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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2015 D-6730/2014

19 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,921 mots·~15 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6730/2014

Urteil v o m 1 9 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N _______.

D-6730/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe per Fax vom 10. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein sinngemässes Asylgesuch ("I want to migrate and the problems faced by me") ein, welches die Vorinstanz zuständigkeitshalber an die Schweizer Vertretung in Colombo weiterleitete. A.b Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo bei den Beschwerdeführenden, ob sie an ihrem Gesuch festhalten würden und unterbreitete ihnen eine Reihe konkrete Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführenden auf, allfällige Beweismittel und Identitätsnachweise in Kopie und falls erforderlich mit Übersetzung in englischer Sprache einzureichen. A.c Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. A.d Die Beschwerdeführenden gelangten in der Folge mit mehreren Eingaben an die Vertretung und erkundigten sich nach dem Verfahrensstand. B. B.a Auf Einladung vom 19. Mai 2014 fanden am 16. Juni 2014 die Befragungen der erwachsenen Beschwerdeführenden in der Schweizer Vertretung in Colombo statt. B.b Im Anschluss an die Befragung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juni 2014 (Eingangsstempel der Vertretung vom 25. Juni 2014) Artikel des Beschwerdeführers in elektronischen Medien in Kopie sowie einen Zeitungsausschnitt im Original ein. C. Die erwachsenen Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, machten im Rahmen der Befragungen sowie in ihren Eingaben im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Lehrer und Medienschaffender und habe über die Rechte der tamilischen Minderheit in E._______ berichtet. Der Beschwerdeführer stamme aus F._______, die Beschwerdeführerin aus G._______. Sie seien verheiratet, hätten zwei gemeinsame Kinder und würden gegenwärtig im H._______ District leben. Im Jahr 2004 sei ein Cousin des Beschwerdeführers der Liberation Tigers

D-6730/2014 of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Infolgedessen sei der Beschwerdeführer über seinen Cousin befragt worden. Im Jahr 2008, als er auf dem Weg nach Colombo zu einer Mediensitzung gewesen sei, sei er von unbekannten Personen aus einem öffentlichen Bus entführt und in einem Haus im Dschungel festgehalten worden. Die unbekannten Personen hätten ihm mitgeteilt, er sei wegen seines Cousins, eines aktiven Mitglieds der LTTE, entführt worden und ihn aufgefordert, Auskunft über dessen Verbleib zu geben. Er habe jedoch nichts über dessen Verbleib gewusst. Aufgrund seiner Medientätigkeit sei er mit dem Tod bedroht worden und man habe ihn gewarnt, seine Tätigkeit einzustellen. Nach zwei Tagen sei ihm die Flucht aus dem Dschungel gelungen. In den folgenden Jahren habe er aufgrund seiner Medientätigkeit regelmässig Todesdrohungen erhalten. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt Opfer von versuchten sexuellen Angriffen geworden. Beide seien von Unbekannten und Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht und bedroht worden. Trotz Todesdrohungen und Belästigungen habe der Beschwerdeführer seine Medientätigkeit nicht aufgegeben. Mehrmals habe er über Aktivitäten der Tamil National Alliance (TNA) berichtet. Er selbst sei jedoch nie Mitglied der Partei gewesen. Mit einem Mitglied der Partei sei er in persönlichem Kontakt gestanden. Dieser habe ihn auch zu Hause besucht und er habe mit ihm die aktuellen Geschehnisse ausdiskutiert. Am 6. Januar 2014 sei die Beschwerdeführerin von Unbekannten auf Motorrädern aufgesucht worden. Man habe sie über den Verbleib ihres Ehemannes befragt und erneut mit dessen Tod gedroht, sollte seine Medientätigkeit nicht eingestellt werden. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde bei der Polizei und der Human Rights Commission eingereicht. Am 31. Januar 2014, als die Beschwerdeführenden nicht anwesend gewesen seien, seien erneut Unbekannte bei ihnen zu Hause erschienen, und hätten lediglich ihre Tochter und die Grosseltern vorgefunden. Die Unbekannten hätten die Hintertür aufgebrochen, die Zimmer durchsucht und eine Uhr, eine Kamera, drei USB-Sticks sowie zwei Dokumentenmappen gestohlen. Als die Grossmutter zu schreien begonnen habe und die Nachbarn zu Hilfe geeilt seien, hätten die Unbekannten die Flucht ergriffen. Arbeitskollegen hätten den Vorfall der Polizei gemeldet und in den Nachrichten sei darüber berichtet worden. Nach seiner Rückkehr sei er vom CID aufgesucht und befragt worden, ob er den Vorfall auf dem Internet veröffentlicht habe. Dies habe er verneint. Seit diesem Vorfall würde er weiterhin Drohanrufe auf seinem Mobiltelefon erhalten. Da die Nummer unter seinen Arbeitskollegen bekannt sei, wolle er sie nicht mehr wechseln. Die Beschwerdeführerin würde wöchentlich anrüchige Anrufe erhalten. Stets werde sie zu Treffen mit Unbekannten aufgefordert. Aus Furcht vor einem weiteren Überfall lebe der

D-6730/2014 Beschwerdeführer seit dem Einbruch im Januar 2014 von seiner Familie getrennt und halte sich stets bei verschiedenen Verwandten auf. Die Beschwerdeführerin wohne tagsüber mit ihren Kindern bei den Grosseltern im Haus. Die Nächte würde sie mit ihren Kindern ebenfalls bei verschiedenen Verwandten verbringen. Als der Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 an einem Treffen der TNA in E._______ teilgenommen habe, sei er von Angehörigen des CID bedroht und aufgefordert worden, von nun an nicht mehr die TNA zu unterstützen, sondern dem CID beizutreten. Er habe sich geweigert, worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Man habe ihm eine Waffe gezeigt und ihn mit dem Tod bedroht. Er gehe weiterhin seiner Medientätigkeit nach und publiziere anonym oder unter falschem Namen täglich Artikel. Nach jeder Publikation erhalte er einen Drohanruf des CID. Er sei sich sicher, dass er aufgrund der regierungsfeindlichen Berichte Schwierigkeiten mit dem CID und den Unbekannten habe. Dennoch wolle er diese Tätigkeit nicht einstellen. Die Arbeit als Lehrer habe er aufgrund der stetigen Wohnungswechsel vernachlässigt. Wegen der zahlreichen Absenzen sei nun eine Untersuchung hängig. Die Beschwerdeführerin habe bemerkt, dass ihr Haus von Unbekannten bewacht werde. Wenn sie nach Hause zurückkehre, würde sie stets einen Anruf erhalten und über ihren Verbleib ausgefragt. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014, welche den Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2014 eröffnet wurde, verweigerte ihnen die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. E. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, um ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden auch nach Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hätten und in diesem Zusammenhang wiederholt aufgesucht, befragt und behelligt worden seien. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Behelligungen und die da-

D-6730/2014 mit verbundenen Beeinträchtigungen würden aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art 3 AsylG darstellen. Da Massnahmen, die ein Staat ergreife, um sich gegen bewaffnete Angriffe zu wehren, grundsätzlich legitim seien, liege keine einreiserelevante Verfolgung vor, wenn diese rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor weiteren Übergriffen seitens der unbekannten Personen sowie dem CID gelte es Folgendes zu erwähnen: Es genüge nicht eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würde. Der Beschwerdeführer wecke offensichtlich durch seine Medientätigkeit ein gewisses Interesse und könne daher einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein. Vorliegend habe sich eine solche erhöhte Gefahr aber nicht konkretisiert und gemäss seinen Angaben sei es gegenüber ihm sowie auch seiner Ehefrau zu keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen gekommen. Er werde regelmässig über seinen Verbleib befragt und aufgefordert, seine Arbeit aufzugeben. Er habe sich entschieden, weiterhin seiner Arbeit nachzugehen, publiziere täglich neue Artikel und sei bis heute als Berichterstatter tätig. Die Beschwerdeführerin erhalte wöchentlich anstössige Telefonanrufe, in deren Verlauf sie belästigt werde. Ohne die Unangenehmheit dieser Behelligungen und Bedrohungen in Abrede stellen zu wollen, handle es sich dabei um Vorfälle, welchen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zukomme. Trotz mehrjähriger Belästigungen und Drohungen sei es vorliegend, mit Ausnahme des Einbruchs im Januar 2014, bei welchem wertvolle Gegenstände gestohlen worden seien, zu keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art 3 AsylG gekommen. Es fehle daher an konkreten Indizien, dass den Beschwerdeführenden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante Nachteile drohen würden. Die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers im Jahre 2008 liege über sechs Jahre in der Vergangenheit zurück und könne daher kein aktuelles Verfolgungsinteresse an ihm begründen. Mittlerweile habe sich auch die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber sie habe sich erheblich verbessert. Die sri-lankischen Behörden würden zwar nach wie vor

D-6730/2014 Führungspersonen und Kämpfer der LTTE suchen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden seien sie und auch ihre Familienmitglieder, mit Ausnahme des erwähnten Cousins, nie Mitglied der LTTE gewesen. Unabhängig davon, handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit den unbekannten Personen und dem CID um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit zehn Jahren in G._______, E._______ auf. Auch wenn sich der Beschwerdeführer gegenwärtig getrennt von seiner Familie bei verschiedenen Verwandten aufhalte, sei er noch immer in der Ostprovinz Sri Lankas wohnhaft, wo er auch seiner Medientätigkeit nachgehe. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit den Kindern und den Grosseltern in G._______. Sie könnten sich den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen und seien daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz stelle nicht in Abrede, dass die von ihnen geltend gemachten Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit für sie unangenehm sein müssten. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe, wie oben dargelegt, im Fall der Beschwerdeführenden nicht zu. F. Mit Eingabe in englischer Sprache an die Schweizer Vertretung in Colombo vom 13. November 2014 (Eingangsstempel der Vertretung) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2014. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss im Wesentlichen geltend, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie würden sich in ihrem Heimatland nicht sicher fühlen und um ihr Leben fürchten, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuchten. Der Beschwerdeführer werde von der Regierung bedroht, weil sie ihn verdächtige, wichtige Beweismittel gegen sie zu besitzen und deswegen die LTTE "wiedererwachen" könnte.

D-6730/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch akzeptiert und ist deshalb frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September

D-6730/2014 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden

D-6730/2014 kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachtem Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter D.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal die Beschwerdeführenden lediglich an der Asylrelevanz ihrer Schilderungen und ihrer geltend gemachten Schutzbedürftigkeit festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. 6.4 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6730/2014 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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