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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2007 D-6731/2006

13 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,619 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-6731/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richter Robert Galliker, Richterin Claudia Cotting Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 4. März 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 20. November 2002 und gelangte am 27. November 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 9. Dezember 2002 fand in Chiasso die Empfangsstellenbefragung statt, und am 20. Januar 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons . Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei bandundischer Ethnie und stamme aus B._______. Ihr Lebenspartner sei ein Anhänger Mobutus gewesen. Nach dessen Sturz habe er 1997 seine Arbeit verloren und sei festgenommen worden. Im Juli 2002 habe man ihn wieder freigelassen. Am 13. Oktober 2002 habe er eine politische Versammlung des C._______ abhalten wollen, wobei sie (die Beschwerdeführerin) ihn unterstützt habe. Gleich zu Beginn der Versammlung sei die Versammlung von Soldaten gewaltsam aufgelöst worden. Sie habe die Flucht ergreifen und nach Hause zurückkehren können. Daraufhin habe sie ihre Kinder zu ihrer Mutter gebracht und sich fortan dort versteckt. In den folgenden Tagen sei sie mehrmals von Soldaten zu Hause gesucht worden. Dabei sei dem Wohnungsbesitzer eine Vorladung für sie abgegeben worden, gemäss welcher sie sich am 31. Oktober 2002 bei der Polizei hätte melden sollen, was sie jedoch nicht getan habe. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 7. April 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des BFF, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung von Asyl oder mindestens der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2003 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2003 auf Abweisung der Beschwerde.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4 4. 4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre realitätsfremden und widersprüchlichen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Daran vermöge die eingereichte Polizeivorladung vom nichts zu ändern. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als nicht geeignet, um die Schlussfolgerungen der Vorinstanz entkräften zu können. So kann beispielsweise der Vorhalt der Beschwerdeführerin, die allgemeine Erfahrung respektive die Logik des Handelns seien in Afrika anders als in Europa, vorliegend nicht gehört werden. Zu Recht stellte das Bundesamt fest, dass eine verbotene Versammlung aus Gründen der Sicherheit der Teilnehmer erfahrungsgemäss unter strengen Rahmenbedingungen durchgeführt wird, wobei als bar der Realität gewertet werden muss, dass an ein solches Treffen Dossiers und Listen der Sympathisanten mitgenommen werden. Dass die Personenlisten zur Identifizierung der Teilnehmer notwendig gewesen seien, vermag dabei als Erklärung nicht zu überzeugen und muss vielmehr als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin angesehen werden, umso mehr als die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe selbst angibt, die Behörden seien bestrebt, jegliche politische Versammlung zu verhindern, womit impliziert wird, dass an Versammlungen illegaler Gruppierungen jederzeit mit einem behördlichen Eingreifen zu rechnen ist. Der im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz als irreal bezeichneten Vorgehen der Soldaten anlässlich der Aushebung der illegalen Versammlung angeführte Vorhalt der Beschwerdeführerin, es seien die genauen Umstände zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Ort, der Zeitpunkt der Intervention, die Anzahl der Soldaten und die Art des Vorgehens, vermag die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht in einem reelleren Licht erscheinen zu lassen. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass nicht geglaubt werden kann, Soldaten würden anlässlich einer Umzingelung des Versammlungsortes in die Luft schiessen, zumal die Versammlungsteilnehmer so gewarnt würden und ihnen damit allenfalls die Möglichkeit gegeben würde, rechtzeitig die Flucht zu ergreifen. Sodann ist auch keineswegs nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer geglückten Flucht sofort nach Hause gegangen sein und sich danach bei ihrer Mutter versteckt haben will. Dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder habe holen und zu ihrer Mutter bringen wollen, vermag diese realitätsfremde Verhaltensweise nicht zu erklären, da es in einem solchen Fall auch andere Möglichkeiten gegeben hätte, die Kinder in Sicherheit zu bringen und - wie vom Bundesamt zu Recht angeführt - die Gefahr einer Verhaftung gerade auch bei nahen Verwandten als gross zu bezeichnen ist. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter nicht gesucht worden sein will, hingegen mehrmals bei sich zuhause, erscheint im Übrigen als lebensfremd. Des Weiteren bleibt auch der Widerspruch bestehen, dass die Beschwerdeführerin zuerst angab, ihr Lebenspartner sei anlässlich der Razzia festgenommen worden, sie wisse nicht, wo er inhaftiert sei (vgl. A8, S. 4), um später zu Protokoll zu geben, sie habe nichts mehr von ihm gehört (vgl. A8, S. 9). Schliesslich vermag auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Vorladung an der Einschätzung nichts zu ändern, dass die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft zu werten ist,

5 zumal der Grund der Vorladung nicht genannt wird und solche Dokumente darüber hinaus leicht fälschbar sind. Ohne noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, auch nichts zu ändern vermögen, ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht nach dem Gesagten als unbegründet zu bezeichnen. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und sie nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-

6 rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Mit Blick auf die politische Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass trotz bewaffneter Auseinandersetzungen in dem von Rebellenorganisationen kontrollierten Gebiet im Osten des Landes nicht auf dem gesamten kongolesischen Staatsgebiet von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, die in jedem Fall dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünde. Vielmehr wird der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss grundsätzlich als zumutbar erachtet, wenn abgewiesene Asylsuchende ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügen. Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung gemäss geltender Praxis trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien doch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33, E. 8.3. S. 237). 5.10 Die Beschwerdeführerin, welche über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, vor ihrer Ausreise als Händlerin gearbeitet hat (vgl. A8 S. 5) und von der keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, lebte eigenen Angaben zufolge vor

7 ihrer Ausreise in B._______ und verfügt dort mit Mutter, fünf Kindern und sechs Geschwistern über zahlreiche Familienangehörige (vgl. A2, S. 2; A8, S. 3), weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird, mithin mit Sicherheit nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Probleme, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen auch die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen zudem keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Migrationsamt des Kantons (Beilage: Identitätsersatzdokument ) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

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