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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2009 D-6683/2009

30 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,339 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6683/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6683/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Igbo mit letztem Wohnsitz in R._______ (S._______ State), seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben zufolge am 30. August 2009 verliess und am 7. September 2009 illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 8. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum T._______ um Asyl nachsuchte, von wo aus er ins Transitzentrum U._______ transferiert wurde, dass das BFM am 28. September 2009 im Transitzentrum U._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ihn das BFM am 7. Oktober 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am (...) in R._______ geboren und dort aufgewachsen, dass im Jahre 2000 sein Vater gestorben sei, er ihm aber kurz vor seinem Tod noch gesagt habe, er solle unbedingt weiter die Schule besuchen und dürfe seinem Onkel O._______ (Bruder des Vaters) nicht vertrauen, falls etwas passieren sollte, da ihn dieser fertig machen wolle, dass sein Vater zwei Häuser und zwei Geschäfte besessen habe und er die Dokumente für diese Immobilen dem gebildeten O._______ übergeben habe, damit sich dieser darum kümmere, bis der Beschwerdeführer erwachsen sei, dass der Onkel, der nach dem Tod seines Vaters bei ihnen einzog, ihn jedoch nicht mehr in die Schule habe gehen lassen wollen, sondern beabsichtigt habe, dass er für jemandem als Diener arbeiten solle, dass er aber habe flüchten können und in die Kirche (...) gegangen sei, die sich in der gleichen Strasse wie sein Elternhaus befinde, D-6683/2009 dass ihn Pfarrer M._______ dort aufgenommen und zu seinem Onkel gesagt habe, er werde nun auf Kosten der Kirche weiter die Schule besuchen, dass er die Sekundarschule in R._______ abgeschlossen habe und von 2002 bis 2005 in V._______ an der (...) das OND (Ordinary National Diploma) gemacht habe, dass sein Onkel, nachdem er von seinem Schulbesuch in V._______ erfahren habe, ihn mit bösem Zauber belegt und er deswegen seltsame Krankheiten bekommen habe, eine gesegnete Kette des Pfarrers ihn jedoch vor Schlimmerem bewahrt habe, dass er einmal nach Hause gegangen sei, um seine kleine Schwester zu besuchen, dass sein Onkel davon erfahren habe und ihn deshalb bei der Polizei wegen angeblichen Diebstahls angezeigt habe, dass ihn die Polizei deshalb eine Woche lang festgehalten habe, bis ihm der Pfarrer geholfen habe, frei zu kommen, dass er nach seinem Schulaufenthalt in V._______ 2005 wieder nach R._______ zurückgekehrt sei und zusammen mit zwei Mitbewohnern in einem Zimmer der Kirche gewohnt habe, dass sein Onkel im Jahr 2007 das Haus und die beiden Geschäfte seines Vaters verkauft habe und zusammen mit seiner Mutter und der kleinen Schwester nach W._______ gezogen sei, dass er 2009 auch das zweite Haus verkauft habe, dass er zu seinem Onkel gegangen sei und sich dagegen gewehrt und den Besitz seines Vaters zurückgefordert habe, dass es dabei zu einem Streit zwischen ihnen und den Kindern des Onkels gekommen sei und dieser ihm verbal gedroht habe, dass ihm nach seiner Rückkehr nach R._______ jemand erzählt habe, er werde von der Vigilant Group gesucht, D-6683/2009 dass eines Tages in August 2009 an die Tür seines Zimmers geklopft worden sei, dass einer seiner Mitbewohner die Tür aufgemacht und sich vor den Leuten von der Vigilant Group als der Beschwerdeführer ausgegeben habe, um ihn zu schützen, dass die Leute von der Vigilant Group seinen Mitbewohner erschossen und die Leiche auf offener Strasse angezündet hätten, dass er aus dem Badezimmerfenster geflüchtet und zum Pfarrer gegangen sei, der ihn dann nach X._______ gebracht habe, dass sein Onkel gemerkt habe, dass er nicht tot sei und ihn der Pfarrer deshalb nach Y._______ gebracht habe, dass sie unterwegs einen Bus gesehen hätte, der verunfallt gewesen sei, und er seine Identitätskarte und sein Mobiltelefon dort liegen gelassen habe, damit sein Onkel dachte, er gehöre zu den Verunfallten und sei tot, das ihn ein Bekannter des Pfarrers, der ebenfalls ein katholischer Pfarrer sei, am 30. August 2009 von Y._______ nach Accra (Ghana) gebracht habe, dass er von dort aus mit einem Flugzeug einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach Italien in eine ihm unbekannte Stadt geflogen sei, er jedoch nicht wisse, wer sein Flugticket bezahlt habe, dass ihm der Pfarrer für die Reise einen gefälschten grünen, ghanaischen Pass gegeben habe, dass er von Italien aus mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver- D-6683/2009 unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM zunächst festhielt, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte und widersprüchliche Altersangaben gemacht, dass er gesagt habe, er hätte 1990 mit vier Jahren die erst Primarschulklasse besucht, er Ende Dezember 1990 jedoch erst drei Jahre alt geworden sei, dass er ausserdem angegeben habe, beim Tod seines Vaters im Jahre 2000 14 Jahre alt gewesen zu sein, was ebenfalls nicht mit mit seiner Altersangabe in Übereinstimmung zu bringen sei, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in R._______ noch über eine Geburtsurkunde und einen Taufschein zu verfügen, dass die Telefonnummer von M._______ aber nicht funktioniert habe, als er ihn zu kontaktieren versucht habe, weshalb er die Nummer weggeworfen habe, dass M._______ ausserdem nicht gewollt habe, dass er ihn anrufe, weil die Leute erfahren könnten, dass er noch am Leben sei, wenn jemand anderes ans Telefon gehen würde, dass er sonst keine Kontaktmöglichkeiten nach Nigeria habe, dass diese Erklärungsversuche behelfsmässig und als Schutzbehauptungen zu werden seien, dass die V._______ (...) ausserdem über eine moderne Website mit Angaben von Adressen und Telefonnummern verfüge, weshalb es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, bei seiner ehemaligen Universität einen Beleg per Internet anzufordern, dass seine Erklärung über das Fehlen seiner Identitätskarte ferner nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer zudem nicht anzugeben gewusst habe, ob sich ein Visum in dem von ihm benutzten Reisepass befunden habe oder was auf dessen Vorderseite abgebildet gewesen sei, D-6683/2009 dass er ebensowenig in der Lage gewesen sei, weder die ungefähre Flugdauer von Accra nach Italien noch die Stadt zu nennen, in der das Flugzeug gelandet sei, dass er ausserdem weder das Abflugdatum noch den Namen der Fluglinie habe angeben können, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, wie lange die Zugfahrt in die Schweiz gedauert habe und durch welche Städte dieser Zug gefahren sei, dass er auch nicht habe sagen können, wer seine Reise finanziert und was diese gekostet habe, dass die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers zudem oberflächlich und auch von daher unglaubwürdig seien, dass dies im vorliegenden Fall umso mehr zutreffe, da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Universitätsabgänger handle, welcher des Englischen mächtig sei, und vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden könne, er hätte durchaus konkrete Angaben zu den Reisemodalitäten machen können, dass der Beschwerdeführer schliesslich gesagt habe, der von ihm auf der Reise benutzte ghanaische Pass sei grün gewesen, und diese Angabe tatsachenwidrig sei, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, er habe nicht nur beabsichtigt, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern er habe auch nicht offenlegen wollen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausführte, bezüglich dieser Aussagen ergäben sich erhebliche Widersprüche, D-6683/2009 dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt habe, sein Onkel habe ihn beschuldigt, 200'000 Naira von ihm gestohlen zu haben, in der Anhörung habe er jedoch von 250'000 Naira gesprochen, dass er in der Erstbefragung gesagt habe, er habe M._______ gerufen, der ihn dann aus der Haft geholt habe, im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung gesagt, M._______ sei berichtet worden, dass er im Gefängnis sitze, dass sich der Beschwerdeführer ebenso widersprüchlich über den Zeitpunkt bzw. das Jahr seiner Inhaftierung sowie des Gesprächs mit O._______ und seiner Mutter über seine Schwester geäussert habe, dass er ferner einerseits angegeben habe, die Kirche in R._______ am 28. August 2009 verlassen zu haben, andererseits in Widerspruch dazu sagte, der Vorfall mit der Vigilant Group sei Mitte August 2009 respektive um den 20. August 2009 gewesen und er sei noch am gleichen Tag nach X._______ geflüchtet, dass der Beschwerdeführer ausserdem in der Erstbefragung erklärt habe, M._______ sei am Tag seiner Flucht nach X._______ von dort aus nach R._______ zurückgekehrt, wo die Leute bereits gewusst hätten, dass es sich bei dem Erschossenen nicht um den Beschwerdeführer gehandelt habe und sich diese nach ihm erkundigt hätten, dass er dies in der Anhörung hingegen auch auf mehrmaliges Nachfragen in keiner Weise erwähnt habe, dass diese Vorbringen daher nicht glaubwürdig seien, dass dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden könne, dass sich seine Mutter nie für ihm eingesetzt und etwas gegen die Machenschaften ihres Schwagers unternommen habe, dass ebenso wenig zu verstehen sei, weshalb sein Vater dem Onkel des Beschwerdeführers jegliches Vertrauen abgesprochen, ihm vor seinem Tod aber trotzdem die Eigentümerpapiere seiner Häuser und Geschäfte übergeben habe, D-6683/2009 dass unplausibel auch die Vorbringen des Beschwerdeführers seien, weshalb ihn sein Onkel nach dem Verkauf des Erbes habe umbringen lassen wollen, dass dies umso unglaubwürdiger sei, da sich der Beschwerdeführer weder mit rechtlichen Schritten gegen die Veräusserung seines Erbes gewehrt noch die Vorfälle den Behörden gemeldet habe, dass die Vorbringen daher als Konstrukt zu werten seien, womit aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Hinweise einer asylbeachtlichen Verfolgung entnommen werden könnten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2009 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-6683/2009 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e D-6683/2009 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Ausführungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenhält, sondern lediglich den bereits vorgebrachten Sachverhalt wiederholt, dass es ihm mit diesen Erklärungen nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu machen, dass sich der Beschwerdeführer zudem offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, D-6683/2009 dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 7. Oktober 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich erklärt, er habe in seinem Heimatstaat wirklich Probleme, weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass nebst den bereits von der Vorinstanz richtigerweise festgestellten und genannten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers noch weitere bestehen, dass er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung vom 28. September 2009 im Transitzentrum U._______ angab, seine Festnahme mit anschliessender einwöchiger Haft aufgrund der Anzeige seines Onkels wegen angeblichen Diebstahls habe 2004 stattgefunden (vgl. A1/13, S. 7), an der direkten Anhörung vom 7. Oktober 2009 jedoch aussagte, dies sei 2008 (vgl. A9/13, S. 5) respektive 2005 (vgl. A9/13, S. 7) gewesen und auch diese Aussage noch einmal revidierte und den Vorfall ins Jahr 2007 verlegte (vgl. A9/13, S. 7), dass er sich auch bezüglich der Immobilien seines Vaters widersprach, so anlässlich der Kurzbefragung erklärte, ein Haus und die beiden Geschäfte habe der Onkel im Jahr 2007 verkauft und das zweite Haus 2009 (vgl. A1/13, S. 4, 7 und 8), bei der einlässlichen Anhörung jedoch aussagte, 2007 habe der Onkel zuerst die beiden Häuser und ein Geschäft verkauft und das zweite Geschäft dann zuletzt (vgl. A9/13, S. 3, 6 und 8), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer zahlreichen Widersprüche und der fehlenden Realkennzeichen als haltlos zu werten sind, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und D-6683/2009 auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung D-6683/2009 ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einer guten Schulbildung handelt, weshalb er in seinem Heimatland vor seiner Ausreise von Geschäftsleuten zur Erstellung ihrer Buchhaltung beauftragt wurde, dass deshalb davon auszugehen ist, er gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6683/2009 (Dispositiv nächste Seite) D-6683/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 15

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