Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6701/2016
Urteil v o m 11 . November 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).
D-6701/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 – eröffnet am 12. Oktober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung beantragte sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, da er bedürftig sei und die Beschwerde nicht aussichtslos, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 4. November 2016 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG vorübergehend aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-6701/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-6701/2016 dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 auf dem niederländischen Generalkonsulat in Istanbul, Türkei, ein vom 27. Februar bis 12. April 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) am 25. Juli 2016 dies nicht bestritt, jedoch vorbrachte, er sei Ende April 2016 nur einen Tag in den Niederlanden gewesen, da er befürchtet habe, mit dem Visum, das angeblich ein Schlepper für ihn organisiert hatte, sei etwas nicht in Ordnung gewesen, weshalb er noch am gleichen Tag versteckt in einem Camion wieder in die Türkei zurückgereist sei (vgl. act. A7/11, F. 2.04, 2.05), dass er diese Rückreise und seinen Aufenthalt in der Türkei jedoch nicht belegen könne, da er versteckt gereist sei (ebenda, F. 2.05), dass das SEM die niederländischen Behörden am 10. August 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO ersuchte, dass das SEM den niederländischen Behörden im Rahmen dieser Anfrage auch mitteilte, der Beschwerdeführer habe behauptet, noch am gleichen Tag seiner Einreise in die Niederlande wieder in die Türkei zurückgereist zu sein, wegen seines „illegalen Visums“, dass dieses Vorbringen jedoch nicht plausibel und höchst unglaubhaft sei und der Beschwerdeführer zudem keinerlei Belege eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 6. September 2016 zum Beleg seines Aufenthaltes in der Türkei eine Bestätigung des [politische Gruppierung] vom 12. August 2016 einreichte, aus welcher hervorgehe, dass er am 4. Juni 2016 an einer Vereinsversammlung in B._______ teilgenommen habe, dass er des Weiteren zwei Bustickets ausgestellt auf seinen Namen und datierend vom 10. Juni 2016 sowie vom 16. Juni 2016 einreichte, mit welchen belegt sei, dass er nach einem fünftägigen Aufenthalt in Istanbul wieder nach B._______ gereist sei,
D-6701/2016 dass durch Vorlage dieser Beweismittel sein mehr als dreimonatiger Aufenthalt in der Türkei bewiesen sei, weshalb die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Oktober 2015 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande somit gegeben ist, dass das Gericht – wie bereits die Vorinstanz – das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei – nach einem nur eintägigen Aufenthalt in den Niederlanden – sofort wieder zurück in die Türkei gereist und habe sich dort vor seiner nochmaligen Ausreise Richtung Schweiz noch für mehr als drei Monate ausserhalb des Schengenraumes aufgehalten, als wenig plausibel und nicht glaubhaft erachtet, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die niederländischen Behörden im Rahmen ihrer Anfrage vom 10. August 2016 korrekt über dieses Vorbringen informierte, dass auch die vom Beschwerdeführer am 6. September 2016 eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie nicht tauglich erscheinen, um einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei zu belegen und der Beschwerdeführer auch nicht plausibel machen konnte, warum er diese Dokumente erst Anfang September 2016, also sechs Wochen nach seiner BzP, hat beibringen können, dass das Gericht darüber hinaus feststellt, dass die Bustickets durch ein und dieselbe Person ausgestellt worden sein dürften, da die Handschrift auf beiden Tickets identisch ist und es sich offensichtlich um Fälschungen, beziehungsweise um auf Wunsch des Beschwerdeführers nachträglich erstellte Beweismittel handeln dürfte, dass die eingereichte Bestätigung als Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist, der daher nur höchst geringer Beweiswert zukommen kann, dass das SEM bei dieser Ausgangslage nicht gehalten war, den niederländischen Behörden diese Unterlagen im Nachgang zu seiner Anfrage zur Prüfung des Vorliegens eines Erlöschenstatbestands nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vorzulegen,
D-6701/2016 dass sich aus den Akten auch keine Anknüpfungspunkte für die Anwendung der Bestimmungen der Dublin-III-VO betreffend die Einheit der Familie ergeben, dass es ferner keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Niederlande ein Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und den diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was auf eine beantragte Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hindeutet und er auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
D-6701/2016 dargetan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlanden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-6701/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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