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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 D-6715/2018

13 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,473 mots·~37 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6715/2018

Urteil v o m 1 3 . November 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (…).

D-6715/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Ethnie – ersuchte am 2. März 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei am (…) geboren. Am 5. März 2015 wurde er summarisch befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) geändert. Am 23. März 2015 wurde er einlässlich angehört. B. B.a Im Rahmen der Befragung brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen das Folgende vor: Er stamme ursprünglich aus dem Dorf B._______, welches in der Provinz Sulaimaniya gelegen sei (auch: C._______, eine kleine Ortschaft rund 30 km südöstlich von Sulaimaniya und damit im Nordirak gelegen). Aufgewachsen sei er aber mit seiner Mutter bei seinem Stiefvater im Dorf D._______, in der Nähe von E._______ (auch: F._______, eine Stadt rund 75 km südsüdöstlich von Kirkuk und damit im Zentralirak gelegen). Wie ihm seine Mutter erzählt habe, sei sein leiblicher Vater im Jahre 2001 von Islamisten getötet worden. Seine Mutter und viele Verwandte seien nach diesem Ereignis von B._______ nach G._______ gegangen. Seine Mutter habe dann 2003 seinen Stiefvater geheiratet, worauf sie mit ihm in dessen Heimatdorf umgezogen seien. Nachdem er die Schule im fünften Schuljahr auf Veranlassung seines Stiefvaters verlassen habe, habe er gearbeitet. Zuerst habe er geröstete Sonnenblumenkerne verkauft. Danach habe er in einem Betrieb in E._______ gearbeitet, welcher Gasflaschen hergestellt habe. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er das Folgende geltend: Sein Stiefvater sei ehemals eingeschriebenes Mitglied der Baath- Partei gewesen. Nachdem 2003 das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden sei, habe er seine Anstellung verloren, weshalb er von da an als Taglöhner habe arbeiten müssen. Als 2014 der Daesh (IS, der sog. Islamische Staat) in ihr Gebiet eingedrungen sei, habe sich sein Stiefvater diesem zugewandt. Erste Kontakte zum Daesh habe er ab (…) 2014 gepflegt, ab (…) 2014 seien dann bewaffnete IS-Anhänger regelmässig zu ihnen gekommen. Sein Stiefvater habe ihm geheissen, davon niemandem

D-6715/2018 etwas zu erzählen. Am (…) 2014 seien jedoch der Stiefvater und er selbst vom Asaish (der Sicherheitsdienst) zu Hause verhaftet worden. In Haft sei er vom Stiefvater getrennt worden und nach diesem befragt und dabei misshandelt worden. Am (…) 2014 sei er schliesslich freigelassen worden. Er sei gezwungen worden, eine Einwilligungserklärung zu unterschreiben, dass es zu keinen weiteren Kontakten der Familie mit dem IS komme. Fünf Tage später sei auch sein Stiefvater freigelassen worden. Obwohl er in der Haft nichts verraten habe, sei er von diesem geschlagen worden. Nachdem er sich ein paar Tage zu Hause erholt habe, sei er wieder zur Arbeit gegangen. Am (…) 2015, als er auf der Arbeit im Gasbetrieb gewesen sei, habe sein Stiefvater ihn angerufen und gesagt, er habe einen Angehörigen des Asaish erschossen und zwei verletzt. Weiter habe er gesagt, er werde mit der Mutter nach Salah ad-Din flüchten und er (der Beschwerdeführer) müsse sich verstecken. Ein Freund von der Arbeitsstelle habe ihn daraufhin zu sich nach Hause gefahren, wo er sich habe verstecken können. Dieser sei wieder zur Arbeit zurückgefahren und habe später angerufen, um ihm mitzuteilen, dass Angehörige des Asaish im Gasbetrieb nach ihm gesucht hätten. Sie hätten einen Haftbefehl gegen ihn und seinen Stiefvater ausgestellt. Sein Stiefvater habe ihn später mehrmals kontaktiert, damit auch er sich nach Salah ad-Din begebe und sich dort dem IS anschliesse. Er habe sich aber geweigert, woraufhin sein Stiefvater ihn mit dem Tod bedroht habe. Entsprechende Nachrichten würden sich auf seinem Handy befinden. Durch das Verbrechen seines Stiefvaters sei auch eine Stammesfehde entstanden. Die Verwandten der Opfer müssten jemanden aus der Täterfamilie umbringen. Bis zum (…) 2015 sei er bei diesem Freund geblieben. Er habe diesem aufgetragen, seine Dokumente bei sich zu Hause zu holen. Der Asaish habe aber alles beschlagnahmt beziehungsweise das Haus umstellt, sodass sein Freund die Dokumente nicht habe holen können. C. Am 23. April 2015 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht einer psychiatrischen Einrichtung vom 17. April 2015 ein, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer Depression und des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung sei. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des

D-6715/2018 Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in den (Nord-)Irak. E. Aus den Akten geht hervor, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss per Post zugestellt wurde, die Sendung jedoch vom Adressaten innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt wurde, worauf diese von der Post an das SEM als Absender retourniert wurde. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer in der Folge den vorgenannten Entscheid nochmals zu. Allerdings wurde auch diese Sendung innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt, worauf auch diese Sendung ans SEM zurückging. F. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der vorgenannten Umstände am 9. November 2018 durch den rubrizierten Rechtsvertreter (vorab per Telefax) ans SEM gelangt war und um die Gewährung von Akteneinsicht ersucht hatte. Dieses Gesuch wurde vom SEM am 13. November 2018 beantwortet. Gemäss Aktenlage fand in der Folge zwischen den Parteien ein telefonisches Gespräch zur Frage des Beginns der Beschwerdefrist statt. G. Am 26. November 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die rubrizierte Verfügung Beschwerde erheben. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In seiner Eingabe ersuchte er ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Diese Gesuche wurden allerdings am 5. Dezember 2018 mangels Fürsorgeabhängigkeit zurückgezogen. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 wurde festgestellt, dass

D-6715/2018 der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, verbunden mit einem Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, innert Frist das von ihm in Aussicht gestellte Original der bis dahin erst in Kopie vorgelegten Wohnsitzbestätigung nachzureichen, zu den vorgelegten Beweismitteln aus der Heimat im Sinne der Erwägungen detailliert Stellung zu nehmen und auch den von ihm in Aussicht gestellten Arztbericht nachzureichen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer wie aufgefordert die verlangten ergänzenden Ausführungen zum Erhalt der Beweismittel und reichte die Wohnsitzbestätigung im Original sowie einen Arztbericht vom 8. Januar 2019 zu den Akten. J. In seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Im Rahmen seiner Stellungnahme (Replik) vom 19. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reichte eine Kostennote zu den Akten. L. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 verschiedene Beweismittel zu seiner Integration in der Schweiz zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-6715/2018 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, dies unabhängig von der erneuten Zustellung nach der nichtabgeholten Verfügung durch das SEM. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei zur neuen Beurteilung der Minderjährigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, aufgrund des Umstandes, dass er keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, und aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes

D-6715/2018 seien Zweifel an seiner angegebenen Minderjährigkeit entstanden. Infolgedessen sei er im Rahmen der Befragung und des rechtlichen Gehörs vertieft zu seinem Alter befragt worden. Seine Identität und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit habe er auch bis zum Datum des vorliegenden Entscheids nicht nachweisen können. Die Aussage, er habe seine Identitätsdokumente zuhause gelassen und danach nicht beschaffen können, weil sein Arbeitskollege, den er mit der Beibringung der Dokumente beauftragt habe, nicht in das Haus habe gelangen können, weil Sicherheitsbeamte es umstellt hätten, überzeuge nicht, da er diese Vorbringen – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht habe glaubhaft machen können. Selbst wenn die Aussagen den Tatsachen entsprechen würden, sei angesichts der seinerzeit heiklen Situation in der Provinz Salah ad-Din kaum nachzuvollziehen, dass er die Papiere nie auf sich getragen habe. Des Weiteren sei es ihm gänzlich unbekannt, wann die Identitätsdokumente ausgestellt worden seien. Der Verweis auf seine psychischen Leiden vermöge hier nicht zu überzeugen, weil er ausser jenen Angaben, die ausschliesslich ihn selbst persönlich betroffen hätten, sonst in der Lage gewesen sei, ganz konkrete oder wenigstens ungefähre Daten zu nennen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das genaue Geburtsdatum der Mutter wisse, jedoch nicht sein eigenes, welches er lediglich grob angeben könne. Es sei nicht plausibel, dass er zwar wisse, in welchem Alter er eingeschult worden sei, jedoch nicht, wie alt er gewesen sei, als er die Schule abgebrochen habe. Er sei 2008 vielleicht (…) Jahre, bei der Ausreise am 14. Januar 2015 aber doch erst (…) Jahre alt gewesen. Er habe keine Ahnung, wie alt er gewesen sei, als er mit der Arbeit in F._______ begonnen habe, vielleicht 13, 14 oder 15 Jahre. Die mangelnde Schulbildung vermöge diese ungenauen Angaben zum Alter nicht zu erklären, zumal er doch fünf Jahre zur Schule gegangen und durchaus in der Lage sei, selbst mit grossen Zahlen zu rechnen, was seine Aussagen über die finanziellen Aufwände bei der Ausreise belegen würden. Zudem habe er für seine Asylbegründung wiederholt konkrete Daten angeben können. Mit der Aussage anlässlich des rechtlichen Gehörs, er würde nur deshalb älter aussehen, weil er schon viel gearbeitet habe, und er könne Dokumente beschaffen – die aber bis heute ausgeblieben seien – sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Infolgedessen gehe das SEM davon aus, dass er volljährig sei, weshalb sein Geburtsdatum auf den (…) festgelegt worden sei.

D-6715/2018 3.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, es liege bezüglich seiner Minderjährigkeit ein neues Beweismittel in Form seiner irakischen Identitätskarte im Original vor. Ausserdem werde eine Wohnsitzbestätigung als Fotoausdruck mit Übersetzung ins Recht gelegt. Das Original werde nachgereicht. Damit sei sein Geburtsdatum bewiesen und ein zentrales Argument für die Abweisung des Asylgesuches wiederlegt. Sowieso sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sein eigenes Geburtsdatum nicht gewusst habe. Vielmehr habe er es sofort und korrekt angegeben. Die Vorinstanz habe die Volljährigkeit festgestellt, ohne ein Altersgutachten zu erstellen oder irgendwelche konkreten Hinweise auf ein höheres Alter zu haben. Dass sich ein junger Mann nicht mehr genauer an Zeiträume und Daten erinnere, sei zwar nicht üblich. Hätte er sich aber eine Geschichte zurechtgelegt, wäre es einfach gewesen, sich die wesentlichen Daten zu merken. Das Verfahren für Minderjährige sei nicht durchgeführt worden. Er habe keine Vertrauensperson erhalten, welche dafür hätte sorgen können, dass er vor dem Entscheid richtig psychiatrisch abgeklärt werde, und ihm bei der Beschaffung der Identitätskarte hätte helfen können. Damit erweise sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als mängelbehaftet. Eine Heilung durch eine Begründungssubstitution falle ausser Betracht, da das Argument der nicht erstellten Minderjährigkeit für die Abweisung des Asylgesuches in der Begründung der Vorinstanz an zahlreichen Stellen genannt werde und er einer Instanz verlustig gehen würde. Da er inzwischen volljährig sei, sei der Mangel kaum noch durch die Vorinstanz heilbar. Jedoch dürfe nicht auf die Argumentation der Vorinstanz abgestellt und negativ entschieden werden, ohne eine Rückweisung und neue Beurteilung durch die erste Instanz. 3.3 Aufgefordert zum Erhalt der Beweismittel Stellung zu nehmen, reichte der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 ein Schreiben seines Onkels ein, in dem dieser ausführte, wegen der psychischen Probleme des Beschwerdeführers und fehlender Verwandtschaft im Irak habe dieser bisher keine Dokumente beschaffen können. Die einzige Person, die der Beschwerdeführer im Irak kenne, sei ein Arbeitskollege aus der Gasfabrik. Diesen habe er über einen Kollegen von sich selber kontaktieren können. Der Arbeitskollege habe angegeben, dass die Dokumente nicht beim Beschwerdeführer zu Hause seien, sondern dieser sie in der Gasfabrik vergessen habe. Er habe seinem Kollegen die Dokumente ausgehändigt, woraufhin dieser sie per Post in die Schweiz geschickt habe. Seine Frau (des Onkels) habe

D-6715/2018 den Brief entgegengenommen, die Identitätskarte behalten, den Umschlag aber entsorgt. Für die Wohnsitzbestätigung habe er wiederum seinen Kollegen kontaktiert, welcher diese habe beschaffen können. 3.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es erstaune, dass der Beschwerdeführer erst nach Erhalt des Asylentscheides und somit dreieinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs ein Ausweispapier und eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten gereicht habe und während des hängigen Asylverfahrens nie ein Gesuch um Überprüfung des Alters beim SEM eingereicht habe. Zu den eingereichten Dokumenten müsse festgehalten werden, dass deren Beweiswert als gering taxiert werden müsse, da im Irak gegen Bezahlung ganze Sets von aufeinander abgestimmten Identitätsausweisen und anderen Dokumente auf die gewünschten Personalien erhältlich seien, die keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Somit seien diese Dokumente nicht geeignet, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu belegen. 3.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, das Fehlen einer Vertrauensperson, habe den Beschwerdeführer unter anderem an der effizienten Papierbeschaffung gehindert. Er habe nicht gewusst, dass er um eine neue Beurteilung seines Alters hätte ersuchen können. Der Hinweis darauf, im Irak seien ganze Sets von aufeinander abgestimmten Papieren erhältlich, sei eine krasse Mutmassung sehr genereller Art und werde auf keine konkreten Hinweise oder gar Fälschungsmerkmale gestützt. Die Stellungnahme sei oberflächlich, geradezu stossend und willkürlich in ihrer Konsequenz und nicht geeignet, eine von Amtes wegen erforderliche sorgfältige Sachverhaltsfeststellung bei Minderjährigen zu gewährleisten. 4. 4.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine

D-6715/2018 Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.3 Die Einwände des Beschwerdeführers können vorliegend insofern bestätigt werden, als dass er entgegen den Erwägungen des SEM sein Geburtsdatum von Anfang an und stets übereinstimmend mit dem (…) angegeben hatte. Allerdings reichte er während des gesamten Verfahrens keine Ausweispapiere zu den Akten. Dabei gab er an, er habe diese vor seiner Ausreise nicht beschaffen können, weil sein Haus von Sicherheitskräften umstellt gewesen sei. Eine Begründung, weshalb er diese während des mehr als dreieinhalb Jahre dauernden erstinstanzlichen Verfahrens nicht beschaffen konnte, nannte er währenddessen nicht. Nun reicht er auf Beschwerdeebene auf einmal diverse Dokumente zu den Akten, welche er im Irak habe beschaffen können. Dabei führt er aus, wegen seiner psychischen Probleme und der fehlenden Verwandtschaft im Irak habe er diese bis anhin nicht beschaffen können. Über einen Kollegen in der Gasfabrik habe festgestellt werden können, dass er die Dokumente eigentlich gar nicht bei sich zu Hause, sondern in der Gasfabrik vergessen hatte. Diese Aussagen machte der Beschwerdeführer allerdings erst nachdem er vom Gericht dazu aufgefordert wurde und verfasste sie auch nicht eigenhändig.

D-6715/2018 Das Schreiben wurde vielmehr von seinem Onkel verfasst, welcher sich offenbar um die Dokumentenbeschaffung gekümmert hat. Diese Erklärungen vermögen das Gericht denn auch nicht zu überzeugen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, noch vor seiner Ausreise seinen Freund ins Heimatdorf geschickt zu haben, um seine Ausweise erhältlich zu machen. Dies sei nicht gelungen, weil das Haus umstellt beziehungsweise seine Ausweise beschlagnahmt worden seien. Angesichts dieser Aussagen ist es undenkbar, dass sich die Ausweise die ganze Zeit in der Fabrik befunden haben sollen, wo auch der besagte Freund tätig war. Auch während des langjährigen vorinstanzlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer stets behauptete, die Dokumente bei sich zu Hause gehabt zu haben. Die Wichtigkeit der Einreichung gültiger Identitätspapiere hat dem Beschwerdeführer trotz seiner Minderjährigkeit bewusst gewesen sein müssen. An der Befragung und der Anhörung wurde er wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er rechtsgenügliche Identitätsdokumente einreichen müsse. Angesichts dessen ist nicht einzusehen, dass ihm der eigentliche Standort der Dokumente während dieser langen Zeit nicht in den Sinn gekommen ist. Zudem ist auf das überzeugende Argument des SEM zu verweisen, wonach er angesichts der schlechten Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz die Papiere sicherlich immer auf sich getragen hätte. Überdies gilt es anzumerken, dass die Fotografie auf der Identitätskarte, welche 2012 erneuert worden sei – der Beschwerdeführer will damals (…) Jahre alte gewesen sein –, eher aktuelleren Datums zu sein scheint. Auch verfügt der Ausweis über keinerlei Gebrauchsspuren, was angesichts seines Alters (ausgestellt im Jahr 2012) und den Umständen unter denen er gebraucht worden war (kriegsähnliche Zustände im Jahr 2014 in der Herkunftsprovinz) nicht nachvollziehbar ist. Die weiteren Argumente in der Verfügung des SEM, warum es von der Volljährigkeit ausgegangen sei, vermögen ebenfalls zu überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zwar liess das SEM, wie in der Beschwerde richtig erwähnt, kein Altersgutachten erstellen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde gab es aber zahlreiche Hinweise auf ein höheres Alter des Beschwerdeführers und diese wurden in der Verfügung auch ausführlich dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, sodass sich ein Altersgutachten erübrigte. Zum Zeitpunkt der Befragung wäre

D-6715/2018 der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ohnehin schon (…) Jahre und (…) Monate alt gewesen. Das heisst, er hätte kurz vor der Erreichung des 18. Altersjahres und damit der Volljährigkeit gestanden. Ob eine Altersanalyse, wie in der Beschwerde beantragt, unter diesen Umständen Sinn gemacht hätte, ist ohnehin fragwürdig, zumal diese nicht auf den Monat genau stimmen. Inzwischen hat der Beschwerdeführer zudem die Volljährigkeit erreicht. 4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung volljährig war. Der Sachverhalt wurde somit rechtsgenüglich erstellt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. 6.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM fest, mit dem Fehlen von Identitätspapieren, vermöge der Beschwerdeführer weder

D-6715/2018 seine Identität noch die geltend gemachte letzte Herkunft aus der Provinz Salah ad-Din zu belegen. Weiter sei es in keiner Weise nachzuvollziehen, dass er mehrere Jahre in jener Provinz verbracht und durch Arbeit ein Salär bezogen habe, ohne Kenntnisse darüber zu haben, um welche Währung es sich handle. Weder die bis ins Jahr 2003 im kurdisch kontrollierten Nordirak verbreitete Währung noch die aktuelle im Irak gebräuchlichen Banknoten wiesen Notenwerte von 10 und 25 auf, womit seine diesbezüglichen Aussagen als tatsachenwidrig zu qualifizieren seien. Somit bestünden Indizien, dass er ausserhalb des Irak einer Beschäftigung nachgegangen sei. Zwar habe er gewisse Angaben zur Provinz Salah ad-Din machen können. Zu den jüngsten Entwicklungen in seinem Dorf und der Stadt F._______ habe er jedoch nichts Substantielles vorbringen können. Hätte er tatsächlich zum protokollierten Zeitraum Juni 2014 bis Januar 2015 in jener Region gelebt, wären detailliertere Schilderungen über die Lage und Ereignisse in Dorf und Stadt zu erwarten gewesen, als dass der Daesh die Stadt eingenommen und wieder verloren habe. Des Weiteren seien seine Vorbringen, wonach bewaffnete Kämpfer – vermutlich vom Daesh – in der Zeit von (…) 2014 zu ihnen nach Hause gekommen seien, um sich mit seinem Stiefvater zu treffen, nicht plausibel. Der betreffende Teil der Provinz Salah ad-Din um F._______ sei bis Oktober 2014 Schauplatz heftiger Gefechte gewesen und Berichten darüber sei zu entnehmen, dass sich deshalb kaum noch Zivilbevölkerung dort aufgehalten habe. Somit erscheine es nicht glaubhaft, er habe von 2011 oder 2012 an bis zur Ausreise ohne weiteres der geltend gemachten Tätigkeit nachgehen können. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass er sich zwar einmal in der betreffenden Region für eine gewisse Zeit seines Lebens aufgehalten haben könnte, jedoch nicht mehr zum geltend gemachten Zeitpunkt. Seine Beteuerung, er würde alles, was sich dort ereigne, jede Minute verfolgen, lasse die Annahme zu, dass er sich Wissen über die Medien zu beschaffen versuche. Augenfällig sei, dass seine Schilderungen der Festnahme, mehrtägigen Haft und Freilassung im (…) 2014 in Substanz und Detailreichtum die eigentlichen Asylgründe der Suche des Asaish im (…) 2015 übertreffen würden. Es dränge sich der Schluss auf, dass er sich im Zusammenhang mit den Ereignissen im (…) 2014 eigenen Erfahrungen habe bedienen könne, die aber in einem anderen, asylfremden Zusammenhang gestanden hätten. Diese Einschätzung gründe auf seine widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf die geltend gemachte Festnahme vom (…) 2014. So habe er zuerst gesagt, die

D-6715/2018 Beamten hätten ihm in seinem Zimmer Handschellen angelegt, während er an anderer Stelle geschildert habe, dies sei noch vor der Türe geschehen. Weitere Widersprüche würden diese Einschätzung erhärten (vgl. A10/20 betreffend "nach der Freilassung sei der Daesh vermutlich noch einmal zu ihnen nach Hause gekommen", A10/9; "der Daesh sei nach Ihrer Freilassung nicht noch einmal gekommen", A10/14). Die geltend gemachten psychischen Probleme könnten wahrscheinlich auf asylfremde Probleme mit Behörden und der durch die Ausreise forcierten Entwurzelung von der Heimat zurückgeführt werden. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden sich im Weiteren dadurch bestätigen, dass er die eigentlichen Asylgründe, die zur Flucht geführt hätten, ausschliesslich von seinem Stiefvater und seinem Arbeitskollegen vom Hörensagen kenne. Zudem sei es nicht logisch, dass er sich ausschliesslich passiv verhalten und nichts selbst unternommen habe. Aufgrund der grundsätzlich problematischen Beziehung zu seinem Stiefvater und dessen Drohungen sei es auch nicht logisch, dass dieser ihn gewarnt habe. Auch sei es angesichts der heiklen Situation in der Stadt im Zeitraum 2014/2015 nicht plausibel, dass sein Kollege ohne weiteres das Risiko auf sich genommen habe, ihm zu helfen. Seinen Schilderungen würde der persönliche Bezug, Realkennzeichen oder die typischen Reaktionsmuster fehlen. Eigene Wahrnehmungen oder Befürchtungen und Ängste würden sich seinen Aussagen gar nicht erst entnehmen lassen. Gerade über die letzten Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten, wären diesbezügliche Angaben zu erwarten gewesen. Erfahrungsgemäss gestalte sich die Wirklichkeit um ein Vielfaches komplexer und differenzierter. Insgesamt sei der Schluss zu ziehen, dass er die Vorbringen von Dritten oder aus den Medien erfahren habe. 6.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, mit der Vorlage seiner irakischen Identitätskarte im Original sei ein zentrales Argument für die Abweisung des Asylgesuches widerlegt. Die Vorinstanz habe zudem von der nicht belegten Identität direkt auf die fehlende Glaubhaftmachung der gesamten Vorbringen geschlossen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Einvernahmen schwer traumatisiert gewesen, was durch Arztberichte belegt worden sei und weitere Abklärungen erforderlich gemacht hätte. In Bezug auf den Moment, in dem ihm die Handschellen angelegt worden seien, möge ein Schritt zurück in den Raum an der Befragung missverstanden und als in den Raum gehen übersetzt worden sein. An der Anhörung

D-6715/2018 habe er jedenfalls den ganzen Festnahmevorfall sehr ausführlich geschildert, was auch das SEM eingestehe. Die Vorinstanz schildere keine positiven, glaubhaften Elemente seiner Vorbringen und nehme keine Abwägung vor. Sie erwähne sein Weinen und andere nonverbale Reaktionen nicht und gehe auch nicht auf die Traumatisierung ein. Sie habe auch die Beweisofferte der „Droh-SMS" auf seinem Telefon nicht erwähnt und keine entsprechenden Abklärungen getätigt. Demgegenüber versteige sie sich in Spekulationen und Mutmassungen, dass er sich den Sachverhalt angeeignet habe. Dies sei mit seinen detaillierten Aussagen und seinem Bildungsstand nicht vereinbar. Es sei logisch, dass er die selber erlebte Festnahme im (…) 2014 detaillierter schildere, als die Ereignisse im (…) 2015, die er von seinem Stiefvater erfahren habe. Die Behauptung, dass er die glaubhaft geschilderte Haft in einem anderen Zusammenhang erlebt habe, sei willkürlich. Nach dem Gesagten sei ein negativer Asylentscheid nur zulässig, wenn ergänzende Arztberichte und Abklärungen im Herkunftsland (über das Bestehen eines Haftbefehls) gegen eine Glaubhaftmachung sprechen würden. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine irakische Identitätskarte sowie die Wohnsitzbestätigung zu den Akten. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts reichte er diese Dokumente im Original sowie einen Arztbericht vom 8. Januar 2019 nach. 6.3 In der Vernehmlassung und der Replik wurden abgesehen von den oben erwähnten Argumenten zur Minderjährigkeit keine weiteren inhaltlichen Ausführungen gemacht. 7. 7.1 Dem Beschwerdeführer ist darin recht zu geben, dass er sowohl an der Befragung als auch an den Anhörungen relativ detailliert und ausführlich zu berichten vermochte. Seine freie Rede zu den Asylgründen erstreckte sich an der Anhörung über zwei Seiten hinweg, nachdem er schon an der Befragung über eine Seite hinweg berichtet hatte. Dabei wurde der Beschwerdeführer zum Teil auch emotional ergriffen. Diese Umstände sprechen grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Auf der anderen Seite fällt auf, dass der Erzählablauf insgesamt stets sehr ähnlich ausgefallen ist, was ein Hinweis auf auswendig Gelerntes sein kann. So verwies der Beschwerdeführer beispielsweise immer an der gleichen Stelle darauf,

D-6715/2018 dass er bei der ersten Befragung im (…) 2014 seinen Arbeitsort habe angeben müssen, weshalb der Asaish ihn dort im (…) 2015 gesucht habe (vgl. Akten des SEM A3 S. 10 und A10 F55). Auch verwies er monoton immer wieder auf die Einwilligungserklärung als Grund für seine Furcht vor erneuter Verfolgung nach der Haftentlassung (vgl. A3 S. 10, A10 F55, F113 und F147 ff.) und darauf, dass er nach der Haft ein paar Tage zu Hause geblieben sei, um sich zu erholen (vgl. A3 S. 10, A10 F55 und F110). Überdies berichtete er zwar insgesamt relativ ausführlich, just zur geltend gemachten Haft blieben seine Ausführungen im Vergleich aber eher oberflächlich. So berichtete er lediglich allgemein von den Fragen zum Stiefvater, den Schlägen und seinem Zusammenbruch. Die freie Rede hierzu nahm nur neun Zeilen ein und auch auf Rückfrage wurde er kaum konkreter (vgl. A10 F55 und F89 ff.). Immerhin sind in diesem Zusammenhang aber auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhörung und seine psychischen Beschwerden zu berücksichtigen. 7.2 Zweifel kommen aber insbesondere dadurch auf, dass es kaum zu überzeugen vermag, dass der noch sehr junge Beschwerdeführer während der gesamten Haft, trotz wiederholter Verhöre und Folter nicht gegen den Stiefvater ausgesagt haben will. Dies erstaunt umso mehr, als er zu seinem Stiefvater ein sehr gespanntes Verhältnis beschreibt. Die Angst vor dem Stiefvater vermag diesen Umstand insbesondere auch angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich auch vor dem Asaish sehr gefürchtet, nicht überzeugend zu erklären. Ebenfalls sehr unwahrscheinlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schwiegervater habe ihm wiederholt per SMS geschrieben, er dürfte niemandem etwas von seinen Verbindungen zum IS erzählen. Dieses Verhalten scheint angesichts der heute allseits bekannten möglichen Telefonüberwachungen wenig sinnvoll. Überdies gilt es in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer angab, er könne nicht gut lesen und schreiben, weshalb die Kommunikation via Textnachrichten zu diesem Thema wenig glaubhaft erscheint, zumal er sich die Nachrichten von Dritten vorlesen lassen musste. 7.3 In Bezug auf die Vorfälle am (…) 2015 sind die Erwägungen des SEM, wonach die diesbezüglichen Schilderungen unsubstantiiert ausgefallen

D-6715/2018 seien, ebenfalls zu bestätigen. Dass der Beschwerdeführer diese nicht persönlich erlebt habe und nur vom Schwiegervater am Telefon gehört habe, vermag dies nicht restlos zu erklären. Zudem gehen die Ereignisse in zeitlicher Hinsicht nicht auf. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Schwiegervater die Tat ungefähr nach 14 Uhr begangen (vgl. A10 F118), den Beschwerdeführer aber schon um 14 Uhr oder 14 Uhr 30 angerufen haben will, um ihn zu warnen (vgl. A10 F127). Anschliessend soll der Arbeitskollege ihn nach Hause gefahren, zwischenzeitlich in die Fabrik zurückgekehrt und nach 15 Uhr schon wieder mit den Informationen des Asaish zu Hause gewesen sein (vgl. A10 F140). Weiter scheinen auch die Kenntnisse dieses Freundes in Bezug auf die Suche des Asaish nach dem Beschwerdeführer zu detailliert. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese den Freund derart umfassend über den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und seinen Stiefvater informiert hätten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Asaish den Beschwerdeführer nicht bei seinem Freund zu Hause suchte, zumal ihn dieser kurz zuvor aus der Fabrik weg und zu sich nach Hause gebracht habe, was bei einem Betrieb mit lediglich dreissig Angestellten sicherlich aufgefallen wäre. Gänzlich unglaubhaft ist schliesslich auch, dass der junge Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Flucht nach wenigen Arbeitsjahren zunächst als Sonnenblumenverkäufer und dann während drei bis vier Jahren als ungelernte Hilfskraft in einer Gasflaschenfabrik Ersparnisse im Umfang von 18'000 US-Dollar angehäuft und diese überdies beim Vater seines Freundes und Fluchthelfers deponiert haben soll. Schliesslich schob der Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung auf einmal nach, er sei an seinem Arbeitsplatz auch von den Familienangehörigen der vom Stiefvater ermordeten Beamten gesucht worden, was er bis dahin nie erwähnt hatte (vgl. A10 F154 f.). 7.4 Die Erwägungen des SEM können auch insofern bestätigt werden, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit dem Kontext der damals herrschenden allgemeinen Lage in der Provinz vereinbaren lassen. Der Beschwerdeführer gab zu den allgemeinen Umständen in seiner Herkunftsregion zwar seinem Alter entsprechend recht detailliert Auskunft. So gab er an, Salah ad-Din sei vom IS eingenommen worden. F._______ sei aber nur ein Bezirk von Salah ad-Din und nicht vom IS eingenommen, sondern von den Peschmerga und dem Asaish kontrolliert worden (vgl. A10 F35 ff.). Diese Aussagen sind zutreffend. Entgegen den Erwägungen des SEM, wonach sich kaum noch Zivilbevölkerung in den vom IS kontrollierten

D-6715/2018 Gebieten aufgehalten habe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffen könnten, wurde gerade die Stadt F._______ nicht vom IS eingenommen, sondern durch die Peschmerga und den Asaish verteidigt, wobei es zu Hausdurchsuchungen gekommen sei, um IS-Zellen zu lokalisieren (http://www.gppi.net/publications/iraq-after-isil-tuz/, besucht am 4. September 2020). Vor diesem Hintergrund scheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers zwar plausibel. Seine Erzählungen zu den konkreten Asylvorbringen sind aber nicht in diesen Kontext eingebettet. Der kriegsähnliche Zustand in der Stadt und seiner Umgebung – der Beschwerdeführer gab an, er sei jeweils vom Nachbardorf zur Arbeit in die Stadt gekommen – kommt als Hintergrund seiner Erzählungen in keiner Weise zum Vorschein, was jedoch zu erwarten wäre. 7.5 Auf die Ungereimtheiten bezüglich der Papierbeschaffung wurde bereits weiter oben eingegangen. Auch dies ist als Unglaubhaftigkeitselement zu werten (vgl. E.4). Im Übrigen kann auf die vom SEM in seiner Verfügung genannten Widersprüche in Bezug auf den Moment, als dem Beschwerdeführer bei der Verhaftung die Handschellen angelegt worden seien, und auf die Frage, ob der Daesh nach ihrer Freilassung noch einmal zu ihnen nach Hause gekommen sei, verwiesen werden. Auch ist die Ansicht der Vorinstanz zu teilen, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers der Währung des Iraks, wo er zeitlebens gelebt haben will, nicht nachvollziehbar ist (vgl. A3 S. 9f.). 7.6 Nach einer Abwägung derjenigen Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Fluchtumstände in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die in der Beschwerde geforderten Abklärungen im Herkunftsland über das Bestehen eines Haftbefehls scheinen vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). http://www.gppi.net/publications/iraq-after-isil-tuz/

D-6715/2018 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-6715/2018 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) – woher der Beschwerdeführer ursprünglich stammt – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses Gebiet nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.2.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das SEM führte hierzu in seiner Verfügung zur Begründung aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabd-

D-6715/2018 scha und Sulaymaniya. Es bestünden Hinweise auf ein soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat. Zwar mache er geltend, er habe keinen Kontakt mehr zu den Verwandten in der ARK. Doch sei davon auszugehen, dass er über den Onkel väterlicherseits, der sich in der Schweiz befinde, in der Lage gewesen wäre, einen Kontakt zu diesen zumindest wiederherzustellen. Die Aussage, der Onkel in der Schweiz wisse selbst nicht, wo sich seine Angehörigen befinden würden, bleibe in dieser Allgemeinheit diffus und unsubstanziiert. Vielmehr dränge sich die Einschätzung auf, dass er mit den vagen Angaben zu den Familienverhältnissen, dem Fehlen von Identitätspapieren sowie den als unglaubhaft zu qualifizierenden Asylgründen lediglich versuche, einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in die ARK zumindest zu verzögern, wenn nicht gar zu verhindern. Es sei aber nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens von Gesuchstellern nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Des Weiteren mache der Beschwerdeführer psychische Probleme und damit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Aufgrund vorstehender Erwägungen sei auf asylfremde Ursachen für die Erkrankung zu schliessen. Aus den Akten ergäben sich vorderhand keine Einschränkungen für die tägliche Lebensführung. Die medizinische Grundversorgung in der ARK sei gemäss den Erkenntnissen der Asylbehörde gewährleistet. Eine psychotherapeutische Behandlung könne im Heimatstaat in den drei psychiatrischen Zentren in Erbil, Dohuk und Sulaymaniya fortgesetzt werden. Ferner habe der Beschwerdeführer Berufserfahrung und sei jung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er im Heimatstaat seine eigene Zukunft in die Hand nehmen und eine wirtschaftliche Unabhängigkeit aufbauen könne. Es stehe ihm zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei seit seiner Einreise in psychiatrischer Behandlung. Ein detaillierter Befund, ein Bericht über Beschwerden, Ursachen und Therapie sowie Prognose mit und ohne Fortsetzung der Therapie fehle bei den Akten. Die Akten seien unvollständig. Es bestünden aber genügend Indizien um von der Unzumutbarkeit des Vollzugs bereits heute auszugehen. Die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe diene einzig der Überbrückung einer kurzfristigen Notsituation. 9.4.2 Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die

D-6715/2018 drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E. 7.4.5 und aktuell etwa das Urteil des BVGer E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.3.2). 9.4.1 Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er habe seit 2003 im Zentralirak gewohnt. Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zu seiner Identität und seinen Gesuchsgründen ist aber davon auszugehen, dass er in der ARK oder allenfalls sogar ausserhalb des Irak gelebt hat. Die Einschätzung der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes in der ARK ist unter diesen Umständen nicht möglich, was sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken muss. Es bestehen im Übrigen keine offensichtlichen Wegweisungshindernisse. Wie vom SEM ausgeführt, ist der Beschwerdeführer jung, alleinste-

D-6715/2018 hend, mit einer gewissen Schul- und Berufsbildung. Dass er zu seinen Verwandten im Nordirak wegen eines verlorenen Mobiltelefons keinen Kontakt hat, obwohl er den Onkel in der Schweiz hat ausfindig machen können, scheint sehr unwahrscheinlich. Auch die gesundheitlichen Beschwerden sprechen nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Im der Beschwerde nachgereichten ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2019 wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden zurzeit mittelgradigen depressiven Episode und es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Es bestünden einige Vulnerabilitätsfaktoren, welche die depressive Entwicklung begünstiget hätten. Ein zentraler Faktor sei die traumatische Kindheit und Jugendzeit. In der Schweiz hätten ihm das lange Bangen um den Asylentscheid und die Zustände im Asylheim stark zugesetzt. Der Wechsel in eine eigene Wohnung und seine Tätigkeit auf dem Bau mit zunehmender Tagesstruktur hätten sich stabilisierend ausgewirkt. Die Ablehnung des Asylgesuchs habe zu einer erneuten depressiven Episode geführt. Eine psychotherapeutische Behandlung und Medikation sei aktuell dringend notwendig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Situation in der Schweiz und der Stand des Asylverfahrens einen massgeblichen Einfluss auf das psychische Befinden des Beschwerdeführers haben. Eine Rückkehr in einen ihm bekannten Kulturraum und zu seiner Familie könnte eine positive Wirkung haben. Die Erwägungen des SEM sind schliesslich insofern zu bestätigten, als dass Einrichtungen zur psychiatrischen Behandlung im Nordirak zwar strapaziert aber vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 413/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 8). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 eingereichten Beweismittel zur guten Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern, zumal dieser Frage bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei erwachsenen Personen in der Regel keine Bedeutung zukommt. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-6715/2018 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6715/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-6715/2018 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 D-6715/2018 — Swissrulings