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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2009 D-6724/2008

28 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,373 mots·~17 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-6724/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Angola, vertreten durch Christoph von Blarer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6724/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine angolanische Staatsangehörige kikongoischer Ethnie – ihren Heimatstaat von B._______ aus (sie lebte seit 1985 in B._______, [...]) und gelangte über C._______ und D._______ am 24. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 21. Februar 2008 und der Anhörung vom 31. März 2008 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass sie von April 2007 bis September 2007 bei X._______ als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Am 10. Oktober 2007 habe sie bei sich zu Hause geschlafen, als Polizisten an die Türe geklopft hätten. Als sie geöffnet habe, hätten die Polizisten die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie für X._______ arbeiten würde. Nachdem sie dies bejaht habe, sei sie auf den Polizeiposten von E._______ mitgenommen worden. Nach zwei Tagen hätte man sie ins Gefängnis von F._______ überführt. Dort sei sie für etwa drei Monate, ohne jemals befragt zu werden, festgehalten worden. Im Gefängnis habe sie einen Wächter kennen gelernt, den sie über ihren Prozess ausgefragt habe. Dieser Mann habe ihr mitgeteilt, dass für ihren Fall noch keine Lösung in Aussicht sei. Wenn er ihr weiter helfen solle, müsse sie seine Freundin werden. Sie habe dies akzeptiert. Eines Tages Anfang Januar 2008 sei der Wächter mit einer Uniform erschienen, die sie bei der Flucht hätte tragen sollen. Sie habe dann diese Uniform angezogen und sei in ein Auto gestiegen, welches sich in der Nähe des Gefängnisses befunden habe. Sie sei vom Wächter bis nach G._______ gebracht worden, wo sie sich versteckt gehalten habe. Manchmal habe der Gefängniswächter die Beschwerdeführerin besucht und sie darüber informiert, dass im Gefängnis nach ihr gesucht werde. Sie müsse deshalb Angola verlassen. Da sie für die Ausreise kein Geld gehabt habe, habe er sie beruhigt und sei bereit gewesen, ihr für die Ausreise behilflich zu sein. C. Mit Verfügung vom 19. September 2008 (eröffnet am 24. September 2008) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur D-6724/2008 Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation insgesamt konstruiert wirke und nicht auf persönlich erlebte Ereignisse schliessen lasse. So falle auf, dass die Beschwerdeführerin die Kerngeschichte bei der Befragung und bei der Anhörung chronologisch praktisch in identischer Weise geschildert habe. Weiter gehe aus ihren Aussagen hervor, dass ein Prozess gegen sie bestehe, in dessen Zusammenhang sie jedoch noch nie befragt oder verhört worden sei. Sie wisse nicht, welche Anschuldigungspunkte gegen sie erhoben seien. Diese Aussage entspräche jedoch in keiner Weise einem tatsächlichen Verfahrensablauf und sei deshalb fragwürdig. Weiter habe die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben über X._______ machen können, bei dem sie jedoch einige Monate gearbeitet haben wolle. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei diesem (...) handle, die ausserdem in den Medien für Schlagzeilen gesorgt habe, sei die Ahnungslosigkeit der Beschwerdeführerin ein weiterer Hinweis darauf, dass ihre Verfolgungssituation nicht der Wahrheit entspreche. Diese Würdigung werde ausserdem durch den Umstand bestärkt, dass die von ihr angegebene Wohnadresse des X._______ in einem normalen Stadtviertel nicht der Wirklichkeit entspreche, da hohe Persönlichkeiten ohnehin in anderen Stadtteilen wohnten. Ferner liessen auch ihre dürftigen Angaben betreffend ihre dreimonatige Haft im Gefängnis nicht auf eine persönliche Betroffenheit schliessen. Darüber hinaus verlaufe eine Flucht aus dem Gefängnis auch unter Berücksichtigung afrikanischer Verhältnisse nicht derart unkompliziert ab, wie die Beschwerdeführerin sie geschildert habe. Auch habe sie offenbar kaum Interesse gezeigt, ob der Wächter, der ihr die Flucht ermöglicht habe, durch sein risikoreiches Verhalten nicht selbst auch Probleme erhalten hätte. Schliesslich sei es nicht üblich, dass eine behördlich gesuchte Person über den Flughafen von B._______ ihr Heimatland verlasse und nebst der eigenen Identitätskarte auch noch einen fremdem Pass mit sich führe. In Würdigung dieser Ausführungen sei die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 (Poststempel vom 24. Oktober 2008) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid eine Beschwerde, die jedoch den formellen Voraussetzungen von Art. 52 Abs. D-6724/2008 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht genügte. E. Mit Verfügung vom 4. November 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Zudem habe sie – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 19. November 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. F. Am 12. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2008 sei aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung aufgrund völkerrechtlichter Unzulässigkeit einer Rückschiebung in den Heimatstaat nicht vollzogen werden dürfe und sie deshalb vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 17. November 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Dementsprechend sei an den Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. November 2008 festzuhalten. H. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 25. November 2008 um Ansetzung einer Nachfrist und um Bewilligung von Ratenzahlungen für die Leistung des einverlangten Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2008 wurde das Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzt. D-6724/2008 J. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 4. Dezember 2008 und somit innert Frist. K. Die inzwischen rechtlich vertretene Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 (Poststempel: 6. Dezember 2008; beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2008 eingegangen; zudem auch per Fax übermittelt) unter anderem ein ärztliches Zeugnis vom H._______ vom 4. Dezember 2008 zu den Akten reichen, in welchem attestiert wurde, dass die Beschwerdeführerin in der 34. beziehungsweise 35. Woche schwanger sei. Sie könne somit die Flugreise nach Angola aus medizinischer Sicht nicht antreten. Zudem sei zu beachten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin als unzumutbar erweisen dürfte, da sie als alleinstehende Mutter mit Säugling zu einer besonders verletzlichen Personengruppe zähle. Die Rechtsvertreterin verwies dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5360/2007 beziehungsweise D-5361/2007 vom 14. März 2008. L. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 lud der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass aus den Akten nicht hervorgehe, wer der Vater des inzwischen in der Schweiz am 25. Januar 2009 geborenen Kindes sei und welche familiären Verhältnisse zwischen ihm, der Beschwerdeführerin und dem Kind bestünden. Die entsprechenden Angaben seien deshalb von der Beschwerdeführerin einzufordern und das Dossier dem BFM anschliessend erneut zur Vernehmlassung zuzustellen. N. Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin das Replikrecht. O. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie nach wie vor davon ausgehe, der Vollzug der D-6724/2008 Wegweisung sei unzumutbar. Als alleinstehende Mutter eines Säuglings zähle sie zu einer besonders verletzlichen Personengruppe, deren Wegweisung nach Angola vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich als unzumutbar erachtet werde. Den Akten seien keine individuellen Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen. Beim Vater des Kindes handle es sich um einen Schweizer Staatsbürger. Er pflege einen regelmässigen und engen besuchsweisen Kontakt zum Kind, welcher durch die Wegweisung verunmöglicht würde. P. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts räumte mit Verfügung vom 26. Juni 2009 der Vorinstanz das Duplikrecht ein. Q. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. Juli 2009 brachte das BFM vor, es liege an der Beschwerdeführerin, die nötigen Schritte zwecks Vaterschaftsanerkennung einzuleiten und sich bei den zuständigen Behörden um eine Aufenthaltsregelung zu kümmern. R. Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 lud der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme ein. Überdies erhielt sie ebenfalls Gelegenheit, eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung des Vaters ihres am 25. Januar 2009 in der Schweiz geborenen Kindes einzureichen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden und der Schriftenwechsel (vorbehältlich Art. 32 VwVG) geschlossen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die entsprechende Sendung nicht innert Frist bei der Poststelle abholte, gelangte die Verfügung vom 21. Juli 2009 am 31. Juli 2009 zurück ans Bundesverwaltungsgericht und gilt somit als rechtsgenüglich zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- D-6724/2008 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-6724/2008 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2008 ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, deren Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art.6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 4.2 Die allgemein gehaltenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2008 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, sie verlaufen jedoch in allgemeinen Ausführungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten oder auf den Einzelfall bezogenen und verwertbaren Beweisakten gestützt werden. 4.3 Die Schilderung der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis, welche mit relativ einfachen Mitteln, unkompliziert und scheinbar mühelos erfolgen konnte, muss als wirklichkeitsfremd und in klarem Widerspruch zur allgemeinen Erfahrung gewertet werden. Die Beschreibung des Gefängnisalltags durch die Beschwerdeführerin blieb oberflächlich und lässt nicht den Eindruck aufkommen, dass sie bei ihren Schilderungen auf Erfahrungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte. Die diesbezüglichen Ausführungen sind vielmehr konstruiert und lassen eine persönliche Betroffenheit vermissen. Überdies spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben den Heimatstaat von B._______ aus auf dem Luftweg und somit über einen sehr gut kontrollierten Flughafen verliess den Eindruck, dass sie weder verfolgt ist, noch sich vor einer Festnahme am Flughafen (...) gefürchtet hat. Die Beschwerdeführerin kann somit ihre geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen. D-6724/2008 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen bezüglich Asyl- und Flüchtlingspunkt in den Eingaben der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die geltend gemachten Nachteile, welche die Beschwerdeführerin angeblich Anfang 2008 zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind. Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- D-6724/2008 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum D-6724/2008 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes ist gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine Verbesserung der Lage in Angola eintrat (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Risikogruppe ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Als einer Risikogruppe zugehörig erachtet werden insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar. 6.6 Als alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes gehört die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe an und der Wegweisungsvollzug nach Angola ist somit unzumutbar. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 19. September 2008 werden deshalb aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, anstelle des Vollzugs der Wegweisung die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 7. 7.1 Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Punkt des Wegweisungsvollzugs durchgedrungen ist, sind ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1), welche auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die D-6724/2008 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese ist ihr durch die Vorinstanz zu entrichten. D-6724/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 19. September 2008 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, anstelle des Vollzugs der Wegweisung die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 4. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13

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