Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6721/2019 law/rep
Urteil v o m 11 . Dezember 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2019 / N (…).
D-6721/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 11. November 2016 in die Schweiz ein und suchte hier am 14. November 2016 um Asyl nach. Am 21. November 2016 befragte sie das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen. Am 6. Mai 2019 hörte sie das SEM eingehend zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (kurdisch: D._______). Sie habe die Schule mit der Matura abgeschlossen, anschliessend eine Berufsausbildung zur […] absolviert und seit dem Jahr 2000 im […] von C._______ gearbeitet – zuletzt über mehrere Jahre als […]. Seit Anfang des Jahres 2015 bis Ende Juni 2016 habe sie zusätzlich für die Organisation […] […]; […]) gearbeitet. Im Jahr 2015 seien zwei ihrer Arbeitsfreunde entführt worden. Weitere Personen seien im Verlaufe desselben Jahres von der Arbeit am (...) C._______ ausgeschlossen worden. Sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Organisation (...) in verschiedenen Dörfern der Region von C._______ (…) gegeben und (…). Im Januar 2016 habe sie vom (...) keinen Lohn mehr erhalten. Daraufhin habe sie einen langjährigen loyalen arabischen Mitarbeiter damit beauftragt, den Gründen für die Einstellung der Lohnfortzahlung nachzugehen. Dieser habe ihr mitgeteilt, die Lohneinstellung sei auf Veranlassung des syrischen Staatssicherheitsdienstes erfolgt. Sie müsse sich bei dessen Amtsstelle in E._______ melden. Sie habe der Sache nicht getraut und habe sich beim Staatssicherheitsdienst nicht gemeldet. Gleichzeitig habe sie ihre Arbeit im (...) beendet. Ende Juni 2016 habe sie einen Telefonanruf erhalten. Eine unbekannte Person habe ihr erzählt, dass ihr Bruder F._______ einen Autounfall an der (…) gehabt habe und sie sofort dorthin kommen solle. Sie habe freilich gewusst, dass ihr Bruder F._______ Syrien bereits vor längerer Zeit verlassen habe. Dieser Vorfall habe sie veranlasst, ihre Mitarbeit bei (...) zu kündigen und fortan zuhause zu bleiben, bis ihre Ausreise organisiert gewesen sei und sie ihre Heimat am 4. September 2016 verlassen habe. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwei Kursbestätigungen im Rahmen einer Weiterbildung, drei Ausbildungszertifikate des (…), Dokumente betreffend ihre Arbeit im (...) von
D-6721/2019 C._______ inklusive Bestätigungen von Arbeitseinsätzen, einen Arbeitsund Kündigungsnachweis der Organisation (...) vom 31. August 2016 sowie eine auf sie ausgestellte Vorladung des Gerichts in E._______ ein. Gemäss der Vorladung hätte sie am 13. Juni 2016 um neun Uhr morgens wegen des Vorwurfs, mit bewaffneten Organisationen zusammengearbeitet zu haben, beim Gericht vorstellig werden müssen (vgl. act. A19/16 S. 3 F10 bis F14). Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihre syrische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 – eröffnet am 3. Dezember 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, das Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie vom Nationalen Sicherheitsdienst wegen des Verdachts, mit bewaffneten Organisationen zusammengearbeitet zu haben, sei unglaubhaft. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus, der eingereichten Gerichtsvorladung komme nur geringe Beweiskraft zu, da sie keine fälschungssicheren Merkmale aufweise und in Syrien Dokumente jeglicher Art käuflich erworben werden könnten. Es erstaune auch, weshalb die Beschwerdeführerin erst in der Schweiz von der Vorladung erfahren haben wolle, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Übergabe der Vorladung beziehungsweise am Datum der Gerichtsvorladung noch in Syrien aufgehalten habe. Ihre diesbezügliche Erklärung, ihr Vater habe ihr wohl nichts erzählt, um sie nicht zu ängstigen, überzeuge nicht. Angesichts ihres Bildungsstandes sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie zunächst nicht in der Lage gewesen sei, zu erzählen, was genau im gerichtlichen Dokument geschrieben stehe. Ihre Aussage, wie sie Kenntnis von diesem Dokument erhalten habe und wann dieses zugestellt worden sei, seien ausweichend und unsubstantiiert geblieben. Auch ihre Aussagen in Bezug auf ihre Tätigkeiten für die Organisation (...) seien unklar. Diese Organisation sei zudem neutral und verzichte gänzlich darauf, politische Positionen zu beziehen beziehungsweise sich politisch zu äussern. Es sei deshalb fraglich, inwiefern die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für diese Organisation als oppositionelle Aktivität ausgelegt werden sollte. Auch wenn ihre Ausführungen in Bezug auf ihre Aktivitäten als (...) als glaubhaft erachtet würden, würden keine konkreten Hinweise darauf
D-6721/2019 bestehen, dass sie von den syrischen Behörden als Regierungsgegnerin identifiziert worden sei. Die Angaben, sie habe keinen Lohn mehr erhalten und sei aufgefordert worden, sich beim Nationalen Sicherheitsdienst zu melden, liessen sich nicht überprüfen und würden keine begründete Furcht vor Verfolgung belegen. Gleiches gelte für das angebliche Telefonat mit der Mitteilung, ihr Bruder F._______ habe einen Unfall gehabt. Abgesehen davon, dass ihr Bruder in diesem Zeitpunkt in der Schweiz gewesen sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Anruf eine Drohung darstellen sollte. Die humanitären Tätigkeiten der Beschwerdeführerin würden in keiner Hinsicht ein politisches Profil aufweisen. Aus den Dossiers der in der Schweiz lebenden Brüder lasse sich zudem nicht ableiten, dass die Familie der Beschwerdeführerin ein Risikoprofil aufweise und sie in Syrien eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht unter Zuhilfenahme eines Musterformulars Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Stadt G._______ vom 17. Dezember 2019 sowie die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments bei, bei dem es sich laut ihren Angaben um ein sie betreffendes Kündigungsschreiben ihres Arbeitgebers handeln soll, worin gleichzeitig ihre Überweisung an ein staatliches Gericht zwecks Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches vermerkt worden sein soll (vgl. auch die Eingabe vom 8. Januar 2020 S. 2 Ziff. 3; unten Bst. F). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 7. Januar 2020 zu Gunsten der Ge-
D-6721/2019 richtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu überweisen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. E. Am 31. Dezember 2019 zahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss ein. F. Mit Eingabe des am selben Tag mandatierten Rechtsvertreters vom 8. Januar 2020 wurde beantragt, es sei vollständige Akteneinsicht in alle von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel sowie in bei den Akten liegende Übersetzungen derselben zu gewähren. Es seien die Akten aller aktenkundigen Geschwister der Beschwerdeführerin (H._______, Dossier N […]; Anm. des Gerichts) offen zu legen, mit Ausnahme der Akten des Bruders I._______ und seiner Ehefrau (I._______, Dossier N […]; Anm. des Gerichts), die lediglich beizuziehen und zu würdigen, aber nicht mehr offen zu legen seien, da diese dem Unterzeichnenden zugänglich seien, dies mit dem Hinweis, der Bruder werde aktuell auf Beschwerdeebene durch einen Bürokollegen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vertreten und dieser sei somit faktisch bereits im Aktenbesitz. Überdies wurden Einverständniserklärungen der beiden Brüder der Beschwerdeführerin für den Beizug der Verfahrensakten der Brüder im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereicht. Weiter wurde um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Akten zur Einreichung einer Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung ersucht. Schliesslich wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge auf seine Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 zurückkommen und wiedererwägungsweise die unentgeltliche Prozessführung unter Einsetzung ihres jetzigen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gewähren. Der Eingabe beigefügt wurden ein Whats-App Chat mit der HR Administration des (...) von C._______, mehrere Berichte über die Tätigkeit von (...) in Syrien sowie eine Anfrage des Rechtsvertreters an (...) Schweiz vom 8. Januar 2020. G. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des in Deutschland als Flüchtling anerkannten und ebenfalls für (...) tätig gewesenen syrischen (...) K._______ vom 17. Januar 2020 ein, wonach die Beschwerdeführerin für (...) in L._______ (M._______) als (...) in
D-6721/2019 einer (...) gearbeitet habe. Weiter wurde ein Schreiben von (...) Schweiz vom 5. Februar 2020 eingereicht, worin diese bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2015 bis am 31. August 2016 für (...) in Nordostsyrien als (...) tätig gewesen sei. Gleichzeitig äussert sich letzteres Schreiben auch zur Gefährdungslage von Mitarbeitenden von (...) in Nordostsyrien. H. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Gewährung der Akteneinsicht und um Erlass einer verfahrensleitenden Zwischenverfügung. I. Mit Eingabe vom 5. März 2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2020 zur Gefährdungslage von Mitarbeitenden (…) in Syrien zugestellt und geltend gemacht, die SFH gehe davon aus, dass Personen, die im (…) gearbeitet hätten und später diesem Dienst ferngeblieben seien beziehungsweise die (…) hätten, gefährdet seien. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2020 zog das Bundesverwaltungsgerichts die Asylverfahrensakten der Brüder H._______ und I._______ für das vorliegende Beschwerdeverfahren bei, übermittelte die vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin und ihres Bruders H._______ dem SEM zur Gewährung der Akteneinsicht, und räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, innert 30 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Am 16. September 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
D-6721/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
D-6721/2019 psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Ausreise aus Syrien im Wesentlichen damit, sie sei vom Nationalen Sicherheitsdienst gesucht worden, da man sie beschuldigt habe, mit bewaffneten Organisationen zusammengearbeitet zu haben. Ende Juni 2016 habe sie einen Drohanruf erhalten. Weiter reichte sie im Rahmen ihrer Anhörung vom 6. Mai 2019 die Vorladung eines Gerichts in E._______ auf den 13. Juni 2016 im Original ein. Sie habe von dieser Vorladung erst in der Schweiz Kenntnis erhalten. 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der Gerichtsvorladung ist vorab in Einklang mit den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung festzuhalten, dass diese keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweist. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, weshalb die Beweiskraft entsprechender Dokumente bereits aus diesem Grund als gering einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1). 5.2.2 Weiter erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin von der Existenz dieser Gerichtsvorladung erst in der Schweiz erfahren haben will, da deren Vorladungsdatum nahelegen würde, dass sie sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Dokuments noch in Syrien befunden hätte. In diesem Fall bliebe unerfindlich, weshalb ihre Familienangehörigen und insbesondere ihr Vater ihr von diesem Dokument nichts erzählt hätten, um ihr so den Ernst der Lage vor Augen zu führen und sie dergestalt von weiteren Aktivitäten zugunsten von (...) abzuhalten. Der diesbezügliche Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe ihr wohl nichts erzählt, weil er ihr keine Angst habe bereiten wollen (vgl. act. A19/16 S. 3/4 F15), vermag bereits vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
D-6721/2019 5.2.3 In der Beschwerde vom 18. Dezember 2019 wird in diesem Zusammenhang sinngemäss eingewendet, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden nie ausgesagt, die Gerichtsvorladung sei ihren Familienangehörigen zugestellt worden, bevor sie ihre Heimat verlassen habe. Ihr Vater habe die Gerichtsvorladung vielmehr erst im Jahr 2017 erhalten. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung vom 6. Mai 2019 keine Angaben dazu gemacht hat, wann die Gerichtsvorladung in den Besitz ihrer Familie gelangt ist. In diesem Kontext fällt freilich auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung der wiederholt an sie gerichteten Frage, wann dieses Dokument ausgehändigt worden sei, immer wieder mit dem gleichbleibenden Hinweis, sie habe erst nach ihrer Ausreise aus Syrien von dessen Existenz erfahren, ausgewichen ist (vgl. act. A19/16 S. 3 f. F15 bis 19). Auch hinsichtlich der Frage, wem das Dokument übergeben worden sei, blieb sie vollkommen unbestimmt (vgl. act. A19/16 F15 und F79), was angesichts der zentralen Bedeutung dieses Dokuments für ihre Fluchtgeschichte sowie der Tatsache, dass sie mit ihrer Familie seit ihrer Ankunft in der Schweiz Kontakt pflegte (vgl. act. A4/13 S. 4 Ziff. 2.02 und act. A19/16 S. 4 F24), nicht nachvollziehbar ist. Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, dass ihre Familienangehörigen erst nach ihrer (der Beschwerdeführerin) Ausreise in den Besitz der fraglichen Gerichtsvorladung gekommen wären, bliebe unerfindlich, wie diese regulär in den Besitz einer längst abgelaufenen Gerichtsvorladung hätten gelangen können, zumal sie um deren Existenz gar nicht hätten wissen können. Die diffuse Erklärung in der Eingabe vom 8. Januar 2020, das fragliche Dokument sei dem Vater der Beschwerdeführerin erst später ausserhalb der Stadt C._______, die nicht unter dem territorialen Einfluss des syrischen Regimes gestanden habe, ausgehändigt worden, weshalb sich die Zustellung (in die Schweiz) verzögert habe (vgl. a.a.O. S. 3 Ziff. 5), ist nicht geeignet, zur Glaubhaftmachung der Authentizität des Dokuments beizutragen. 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte zusätzlich im Rahmen ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2019 eine auf sie ausgestellte Entlassungsverfügung des (...) C._______ ein. Darin wird gleichzeitig ihre Überstellung an ein Gericht zwecks Verurteilung gestützt auf Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches vermerkt. Auch bezüglich dieses – lediglich in Kopie eingereichten – Dokuments ist vorab festzuhalten, dass ein solches in Syrien ohne Weiteres käuflich erworben werden kann. Darüber hinaus stellt sich auch hier vordringlich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin die Kündigung erst mit der Beschwerde eingereicht hat, müsste sie doch, falls ihr die Stelle im (...) von C._______ tatsächlich gekündigt worden wäre,
D-6721/2019 längst vorher im Besitz des entsprechenden Dokuments gewesen sein. Dass ihr die Stelle im (...) – wie nunmehr behauptet – formell gekündigt worden sein soll, steht im Übrigen, wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2019 festgestellt wurde, auch nicht im Einklang mit ihren Angaben während des erstinstanzlichen Verfahrens. Dort machte sie nämlich lediglich geltend, sie habe ihre Arbeit eingestellt, nachdem ihr vom (...) – angeblich auf Anweisung des Staatssicherheitsdienstes – anfangs des Jahres 2016 kein Lohn mehr ausbezahlt worden sei (vgl. act. A19/16 S. 7 f. F47). Aus diesen Gründen kommt der Entlassungsverfügung für das vorliegende Verfahren kein Beweiswert zu. 5.4 Die Beschwerdeführerin sagte weiter aus, sie habe Ende Juni 2016 ein Telefonat erhalten, worin ihr eine fremde Person mitgeteilt habe, ihr Bruder F._______ habe in C._______ einen Autounfall gehabt und sie solle rasch dorthin kommen (vgl. act. A4/13 S. 8 Ziff. 7.01 i.V.m. act. A19/16 S. 8 f. F48 und F54). In dem an (…) gerichteten Schreiben des Rechtsvertreters vom 8. Januar 2020 (vgl. Beilage 5 zu der an das Gericht gerichteten Eingabe vom 8. Januar 2020) wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei telefonisch an einen fiktiven Unfallort, wo ihr Bruder, der damals nicht mehr im Land gewesen sei, einen Unfall erlitten habe, gelockt worden (vgl. a.a.O. S. 1 Abs. 1 in fine). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der angebliche Anrufer, falls er tatsächlich eine Entführung der Beschwerdeführerin geplant hätte, vorgängig des Telefonats wohl abgeklärt hätte, ob der fragliche Bruder der Beschwerdeführerin überhaupt noch in Syrien lebt, ansonsten sein Vorhaben von Anfang an – wie vorliegend – zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Aus diesem Grund bestehen auch überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Telefonats. 5.5 Aufgrund des Gesagten ist nicht glaubhaft, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise konkret verdächtigt haben, Angehörige des Widerstands (…) beziehungsweise "mit bewaffneten Organisationen zusammengearbeitet zu haben". Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für (...) in Nordostsyrien als solche – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – mit einer erhöhten Verfolgungsgefahr verbunden wäre beziehungsweise die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe angehören würde, da auch eine entsprechend erhöhte generelle Gefährdung voraussetzen würde, dass zusätzlich eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird (vgl. in diesem Sinne etwa Urteil des BVGer E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.4).
D-6721/2019 5.6 Hinsichtlich der in der Schweiz lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin ist folgendes festzuhalten: Die Asylgesuche ihrer Brüder F._______ (N […]) und N._______ (N […]) wurden abgelehnt, die verfügte Wegweisung aus der Schweiz jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Hinsichtlich der Schwester O._______ (N [...]) wurde zwar die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, dies aber lediglich derivativ gestützt auf Art. 51 AsylG. Schliesslich hat das SEM auch das Asylgesuch des Bruders I._______ (N […]) abgelehnt und ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegen diese Verfügung ist zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht noch eine Beschwerde D-6128/2019 betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung hängig. In der Schweiz rechtskräftig originär als Flüchtling anerkannt wurde einzig der Bruder H._______ (N […]). Dieser hat allerdings Syrien ein Jahr vor der Beschwerdeführerin verlassen und diese hat nie geltend gemacht, sie sei jemals seinetwegen behelligt worden. Aus den Dossiers der Geschwister lässt sich mithin nicht ableiten, die Familie verfüge über ein pointiertes Profil, so dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgung droht. 5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
D-6721/2019 8. 8.1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. 8.1.2 In der Eingabe vom 8. Januar 2020 wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Entscheid in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in Revision zu ziehen und den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen. 8.1.3 Aufgrund der Einwände und Ausführungen des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 8. Januar 2020 erweisen sich die Rechtsbegehren in der Beschwerde nicht (mehr) als aussichtslos. Gleichzeitig ist aufgrund der eingereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. Dezember 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein dürfte, die ihr für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln tragen zu können. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 mit Wirkung ex nunc ab 8. Januar 2020 gegeben. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 8.1.4 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist für seine Aufwendungen ein Honorar auszurichten, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird. 8.1.5 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend vom Aktenstudium sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Besprechung und das Verfassen der Eingaben vom 8. Januar 2020, 7. Februar 2020, 24. Februar 2020, 5. März
D-6721/2019 2020 und 16. September 2020) sowie der entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-6721/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt und ihm wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
D-6721/2019 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse") – das SEM, mit den Akten N (...) und N (...) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen, ad SG (in Kopie)