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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2010 D-6710/2010

28 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,144 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Aug...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6710/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6710/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 19. Juli 2010 in einem Lastwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreisten und noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden dort am 21. Juli 2010 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass sie ebenfalls noch im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ am 9. August 2010 eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die in der Region F._______ (Ehefrau) beziehungsweise in G._______ (Ehemann) aufgewachsenen Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen geltend machten, sie hätten sich im Jahre 1998 an einer Hochzeit von Verwandten kennengelernt, dass die Familie der Beschwerdeführerin – ethnische Kurden alevitischen Glaubens – mit der Beziehung zu einem ethnischen Türken nicht einverstanden gewesen sei und daher auch die Einwilligung zur Hochzeit verweigert habe, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser Beziehung von ihrem Vater und ihrem Bruder unter Druck gesetzt und auch geschlagen worden sei, weshalb sie schliesslich ihre Familie verlassen habe und nach G._______ gezogen sei, dass die Beschwerdeführenden einige Wochen später geheiratet hätten, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht nur die Einladung zum Hochzeitsfest ausgeschlagen, sondern die Beschwerdeführerin auch weiter bedroht habe, dass die Beschwerdeführerin einmal auch von ihrem Bruder mit einem Messer am Bein verletzt worden sei und sich deswegen im Spital habe behandeln lassen müssen, D-6710/2010 dass die Beschwerdeführenden aufgrund dieser Nachstellungen im Juli 2006 nach H._______ gezogen seien, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 von einer Cousine vor einer bevorstehenden Reise ihres Bruders nach H._______ gewarnt worden sei, dass die Beschwerdeführenden daher nach G._______ zurückgekehrt seien, dass die Drohungen dort jedoch weitergegangen seien, weshalb sie sich entschlossen hätten, die Türkei zu verlassen, dass sie mit der Unterstützung eines Schleppers am 14. Juli 2010 auf dem Seeweg von I._______ nach J._______ und anschliessend in einem Lastwagen bis in die Schweiz gereist seien, dass die Beschwerdeführenden die ihnen vom Schlepper besorgten Reisepässe jenem wieder hätten zurückgeben müssen, dass sie den Schweizer Asylbehörden ihre im März beziehungsweise April 2009 ausgestellten Identitätskarten zu den Akten gaben, dass die Beschwerdeführenden für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen wurden, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 18. August 2010 – ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. September 2010 gegen die Verfügung des BFM vom 16. August 2010 Beschwerde einreichten und gleichzeitig um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – eine am 18. August 2010 vom Kantonalen Sozialamt K._______ ausgestellte D-6710/2010 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein am 26. Januar 2006 ausgestelltes ärztliches Zeugnis zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner- D-6710/2010 kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass Schutz gewährleistet ist, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um – etwa durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Übergriffen – (weitere) Verfolgung zu verhindern, und wenn Antragssteller auch tatsächlich Zugang zu diesem Schutz haben, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführ lichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2010 verwiesen werden kann, dass das BFM zutreffend feststellte, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Drohungen und Übergriffe seitens des Bruders und des Vaters der Beschwerdeführerin stellten keine asylrelevante Verfolgung dar, dass es den Beschwerdeführenden nämlich zuzumuten gewesen wäre, die Drohungen und insbesondere den mit einem Messer erfolgten Angriff mit Verletzungsfolgen bei den Behörden anzuzeigen, D-6710/2010 dass das BFM dabei ebenfalls richtig bemerkte, bei aus dem familiären Umfeld drohenden oder begangenen Übergriffen auf Frauen sei der behördliche Schutzwille gegeben, dass angesichts dieses Umstandes sowie aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Hochzeit während Jahren in (...) G._______ lebten, keinerlei Probleme mit der Familie des Ehemannes hatten (und auch in deren Haus in G._______ wohnen konnten), und zumindest die Mutter und die Cousine der Beschwerdeführerin den Beschwerdeführenden gegenüber gut gesinnt waren, es in der Tat nicht nachvollziehbar erscheint, wieso die Beschwerdeführenden auf Erstattung einer Anzeige verzichtet haben, dass weder die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen (im Wesentlichen lediglich unsubstanziierte Hinweise auf das in der Türkei verbreitete "konservative Weltbild", wonach junge Frauen sich auch in Bezug auf die Wahl des Ehepartners dem Willen des Vaters zu unterwerfen hätten [vgl. Beschwerde S. 3 oben]) noch das eingereichte ärztliche Zeugnis betreffend die Behandlung der im Januar 2006 erlittenen Verletzung geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen beziehungsweise die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden in Frage zu stellen, dass das BFM angesichts der nur oberflächlichen Schilderung der die Flucht auslösenden Vorfälle berechtigterweise auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden äusserte, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zugewiesen wurden (K._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg- D-6710/2010 weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und – entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) vertretenen Auffassung – auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-6710/2010 dass die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Kämpfern der kurdischen Arbeiterpartei ("Partiya Karkerên Kurdistan"; PKK) im Südosten des Landes, insbesondere entlang der Grenze zum Irak, seit anfangs Jahr stark zurückgegangen sind, dass indessen trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Provinzen G._______ und H._______, wo die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise gewohnt hatten, im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass der (...) Beschwerdeführer über vielfältige Berufserfahrung (Aufzählung Tätigkeiten) verfügt und nach einem Wohnortswechsel offenbar jeweils rasch eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, dass auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden sprechen, zumal das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 26. Januar 2006 lediglich die Behandlung einer Schnittverletzung die Beschwerdeführerin betreffend bestätigt, und die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) erstmals erwähnte, angeblich schon in der Türkei begonnene Behandlung von psychischen Problemen durch kein entsprechendes Zeugnis belegt wird, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls noch benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-6710/2010 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6710/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 10

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