Abtei lung IV D-6707/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, Bosnien-Herzegowina, vertreten durch das Comité valaisan pour la défense du droit d'asile, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6707/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Die Beschwerdeführerin – Muslimin mit letztem Wohnsitz in Kladanj – verliess ihre Heimat am 1. November 2002 und gelangte am 3. November 2002 in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ selbentags ein Asylgesuch stellte. Dort fand am 5. November 2002 eine summarische Befragung statt. Am 12. Dezember 2002 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs verweist die Beschwerdeführerin vorab auf die Asylvorbringen ihrer Eltern (D-6993/2006, N (...)). Ihr Vater (D._______) habe aus Versehen einen Waffengefährten (E._______) während seines Dienstes in der bosnischen Armee angeschossen, welcher den Folgen seiner Verletzung erlegen sei. Anschliessend hätten sich die Angehörigen des Waffengefährten an ihrem Vater beziehungsweise an ihrer ganzen Familie rächen wollen. In der Folge seien ihre Eltern und ihre zwei Geschwister in die Schweiz geflohen. Im März 2002 sei ein Familienmitglied (F._______) in einem Restaurant zusammengeschlagen worden. Die Täter hätten nach der Adresse von ihr und ihrer Schwester gefragt sowie Drohungen gegen ihren Vater ausgesprochen. In der folgenden Nacht hätten Unbekannte zweimal bei ihr an die Haustüre geklopft. Sie habe die Türe nicht geöffnet, jedoch habe sie den Stimmen gelauscht und vernommen, dass der Tod von E._______ an ihr gerächt werden soll. Aufgrund dieser Drohungen sei sie Mitte März 2002 nach Sarajevo gezogen, wo sie abwechslungsweise bei zwei Freundinnen gewohnt habe. Tagsüber habe sie Vorlesungen an der Universität besucht, um ihr Pädagogikstudium abzuschliessen. Am 1. November 2002 sei sie vor der Universität in Sarajevo von einem Polizisten gefragt worden, ob sie die Tochter von D._______ sei. Dies habe sie bejaht, woraufhin zwei zivile Personen auf sie zugekommen seien, sie beschimpft und ihr gesagt hätten, sie werde nun sehen, wer ihn getötet habe ("tu verras maintenant, toi, qu'il a tué lui"). Auch diese Aussage sei so zu interpretieren, dass sie als Tochter für den Tod des E._______ hätte bezahlen müssen. Es sei zu einer Rauferei gekommen, weshalb ihr ein Taxichauffeur zugerufen habe, sie solle in sein Auto einsteigen. Ein anderer Taxichauffeur habe die Polizei gerufen. Die Unbekannten hätten sich daraufhin davongemacht. Bei den aufgezählten Ereignissen sei jeweils die Polizei infor- D-6707/2006 miert worden beziehungsweise habe sie (die Beschwerdeführerin) Anzeige erstattet. Die Behörden seien ihr weder zu Hilfe gekommen noch seien Untersuchungen eingeleitet worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund dieser Situation terrorisiert gewesen, weshalb sie das Land verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch vom 3. November 2002 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. August 2003 erhob die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter ersuchte sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um Verzicht einer Erhebung der Verfahrenskosten beziehungsweise des Kostenvorschusses. Zudem reichte sie je ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 6. August 2003 und von Dr. H._______ vom 24. Juli 2003 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 12. September 2003 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde in den Endentscheid verschoben. E. In der Vernehmlassung vom 29. April 2005 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Arztbericht sowie eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr eine Kopie der Vernehmlassung vom 29. April 2005 ohne Replikrecht zugestellt. G. Am 15. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen persönlichen D-6707/2006 Bericht und ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 7. April 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6707/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin beruhten vorwiegend auf denjenigen ihres Vaters. Da diese jedoch von den schweizerischen Asylbehörden bereits als unglaubhaft qualifiziert worden seien, seien auch die Erzählungen der Beschwerdeführerin unglaubhaft. Zudem bezweifelte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2002 noch Drohungen erfahren habe, welche auf Geschehnisse zurückgingen, die acht Jahre zurücklägen. Weiter sei es auch nicht nachvollziehbar, dass ein Polizist sich der Beschwerdeführerin auf der Strasse genähert habe, um ihr unverzüglich mitzuteilen, es werde nun der Tod von E._______ an ihr gerächt. Auch sei das Verhalten des Verlobten der Beschwerdeführerin und der beiden Taxichauffeure im gesamten Zusammenhang unrealistisch. Schlussendlich sei festzuhalten, dass die bosnischen Behörden geschlossen gegen islamische Übergriffe in ihrem Heimatland vorgingen, vor allem seit dem 11. September 2001. D-6707/2006 Somit seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeeingabe geltend, dass ihr Vater seine Asylvorbringen glaubhaft dargelegt habe. Seit ihr Vater den Waffengefährten E._______ aus Versehen umgebracht habe, werde die ganze Familie vom Clan des Opfers verfolgt. Die Beschwerde des Vaters sei im jetzigen Zeitpunkt noch bei der letzten Instanz hängig, weshalb die Vorinstanz nicht feststellen könne, dass gemäss den schweizerischen Asylbehörden die Vorbringen von D._______ unglaubhaft seien. Eine Vendetta könne sich über mehrere Generationen hinziehen und auch zu einem späteren Zeitpunkt noch vollstreckt werden. Dr. med. G._______ bestätige im Übrigen, dass sie (die Beschwerdeführerin) an den Konsequenzen einer schweren persönlichen Aggression leide, was wiederum die Vendetta glaubhaft mache. Entsprechend stelle sich die Frage, weshalb sie und ihre Familie an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) litten. Trotz den schwierigen Bedingungen in ihrem Heimatland habe sie sich (die Beschwerdeführerin) bemüht, weiterhin dort zu wohnen und zu studieren. Seit dem Krieg in Bosnien-Herzegowina seien immer noch die gleichen Personen an der Macht, weshalb die Familie auch keinen Schutz vom Heimatland erwarten könne. 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Bericht grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Erkrankung bewiesen werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Die behandelnden Ärzte werden in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit sind sie jedoch vorwiegend auf die Aussagen der Patientin angewiesen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ist ebenso wie die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rechtsfrage, deren Beantwortung – wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung – Aufgabe der entscheidenden Behörde beziehungsweise des Gerichts ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144). Die Ausführungen im ärztlichen Bericht vermögen angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft er- D-6707/2006 achteten Asylvorbringen (vgl. nachfolgend Ziff. 5), nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts zu führen. 4.2 Im Weiteren liegt auch keine Verletzung von Verfahrensrechten vor, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrem persönlichen Bericht vom 15. April 2008 geltend macht. Das BFM hat vorliegend durch seine Würdigung der eingereichten ärztlichen Berichte im Zusammenhang mit der gesamten Aktenlage den Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig abgeklärt und war auch nicht verpflichtet, eine Zweitmeinung einzuholen. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, weil sie ihre Asylvorbringen in einer ingesamt nicht glaubhaft gewordenen Weise dargestellt hat. 5.2 Mitte März 2002, als die Beschwerdeführerin alleine zu Hause gewesen sei, hätten Personen um Mitternacht an ihre Haustüre geklopft und gesagt, man werde sie töten. Dieses Ereignis erzählte die Beschwerdeführerin mit wenigen Worten und ohne Einzelheiten. Da dies ein Moment der Angst gewesen sein muss, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie ihre Gefühle zumindest ansatzweise beschrieben hätte. Im Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, warum diese Unbekannten lediglich an ihrer Haustüre geklingelt haben sollen und nicht versucht haben, in ihre Wohnung einzudringen, wenn sie unbedingt der Beschwerdeführerin hätten Schaden zufügen wollen (Akte A8 S. 9). Zu dieser Auffassung gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb, weil die Unbekannten durch die benachrichtigte Polizei erfahren hätten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung befinde (Akte A1 S. 5). Im Weiteren bestehen Ungereimtheiten in der Häufigkeit der Besuche der Unbekannten. An der summarischen Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass das erste Mal um Mitternacht beziehungsweise eine Stunde später an ihre Türe geklopft worden sei. Von diesem zweiten Klopfen erwähnte sie an der kantonalen Anhörung nichts mehr, vielmehr erklärte sie, dass die Unbekannten einige Tage später nochmals gekommen seien (Akte A1 S. 5, A8 S. 9). Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Polizei allgemein auf ihre Meldungen nie reagiert habe; sie habe sich zweimal telefonisch und einmal persönlich beim Polizeiposten B._______ ge- D-6707/2006 meldet (Akte A8 S. 10 und 11). Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zum Schreiben der Polizei von B._______ vom 5. April 2002, worin diese bestätigt, dass sie auf Ersuchen der Beschwerdeführerin am 22. März 2002 im Restaurant "H._______" interveniert habe. Im Weiteren ist diesem Antwortschreiben der Polizei von B._______ zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Raufhandel vom März 2002, als F._______ verletzt worden sei, im genannten Restaurant aufgehalten habe, was wiederum gegensätzlich zur früheren Aussage der Beschwerdeführerin steht, sie sei zu jenem Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen (Akte A8 S. 9 und Polizeirapport vom 5. April 2002 im N-Dossier N (...) der Eltern der Beschwerdeführerin). Die Vorbringen sind mithin als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 5.3 Ferner gab die Beschwerdeführerin die Ereignisse vom November 2002 an mehreren Passagen chronologisch verschieden wieder. So erklärte sie, dass die zwei Zivilpersonen, welche vor der Universität auf sie zugekommen seien, sofort an ihr gezerrt, sie in eine Ecke eines Gebäudes gestossen hätten und sie dann zu schreien begonnen habe (Akte A8 S. 8). An der summarischen Befragung erwähnte die Beschwerdeführerin nichts davon, dass sie von den Tätern in eine Ecke gedrängt worden sei beziehungsweise sie geschrieen habe (Akte A1 S. 5). Die Zweifel auch an diesem Geschehnis werden weiter dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin einmal zu Protokoll gab, sie habe das Bewusstsein verloren, als sie ins Taxi geflohen sei, um später darzulegen, zu jenem Zeitpunkt habe ihr der Taxichauffeur ein Fruchtsaft zum Trinken angeboten (Akte A1 S. 5, Akte A8 S. 8). 5.4 Aufgrund der geschilderten Vorfälle sah sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge veranlasst, ihren Wohnort mehrmals zu wechseln. Diesbezüglich machte sie im Laufe der Befragungen ebenfalls verschiedene Angaben. Einmal teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie seit ungefähr 1992 bis zum Tod ihrer Grossmutter im September 2002 stets an der gleichen Adresse in B._______ gewohnt habe (Akte A1 S. 1). Ein andermal will sie seit ungefähr 1992 bis Ende 1999 in einem unbewohnten Haus eines Serben ausserhalb B._______ gelebt haben (Akte A8 S. 5). Zu einem späteren Zeitpunkt gab sie zu Protokoll, dass sie auf Rat von F._______ Mitte März 2002 B._______ verlassen respektive die Adresse sofort gewechselt habe, nachdem die Unbekannten an ihre Türe geklopft hätten (Akte A8 S. 9). Sie habe dann abwechslungsweise bei zwei verschiedenen Freundinnen in Sa- D-6707/2006 rajevo gewohnt (Akte A8 S. 4, 5 und 9). Diese Ungereimtheiten deuten erneut auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hin. 5.5 Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin angeblich unmittelbar nach dem negativen Beschwerdeentscheid vom 11. März 2002 (N (...)) ihrer Eltern begonnen habe. Aufgrund der bisherigen Ausführungen und weil dem Sachverhalt kein nachvollziehbarer Grund zu entnehmen ist, warum die Übergriffe gerade in diesem Zeitpunkt begonnen haben, erhärten sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Im Übrigen stellte die ARK bereits mit dem genannten Urteil vom 11. März 2002 fest, dass die behaupteten Übergriffe und Belästigungen der verfeindeten Familie überwiegend unglaubhaft erscheinen, weil die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin zahlreiche Widersprüche enthielten. Somit folgt zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt hat, sie habe im Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-6707/2006 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung D-6707/2006 drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien-Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Oktober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien-Herzegowina hat sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der angelaufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien- Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. In Anbetracht dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin als zumutbar, was die politische und wirtschaftliche Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. D-6707/2006 7.6 7.6.1 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen – zu gewichten. 7.6.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Alleine aus dem Umstand, dass der medizinische Standard in der Schweiz höher ist als im Heimat- respektive Herkunftsland, kann – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht bereits auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 24). 7.7 Dem letzten Arztzeugnis von Dr. med G._______ vom 7. April 2008 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 14. Mai 2003 begleite. Ihre Leidensgeschichte sei unmittelbar an derjenigen ihres Vaters angelehnt, weil die Verfolger des Vaters die ganze Familie bedrohten. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an Schlaflosigkeit, Schlafstörungen, Alpträumen, Angstzuständen, Verwirrung, Höhenphobie, Grübeln, Zittern, Beklommenheit, Luftmangel, Verzweiflung und Kraftlosigkeit. Im Weiteren habe sie suizidale Gedanken beziehungsweise sei kohärentes Verhalten und Reflektieren für sie unmöglich sowie entkräfte sie reelle, schwere Ereignisse und mache sie unpersönlich. In den Konsultationen breche sie in Tränen aus, habe ein düsteres Gesicht, sei traurig, konfus, rede oft an der Wahrheit vorbei, um sich an einer besseren Realität festzuhalten. Dr. med. G._______ diagnostizierte – wie bereits im Bericht vom 6. August 2003 – PTBS, Todesangst und Depression. Die Beschwerdeführerin könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren, ohne dass sich ihr psychischer Zustand dekompensiere. Zudem wäre sie in Bosnien-Herzegowina unfähig, einer Arbeit nachzugehen. In ihrem Heimatland brauchte sie hohe Dosen von Neuroleptika und eine privilegierte Behandlung – beispielsweise durch einen Psychiater, welcher für eine ausländische Nichtre- D-6707/2006 gierungsorganisation arbeite und dem medizinischen Kodex unterstehe – um ihre Gesundheit derart stabilisieren zu können, dass sie einer Arbeit oder einem Studium nachgehen könnte. Ihr Heimatland erinnere die Beschwerdeführerin unweigerlich an ihre Traumatisierung. 7.8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Würdigung der eingereichten Arztzeugnisse zum Schluss, dass die attestierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden, jedoch – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht dergestalt sind, dass die Behandlung, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, nicht auch in Bosnien-Herzegowina erfolgen kann. Insbesondere ist festzustellen, dass gemäss dem Arztzeugnis keine Medikation stattfindet und allenfalls erforderliche Neuroleptika oder ähnliche Medikamente respektive eine psychotherapeutische Behandlung im Heimatland erfolgen kann. Beispielsweise verfügt das Spital von Tuzla, welches ungefähr 60 Kilometer von B._______ entfernt ist, sowohl über die notwendige medizinische Infrastruktur als auch über einen psychiatrischen Dienst. Zudem existieren in Tuzla zwei Nichtregierungsorganisationen, "Amica Educa" und "Vive Zene", die psychosoziale und psychiatrische Hilfe für Frauen anbieten. Bei diesen beiden Organisationen ist grundsätzlich eine kostenfreie Behandlung möglich. Da die Zahl der Nachfragen nach einer Behandlung hoch sein kann, könnte die Beschwerdeführerin bereits von der Schweiz aus mit diesen Zentren in Kontakt treten, damit sie bei Ankunft in Bosnien-Herzegowina relativ schnell eine Therapie beginnen kann. So verfügt "Amica Educa" über eine Kontaktstelle in der Schweiz. Die 29-jährige Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem 22. Lebensjahr in ihrem Heimatland, besuchte dort das Gymnasium, machte anschliessend eine Lehre, welche sie mit einem Diplom abschloss. Weiter nahm sie bis zu ihrer Ausreise im November 2002 an verschiedenen pädagogischen Kursen der Universität teil. Den ersten Teil dieses Diploms hat sie erfolgreich abgeschlossen (Akte A1 S. 2, A8 S. 6 und 12). An den Befragungen stellte sich die Beschwerdeführerin als eine selbstbewusste junge Frau dar, welche mit Courage ihr Leben in ihrem Heimatland organisierte und mit grossem Engagement ihr Studium fortsetzte und erfolgreich abschliessen wollte, obwohl ihre Eltern ihr nicht mehr zur Seite stehen konnten. Demzufolge ist entgegen der Darstellung im letzten ärztlichen Zeugnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die berufliche und soziale Reintegration in ihrem D-6707/2006 Heimatland gelingen wird. Zudem können die beiden Geschwister, welche über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen sowie ihre Eltern (D-6938/2006, D-6993/2006), welche mit gleichdatiertem Urteil wie das Vorliegende, vorläufig in der Schweiz aufgenommen werden, die Beschwerdeführerin grundsätzlich finanziell unterstützen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes in Bosnien-Herzegowina – ihre ältere Schwester I._______, der Verwandte F._______, mehreren Onkeln und Tanten (vgl. Dossier der Eltern D-6993/2006) – in ihrem Heimatland beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht auf sich allein gestellt sein wird und die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG zu beantragen. 7.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.10 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der vorstehenden Ausführungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, ist von dieser Regel nicht abzuweichen und der entsprechende verfahrensrechtliche Antrag, auf die Erhebung der D-6707/2006 Verfahrenskosten sei zu verzichten, entsprechend abzuweisen ist. 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6707/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 16