Abtei lung IV D-6699/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 18. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6699/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2006 verliess und am 9. Januar 2007 von der Türkei sowie ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz einreiste, dass er am 10. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dort am 14. Februar 2007 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer am 5. April 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor der Ausreise einige Zeit für die Amerikaner gearbeitet, dass er zunächst als Wächter und später (zuerst in Faluja, danach in Abu Ghuraib) als Magaziner in Lebensmittellagern der Amerikaner tätig gewesen sei, dass er infolge seiner Arbeit für die Amerikaner bedroht worden sei und um sein Leben habe fürchten müssen, dass Anfang 2006 in der Nähe seines Autos eine Mine explodiert und Ende 2006 in seiner Nähe ein Auto gesprengt worden sei, diese Anschläge jedoch nicht gegen ihn persönlich gerichtet gewesen seien, dass er ausserdem mehrmals von einer terroristischen Organisation mit dem Tod bedroht worden sei, indem sie einen Drohbrief in den Hof geworfen und auf ihn geschossen hätten, dass er sich aus diesen Gründen sowie angesichts der Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak schliesslich zur Flucht ins Ausland entschlossen habe, dass er für sich im Irak keine Zukunft sehe und in einem Land leben wolle, in welchem man als Mensch geachtet werde, D-6699/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 geltend machte, sein Bruder A. G. J. sei wegen ihm von einer terroristischen Organisation entführt und gefoltert worden, dass die Entführer seinen Bruder gefragt hätten, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalte, und gedroht hätten, die ganze Familie umzubringen, dass sein Bruder und dessen Familie ihr Zuhause deswegen hätten verlassen müssen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten reichte: Identitätskarte, Nationalitätenausweis, beglaubigte Kopie des Todesscheins des Bruders M. G. J., Militärausweis, zwei Ausweise der American-Iraqi Solutions Group, Ferienschein der American-Iraqi Solutions Group, Bestätigung des Gemeindepräsidenten des Quartiers (...) betreffend die Entführung von A. G. J., Schreiben der Bagdadkämpfer der muslimischen Armee, Zertifikat betreffend die irakische Staatsangehörigkeit des Bruders A. G. J. vom 9. September 1980, ein Formular für Ausgewanderte (betreffend A. G. J.), zwei Ausweise betreffend den Bruder A. G. J. (Farbkopien), Krankenpflegerdiplom vom 23. März 2000 sowie vier Fotos seines Bruders A. G. J., dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2008 - eröffnet am 26. September 2008 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es jedoch gleichzeitig infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weil die geschilderten Bombenanschläge nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen seien, dass er überdies - im Gegensatz zu seinem Bruder - im Jahr 2005 aufgehört habe, für die Amerikaner zu arbeiten, weshalb davon auszugehen sei, es bestehe keine aktuelle und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch extremistische Gruppierung mehr, D-6699/2008 dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, dass der Beschwerde ein Gutachten der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. September 2008 beilag, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2008 aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass dem Beschwerdeführer ausserdem Gelegenheit gegeben wurde, sich innert Frist schriftlich zur allfälligen Würdigung seiner Asylvorbringen unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu äussern, dass der Kostenvorschuss am 6. November 2008 einbezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. November 2008) erklärte, er halte an seiner Beschwerde fest, dass er gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihm Gelegenheit zu geben, seine Asylvorbringen in einer ergänzenden Anhörung zu präzisieren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-6699/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich D-6699/2008 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, sich in schriftlicher Form ausführlich zur vorinstanzlichen Verfügung sowie zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2008 (u.a. Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen) zu äussern, weshalb das Gesuch um Durchführung einer erneuten, mündlichen Befragung abzuweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, im Ergebnis zu bestätigen ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Bombenanschläge unbestrittenermassen nicht gezielt gegen ihn gerichtet waren und bereits aus diesem Grund nicht asylrelevant sind, dass die geltend gemachte Bedrohung durch eine terroristische Gruppierung aufgrund der Aktenlage unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer zunächst erklärte, er wisse nicht, welche Gruppierung ihn bedroht habe (vgl. A1, S. 7 und A17, S. 13), dass er demgegenüber in der kantonalen Anhörung plötzlich den vollen Namen der ihn angeblich verfolgenden Organisation nannte (vgl. A17, S. 15), dass er in der Erstbefragung aussagte, er sei zweimal durch die fragliche Gruppierung bedroht worden, das erste Mal habe er ein Schreiben erhalten, das zweite Mal sei auf sein Auto geschossen worden (vgl. A1, S. 7 und 8), dass er in der kantonalen Befragung im Widerspruch dazu geltend machte, man habe zweimal auf ihn geschossen (vgl. A17, S. 12), dass er sich ausserdem in Bezug auf die Reihenfolge der Drohungen (Schüsse, Brief) widersprach (vgl. A17, S. 13), D-6699/2008 dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers angesichts dieser Ungereimtheiten nicht geglaubt werden können, dass die eingereichten Beweismittel ausserdem nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, dass die Unterlagen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die American-Iraqi Solutions Group keine Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, dass sich das Bestätigungsschreiben des Gemeindepräsidenten nicht auf den Beschwerdeführer bezieht und darin auch nicht gesagt wird, die im Schreiben erwähnte Entführung weise einen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers auf, dass dieselben Einwände auch auf das "Formular für Ausgewanderte" zutreffen, dass das Drohschreiben der Bagdadkämpfer einen äusserst geringen Beweiswert hat, da derartige Dokumente ohne Weiteres auch selbst hergestellt werden können, dass die Gruppierung, welche angeblich dieses Schreiben verfasst hat, im Übrigen nicht mit der vom Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung erwähnten Bewegung übereinstimmt, dass es sich daher beim eingereichten Drohschreiben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um ein authentisches Dokument handelt, dass die Fotos des Bruders des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten, asylrelevanten Verfolgung zulassen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde und die weiteren, bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher einzugehen, D-6699/2008 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 18. September 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4-7 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), womit sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. D-6699/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 9