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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2010 D-672/2009

26 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,587 mots·~18 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Janu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-672/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-672/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in der Gemeinde B._________ (Kosovo), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 17. Mai 2008 und gelangte am 18. Mai 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 17. Juni 2008 sagte er aus, die Situation im Kosovo habe sich für die Serben nach der Unabhängigkeitserklärung verschlechtert. Sie seien in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und von den Albanern oft verbal angegriffen worden. In C._______ sei er zirka zwei Wochen nach der Unabhängigkeitserklärung von drei Unbekannten geschlagen worden; sie hätten ihm gesagt, er solle nach Serbien gehen. Zudem sei es praktisch unmöglich, eine Anstellung zu finden. A.b Am 28. August 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie und er seien nach den NATO-Angriffen (im Jahr 1999) von D.________ nach E._________ gezogen, da die Situation in D.________ nicht mehr sicher gewesen sei. In den letzten fünf Jahren vor seiner Ausreise habe er in Serbien oft auf Baustellen gearbeitet; er habe während dieser Zeit jeweils in Belgrad gewohnt. Etwa zwei Wochen nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos sei er von drei jungen Albanern zusammengeschlagen worden. Er habe am Gesicht und am Körper blaue Flecken davon getragen; den Vorfall habe er bei den Behörden nicht angezeigt, weil die Polizei von Albanern besetzt sei, die nicht so arbeiteten, wie sie sollten. Er habe auch befürchtet, von den Polizisten geschlagen zu werden. Seine Heimat habe er wegen dieses Vorfalls, wegen mangelnder Bewegungsfreiheit, mangels Gesetzen und aufgrund einer fehlenden Lebensgrundlage verlassen. Die einzige Möglichkeit, in die Schweiz zu kommen, sei für ihn die Reise mit einem Schlepper und die Stellung eines Asylgesuchs gewesen. B. Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 5. Januar 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte D-672/2009 es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei er wegen Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Es seien ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie die Verfahrenskosten zu erlassen. Für das Nachreichen eines ärztlichen Berichts sei ihm eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Der Eingabe lag ein Kurzaustrittsbericht der Urologischen Klinik und Poliklinik F._________ vom 23. Januar 2009 bei. C.b Am 4. Februar 2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine am Vortag ausgestellte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht einzureichen. Zudem teilte er ihm mit, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2009 (Poststempel) einen Operationsbericht vom 3. Februar 2009 und einen provisorischen Austrittsbericht vom 30. Januar 2009 (Urologische Klinik und Poliklinik F._________) ein. F. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist den Bericht über die ärztliche Nachkontrolle einzureichen. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 26. März 2009 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht vom 5. März 2009 (Urologische Klinik und Poliklinik F._________) zu. D-672/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs.1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-672/2009 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, internationale Sicherheitskräfte und teilweise serbische Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) würden auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben die Sicherheit garantieren. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, in der Minderheiten umfassende Rechte zugestanden würden. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen, die Strafverfolgung und der Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Kein Staat könne indessen absoluten Schutz gewähren und Ermittlungen gegen unbekannt seien sehr zeitintensiv. Der Beschwerdeführer habe keine genaueren Angaben über seine Verfolger machen können und habe keine Anzeige erstattet, weshalb nicht auf mangelnden Schutzwillen des Staates geschlossen werden könne. Die geltend gemachten Übergriffe seien vorliegend asylrechtlich nicht relevant. Die fehlende Bewegungsfreiheit der ethnischen Serben im Kosovo und die mangelnden Erwerbsmöglichkeiten seien auf die im Kosovo herrschenden politischen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen zurückzuführen und stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant seien. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zudem zumutbar. Für Serben bestehe grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 bilde der Kosovo integralen Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. D-672/2009 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge in Serbien über kein tragfähiges soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die in G.________ wohnhafte Schwester lebe zusammen mit ihrem Ehemann bei den Schwiegereltern. Sie werde nicht in der Lage sein, ihn aufzunehmen. Von seinen Freunden könne er nicht mit Unterstützung rechnen, da er zu diesen keine Beziehung mehr habe. Im Falle einer Rückkehr könne er längerfristig nicht auf die Unterstützung von Angehörigen zählen. Die Situation von Binnenvertriebenen erweise sich in Serbien als desolat. Die staatlichen Behörden liessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der aus dem Kosovo Vertriebenen vermissen. Die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz seien ungünstig. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, habe keine Berufserfahrung und aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit kaum Aussicht auf eine seine Existenz sichernde Arbeit. Hervorzuheben sei, dass er sich in einem labilen Gesundheitszustand befinde. Er sei vom 22. bis 24. Januar 2009 hospitalisiert gewesen und operiert worden. Es erscheine fraglich, ob er in Serbien eine medizinische Behandlung erhalten werde. Auch der UNHCR rate von einer Wegweisung nach Serbien ab. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten D-672/2009 Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Kosovo unter den allgemeinen Benachteiligungen gelitten, denen die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Serben ausgesetzt sein können. Er sei mehrfach von Angehörigen der ethnischen Mehrheit der Albaner beschimpft und bespuckt worden; einmal sei er von drei jungen Albanern zusammengeschlagen worden. Ernsthafte Verletzungen habe er dabei nicht erlitten. Die Benachteiligungen, denen er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Kosovo ausgesetzt war, erreichten einerseits nicht eine derartige Intensität, dass sie zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, andererseits gingen sie von Privatpersonen aus und er brachte sie den örtlichen Sicherheitsbehörden nicht zur Kenntnis. Den im Kosovo anwesenden internationalen Behörden und der KPS kann somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten nichts zum Schutz des Beschwerdeführers unternommen. Auch in dieser Hinsicht sind die erlittenen Übergriffe asylrechtlich nicht relevant. 5.4 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als serbischen Staatsangehörigen (vgl. act. A1/9, S. 1, A2/2, S. 1, A9/12, S. 5). Er gab D-672/2009 eine am 22. Mai 2002 ausgestellte serbische Identitätskarte zu den Akten und sagte aus, im März 2008 einen serbischen Pass ausgestellt erhalten zu haben (act. A1/9, S. 3), den er dem Schlepper abgegeben habe. Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 besitzt er die serbische Staatsangehörigkeit, da er Sohn serbischer Staatsangehöriger ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf. 5.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-672/2009 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch- D-672/2009 licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mehrfach in Serbien aufgehalten und dort auch gearbeitet. Er hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt worden zu sein. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft D-672/2009 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit guter schulischer Ausbildung und einiger Berufserfahrung, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Eine seiner Schwestern lebt zusammen mit ihrem Ehemann in der serbischen Grossstadt Nis, des Weiteren leben zwei seiner Freunde ebenfalls in Serbien. Diese mögen – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird – nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, ihn längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass er zumindest in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen kann. Da er im Kosovo zweifelsfrei registriert wurde, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer wird nach einer Anmeldung Zugang zu finanzieller und bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung haben. Dem eingereichten Kurzaustrittsbericht vom 23. Januar 2009, dem provisorischen Austrittsbericht vom 30. Januar 2009 und dem Operationsbericht vom 3. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Varicozele testis links Grad III (Krampfadernbruch in der linken Hode) operiert wurde und noch am Operationstag aus der Urologischen Klinik entlassen werden konnte. Der postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. März 2009 ist zu entnehmen, dass er im Rahmen einer Nachkontrolle über eine völlige Beschwerdefreiheit berichtet habe. Es habe sich rund fünf Wochen nach der Operation ein sehr gutes operatives Verlaufsergebnis mit vollständigem Verschwinden der Varikozele links gezeigt. Damit galt die Behandlung seitens der Urologischen Klinik und Poliklinik als abgeschlossen. Die im Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2009 vertretene Auffassung, er befinde sich nach wie vor in einem labilen Gesundheitszustand, kann nicht geteilt werden. Er weist zwar darauf hin, dass ein Wiederauftreten der Varikozele nicht auszuschliessen sei, was bisher aber offenbar nicht eingetreten ist. Zudem könnte er sich im Fall eines Rezidivs auch in D-672/2009 Serbien in ärztliche Behandlung begeben, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er ausgewiesenermassen fürsorgeabhängig ist (er ging in der Schweiz bisher keiner Arbeitstätigkeit nach) und die Beschwerde sich retrospektiv betrachtet nicht als aussichtslos darstellte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) D-672/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13

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