Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6663/2015/pjn
Urteil v o m 1 6 . November 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
D-6663/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka – ersuchte am Morgen des 21. September 2015 im Transitbereich des Flughafens Zürich gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er habe den Flughafen am Vortag erreicht. Der effektive Zeitpunkt seiner Ankunft und sein Anreiseweg konnten indes von der Flughafenpolizei nicht ermittelt werden, da er weder Reise- und Identitätspapiere noch anderweitige Dokumente oder Unterlagen vorlegte. Dem Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 22. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Bereits am Vortag waren der Flughafenpolizei per Telefax aus unbekannter Quelle (soweit ersichtlich aus Sri Lanka) Kopien von Beweismitteln zur Person des Beschwerdeführers zugegangen. Am 23. September 2015 gingen der Flughafenpolizei per Telefax aus unbekannter Quelle (soweit ersichtlich aus Sri Lanka) weitere Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer zu. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2015 von der Flughafenpolizei einer Arztvisite zugeführt wurde, nachdem er eine Abklärung seines Blutdruckes verlangt hatte. Nach der Visite teilte der konsultierte Arzt der Flughafenpolizei mit, eine Nachkontrolle sei in rund drei Wochen vorgesehen. Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 5. Oktober 2015 statt. Am gleichen Tag ging der Flughafenpolizei per Telefax aus unbekannter Quelle (soweit ersichtlich aus Sri Lanka) die Kopie einer abgelaufenen Identitätskarte des Beschwerdeführers zu. Am 6. Oktober 2015 gingen der Flughafenpolizei sodann per Post aus Sri Lanka (Sendung in B._______ aufgegeben am 25. September 2015) verschiedene Beweismittel im Original zu. B. Im Rahmen der Befragung zur Person und der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinem Hintergrund aus, er sei tamilischer Ethnie und er stamme ursprünglich aus der Ortschaft C._______ (bei
D-6663/2015 D._______, im (…) E._______-Distrikt gelegen). Dort habe er von Geburt bis 2004 und von 2006 bis 2008 mit seinen Eltern und dann nochmals, ohne seine Eltern, von 2011 oder 2012 bis 2013 gelebt. Dazwischen sei er in B._______ respektive in F._______ (ein Nachbarort von B._______) wohnhaft gewesen, zumal seine Grossmutter dort lebe. Seine Eltern seien bis heute dort ansässig. Er sei weiterhin in C._______ registriert. Allerdings habe er sich ab Frühjahr 2013 und bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka vor den heimatlichen Behörden versteckt gehalten, indem er als Taglöhner (…) in G._______, in H._______ und zuletzt in I._______ gearbeitet habe. Nachdem er die erste bis zur zehnten Schulklasse in C._______ und in B._______ absolviert habe, habe er die elfte Schulklasse wegen des Krieges nicht mehr beenden können. Über eine Ausbildung verfüge er nicht. Seine Schwester lebe seit (… [einigen]) Jahren in der Schweiz, zumal deren Ehemann schon (… [länger]) hier lebe. Neben seinen Eltern habe er in der Heimat eine Tante in J._______, zwei Onkel im Vanni-Gebiet, zwei Onkel und eine Tante in B._______ und einen Onkel in K._______. Mit diesen Verwandten stehe seine Familie aber kaum in Kontakt. Auf die Frage nach seinem Reiseweg und dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere brachte der Beschwerdeführer vor, er besitze einen Reisepass, welchen er 2014 legal vom Passbüro in B._______ erhalten und mit welchem er seine Heimat (…) 2015 legal über den Flughafen von Colombo verlassen habe. Von Colombo habe er eine ihm unbekannte Transitdestination erreicht, wo ihm sein Schlepper seinen Reisepass abgenommen und nicht mehr wiedergegeben habe. Auch seine Identitätskarte und sein Führerschein seien beim Schlepper geblieben. Nach (…) Aufenthalt an dieser Transitdestination sei er, ausgestattet mit ihm nicht zustehenden Papieren, auf dem Luftweg nach Zürich gereist. Die von ihm verwendeten Papiere und seine SIM-Karte habe er nach dem Passieren der Kontrollen am Transitflughafen aufforderungsgemäss einem ihm unbekannten Mann ausgehändigt. In der Folge sei er nach Zürich gereist, wo er nach seiner Ankunft zwei Stunden abgewartet habe. Anschliessend habe er sich im Flughafengelände in Bewegung gesetzt, worauf er von der Flughafenpolizei erwischt worden sei. Zu den Gründen für sein Asylgesuch führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende aus: Im Jahre 2008 habe seine Familie aufgrund der andauernden Kämpfe mehrmals innerhalb des Vanni-Gebietes fliehen müssen, zuletzt in den Nordosten des Gebiets. Während dieser Zeit sei er einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE nur deswegen entgangen, weil er damals noch Schüler gewesen sei und seine Schulabschlussprüfungen
D-6663/2015 angestanden hätten. Zudem habe er sich vor der LTTE versteckt gehalten und seine Mutter habe ihn wie ein Kind eingekleidet. Sein Freund L._______, dessen Familie bereits Verbindungen zur LTTE gehabt habe, sei demgegenüber zwangsrekrutiert worden. Dies glaublich (… [an einem bestimmten Tag im Frühjahr]) 2009. Er selber habe an diesem Datum durch eine Raketenexplosion respektive einen Streubombenangriff eine Splitterverletzung am (…) Auge erlitten. Aufgrund dieser Verletzung sei ihm und seiner Mutter (… [einige Tage später]) eine Ausreise aus dem Vanni-Gebiet in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet erlaubt worden. Sein Vater (…) sei demgegenüber im Vanni-Gebiet geblieben. Nach einer kurzen Behandlung seiner Verletzung im Spital von B._______ seien er und seine Mutter nicht mehr ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt, sondern schon am nächsten Tag zu seiner Grossmutter nach B._______ gegangen. Sie seien bei der Grossmutter geblieben, zumal er schon früher in F._______ zur Schule gegangen sei. Sein Vater sei erst längere Zeit nach Kriegsende zur Familie zurückgekehrt, da er mehr als ein Jahr in einem Camp habe verbringen müssen. Er selber habe ab 2010 in B._______ in einem (… [Laden]) gearbeitet. In dieser Zeit, respektive ab 2011, sei er immer wieder telefonisch kontaktiert worden, wobei man von ihm Auskunft über seinen vormals zwangsrekrutierten Freund L._______ verlangt habe. Die Anrufer hätten verlangt, dass er zu einer Befragung erscheine. Aus Angst vor diesen Anrufen sei er aus B._______ nach C._______ zurückgekehrt. Von da an habe er in D._______ in einem anderen (… [Laden]) gearbeitet. An seiner neuen Arbeitsstelle sei er jedoch im Verlauf des Jahres 2012 mehrmals respektive von da an jeweils zwei bis dreimal pro Monat von den vormals unbekannten Anrufern, einer Gruppe von Singhalesen, ihren Angaben zufolge Angehörige des CID, in einem Van abgeholt und zu Befragungen mitgenommen worden. Im Rahmen dieser Befragungen sei ihm beim ersten Mal ein Foto von L._______ vorgelegt worden, zumal seine Befrager hätten wissen wollen, wo sich dieser aufhalte. Später seien ihm Fotos von anderen Personen aus C._______ vorgelegt worden, welche er hätte identifizieren sollen. Wenn er gesagt habe, er kenne diese Leute nicht, sei er mit Füssen, Fäusten und Palmstöcken geschlagen worden. Im Januar 2013 sei er anlässlich einer solchen Befragung sexuell misshandelt worden, indem man ihm die Hose heruntergezogen und seinen Intimbereich mit einer Flüssigkeit übergossen habe. Dies habe stark gebrannt und dazu geführt, dass er ungewollt habe urinieren müssen. Zwar sei er wegen einer früheren Verletzung an der Schulter einmal zum Arzt gegangen, wegen dieser Sache mit der Flüssigkeit aber nicht, zumal das Brennen keine Folgen gehabt habe. Indes habe er dieses letzte Ereignis zum Anlass genommen, C._______ zu verlassen und sich von da an und
D-6663/2015 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka versteckt zu halten. In diesem Zusammenhang führte er auf Nachfrage hin an, er sei erst über zwei Jahre nach der letzten Mitnahme ausgereist, weil ihm zuvor die finanziellen Mittel für eine Ausreise gefehlt hätten. Zu seinen Verwandten sei er nicht gegangen, weil seine Familie mit diesen kaum Kontakt pflege. Zudem hätten die Behörden wohl auch bei seinen Verwandten nach ihm gesucht, wenn sie ihn nicht gefunden hätten. Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Übrigen vor, er leide an Bluthochdruck (…). Deswegen bekomme er monatlich eine Spritze. Indes habe er in der Zeit, als er versteckt gelebt habe, nicht regelmässig behandelt werden können. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. In seinem Entscheid erklärte das Staatssekretariat die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse als insgesamt unglaubhaft, zumal dessen Schilderungen in mehrfacher Hinsicht unlogisch, ganz überwiegend unsubstanziiert und zudem mit Widersprüchen behaftet seien. Gleichzeitig gelangte das Staatssekretariat zum Schluss, alleine aufgrund seiner allenfalls illegalen Ausreise aus Sri Lanka und seines persönlichen Hintergrundes als junger Tamile aus dem Norden des Landes erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. So dürfte er im Falle seiner Rückführung nach Sri Lanka keine Massnahmen zu befürchten haben, welche über den Background-Check hinausgehen würden, welcher üblicherweise von den sri-lankischen Behörden im Falle der Rücknahme von papierlosen Staatsangehörigen vorgenommen werde. Den Vollzug der Wegweisung erklärte das Staatssekretariat sodann als zulässig, zumutbar und möglich, zumal der Beschwerdeführer in B._______ und damit ausserhalb des Vanni-Gebietes über ein intaktes Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Auf die Entscheidbegründung wird weiter – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am Abend des 10. Oktobers 2015 gegenüber der im Flughafen Zürich zuständigen Betreuungsorganisation vorbrachte, er habe Bluthochdrucktabletten, Paracetamol (ein fiebersenkendes Schmerzmittel) und andere Tabletten eingenommen. Die Betreuungsorganisation erkundigte sich daraufhin bei einer
D-6663/2015 Ärztin des toxikologischen Instituts (…), welche eine Einnahme von Bluthochdruckmedikamenten auch in grösseren Mengen als ungefährlich erklärte. Nachdem sich der Beschwerdeführer etwas später erneut an die Betreuungsorganisation gewandt und über Unwohlsein geklagt habe, sei dessen Blutdruck gemessen worden. Da dieser sehr tief gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zur Sicherheit per Ambulanz ins Spital M._______ überführt worden, von wo er am folgenden Tag ins Psychiatrie-Zentrum N._______ verlegt worden sei. Gemäss Spitalaustrittsbericht (…) wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 wieder in den Transitbereich des Flughafens Zürich entlassen. Dabei wurde im Austrittsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei weder auf eine psychiatrische noch eine medikamentöse Behandlung angewiesen, zumal ein Leidensdruck nur hinsichtlich der bevorstehenden Ausschaffung zu erkennen sei und keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung beständen. Eine Überwachung sei daher nicht notwendig und eine regelmässige Kontaktnahme erfolge lediglich zur weiteren Beobachtung. E. Am 16. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den vorgenannten Entscheid Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs [1], der Begründungspflicht [2] und zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [3], eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [4], subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges [5]. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei ihm zu gestatten, aus dem Transitbereich in die Schweiz einzureisen [6]. Im Rahmen der Beschwerdebegründung rügte der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör und der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, zumal das SEM seinem persönlichen Hintergrund – seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seinen Erlebnissen während des Bürgerkrieges, mithin seiner Kriegsverletzung, der von ihm erlebten Verfolgungsmassnahmen und seiner durch diese Umstände mutmasslich intensiven Traumatisierung – keinerlei Rechnung getragen habe. Offenkundig leide er an massiven psychischen Störungen, was sich denn auch in einem Selbstmordversuch manifestiert habe. Obwohl er klarerweise geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemachte habe, sei er nicht von einem reinen
D-6663/2015 Männerteam, sondern in Anwesenheit einer Hilfswerkvertreterin angehört worden. Nur schon dieser Aspekt müsse zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen. Ebenfalls zu einer Kassation müsse führen, dass jene Hilfswerkvertreterin zu spät zur Anhörung erschienen sei, womit sie den ersten Teil der Anhörung nicht habe überwachen können. Im Weiteren sei sein Anspruch auf das rechtliche Gehör durch eine unfaire und völlig unstrukturierte Anhörungsführung verletzt worden, zumal er dadurch die Tiefe seiner Schilderungen nicht habe voll entwickeln können. Darüber hinaus seien alle Hinweise auf seine schwerwiegende psychische Erkrankung von der verfahrensleitenden Person des SEM ignoriert und unterdrückt worden. Mit dem angefochtenen Entscheid werde schliesslich auch die Begründungspflicht verletzt, zumal die Akten erkennen liessen, dass die mit der Befragung und der Anhörung betraute Person des SEM offenkundig nicht über die notwendigen profunden Kenntnisse der sri-lankischen Nachkriegsverhältnisse verfüge. Aufgrund dieser Mängel sei von einem nicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Sollte indes keine Kassation erfolgen, so hätte das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhalts vorzunehmen und namentlich eine Anhörung durch eine reine Männerrunde zu ermöglichen. Auch wäre ihm ausreichend Frist zum Nachreichen eines ausführlichen ärztlichen Berichts einzuräumen, wobei die Verfassung eines solchen Berichts etwa drei Monate in Anspruch nehmen dürfte. In seinen weiteren Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen als glaubhaft, zumal in seinen Schilderungen eine grosse Tiefe, ein Detailreichtum und auch Realkennzeichen zu erkennen seien, solange er nicht durch die ungenügende Befragungsführung der verfahrensleitenden Person in seinem Vortrag eingeschränkt worden sei. An jenen Stellen, wo er unterbrochen worden sei, fehle natürlich die entsprechende Tiefe. Seine Vorbringen erklärte er sodann als asylrelevant. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich abgewiesen. Gleichzeitig wurde seinem Rechtsvertreter eine Kopie des vorerwähnten Spitalaustrittsberichts vom 15. Oktober 2015 zugestellt (aus den Akten geht hervor, dass dem Rechtsvertreter auch vom SEM eine Kopie dieses Berichts zugestellt wurde, zusammen mit einer Aktennotiz betreffend den medizinischen Vorfall vom 10. Oktober 2015). Auf das Erheben eines Kostenvorschusses
D-6663/2015 wurde unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG verzichtet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium bekannt gegeben. Schliesslich wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei erklärte das Staatssekretariat zunächst das Beschwerdevorbringen über eine angeblich schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers unter Verweis auf den Inhalt des Spitalberichts vom 15. Oktober 2015 als realitätsfremd. Sodann hielt das Staatssekretariat fest, anlässlich der Anhörung vom 5. Oktober 2015 seien alle Teilnehmer männlichen Geschlechts gewesen. Zwar sei der Hilfswerkvertreter tatsächlich erst mit Verspätung zur Anhörung erschienen, dem Beschwerdeführer sei daraus jedoch kein Nachteil erwachsen. Die Vorhalte an der Verfahrensführung erklärte das Staatsekretariat als unbegründet. Soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird ist für den Inhalt der Vernehmlassung im Einzelnen auf die Akten zu verweisen. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme (Replik) eingeladen. I. In seiner Replikeingabe vom 4. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, wobei er einleitend seine Vorbringen über das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, eine ungenügende Verfahrensführung und namentlich eine ungenügende Sachverhaltsabklärung bekräftigte. In diesem Zusammenhang führte er neu an, nach der Lektüre der Vernehmlassung erweise sich die verfahrensleitende Person des SEM als offenkundig befangen, indem diese das Verfahren mit einer vorgefassten Meinung behandelt und dadurch den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe. Die Feststellung des SEM, an der Anhörung vom 5. Oktober 2015 habe ein reines Männerteam teilgenommen, erklärte er sodann unter Verweis auf eine Aktenstelle als ungeheuerliche Unterstellung. Selbstverständlich sei an jener Anhörung eine Frau zugegen gewesen. Daran anschliessend machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, durch die Nichterteilung der ersuchten Einreisebewilligung sei sein Kontakt zu seinem Mandanten abgebrochen, weshalb ihm ab Erhalt der Verfügung vom 28. Oktober 2015 keine korrekte Mandatsführung
D-6663/2015 mehr möglich gewesen sei. Im Anschluss daran bekräftigte der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen, wobei er seine bisherigen Ausführungen zu dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten Freund L._______, an welchem die sri-lankischen Behörden offenkundig auch noch sechs Jahr nach Ende des Krieges ein höchstes Interesse hätten, um verschiedenste Aspekte erweiterte. Gleichzeitig reicht er mit seiner Stellungnahme als neues Beweismittel im Original zum einen eine angebliche Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 30. März 2015 zu den Akten, mit welcher er zu einer Befragung am 4. April 2015 vorgeladen worden sei. Diese Vorladung sei seinem Vater vom CID ausgehändigt worden. Zum andern legt er das Original eines angeblichen Diagnosetickets des (…) Hospital J._______ datierend vom 27. März 2015 vor, worin über die Behandlung seiner Penisverletzung am 3. Februar 2015 berichtet werde. In diesem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdeführer um Abklärungen in der Heimat zwecks Verifikation der in den Beweismitteln gemachten Angaben. Nachdem diese Beweismittel echt seien, habe er Anspruch auf entsprechende Abklärungen. Unter Verweis auf die Datierung der Beweismittel macht er sodann geltend, das von ihm vorgebrachte ausreiserelevante Ereignis habe sich tatsächlich nicht im Januar 2013, sondern vielmehr – wie mit diesen Beweismitteln belegt – erst im Januar oder Februar 2015 zugetragen. Mit dieser damit ausgewiesenen Verwechslung sei belegt, wie sehr er durch die vorinstanzliche Verfahrensführung verwirrt worden sei. Gleichzeitig belege die Verwechslung, wie schlecht es um seine psychische Gesundheit stehe, sei er doch nach der erlittenen Folter nicht mehr in der Lage, die entsprechenden Ereignisse korrekt zu situieren. Ihm aus diesen Umständen einen Vorhalt zu machen wäre fatal, habe doch sein Vater kürzlich seinetwegen einen Angriff erlitten. Diesbezüglich reichte er die Kopie eines angeblichen Diagnosetickets des (…) Hospital B._______ vom 25. Oktober 2015 und die Kopie eines angeblichen Bestätigungsschreibens eines Friedensrichters vom 2. November 2015 nach.
D-6663/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Eingaben vorab auf eine angeblich in verschiedenster Hinsicht unkorrekte Verfahrensführung durch das SEM, aber auch durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. unten, E. 2.6), mithin auf angebliche Gehörsrechtsverletzungen und insbesondere eine angeblich unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Seine diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich jedoch als unbegründet. 2.2 Entgegen den Vorbringen seines Rechtsvertreters besteht zunächst kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2015 nicht wie von ihm bereits im Rahmen der summarischen Befragung ausdrücklich verlangt (vgl. act. A8, S. 8 Mitte) von einem reinen Männerteam, sondern in Anwesenheit einer weiblichen Hilfswerkvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört worden. Sein Rechtsvertreter leitet seine diesbezüglichen Mutmassungen soweit ersichtlich alleine aus einer semantischen Auslegung der letzten Seite des Anhörungsprotokolls (act. A13) ab, dem im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise handschriftlich verfassten "Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (HWV)", worin von der HWV – also der Hilfswerkvertretung – bestätigt wird, sie habe als Vertreterin des
D-6663/2015 O._______ (…) an der Anhörung mitgewirkt und keine Beobachtungen, Anregungen oder Einwände zum Protokoll. Vom SEM wurde im Rahmen des Schriftenwechsels versichert, dass die Anhörung entgegen den Beschwerdevorbringen vor einem reinen Männerteam stattgefunden habe. Aufgrund der Akten besteht kein vernünftiger Anlass, diese Zusicherung zu bezweifeln, zumal vom SEM der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Anhörung durch ein Männerteam in den Akten ausdrücklich festgehalten und in der Einladung an den O._______ ausdrücklich aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hatte sodann im Rahmen der Anhörung nach dem Eintreffen der Hilfswerkvertretung bezeichnenderweise keinerlei Einwände gegen diese Person deponiert. Auch hat er in Anwesenheit der Hilfswerkvertretung aus freien Stücken und ausführlich über die geltend gemachte Verletzung im Intimbereich respektive über das angeblich erlittene Übergiessen seiner Genitalien mit einer Flüssigkeit und ein dadurch ausgelöstes Brennen an seinen Geschlechtsteilen und ungewolltes Urinieren berichtet (vgl. dazu act. A13, F. 89 ff.). Solche Erörterungen hatte er anlässlich der Befragung zur Person noch mit Verweis auf ein Männerteam verweigert. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, bei der Hilfswerkvertretung habe es sich wie behauptet um eine weibliche Person gehandelt. 2.3 Die vom SEM ordentlich aufgebotene Hilfswerkvertretung ist aktenkundig erst mit einer zeitlichen Verspätung von zirka einer Stunde zur insgesamt über vierstündigen Anhörung vom 5. Oktober 2015 erschienen. Die Hilfswerkvertretung hatte jedoch gemäss Aktenlage zwanzig Minuten Zeit, sich in das bis dahin bestehende Protokoll einzuarbeiten. Im weiteren Verlauf der Anhörung hat sie sodann die Gelegenheit wahrgenommen, sich in die Anhörung konkret einzubringen (vgl. act. A13, F. 117 und F. 119). Im Anschluss daran gab sie bekannt, keine weiteren Fragen mehr zu haben (act. A13, F. 120 Mitte). Zum Schluss der Anhörung bestätigte nicht nur der Beschwerdeführer die Korrektheit und Vollständigkeit des rückübersetzten Protokolls, sondern auch die Hilfswerkvertretung hielt fest, es beständen keine Beobachtungen, Anregungen oder Einwände zum Protokoll (vgl. act. A13, zweitletzte und letzte Seite). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer wäre durch das verspätete Erscheinen der Hilfswerkvertretung ein relevanter Nachteil entstanden. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Anhörung selbst dann volle Rechtswirkung entfaltet, wenn die Hilfswerkvertretung trotz Einladung gar nicht zur Anhörung erscheint (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
D-6663/2015 2.4 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich unstrukturierte, verwirrende oder gar unfaire Befragungsführung entbehren aufgrund der bei den Akten liegenden Protokolle jeglicher Grundlage. In dieser Hinsicht ist vielmehr festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vom SEM im Rahmen der Befragung (von dreieinhalb Stunden Dauer) und der Anhörung (von über vier Stunden Dauer) umfassend Gelegenheit geboten wurde, sich ausführlich zu den von ihm geltend gemachten Gesuchsgründen zu äussern. Soweit er sich – wie nachfolgend aufgezeigt (E. 4.2) – das Vorliegen erheblicher Mängel in seinem Sachverhaltsvortrag vorhalten lassen muss, sind diese alleine von ihm und nicht etwa von der Vorinstanz zu vertreten. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Akten auch das Vorbringen über eine angeblich offenkundige Befangenheit oder ungenügender Vorbereitung der verfahrensleitenden Person des SEM offensichtlich ins Leere stösst. 2.5 Der Beschwerdeführer hält namentlich dafür, insbesondere betreffend seinen Gesundheitszustand, aber auch betreffend die von ihm mit der Replik nachgereichten Beweismittel bestehe ein umfangreicher weiterer Abklärungsbedarf. Entgegen seinen Vorbringen erscheint indes der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt, weshalb die verschiedenen Beweismittelanträge des Beschwerdeführers im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) abzuweisen sind (vgl. dazu auch unten, E. 4.2 und E. 4.3). 2.6 Im Rahmen der Replik macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend, ihm sei eine korrekte Vertretung seines Mandanten vom Gericht verunmöglicht worden, da dem Beschwerdeführer im Rahmen der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 eine Entlassung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich verweigert worden sei. Der Rechtsvertreter unterschlägt in seinen diesbezüglichen Vorbringen, dass ihm eine direkte Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer tatsächlich jederzeit möglich gewesen wäre, hätte er eine solche verlangt. So ermöglicht die Flughafenpolizei im Falle von Flughafenverfahren regelmässig den Kontakt zwischen Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen mit ihren Mandanten und Mandantinnen. In dieser Hinsicht bedarf es lediglich einer Terminvereinbarung mit der Flughafenpolizei, damit diese die beschwerdeführende Person aus dem Transitbereich abholen und zu einem Besprechungszimmer ausserhalb des Transits führen kann, wo ein ungestörter persönlicher Kontakt mit der Rechtsvertretung möglich ist. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich der Rechtsvertreter jemals um ei-
D-6663/2015 nen solche Kontakt bemüht hätte, weshalb das Vorbringen über eine angeblich rechtserhebliche Einschränkung in der Wahrnehmung der Rechte des Beschwerdeführers als haltlos zu erkennen ist. 2.7 Als ebenso unbegründet zu erkennen ist im Übrigen das Beschwerdevorbringen, mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung durch die Flughafenpolizei an einem Samstag sei faktisch die Beschwerdefrist von einer Woche auf sechs Tage verkürzt worden, was dem Prinzip der Verfahrensfairness widerspreche. Im Flughafenverfahren beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 2 AsylG), diese Frist stand dem Beschwerdeführer vollumfänglich zur Verfügung und er war offenkundig ohne weiteres in der Lage, diese Frist auch einzuhalten. 2.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erkennt die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführer über die angeblich ausreiserelevanten
D-6663/2015 Ereignisse als insgesamt unglaubhaft, zumal dessen Schilderungen in mehrfacher Hinsicht unlogisch, ganz überwiegend unsubstanziiert und zudem mit Widersprüchen behaftet seien. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, aufgrund der ungenügenden Befragungsführung seien allfällige Mängel im Sachverhaltsvortrag nicht von ihm zu vertreten, habe er doch – soweit ihm die Möglichkeit eines freien Sachverhaltsvortrages gewährt worden sei – mit einer grossen Tiefe, detailreich und zudem mit Realkennzeichen versehen über seine Erlebnisse berichtet. Gleichzeitig beruft er sich auf das Vorliegen einer angeblich schweren psychischen Erkrankungslage, wodurch er kaum mehr zu einem stringenten Sachverhaltsvortrag in der Lage sei. Diese Vorbringen vermögen aufgrund der Akten nicht zu überzeugen. 4.2 Mit dem SEM ist darin einig zu gehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse praktisch durchwegs an der Oberfläche geblieben sind, was in dieser Form nicht für ein tatsächliches Erleben spricht. Nachvollziehbare Detailangaben liegen lediglich vor, soweit der Beschwerdeführer über den Aufenthalt seiner Familie während der Endphase des sri-lankischen Bürgerkrieges, seine damalige Augenverletzung und die dadurch mögliche Ausreise in das von der sri-lanksichen Armee kontrollierte Gebiet berichten konnte. Alle übrigen Angaben und Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in der Berufung auf vorab plakative Elemente, wie beispielsweise die angeblich immer wieder aufs Neue erfolgte Mitnahme in einem "Van", oder den Umstand, dass er angeblich wegen eines Freundes, welchen er eigentlich kaum näher gekannt habe (vgl. act. A13 F. 74), von den Behörden gleich über mehrere Jahre hinweg immer wieder behelligt worden sei. Bereits die offenkundig mangelnde Substanziierung spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen. Das Staatsekretariat vermag darüber hinaus auf weitere Ungereimtheiten und logische Brüche im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers zu verweisen. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verwiesen ist – vermag der Beschwerdeführer in der Sache nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen, zumal er es im Kern bei der Behauptung belässt, allfällige Mängel in seinem Sachverhaltsvortrag seien seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankungslage sowie der ungenügenden Verfahrensführung zuzuschreiben. Dieses Vorbringen kann indes nicht überzeugen, da weder von einer ungenügenden Verfahrensführung auszugehen ist (vgl. oben, E. 2.4), noch Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre tatsächlich aufgrund psychischer Probleme gar nicht zu einem hinreichend substanziierten und widerspruchsfreien Sachverhaltsvortrag in der Lage.
D-6663/2015 Den Protokollen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits zur freien Erzählung aber auch zur zwar knappen aber passenden Beantwortung von konkreten Fragen in der Lage war. Auch den genügend klaren Ausführungen und Schlüssen im Spitalaustrittsbericht vom 15. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung noch einer anderen mentalen Einschränkung leidet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es keiner weiteren Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedarf, zumal sich der fachärztliche Bericht vom 15. Oktober 2015 auf eine immerhin fünftägige Beobachtung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik stützt. 4.3 Im Rahmen seiner Replik verschiebt der Beschwerdeführer das Kernelement seines Sachverhaltsvortrages auf der Zeitachse um zwei Jahre nach vorn. So macht er unter Vorlage von mehreren Beweismitteln aus der Heimat neu geltend, die ausreiserelevante letzte Mitnahme durch Angehörige der heimatlichen Sicherheitskräfte habe tatsächlich nicht im Januar 2013, sondern vielmehr erst im Januar oder Februar 2015 stattgefunden. Darüber hinaus sei es danach zu einer offiziellen behördlichen Suche nach seiner Person gekommen, zumal seinem Vater eine Vorladung zugestellt worden sei. Dieser Ansatz ist ohne weiteres geeignet, den Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers komplett zu erschüttern und diesen – wie vom SEM erwogen – als reines Konstrukt auszuweisen. Die neuen Vorbringen im Rahmen der Replik lassen sich auch nicht ansatzweise mit den bisherigen, in der Sache zwar nicht überzeugenden, jedoch wenigstens in zeitlicher Hinsicht noch einigermassen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vereinbaren. So hat er im bisherigen Verfahren zur geltend gemachten Ereigniskette stets ausgeführt, diese habe ihren Anfang im Jahre 2010 oder 2011 mit Telefonaten genommen und mit seinem Abtauchen im Frühjahr 2013 geendet. Die Vorlage der Bestätigung einer angeblichen Spitalbehandlung wegen einer "Penisverletzung", angeblich in J._______ am 3. Februar 2015, steht zudem im klaren Widerspruch zu seiner eindeutigen Aussage im Rahmen der Anhörung, er sei wegen der Sache mit der Flüssigkeit nicht zum Arzt gegangen, zumal das Brennen keine Folgen gehabt habe (vgl. act. A13, F. 90 ff.). Der Beschwerdeführer, welcher offenkundig mit seinen Eltern in direktem Kontakt steht, hat im bisherigen Verfahren auch nie geltend gemacht, nach seinem Abtauchen im Frühjahr 2013 und vor seiner Ausreise sei es noch zu konkreten Massnahmen gegen seine Person gekommen. Massnahmen gegen seine Angehörigen hat er schliesslich nie geltend gemacht. Von daher steht auch die angebliche Polizeivorladung vom 30. März 2015 und damit einige Monate
D-6663/2015 vor seiner Ausreise in klarem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und Ausführungen. Das Vorbringen im Rahmen der Replik, er sei eben aufgrund seiner psychischen Erkrankung respektive seiner Traumatisierung durch Folter zu einer stringenten Datierung der Ereignisse gar nicht mehr in der Lage, überzeugt mit Blick auf die Protokolle und den vorerwähnten Spitalaustrittsbericht in keiner Weise. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist den mit der Replik nachgereichten Beweismitteln, darunter auch jene betreffend angeblich ganz neue Behelligungen des Vaters, jegliche Beweiskraft abzusprechen. Ergänzender Sachverhaltsabklärungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Die mit der Replik vorgelegten Beweismittel im Original sind aufgrund der Akten ohne weiteres als Fälschungen zu erkennen und als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG). 4.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen weist der Beschwerdeführer kein Risikoprofil in diesem Sinne auf, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, er wäre mit den heimatlichen Behörden jemals im behaupteten Sinne in Kontakt respektive Konflikt geraten. Auch lässt er weder eine LTTE-Vergangenheit noch ein anderweitiges Profil erkennen. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-6663/2015 Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sodann wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Zwar legt der Beschwerdeführer eine umfangreiche Sammlung von Berichten zur derzeitigen Lage
D-6663/2015 in seiner Heimat vor, mit welcher er das Vorliegen einer akuten Bedrohungslage zu belegen versucht. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Heimat erst vor wenigen Wochen verlassen, und zwar eigenen Angaben zufolge legal und ausgestattet mit seinem gültigen Reisepass über den Flughafen von Colombo. Entgegen seinen Vorbringen hat er sodann keine erkennbaren Kriegsverletzungen, so ist der Beschwerdeführer keineswegs durch eine Narbe über dem Auge gezeichnet (…). Schliesslich lässt er keine Verbindungen zur LTTE erkennen und seine Familie ist schon seit Jahren in B._______ ansässig. Insgesamt sind demnach keine relevanten Risikofaktoren ersichtlich. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen. Aus den als unglaubhaft erkannten Gesuchsvorbringen lässt sich nicht auf eine Gefährdung schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher unter Beachtung aller relevanten Aspekte als zulässig zu erkennen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12-13) kann im Falle des Beschwerdeführers verzichtet werden, auch wenn er eine Herkunft aus der Ortschaft C._______ bei D._______ und damit (… [aus dem Vanni-Gebiet]) geltend macht. Dem Beschwerdeführer wurde schon während des Krieges von der sri-lankischen Armee eine Ausreise aus dem Vanni-Gebiet nach B._______ respektive in die benachbarte Ortschaft F._______ gestattet, wo er in der Folge mehrere Jahre gelebt hat. Nachdem seine Eltern auch heute noch dort ansässig sind, kann davon ausgegangen werden, dass er sich dort erneut niederlassen kann. Gemäss dem Spitalaustrittsbericht vom 15. Oktober 2015 besteht in Zusammenhang mit der behaupteten psychischen Erkrankungslage tatsächlich kein Behandlungsbedarf. Allfälligen akuten Ängsten des http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24
D-6663/2015 Beschwerdeführers kann im Rahmen der Umsetzung des Wegweisungsvollzuges von der Vollzugsbehörde in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. Schliesslich ist soweit ersichtlich schon lange bekannt, dass der Beschwerdeführer an Bluthochdruck leidet. Aufgrund seiner diesbezüglichen Ausführungen ist davon auszugehen, er habe bereits in der Heimat Zugang zu einer geeigneten Behandlung gefunden. Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich eigenen Angaben zufolge über Berufserfahrung als (... [Verkäufer]) und (... [Arbeiter]). Vor diesem Hintergrund, sowie mit Blick auf sein soziales Netz in der Heimat, ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen. 6.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über einen gültigen Reisepass verfügt, mit welchem er seine Heimat erst vor kurzem auf dem Luftweg verlassen hat. Er ist verpflichtet, diesen dem SEM vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12) 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6663/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit der Replik vom 4. November 2015 vorgelegten Beweismittel im Original werden eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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