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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2008 D-6732/2008

30 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,486 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-6732/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Elfenbeinküste, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6732/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein ivorischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge von Italien her kommend am 17. September 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 23. September 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 13. Oktober 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei während mehrerer Jahre bei den Rebellen gewesen und habe längere Zeit in deren Camps verbracht, dass er die Rebellen jedoch im Jahre 2006 verlassen habe und nach Italien gegangen sei, da er mit deren Vorgehen nicht mehr einverstanden gewesen sei, dass ihn die Rebellen im Januar 2008 kontaktiert und ihm einen hohen militärischen Posten in Aussicht gestellt hätten, falls sie die Wahlen gewinnen würden, dass der Beschwerdeführer infolgedessen nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt sei, dass die Rebellen schon kurz nach seiner Rückkehr wieder zu den Waffen gegriffen hätten, worauf er geflohen und via Burkina Faso nach Italien zurückgekehrt sei, dass er auch in Italien von den Rebellen bedrängt worden sei, dass er sich in die Schweiz begeben habe, nachdem er sich in Italien nicht mehr sicher gefühlt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. September 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien, wo sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz mit einem legalen Status aufgehalten habe, am 14. Dezember D-6732/2008 2007 als sicheren Drittstaat bezeichnet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs vom 13. Oktober 2008 zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien vorgebracht habe, die ivorischen Rebellen würden ihm dort nachstellen (vgl. A9/10; S. 8), dass demgegenüber festzustellen sei, dass der Rechtsstaat Italien über ein wirksames Polizei- und Justizsystem zur Ermittlung von Verfolgungshandlungen verfüge, und jedermann Zugang zu diesem Schutz habe, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Italien vom 18. Juli 2006 bis zum 2. April 2008 sowie vom 4. Mai 2008 bis zum 17. September 2008 über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung verfügt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. September 2008, S. 7), dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Datum vom 8. Oktober 2008 zugestimmt hätten, dass das BFM ferner feststellte, dass weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung hätte noch nahe Angehörige in der Schweiz lebten, dass seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb er im Frühjahr 2008 doch wieder zu den Rebellen zurückgekehrt sei, dass darüber hinaus seine Darstellung, die Rebellen hätten ihm eine hohe und strategisch wichtige Funktion angeboten, obschon er sie im Jahre 2006 aus Gewissensbissen verlassen habe, als unglaubwürdig und realitätsfremd zu bewerten sei, dass schliesslich keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG bestehe, dass somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, D-6732/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er empfinde Italien nicht als sicheren Drittstaat, da Dunkelhäutige keinen Polizeischutz erhielten, dass er darüber hinaus geltend machte, der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 ein Summarverfahren geschaffen, indem über Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend befunden werde, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich sei, dass somit auf ein Asylgesuch einzutreten sei, wenn aufgrund der summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden könne, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling sei oder nicht, und zusätzliche Abklärungen im ordentlichen Verfahren getroffen werden müssten, dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handle, mithin weitere Abklärungen notwendig seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-6732/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG); in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be- D-6732/2008 steht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG); in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass Art. 34 Abs. 2 AsylG jedoch dann keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG); die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG); Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien aktenkundig und unbestritten ist, dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass das BFM in der Verfügungsbegründung zu Recht ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien unglaubhaft und realitätsfremd, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG in casu nicht erfüllt sind, mithin das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-6732/2008 dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im in der Beschwerde zitierten Grundsatzurteil BVGE 2007/8 mit der Frage nach dem Prüfungsgegenstand im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch bei fehlendem Nachweis der Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG befasste, dass das BFM in casu jedoch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass infolgedessen der Hinweis auf genanntes Grundsatzurteil unbehelflich ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-6732/2008 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht, dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-6732/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und ein entsprechendes Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz besteht, dass infolgedessen der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass angesichts des unbestrittenen Aufenthalts in Italien und der unglaubhaften Vorbringen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unbesehen der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - deshalb abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, D-6732/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6732/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...) - das BFM, (...) (vorab per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11

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