Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6705/2011 Urteil v om 1 5 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Russland, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 / N (…).
D6705/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Tschetschenen muslimischen Glaubens, am 17. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 26. Oktober 2011 im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich vom Sommer 2008 bis im Oktober 2011 als Asylsuchender in Polen aufgehalten, dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtliche Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen geltend machte, er sei am 5. September 2011 während seines Dienstes als Taxifahrer von zwei Männern überfallen und von einem derselben zusammengeschlagen worden, dass ihm einer dieser Männer gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) sei in Tschetschenien Polizist gewesen und solle dorthin zurückkehren, da er daheim eine Pflicht habe, dass er mit Hilfe eines Rechtsanwalts Anzeige erstattet und Personenschutz erhalten habe, dass der Mann vom Personenschutz seinem Freund nach einigen Wochen gesagt habe, der Personenschutz könne nicht länger gewährleistet werden und er solle das Land verlassen, dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dem mit der mehrfachen Stellung von Asylgesuchen in Zusammenhang stehenden Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac (Erfassung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2008 in Polen) am 18. November 2011 ein Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden (Erstasylstaat) stellte, welchem am 23. November 2011 (betreffend den Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Sohn) zugestimmt wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 – eröffnet am 7. Dezember 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
D6705/2011 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis spätestens am 23. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Polen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Polen herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden,
D6705/2011 dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Polen zurückkehren, da er dort während seiner Arbeitstätigkeit als Taxifahrer überfallen und zusammengeschlagen worden sei, festzuhalten sei, dass er sich an die zuständige Polizeibehörde wenden könne, sollte er erneut bedroht werden, dass ihm von den polnischen Behörden bereits bei vorhergehenden Überfällen Personenschutz gewährt worden sei, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren, dass sie des Weiteren beantragten, die polnische Reiseerlaubnis und der russische Reisepass, die sie hätten abgeben müssen, seien ihnen zurückzugeben und es sei ihnen die Rückreise mit dem eigenen Auto zu gestatten, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D6705/2011 beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demnach auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Abgabe der polnischen Reiseerlaubnis und des russischen Passes während des Asylverfahrens sowie die Art der Rückreise nach Polen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, weshalb auf die diesbezüglichen weiteren Begehren nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D6705/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt in Polen und die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage feststehen, dass Polen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offenbar bereits geprüft und seinen Antrag abgelehnt hat, da es der Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zustimmte (act. 15/1), dass Polen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Polen sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass – entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe – keine Hinweise dafür vorliegen, Polen sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz vor Nachstellungen durch Drittpersonen zu gewähren, wenn auch die Möglichkeiten einer Schutzgewährung dort – wie in jedem Staat – an Grenzen stossen, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt,
D6705/2011 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass sich das sinngemässe Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist,
D6705/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D6705/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: