar weiterhin angespannt ist, es den über die georgische Staatsangehörigkeit verfügenden Beschwerdeführenden jedoch unbenommen ist, sich ausserhalb von Abchasien in Georgien niederzulassen, wo unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in ihre Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführenden jung und – soweit aktenkundig – gesund sind, woran auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts ändert, sie je über eine 11-jährige Schulbildung verfügen, und der Beschwerdeführer zudem Berufserfahrung in der (...) vorweisen kann (vgl. A1/12 S. 2 und A2/11 S. 2), weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in eine Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das (sinngemässe) Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, D-6735/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der lediglich behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6735/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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