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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2019 D-6710/2017

13 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,233 mots·~21 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6710/2017

Urteil v o m 1 3 . M a i 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…)

D-6710/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Juli 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am 17. Januar 2017 wurde er vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tigrinya und habe im Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, gelebt. Er habe bis drei Monate vor seiner Ausreise die Schule besucht. Eines Tages im (…) als er gerade seine Tiere gehütet habe, hätten ihn zwei Personen nach dem Weg nach E._______ gefragt, worauf er ihnen diesen erklärt habe. Zwei Soldaten hätten dies beobachtet und ihm vorgeworfen, den beiden Personen geholfen zu haben. Sie hätten ihn deshalb mitgenommen, geschlagen und getreten und schliesslich im Gefängnis F._______ inhaftiert. Von den seinerzeitigen Misshandlungen habe er schwere (…) erlitten, derentwegen er in der Schweiz habe operiert werden müssen. Nach drei Monaten sei ihm zusammen mit einem anderen Häftling die Flucht gelungen und sie seien in der Folge im (…) illegal nach Äthiopien ausgereist. Andernfalls wäre er nach der dreimonatigen Haft in den Militärdienst gekommen. Eine Vorladung oder eine entsprechende Mitteilung für eine Militärausbildung habe er nicht erhalten. Als Beweismittel reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter sowie verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte

D-6710/2017 er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. D. Am 1. Dezember 2017 ging eine Sozialhilfebestätigung vom 28. November 2017 beim Gericht ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw G._______, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, bei. F. Das SEM reichte am 14. Dezember 2017 eine Vernehmlassung ein. G. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. Januar 2018 unter Beilage einer Honorarnote sowie von Kopien seines Schülerausweises und seiner Schulzeugnisse. H. Mit Eingabe vom 13. April 2018 ersuchte die damalige amtliche Rechtsbeiständin infolge Stellenwechsels um Entlassung aus dem Mandat und Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack, tätig ebenfalls bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn. Dem wurde mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 entsprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-6710/2017 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-6710/2017 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die Beschreibungen der Vorfälle seien äusserst unsubstanziiert ausgefallen und liessen persönliche Empfindungen und Realkennzeichen vermissen. Weitere Zweifel würden durch Ungereimtheiten und Unklarheiten in den Ausführungen genährt. Ferner wirke die Beschreibung gewisser Vorfälle unrealistisch und unplausibel. Schlussendlich bestehe keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. So sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem sei er anlässlich seiner Ausreise noch minderjährig gewesen und im Kontext eines allfälligen Militärdienstes nie von den Behörden kontaktiert worden. Er habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, er leide seit den Misshandlungen während der Haft in Eritrea an (…) und habe sich als Folge (…) einer (…)operation unterziehen müssen. Zudem habe er sich (…) vor der Anhörung vom 17. Januar 2018 notfallmässig im Spital behandeln lassen müssen. Das SEM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt, dass er bei der Anhörung an Schmerzen und Erschöpfung gelitten habe, weshalb er extrem Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren, und nicht sehr ausführlich über seine Erlebnisse habe berichten können. Insgesamt habe er umfassend, realitätsnah sowie detailreich und damit glaubhaft über die Geschehnisse in Eritrea berichtet. Zudem seien seine Vorbringen in den wesentlichen Punkten widerspruchslos. Zum Zeitpunkt seiner Flucht seien damit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt. Schlussendlich drohe ihm bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst und eine Bestrafung aufgrund der illegalen Ausreise.

D-6710/2017 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei weder glaubhaft gemacht noch belegt, dass die (…) tatsächlich von während der Haft erlittenen Schlägen herrührten. Dies müsse im Gegenteil sogar ausgeschlossen werden, da die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Der angeblich schlechte Gesundheitszustand könne sodann nicht als Begründung für die Unsubstanziiertheit und Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vorgebracht werden. Es gebe ferner keine Hinweise, dass er zum Zeitpunkt der Anhörung müde oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen sei, wobei weder die Operation noch die notfallmässige Behandlung in Frage gestellt werde. Er sei sich der Bedeutung der Anhörung bewusst gewesen, weshalb auch erwartet werden könne, dass er allfällige Einschränkungen aufgrund seines Gesundheitszustandes am Anfang angebracht hätte. Zudem sei widersprüchlich, dass er die Anhörung unter keinen Umständen habe verpassen wollen, andererseits aber nur sehr schnell und knapp berichtet habe, weil er die Anhörung möglichst bald hinter sich habe bringen wollen. Ferner gebe es weder im Protokoll noch in einer Aktennotiz Hinweise, dass der Gesundheitszustand so schlecht wie in der Beschwerde dargelegt gewesen sei. Wären dem Sachbearbeiter oder der Hilfswerkvertretung (HWV) gesundheitliche Probleme aufgefallen, hätten sie diese dokumentiert und die Anhörung allenfalls abgebrochen. Die Aussagen seien unsubstanziiert, ohne persönlichen Bezug und ohne tatsächliche Realkennzeichen ausgefallen. Sie bestünden aus typischen und durchschnittlichen Informationen. An den Widersprüchen, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten werde festgehalten. Zwischen BzP und Anhörung bestünden sodann weitere Widersprüche, welche in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Schlussendlich sei die illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer sei zum Ausreisezeitpunkt noch minderjährig gewesen und habe den Nationaldienst weder verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Er sei von den Behörden diesbezüglich auch nie kontaktiert worden. Damit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Da keine anderen Anknüpfungspunkte erkennbar seien, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, die eineinviertelstündige Operation habe am (…) stattgefunden und am (…) habe er notfallmässig behandelt werden müssen. Obwohl dies dem SEM bekannt gewesen sei, sei direkt mit der Anhörung begonnen und keine einzige Frage zu seinem Wohlbefinden gestellt worden. Er sei nicht informiert worden, dass die Anhörung auch verschoben werden könne. Trotz starker Schmerzen

D-6710/2017 habe er deshalb versucht, äussere Merkmale seines Gesundheitszustandes zu unterdrücken. Der behandelnde Arzt habe am 19. Januar 2018 telefonisch bestätigt, dass eine seelische und physische Beeinträchtigung aufgrund der Operation und der eingenommenen Schmerzmittel eindeutig sei. Seine nicht sehr detaillierten Aussagen seien damit klar auf seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Im Übrigen sei entgegen der Ansicht des SEM von zahlreichen Realkennzeichen in seinen Ausführungen auszugehen. Auch lägen keine Widersprüche sondern Konkretisierungen vor. Damit habe er glaubhaft dargelegt, dass seine Vorbringen asylrelevant seien. Da er noch keinen Militärdienst geleistet habe, sei von einem Einzug bei einer Rückkehr nach Eritrea auszugehen. Überdies drohe ihm die Festnahme. 5. 5.1 Dem Beschwerdeführer wurde am (…) aufgrund einer (…) (Infektionskrankheit; Anmerkung Gericht) ein (…) zwischen (…) und (…) (…). Am (…) musste ihm (…) sowie ein Teil (…) entfernt werden (vgl. SEM act. A22: Ambulanter Bericht über die Untersuchung vom […] [S. 4]). (…) liess er sich aufgrund von Bauchschmerzen und Erbrechen ambulant auf der Notfallstation untersuchen, wobei ihm Medikamente gegen die Symptome abgegeben wurden. Am (…) wurden ihm die Hautklammern und Operationsfäden entfernt. Am (…) fand eine letzte Nachuntersuchung statt. Auch wenn demnach erstellt ist, dass der Anhörung vom 17. Januar 2017 relativ zeitnah zwei operative Eingriffe ([…] und […]) vorausgegangen sind, kann daraus nicht ohne Weiteres auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Anhörung geschlossen werden, zumal er den Akten zufolge bei der ambulanten Untersuchung vom (…) – mithin (…) vor der Anhörung – vom behandelnden Arzt Medikamente gegen die Bauchschmerzen und das Erbrechen erhalten hat. Überdies attestierte der Arzt zu jenem Zeitpunkt ausdrücklich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei (vgl. SEM act. A18, BM: Bericht vom […]). Anlässlich der Entfernung der Operationsfäden vom (…) – mithin (…) nach der Anhörung – führte der Beschwerdeführer sodann zwar aus, er fühle sich noch schwach und habe einen reduzierten Appetit, berichtete jedoch über ein ordentliches Allgemeinbefinden welches nur durch eine vor allem beim Essen auftretende Übelkeit mit teilweise auch Erbrechen beeinträchtigt sei. Der behandelnde Arzt kam deshalb zum Schluss, eine Verlängerung der Schmerzmittelmedikation sei unnötig (vgl. SEM act. A22, S. 4 f.). Hinzukommt, dass sich weder dem Anhörungsprotokoll noch dem

D-6710/2017 Unterschriftenblatt der HWV Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder Konzentrationsschwierigkeiten entnehmen lassen (vgl. SEM act. A17). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer allfällige Beeinträchtigungen sofort am Anfang der Anhörung vorgebracht hätte, zumal ihm die Relevanz der Anhörung – gemäss eigener Aussage auf Rechtsmittelebene – durchaus bewusst war. Insgesamt ist damit zum Zeitpunkt der Anhörung weder von einem schlechten respektive besorgniserregenden Gesundheitszustand noch von einer seelischen oder physischen Beeinträchtigung aufgrund der Operation beziehungsweise der eingenommenen Medikamente auszugehen, welche eine fehlende Substanz oder das Bestehen allfälliger Widersprüche zu begründen vermöchten. Unter diesen Umständen kann das Protokoll dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. Aufgrund der zum Urteilszeitpunkt dem Gericht vorliegenden Berichte – insbesondere dem Arztbericht vom 10. Oktober 2017 (vgl. SEM act. A22) – kann zudem in antizipierter Beweiswürdigung auf die in der Rechtsschrift angebotene Nachreichung von weiteren medizinischen Berichten verzichtet werden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, ist Folgendes festzuhalten. 5.2.1 Es bestehen bereits am Ursprung der asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise am vorgebrachten Grund der Verhaftung erhebliche Zweifel. So gab der Beschwerdeführer an, die Soldaten hätten ihn ungefähr zehn Minuten, nachdem er den zwei Fremden den Weg erklärt habe, zur Rede gestellt (vgl. SEM act. A 17, F. 36, F. 38). Somit ist davon auszugehen, dass die Soldaten sich in Sichtdistanz zu ihm befunden und folglich die flüchtenden Personen über einen relativ kurzen Vorsprung zu ihren Verfolgern verfügt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass die Soldaten die Verfolgung der beiden Flüchtenden abgebrochen haben sollen, um an deren Stelle den Beschwerdeführer festzunehmen. Viel eher wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie angesichts des geringen Abstandes versucht hätten, die Flüchtenden zu stellen. Dies gilt umso mehr, als ihnen eine anschliessende Festnahme des Beschwerdeführers – der angeblich an einer hügeligen Stelle sass und offenbar keine Anstalten zur Flucht zeigte (vgl. SEM act. A 17, F. 37) – immer noch möglich gewesen wäre.

D-6710/2017 5.2.2 Weiter ist denn auch mit dem SEM einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft unsubstanziiert ausgefallen sind und persönliche Empfindungen und Realkennzeichen vermissen lassen. Es trifft denn auch nicht zu, dass das SEM präzisere Fragen hätte stellen müssen. So wurden dem Beschwerdeführer beispielsweise über 15 spezifische Fragen zu den konkreten Umständen gestellt, wie er den Personen den Weg erklärt habe (vgl. SEM act. A17, F. 19). Auch wenn sich die eigentliche Konversation den Angaben nach innerhalb kürzester Zeit abgespielt hat, wäre zu erwarten, dass er mehr als lediglich pauschale Aussagen dazu machen könnte. Soweit er vorbringt, das Nennen der Art der Bewaffnung der Soldaten sei als Realkennzeichen zu werten, ist dem nicht beizupflichten, sind doch bewaffnete Soldaten in Eritrea allgegenwertig präsent. Schlussendlich wäre hinsichtlich der dreimonatigen Haftzeit zu erwarten gewesen, dass die Aussagen einen höheren Detaillierungsgrad sowie Realkennzeichen zu den dortigen Umständen, Begebenheiten sowie den durchlebten Emotionen aufweisen. 5.2.3 Weiter hat das SEM auch zu Recht festgestellt, dass es unlogisch erscheint, dass der Beschwerdeführer sich während der Haftzeit niemandem anvertraute, dann aber bereits während des ersten Gesprächs mit dem gerade neu kennengelernten (namentlich genannten) Kollegen die Flucht geplant und durchgeführt habe. Es überzeugt nicht, dass er diesem sofort vertraut habe, da sie beide im gleichen Alter gewesen und sie sich von Anfang an sympathisch gewesen seien. 5.2.4 Ferner erscheint es in der Tat weder plausibel noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich den Angaben zufolge nach der Flucht zwar bei einem Kollegen in seinem Heimatdorf Schuhe besorgte, sich bei dieser Gelegenheit jedoch aus Angst vor Entdeckung nicht von seiner Familie verabschiedete. Zu Recht weist das SEM diesbezüglich darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der geringen Grösse des Heimatdorfes ein Leichtes gewesen wäre, in irgendeiner Art mit seiner Familie in Kontakt zu treten. Auch die Angst vor möglichen Konsequenzen für seine Familie überzeugt nicht, zumal einerseits sein Bekannter durch die Unterstützung (Schuhe) und andererseits auch indirekt seine Familie durch Finanzierung der Schuhe gefährdet waren. 5.2.5 Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, mit (…) Misshandlungen durch die Soldaten zu belegen, nachdem sich eine spezifische Misshandlung als Ursache für die seinerzeitigen (…) aus den eingereichten

D-6710/2017 Arztberichten nicht ergibt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP weder Schläge durch die Soldaten noch gesundheitliche Probleme erwähnte (vgl. SEM act. A4, S. 6 ff.). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei, vermag er nicht zu überzeugen. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6–E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Haft respektive eine Flucht aus dieser glaubhaft zu machen. Zudem wurde er gemäss eigenen Angaben nicht zum Militärdienst aufgeboten. Gesamthaft bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 5.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer weder die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG noch deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Etwas anderes vermag er auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten Beilagen nicht abzuleiten. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie am Resultat nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Für eine Rückweisung der Sache an das SEM zu neuem Entscheid besteht keine Veranlassung. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-6710/2017 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbunden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots des Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

D-6710/2017 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 7.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung. Seine Familie bestreitet den Lebensunterhalt durch Arbeit in der Landwirtschaft und Tierhaltung. Die Angehörigen (Eltern, Schwester sowie (..) Halbbrüder) leben nach wie vor in Eritrea. Überdies lebt ein Familienangehöriger in H._______, welcher den Angaben nach auch die Kosten für die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz

D-6710/2017 übernommen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden würde. Überdies ist der Beschwerdeführer seit einer operativen Behandlung der (…) beschwerdefrei und verfügt über (…). Spezifischen Kontrollen sind nicht nötig (vgl. SEM act. A22: Medizinische Auskunft vom 10. Oktober 2017 [S.2]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit besagter Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen.

D-6710/2017 Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten In der eingereichten Honorarnote vom 29. Januar 2018 wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 595 Minuten und Auslagen von Fr. 41.90 geltend gemacht. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen ein amtliches Honorar von Fr. 1‘529.40. Gemäss Angaben auf der Honorarnote besteht seitens der Rechtsvertretung keine Mehrwertsteuerpflicht. (Dispositiv nächste Seite)

D-6710/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘529.40 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

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