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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2008 D-6716/2006

29 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,926 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6716/2006 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 22. September 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6716/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos aus Z._______, verliess sein Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. August 2002 nach Ghana. Am 17. November 2002 verliess er Accra per Flugzeug mit einem gefälschten ghanaischen Pass und gelangte am 18. November 2002 in die Schweiz, wo er am 20. November 2002 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. Am 27. November 2002 erteilte ihm das BFF eine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs. B. Am 29. November 2002 erhob das BFF in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 4. März 2003 hörte ihn das BFF zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als Informatiker im Generalstab tätig gewesen. Das togoische Militär bestehe annähernd zu 85 Prozent aus Angehörigen des Nordens. Er stamme aber aus dem Süden, wie die meisten Oppositionellen. Ein Mitarbeiter habe ihn bezichtigt, Informationen des Militärs an die Opposition weitergeleitet und einen gewaltsamen Umsturz der Regierung vorbereitet zu haben. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, er habe seine Pflicht zur Verhinderung von Demonstrationen der Opposition verletzt. Am 19. Juli 2002 sei er als Landesverräter festgenommen und ins Militärgefängnis gebracht worden. Dort sei es wiederholt zu Folterungen gekommen. Am 2. August 2002 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er sei nach Ghana geflüchtet, wo ihm ein Bekannter einen ghanaischen Pass und einen Flug nach Europa organisiert habe. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitäts- und Militärkarte ein. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D-6716/2006 D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFF vom 26. Mai 2003 sei aufzuheben und dem Beschwerdführer sei Asyl zu gewähren. E. Mit Urteil vom 8 August 2003 trat die ARK auf die Beschwerde wegen Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist nicht ein. F. Am 29. August 2003 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK ein Revisionsgesuch ein und legte je ein Fax eines "compte-rendu d'une punition" und eines Haftbefehls des Generalstabs der togoischen Armee, eine Erklärung zum Begriff "Demande d'augmentation sévère", eine Ergänzung des Revisionsgesuchs und ein Ausdruck aus dem Internet bei. G. Mit Urteil vom 9. September 2003 trat die ARK mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies die Akten im Sinne der Erwägungen an das BFF zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch. H. Mit Verfügung vom 22. September 2003 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 26. Mai 2003 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFF vom 22. September 2003 sei aufzuheben und dem Beschwerdführer sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es seien die Gerichtskosten zu erlassen und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D-6716/2006 Der Beschwerde wurden persönliche Ausführungen des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2003, der "compte-rendu d'une punition" im Original, ein Bericht über in Togo aufgefundene Leichen von Militärangehörigen, zwei Fotos des Beschwerdeführers in Militäruniform und eine Videokassette, aufgenommen während der militärischen Ausbildung des Beschwerdeführers, als Beweismittel beigelegt. J. Am 15. Oktober 2003 ordnete der Instruktionsrichter der ARK an, es sei einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die Anordnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen entschieden werde. K. Am 30. Oktober 2003 reichte Amnesty International bei der ARK eine Stellungnahme zur Situation des Beschwerdeführers ein. L. Mit Verfügung vom 7. November 2003 setzte der Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus und wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab. Gleichzeitig gab er dem BFF Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. M. In der Vernehmlassung vom 30. Januar 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2004 zur Stellungnahme zugestellt. N. In seiner persönlich verfassten Eingabe vom 23. Februar 2004 wiederholte der Beschwerdeführer nochmals seine Asylgründe mit Verweisen auf den Bericht von Amnesty International und beantragte subsidiär zu den Begehren in der Beschwerde vom 14. Oktober 2003, ihm sei aufgrund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG. Am 4. März 2004 gab der Instruktionsrichter der ARK dem BFF Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Replik. O. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 9. März 2004 D-6716/2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. März 2004 zur Kenntnisnahme gebracht. P. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: • am 18. März 2004 einige Fotos und ein Bericht über das Risiko der Auslieferung von elf geflüchteten ehemalige Militärs nach Benin aus dem Internet, • am 6. April 2004 die togoische Zeitung "Crocodile" N° (...) mit einer Erklärung des Beschwerdeführers, • am 4. Mai 2004 die togoische Zeitung "Le paparazzi" vom (...), in welcher ein Aufruf des Beschwerdeführers enthalten ist, und eine Erklärung des Beschwerdeführers zum Artikel, • am 9. Juni 2004 eine Erklärung der "Consertation Nationale de la Société Civile de Togo", • am 15. September 2006 eine Bestätigung der UFC (Union Force de Changement) Schweiz und einer der UFC Togo, eine Beitrittserklärung der UFC Schweiz und Protokolle der UFC- Versammlungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-6716/2006 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 u. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Im als Revision betitelten Wiedererwägungsgesuch vom 29. August 2003 wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es inzwischen D-6716/2006 gelungen, den "compte-rendu d'une punition" und einen Haftbefehl des Generalstabs der togoischen Armee gegen ihn zu beschaffen. Diese Dokumente seien aus Togo gefaxt worden; das Original werde nachgereicht. Darin werde der Beschwerdeführer als suspektes Element bezeichnet, das Aufträge und Befehle seiner Vorgesetzten verweigere. Wegen Zusammenarbeit mit dem Feind sei er zu 15 Tagen Gefängnis "avec D.A.S." (Demande d'augmantation sévère), was gemäss Beschwerdeführer eine Strafverschärfung bis hin zur Todesstrafe bedeute, verurteilt worden. Damit sei belegt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo mit einer menschenunwürdigen Behandlung, ja mit seinem Tod rechnen müsste. Es sei ihm daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht damit implizit geltend es lägen neue Beweismittel vor, die - anders als noch in der Verfügung des Bundesamtes vom 26. Mai 2003 - zur Folge haben würden, dass ihm Asyl zu gewähren sei. 4.2 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Wiedererwägungsentscheides vom 22. September 2003 im Wesentlichen aus, die vorgelegten Beweismittel vermöchten an der Einschätzung in der Verfügung vom 26. Mai 2003 nichts zu ändern. Diese seien nur in Form eines Telefaxes vorgelegt worden, was Manipulationen nicht ausschliesse. Den Beweismitteln komme auch deshalb kein erheblicher Beweiswert zu, weil einerseits allgemein bekannt sei, dass solche Beweismittel durch Korruption leicht zu erhalten bzw. weil diese in einer Art und Weise verfasst seien, die es nicht erlaube, ihre Authentizität festzustellen. Es sei notorisch bekannt, dass in Togo solche Dokumente ohne weiteres mittels Bestechung oder aus Gefälligkeit erhältlich seien, weshalb solchen Dokumenten kein ausschlaggebender Beweiswert beigemessen werden könne. Es liessen sich in den Dokumenten zudem auch einige Eigentümlichkeiten feststellen. Der Haftbefehl enthalte zahlreiche nicht ausgefüllte Rubriken sowie ein aufgrund der Unregelmässigkeit seiner Form zumindest zweifelhaftes Siegel. Es sei auch erstaunlich, dass die togoischen Behörden eine solche Angelegenheit Interpol anvertrauen würden. Auch der "compte-rendu d'une punition" weise zweifelhafte Elemente auf. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wegen "Komplizenschaft mit dem Feind" angeschuldigt worden sei - eine zumindest eigentümliche Anschuldigung, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer unter Verdacht stand, Informationen einem Militanten der Opposition übermittelt zu haben - so hätte man ihn aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer höheren Strafe als 15 Tage Gefängnis verurteilt. Auf jeden Fall sei in keiner Weise nachgewiesen, dass diese D-6716/2006 Dokumente in einem ordentlichen Verfahren hergestellt worden seien. Auch der eingereichte Internetartikel von www.ufctogo.com sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da dieser einerseits allgemeine dem Bundesamt bekannte Informationen enthalte und sich andererseits der Name des Beschwerdeführers nicht auf der im besagten Artikel enthaltenen Liste der von der togoischen Behörden und ihren Organen verfolgten Militärangehörigen befinde. Es sei ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Dokument oder Beweismittel vorgelegt habe, das seine Zugehörigkeit in der togoischen Armee in jüngster Vergangenheit belegen würde. Die Kopie der Militärkarte, die er bei seiner Ankunft in der Schweiz vorgelegt habe, enthalte keinen Eintrag nach dem 17. Dezember 1996. Erstaunlicherweise sei die Beförderung des Beschwerdeführers in den Grad der Soldaten der ersten Klasse darin nicht aufgeführt. Es sei gleichermassen verwunderlich, dass die Identitätskarte ausgestellt am 26. Februar 2002 unter der Rubrik "Beruf" keine militärische Stellung erwähne. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass nicht hinreichend feststehe, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum tatsächlich in der togoischen Armee eingegliedert gewesen sei. Es bestehe mithin kein Grund, die Verfügung vom 26. Mai 2003 aufzuheben oder zu ändern. 4.3 In der Beschwerde vom 14. Oktober 2003 und der dieser beigelegten persönlichen Ausführungen vom 11. Oktober 2003 des Beschwerdeführers macht dieser im Wesentlichen geltend, es sei erstaunlich, dass das Bundesamt trotz dem Original seiner Militärkarte es sich erlaube, Gründe vorzubringen, die den Anschein erwecken würden, er sei nie im togoischen Militär gewesen. Zudem hätte das Bundesamt die Mittel, um festzustellen, ob es sich bei der Karte um eine Fälschung handele oder nicht. In einer Armee wie der togoischen sei es nicht möglich, eine solche Karte zu fälschen. Insoweit das Bundesamt vom Grad der Soldaten ersten Klasse spreche, der, wie er erklärt habe, nicht auf seiner Militärkarte ausgewiesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um einen militärischen Grad handle, sondern um einen fakultativ zu vermerkenden Eintrag betreffend das Dienstalter. Da die Militärkarte kritisiert werde, sei es normal, dass auch gleichzeitig der "compte-rendu d'une punition" und der Haftbefehl kritisiert würden. Man könne aber nicht eine normale Armee mit einem rechtlich statuierten Militär, wie diese in der Schweiz, vergleichen mit einer Armee, geführt wie ein privates Unternehmen bestehend aus einer Gruppe von Mördern, die Eyadema im Kopf hätten, welcher alles beschlagnahme und die ganze Gewalt innehabe. Die Arbeiter dieses http://www.ufctogo.com/

D-6716/2006 Unternehmens, die den Rest des Militärs bildeten, hätten keine Rechte, seien der Folter und verschiedenen Formen der Willkür exponiert. Das Bundesamt könne direkt in Togo überprüfen, ob die Militärkarte, der "compte-rendu d'une punition" und der Haftbefehl echt oder gefälscht seien. Betreffend das Strafmass sei zu erwähnen, dass gemäss dem togoischen Militärreglement am Anfang nie eine Strafe 15 Tage überschreite, unabhängig von der Schwere des Anlasses. Diese könne in der Folge aber von übergeordneten Dienststellen bis zu Monaten und Jahren angehoben werden oder den Tod nach sich ziehen. Das Bundesamt könne auch direkt in Togo überprüfen, wie die Strafen in der togoischen Armee gehandhabt würden. Der eingereichte Artikel aus dem Internet spreche von dem, was ihm hätte widerfahren können, wenn er nicht so schnell entkommen wäre: Willkürliche Festnahmen, aussergerichtliche Hinrichtungen, Folterungen und anderen Folgen von einfältigen Verdachten. Um ihm glauben zu können, reiche er die folgenden Beweismittel ein: den "compte-rendu d'une punition" im Original, ein Bericht über in Togo aufgefundene Leichen von Militärangehörigen, zwei Fotos des Beschwerdeführers in Militäruniform und eine Videokassette, aufgenommen während seiner militärischen Ausbildung. Er werde sobald wie möglich weitere Beweismittel betreffend seines Dienstes und seiner Fortbildung für das Zertifikat Technik N°1 (CT1) schicken, welches ihm auch erlaube, zum Grad eines Leutnants zu gelangen. 5. 5.1 Beweismittel sind nur dann als neu und erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis). 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung überzeugend ausgeführt hat, aufgrund welcher Indizien die Authentizität des eingereichten „compte-rendu d'une punition“ vom 19. Juli 2002 sowie des undatierten Haftbefehls des Generalstabs der togoischen D-6716/2006 Armee zweifelhaft ist und weshalb auch die weiteren Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind. In Bezug auf die Beurteilung der Authentizität des „compte-rendu d'une punition“ sowie des Haftbefehls fällt zudem ins Gewicht, dass es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen hat, Klarheit darüber zu schaffen, wie und über welche Kanäle er diese Dokumente hat beschaffen können, bzw. wie diejenigen Personen, die ihm bei der Übermittlung der eingereichten Dokumente behilflich gewesen sind, ihrerseits in den Besitz derselben gelangt sind. Es ist in freier Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es bewusst unterlassen hat, diesbezüglich klärende Angaben zu machen, um zu vermeiden, dass aufgrund derselben Rückschlüsse auf die Authentizität dieser Dokumente gezogen werden könnten. Der Umstand, dass er in den Besitz dieser, naturgemäss nicht zur Aushändigung an die Dritte bestimmte Dokumente gelangte, ohne dass es hierfür eine plausible Erklärung liefert, lässt den Schluss zu, dass diese Dokumente nicht von den zuständigen Personen im dazu vorgesehenen Verfahren ausgestellt wurden, diese mithin nicht authentisch und damit nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind. Es erübrigt sich deshalb auf die Einwände und Erklärungsversuche in der Beschwerde und den persönlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2003, 23. Februar 2004, 18. März 2004, 6. April 2004 und vom 9. Juni 2004 sowie auf die Stellungnahme von Amnesty International und die weiteren Beweismittel näher einzugehen, weil sie an dieser Würdigung nichts ändern können. Anzufügen bleibt, dass das Bundesamt entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht bestritten hat, dass er Angehöriger des Militärs gewesen ist, sondern bezweifelt, ob er im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich noch in der togoischen Armee eingegliedert gewesen war. 5.3 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2002 verändert und inzwischen zusehends stabilisiert hat. General Eyadema Gnassingbé starb am 5. Februar 2005. Sein Sohn Faure Gnassingbé ist zwar durch blutige Wahlen im April 2005 an die Macht gelangt. Am 20. August 2006 einigten sich aber die Oppositionsparteien und die Regierung auf eine D-6716/2006 "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahre 2007 vorsah. Seit diesen vorwiegend ordnungsgemäss abgelaufenen Wahlen am 30. Oktober 2007 sind auch die Oppositionsparteien im Parlament vertreten und Faure Gnassingbé ernannte einen Politiker der Opposition zum Premierminister. Seither hat sich nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die politische Situation in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind. Zur Zeit braucht die Regierungspartei auch keine Unterstützung durch die Militärkräfte mehr, um ihre Politik zu führen. Selbst unter der hypothetischen Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der Beurteilung des Bundesamtes in der Verfügung vom 26. Mai 2003 glaubhaft, wäre somit davon auszugehen, dass dieser im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht mehr hätte, wegen der angeblichen Komplizenschaft mit der Opposition bzw. mit dem Feind verfolgt zu werden. Die eingereichten Beweismittel wären zum heutigen Zeitpunkt mithin auch aus diesem Grund nicht als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu betrachten. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzulegen vermag, aufgrund derer das Bundesamt verpflichtet gewesen wäre, die Verfügung vom 26. Mai 2003 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Begehren um Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 22. September 2003 ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene unter anderem die togoische Zeitung "Le paparazzi" vom (...), in welcher ein Aufruf des Beschwerdeführers unter dem Titel (...) enthalten sei, eine „fiche d'adhesion“ zur UFC sowie eine Bestätigung der UFC vom 28. August 2006 ein, in der er als aktives Mitglied bezeichnet wird, welches aufgrund seines Engagement zum Vize-Präsidenten der Untersektion der UFC im Kanton Bern gewählt worden sei, sowie Protokolle der UFC-Versammlungen vom März, April, Juni und Juli 2006, aus welchen hervorgehe, dass er sich in der Organisation stark engagiere. Der Beschwerdeführer macht mithin geltend, er habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt und beruft sich damit auf für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allenfalls D-6716/2006 bedeutsame Umstände, die erst nach Erlass der Verfügung des Bundesamtes vom 26. Mai 2003 eingetreten sind. 6.2 Wird im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht, ist dieses Gesuch nicht im Wiedererwägungsverfahren, sondern nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b S. 11 f., welches Urteil die Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorausgegangene Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren betraf) als lex specialis zu beurteilen, sofern keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, mithin nicht auch behauptet wird, die ursprüngliche Verfügung sei fehlerhaft. 6.3 Nachdem die gegen die Verfügung vom 26. Mai 2003 erhobene Beschwerde nicht materiell, sondern mit dem formellen Prozessurteil vom 8. August 2003 erledigt wurde, hat das Bundesamt die als Revision betitelte Eingabe vom 29. August 2003 zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch betreffend seine Verfügung vom 26. Mai 2003 nach den Regeln des Revisionsverfahrens behandelt. Unter diesen Umständen, wäre an sich auch möglich, die auf Beschwerdeebene nachträglich geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens bzw. Beschwerdeverfahrens zu würdigen, zumal im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050), mithin bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden können (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Im vorliegenden Fall ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seines exilpolitischen Engagements, mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch nicht gegeben, und diese lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Die eingereichten Unterlagen vermitteln zwar eine Vorstellung über den Inhalt und das Ausmass der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein konkretes Bild über die Einzelheiten seiner Tätigkeiten D-6716/2006 und deren Tragweite lässt sich jedoch nur durch weitere Sachverhaltsabklärungen vorab in Form einer Anhörung des Beschwerdeführers gewinnen. Es erscheint deshalb sachgerecht, die eingereichten Eingaben und Beweismittel als zweites Asylgesuch zu qualifizieren und dieses an das Bundesamt zur erstinstanzlichen Behandlung zu überweisen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dazulegen vermag, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Mai 2003 rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit beantragt wird, die Verfügung des Bundesamtes vom 22. September 2003 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. 6.5 Noch nicht entscheidungsreif abgeklärt ist hingegen der Sachverhalt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft allenfalls aufgrund der erst nach erfolglosem durchlaufenem Asylverfahren exilpolitischen Aktivitäten erfüllt oder nicht. Das Bundesamt ist demnach anzuweisen, im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten allenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Gleichzeitig ist der Rechtssicherheit halber festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluss dieses zweiten Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf (vgl. Art. 42 AsylG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-6716/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer aufgrund der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten allenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 4. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluss dieses zweiten Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Beschwerdebeilagen 3, 5 und 6 sowie die Zeitung "Crocodile N° (...)) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) unter Hinweis auf Ziffer 3 des Dispositivs (per Kurier; in Kopie; Beilagen: Kopien der Eingaben vom 4. Mai 2004 mit der Zeitung "Le paparazzi" vom (...) und vom 15. September 2006 mit den darin erwähnten Beilagen zur Feststellung und Beurteilung des neu geltend gemachten Sachverhalts) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 14

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