Abtei lung IV D-6694/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 15. März 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Maurice Brodard, Fulvio Häfeli Gerichtsschreiber Christoph Basler X._______, Türkei, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 17. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz B._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 26. September 2002 und gelangte am 3. Oktober 2002 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, welche am 14. Oktober 2002 in _______ stattfand, sagte er aus, er habe im Jahre 1999 ein Jahr lang in der Wohngemeinschaft seines Bruders in C._______ gelebt. Während dieses Aufenthalts habe er das Parteilokal der HADEP besucht. Nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf habe er sich bei der HADEP in D._______ als Mitglied einschreiben lassen. Er habe an Versammlungen teilgenommen und habe bei den Wahlen vom 18. April 1999 als Urnenwächter geamtet. Am 29. Juli 2002 habe die Gendarmerie bei ihm zuhause eine Razzia durchgeführt. Zwei Tage zuvor habe er an einer Versammlung teilgenommen, nach der er nicht mehr nach Hause gegangen sei, da er eine Razzia erwartet habe. Nachdem er von der Razzia erfahren habe, sei er vorerst nach E._______ und dann nach C._______ gegangen. Es sei auch zuvor schon zu Razzien gekommen und nach der Nevrozfeier von 2002 sei er festgenommen, auf den Posten gebracht und dort geschlagen worden, wobei ihm ein Zahn abgebrochen sei. Man habe ihn sieben- oder achtmal im Dorf und einmal in G._______ festgenommen. In C._______ sei er im Jahre 1999 zwei Tage lang festgehalten worden; dieses sei die längste Festhaltung gewesen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Einladungen zu Parteiversammlungen der HADEP vom 30. Juni und 25. Juli 2002, einen Ausweis für Wahlhelfer der Wahlen vom 18. April 1999 und vier Fotografien von der Nevrozfeier 2002 zu den Akten. Das _______ des Kantons _______ führte am 25. November 2002 eine Befragung des Beschwerdeführers durch, bei welcher dieser im Wesentlichen geltend machte, er habe in den Jahren 2000/2001 den Militärdienst absolviert. Abgesehen von einer zirka halbjährigen Tätigkeit auf dem Bau in C._______ habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Seit Februar 2002 sei er HADEP-Mitglied, für welche er einige Aktivitäten gehabt habe. Eines Tages habe er von der Partei die Aufforderung erhalten, Tierfelle zu sammeln. Da dies verboten sei, sei er angezeigt und festgenommen worden. Man habe ihn einen Tag lang festgehalten, wobei er geschlagen worden sei. Zirka einen Monat später habe er zusammen mit Freunden in H._______ Nevroz gefeiert. Zwei Tage darauf sei bei ihm eine Razzia durchgeführt worden, wobei er abgeführt worden sei. Man habe ihn etwa eineinhalb Tage lang festgehalten und ihn geschlagen. Bei der Freilassung habe man ihn aufgefordert, sich von der HADEP zu distanzieren. Nach einem weiteren Monat (im April 2002) habe er in I._______ die Zeitung "Özgür Politika" verteilt. Gendarmen hätten ihn abgeführt, ihn geschlagen und noch am gleichen Tag freigelassen. Ende April 2002 sei er in eine Verkehrskontrolle geraten, bei welcher man ihm vorgeworfen habe, er besuche die Partei weiterhin. Man habe ihn auf den Posten gebracht und ihm eine Tätigkeit als Spitzel angeboten, was er abgelehnt habe. Im Mai 2002 habe er im Dorfkaffee Billard gespielt. Da er seine Identitätskarte nicht dabei gehabt habe, sei er um 22 Uhr auf den Posten geführt worden, wo er bis zum Morgen geschlagen worden sei, da er das Angebot, als Spitzel zu arbeiten,
3 abgelehnt habe. Als sein Vater mit der Identitätskarte auf den Posten gekommen sei, habe man ihn gehen lassen. Im Juni 2002 habe er an der Hochzeit eines Freundes kurdisch gesungen, weshalb die Hochzeitsfeier von den Behörden abgebrochen worden sei. Auf dem Posten habe man ihm gesagt, er dürfe nicht mehr kurdisch singen. Am 25. Juli 2002 habe eine Parteiversammlung stattgefunden. Der Provinzvorsteher von H._______ habe eine Rede gehalten. Zwei Tage danach sei zuhause eine Razzia durchgeführt worden. Er habe sich nicht zu Hause aufgehalten, da die Partei die Mitglieder vor behördlichem Druck gewarnt habe. Die Behörden hätten Jugendzeitschriften sowie Schlüsselanhänger und Schreibstifte der Partei beschlagnahmt. Er habe zwei Tage später (am 27. Juli 2002) durch seinen Vater von der Razzia erfahren. Insgesamt habe man ihn sieben Mal festgenommen, wobei er jeweils bedroht, beschimpft und geschlagen worden sei. Die Vorinstanz führte am 23. Juni 2003 eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe von seiner Familie erfahren, dass die Gendarmen sich zuhause immer noch nach ihm erkundigten. Er habe innerhalb der HADEP keine spezielle Funktion innegehabt. Er habe zusammen mit Jugendlichen gearbeitet und versucht, diese für die Partei zu gewinnen. Als er Ende April 2002 von der Polizei auf den Posten mitgenommen worden sei, habe man ihm eine Agententätigkeit angeboten. Man habe ihm gesagt, man werde ihm ein kleines Gewehr geben, sodass er sich ohne Angst in der Region bewegen könne. Die Gendarmen hätten anlässlich einer Razzia vom 26. Juli 2002 bei ihm zu Hause die Zeitschrift "Özgür Halk" gefunden. Sein Vater habe gesagt, dass die Zeitschriften ihm gehörten. Am 28. Juli 2002 sei er zu seinem Bruder nach E._______ gegangen. Der Beschwerdeführer gab einen Artikel aus der Zeitschrift "Politika Özgür" vom 14. Juni 2003 zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass er bei der Empfangsstellenbefragung gesagt habe, am 27. Juli 2002 an einer Versammlung teilgenommen zu haben. Zwei Tage später, am 29. Juli 2002 habe die Gendarmerie bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Somit stehe bereits diese Erklärung im Widerspruch zum eingereichten Dokument. Bei der kantonalen Anhörung habe er erklärt, die Razzia habe zwei Tage nach der fraglichen Versammlung, welche er auf den 25. Juli 2002 angesetzt habe, stattgefunden. Anlässlich der Bundesanhörung habe er zu Protokoll gegeben, er habe an der Sitzung vom 25. Juli 2002 nicht teilgenommen und die Razzia habe am 26. Juli 2002 stattgefunden. Laut eigenen Angaben sei dies die letzte Verfolgungshandlung durch die türkischen Behörden gewesen, weshalb erwartet werden könne, dass er diese im Verlaufe des Asylverfahrens deckungsgleich schildern könne. Widersprüchlich sei auch die Aussage, wonach die Polizei ihm einmal Geld und ein anderes Mal ein Gewehr für Spitzeltätigkeiten angeboten habe. Ebenfalls widersprüchlich habe er die Dauer der angeblichen Haftzeiten geschildert. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung habe er angegeben, die längste Haft sei diejenige vom Jahre 1999 gewesen, als er zwei Tage lang festgehalten worden sei. Bei der kantonalen Anhörung habe er diese Aussage bestätigt. Bei dieser Gelegenheit habe er ausgeführt, er sei nie länger als zwei Tage
4 in Haft gewesen, im März 2002 sei er eineinhalb Tage und sonst immer nur einen Tag inhaftiert gewesen. Bei der ergänzenden Bundesanhörung habe er ausgesagt, er sei auch im Februar 2002 und im März 2002 je zwei Tage lang festgehalten worden. Die beiden abgegebenen Einladungen zu Versammlungen der HADEP beträfen ihn nicht persönlich und müssten allenfalls als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden. Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Engagement als Wahlhelfer bei den Wahlen vom 18. April 1999 liesse sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten, zumal er anschliessend seinen Militärdienst geleistet und erst im Frühjahr 2002 Probleme mit den Behörden gehabt haben wolle. Ebenfalls keine Asylrelevanz könnten die eingereichten Fotografien und der Zeitungsartikel entfalten. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 15. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei eine Botschaftsabklärung bezüglich der Frage nach einem gegen ihn hängigen Strafverfahren durchzuführen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten und angekündigte Beweismittel mitsamt Übersetzungen nachzureichen. E. Mit Schreiben vom 9. September 2003, dem eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers beilag, wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss ersucht. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK hiess diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 17. September 2003 gut. F. Der Beschwerdeführer übermittelte der ARK am 3. Oktober 2003 drei Schreiben mitsamt Übersetzungen (Brief seiner Eltern, Brief von M. C., Schreiben des Dorfvorstehers). G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer heiratete am 27. Oktober 2006 eine Schweizerbürgerin. Der Instruktionsrichter der ARK gewährte ihm in der Folge mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2006 Gelegenheit, sich zur Frage eines Rückzugs der Beschwerde und der Stellung eines Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu äussern. Nachdem die angesetzte Frist vom Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch vom 15. Dezember 2006 hin mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2007 erstreckt wurde, teilte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 mit, er halte an seiner Beschwerde fest und habe bei der zuständigen Behörde ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
5 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das Bundesamt habe es unterlassen, ihm zu den angeblichen Widersprüchen das rechtliche Gehör zu gewähren. Aus seiner Sicht habe er an der Versammlung vom 25. Juli 2002 insofern teilgenommen, als er an den Vorbereitungsarbeiten beteiligt gewesen sei. Zutreffend sei, dass er im Saal nicht anwesend gewesen sei. Die Razzia habe am 26. Juli 2002 stattgefunden; er habe ursprünglich gemeint, diese habe am 27. Juli 2002 stattgefunden, weil er an diesem Tag darüber informiert worden und der Meinung gewesen sei, dass dies am Tag, als die Razzia stattgefunden habe, geschehen sei. Aus dem Protokoll der Bundesanhörung gehe hervor, dass
6 ihm mehrmals ein Angebot für Spitzeltätigkeiten gemacht worden sei. Es sei ihm Geld und ein Gewehr angeboten worden, in diesen Aussagen sei kein Widerspruch erkennbar. Es sei plausibel, dass er anlässlich der drei Anhörungen nicht jedes Mal alle Details erwähnt habe. Angesichts der Anzahl seiner Festnahmen, sei es schwierig, die Dauer der einzelnen Inhaftierungen exakt anzugeben. Es sei je nach den Umständen auch schwierig festzulegen, ob die Haft einen oder zwei Tage gedauert habe. Die Vorinstanz begehe diesbezüglich eine Wortklauberei, um ihm einen Widerspruch vorwerfen zu können. Möglicherweise sei er in der Lage, zumindest zwei dieser Festnahmen zu belegen. Angesichts der sieben Festnahmen innerhalb eines Jahres sei offensichtlich, dass er als Flüchtling anzuerkennen sei. Die Polizei habe versucht, ihn durch die diversen Festnahmen zu zermürben und gefügig zu machen. Zudem seien auch die erlittenen Prügel von einer Intensität, der Asylrelevanz zukomme. Auf den eingereichten Fotografien sei erkennbar, dass er ein Transparent trage; es sei davon auszugehen, dass dies den türkischen Behörden aufgefallen sei. Der eingereichte Zeitungsartikel zeige auf, mit welch drakonischen Massnahmen man in der Türkei zu rechnen habe, wenn man eine Zeitschrift verteile. Er habe diesen Artikel eingereicht, um seine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für die HADEP zu belegen. 4.2 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beschwerdeführer auf einen angeblichen Widerspruch anzusprechen, um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, ist festzuhalten, dass eine Konfrontation der Asylbewerber mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zwar wünschbar ist, jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 Erw. 3b). 4.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Teilnahme an der HADEP-Versammlung vom 25. Juli 2002 und des Datums der anschliessend bei ihm zu Hause stattgefundenen Razzia widersprüchlich geäussert. Bei der Empfangsstellenbefragung gab der Beschwerdeführer vorerst zu Protokoll, am 29. Juli 2002 habe die Gendarmerie bei ihm eine Razzia durchgeführt und zwei Tage zuvor habe er an einer Versammlung teilgenommen. Da er eine solche Razzia erwartet habe, sei er nach dieser Versammlung nicht nach Hause, sondern zu seiner Tante, die in einem Nachbardorf lebe, gegangen. Einerseits fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Versammlung auf den 27. Juli 2002 datierte, obwohl diese gemäss der Kopie eines Einladungsschreibens am 25. Juli 2002 stattgefunden hatte. Andererseits vermag die in der Beschwerde vorgenommene Interpretation, er habe unter der geltend gemachten Teilnahme die Vorbereitungsarbeiten verstanden, angesichts des Wortlauts seiner Aussagen nicht zu überzeugen. Bei der kantonalen Befragung sagte er aus, die Razzia habe am 27. Juli 2002 stattgefunden, wovon er von seinem Vater erfahren habe. Auf die zu den Aussagen an der Empfangsstelle abweichenden Aussagen angesprochen, erklärte er, die Angaben, die er bei der kantonalen Befragung gemacht habe, seien korrekt. Bei der Bundesanhörung behauptete er, er habe an der Versammlung vom 25. Juli 2002 nicht teilgenommen und die Razzia habe am 26. Juli 2002 stattgefunden. Auf Nachfrage bekräftigte er, am 25. Juli 2002 habe es keine (HADEP-)Sitzung
7 gegeben. Auf nochmalige Nachfrage korrigierte er, es habe zwar eine Sitzung gegeben, an der er jedoch nicht teilgenommen habe; er sei zu Hause gewesen, aber nicht an die Sitzung gegangen. Am 26. Juli 2002 sei bei ihm zu Hause gegen Abend eine Razzia durchgeführt worden; er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Auch diese Schilderung ist mit der in der Beschwerde vorgenommenen Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren. Gemäss den Aussagen bei der Bundesanhörung soll der Beschwerdeführer zu Hause gewesen und nicht an die Versammlung gegangen sein, was im Widerspruch zu seiner Aussage bei der Empfangsstelle steht, wonach er nach der Versammlung nicht nach Hause gegangen sei. Angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer mit einer Versammlung vom 25. Juli 2002 in Zusammehang stehenden Razzia, bei welcher Zeitschriften beschlagnahmt worden seien, von den türkischen Behörden gesucht wird. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand bestätigt, wonach der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle nicht erwähnte, dass bei der angeblichen Hausdurchsuchung Zeitschriften beschlagnahmt worden seien, obwohl er bei der Bundesanhörung deponierte, er habe aufgrund des Funds der Zeitschriften mit Problemen zu rechnen. Es darf indessen davon ausgegangen werden, dass ein Asylsuchender bereits bei der ersten Befragung ein im weiteren Verlauf des Verfahrens als zentral bezeichnetes Ereignis erwähnt. An dieser Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vermögen auch die von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, zumal sein Vater entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Razzia am 26. Juli 2002 stattgefunden habe, behauptete, die Razzia habe am 27. Juli 2002 stattgefunden. Auch M. C. verlegte in seinem Schreiben das Datum der Razzia auf den 27. Juli 2002. Dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel die festgestellte Unglaubhaftigkeit des zentralen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu relativieren vermögen, zeigen auch weitere Widersprüche zu den Aussagen desselben. Der Beschwerdeführer sagte bei der kantonalen Befragung aus, er sei am 28. Juli 2002 zu seinem Bruder nach K._______ gegangen, und bestätigte diese Aussage bei der Bundesanhörung. Der Vater des Beschwerdeführers behauptet in seinem Schreiben aber, er habe seinem Sohn am Telefon gesagt, er solle bleiben wo er sei, er werde ihn aus der Region wegbringen. Am 29. Juli 2002 habe er einen Freund angerufen, der geholfen habe, seinen Sohn - den Beschwerdeführer - heimlich nach K._______ zu bringen. Einerseits erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass ihn ein Freund seines Vaters heimlich nach K._______ gebracht habe, andererseits wäre er gemäss seinen Aussagen bereits dort gewesen, als sein Vater diesbezüglich den Freund kontaktiert habe. Die widersprüchlichen Angaben bestärken somit den bisher gewonnenen Eindruck. 4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Dauer der Festnahmen gemacht habe. Obwohl der in der Beschwerde formulierte Einwand, bei Inhaftierungen, die sich über eine Nacht erstreckten sei nicht klar festzulegen, ob diese einen oder zwei Tage gedauert hätten, nicht von der Hand zu weisen ist, legte sich der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung darauf fest, die Inhaftierung vom Februar 1999
8 habe mit zwei Tagen am längsten gedauert. Bei der Bundesanhörung sagte er jedoch aus, er sei dreimal während zweier Tage festgehalten worden. Diese - wenn auch nicht über zu bewertende - Ungereimtheit bleibt somit bestehen. 4.5 Der Beschwerdeführer machte bei der kantonalen Befragung geltend, er sei etwa Ende April 2002 mit seinem Freund Ahmet auf dem Markt von L._______ gewesen und habe dort die "Özgür Politika" verteilt, als sie plötzlich von den Gendarmen abgeführt worden seien. In seinem Schreiben behauptet indessen M. (und nicht Ahmet) C., er habe im April 2002 zusammen mit dem Beschwerdeführer diese Zeitung verteilt. Es darf indessen erwartet werden, dass der Beschwerdeführer weiss, mit wem zusammen er im April 2002 die Zeitung "Özgür Politika" verteilte. Somit sind auch an diesem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselement erhebliche Zweifel angebracht. 4.6 Im Sinne einer Gesamtwürdigung der in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehenden Widersprüche und Ungereimtheiten sowie der weiteren Widersprüche, die sich zwischen seinen Aussagen und den eingereichten Bestätigungsschreiben seines Vaters und des Freundes M. C. ergeben, ist festzustellen, dass letztere die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen. An dieser Würdigung kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Dorfvorsteher in seinem Schreiben gewisse Sachverhaltselemente bestätigt; auch dieses Schreiben kann angesichts der Aktenlage die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relativieren. Der von ihm eingereichte Zeitungsartikel hat für das vorliegende Verfahren ebenso wenig Beweiskraft, da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er mit den türkischen Behörden wegen des Verteilens von Zeitungen beziehungsweise der Beschlagnahmung von Zeitungen in Konflikt geraten ist. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, seit Juli 2002 im Zusammenhang mit dem Fund von Zeitungen von den türkischen Behörden gesucht zu werden. Auch die geltend gemachte Inhaftierung von Ende April 2002 erscheint überwiegend unglaubhaft. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen bestehen ebenso Zweifel. Der Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben, um festzustellen, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, ist abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt als genügend erstellt erachtet wird und keine begründeten Hinweise dafür vorliegen, er könnte in dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang in ein Strafverfahren verwickelt sein. 4.8 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten weiteren Festnahmen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Inhaftierung vom Jahre 1999 asylrechtlich irrelevant wäre, da sie weder im zeitlichen noch im kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise stünde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und mit Fotografien gestützte Teilnahme am Nevrozfest 2002 nicht als asylrechtlich relevant angesehen werden. Der Beschwerdeführer soll damals zwar kurzzeitig festgenommen und geschlagen worden, jedoch bedingungslos wieder freigelassen worden sein. Selbst wenn diese kurzzeitige Inhaftierung als glaubhaft gewertet würde, sind dem Beschwerdeführer daraus keine weiteren Benachteiligungen widerfahren, weshalb keine Anhaltspunkte für eine staatliche Verfolgung wegen der Teilnahme
9 am Nevrozfest 2002 bestehen. 4.9 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wurde und zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch keine solche zu befürchten hatte. Er unterlag auch keinem unerträglichen psychischen Druck, der ihm nur die Ausreise aus seinem Heimatland offen gelassen hätte. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei erscheint angesichts der vorstehenden Erwägungen als nicht begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Sollte der Beschwerdeführer von den lokalen Sicherheitsbehörden in asylrechtlich nicht relevanter Weise unterdrückt worden sein, stünde ihm die Möglichkeit offen, sich gestützt auf die Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen, wo er mit keinen nennenswerten Problemen zu rechnen hätte, da nicht von einer behördlichen Suche nach ihm ausgegangen werden kann. 4.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Das _________ des Kantons _______ erteilte dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2007 eine Aufenthaltsbewilligung nachdem dieser am 27. Oktober 2006 eine Schweizerbürgerin heiratete. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 17. Juli 2003) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 Erw. 11c, S.178; 2000 Nr. 30 Erw. 4 S. 251). Die vorliegende Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 17. März 2003 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
10 weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Dem Beschwerdeführer wären folglich die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. September 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. 7.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich des Hauptbegehrens abgewiesen; bezüglich des Eventualbegehrens wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, 3 Bestätigungsschreiben mit den Zustellcouverts) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - das _______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am: