Abtei lung IV D-6661/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Irak, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt und Notar, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Februar 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6661/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. Juli 2002 auf dem Landweg in Richtung (Ausland). Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 26. Juli 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 31. Juli 2002 suchte er in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 6. August 2002 wurde er in der dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am 29. November 2002 durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und schiitischer Glaubensrichtung aus der Provinz (Name) (Zentralirak). Im Jahr 1991 habe er 40 Tage in amerikanischer Kriegsgefangenschaft verbracht. Seit seiner Kindheit sei er als Nicht-Parteimitglied der Baath und Schiite durch die Behörden benachteiligt und schikaniert worden. Aus dem gleichen Grund habe ihn der Sicherheitsdienst während den letzten 20 Jahren sieben bis acht Mal zu Untersuchungszwecken für bis zu 15 Tagen festgehalten. Zudem seien die Lebensbedingungen im Südirak stets sehr hart gewesen. Ende April oder Anfang Mai 2002 sei in seinem Quartier B._______, Mitglied der Baath-Partei, angeschossen worden. Noch in derselben Nacht sei er vom Sicherheitsdienst aufgesucht, verhaftet und in der Folge während sieben Tagen eingesperrt und dabei misshandelt worden. Daraufhin habe er sich im Hinblick auf die Ausreise aus dem Heimatstaat zu seiner Schwester begeben. In dieser Zeit habe der Sicherheitsdienst erneut bei ihm zuhause vorgesprochen, da der Bruder von B._______ angeblich Zeugen für seine Täterschaft gefunden habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 - eröffnet am 21. Februar 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in D-6661/2006 der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe der Beschwerdeführer, obwohl er anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, sämtliche Asylgründe genannt zu haben, erst anlässlich der kantonalen Befragung vorgebracht, nach der Haft im Mai 2002 durch den Sicherheitsdienst nochmals zu Hause gesucht worden zu sein, da der Bruder des Angeschossenen Zeugen für seine Täterschaft gefunden haben wolle. Dieses nachgeschobene Vorbringen sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Zwischen der 40-tägigen Kriegsgefangenschaft im Jahr 1991 und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak fehle der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Die harten Lebensbedingungen seien Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Irak. Eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden könne diesem Vorbringen nicht entnommen werden, weshalb es ebenfalls nicht asylbeachtlich sei. Die geltend gemachten Festnahmen in den vergangenen Jahren erschienen aufgrund der Aktenlage nicht genügend intensiv, um ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat zu verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es handle sich dabei um Routinevorkommnisse von relativ geringer Eingriffsdauer, in deren Folge dem Beschwerdeführer keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Ausserdem liessen diese Ereignisse nicht auf eine plausible begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen schliessen. Deshalb seien auch diese Vorbringen nicht asylbeachtlich. C. Mit Eingabe vom 18. März 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling zu anerkennen. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2003 wurde dem Beschwer- D-6661/2006 deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die politischen Rahmenbedingungen im Irak seit der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2003 beziehungsweise Beschwerdeerhebung am 18. März 2003 entscheidend verändert hätten. Im März 2003 seien Truppen der USA und verbündeter Staaten in den Irak einmarschiert, hätten die irakische Armee zerschlagen und das Land besetzt. Gestützt auf UN-Resolutionen sei durch die Koalitionstruppen eine provisorische Übergangsverwaltung eingerichtet worden. Am 30. Januar 2005 hätten schliesslich die ersten freien Wahlen seit dem Regime von Saddam Hussein stattgefunden. Im April 2005 sei Jalal Talabani, Führer der Patriotischen Union Kurdistans, zum neuen Präsidenten Iraks gewählt, und Ibrahim Jaafari, ehemaliger Parteisprecher der Daawa-Partei, als Vizepräsident ernannt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezögen sich vollumfänglich auf Umstände, wie sie zur Zeit Saddam Husseins im Irak geherrscht hätten. Aufgrund der veränderten Verhältnisse im Irak erschienen daher die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage deren Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuches - kaum mehr geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aufgrund dieser Umstände wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Mitteilung gesetzt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Für den Fall des Rückzugs wurde eine Verfahrenserledigung ohne Kostenauflage in Aussicht gestellt. F. Mit Schreiben vom 3. April 2006 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. G. Mit Schreiben vom 5. April 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, ihm sei zu Ohren getragen worden, dass er von den beiden Brüdern C._______ und D._______ des angeschossenen B._______, welche einstmals der Baath-Partei angehört hätten, nach wie vor gesucht werde. Eine Rückkehr in die Heimat würde für ihn den Tod bedeuten, D-6661/2006 da die Sicherheitskräfte auch heute noch nicht in der Lage seien, konkret von privater Seite bedrohten Personen ausreichend Schutz zu gewähren. Die Schutzfähigkeit der Behörden sei seit geraumer Zeit eher wieder im Abnehmen und der Einfluss der ehemaligen Baath- Leute am Zunehmen begriffen. H. Mit Schreiben vom 21. September 2007 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen nicht mehr vertrete. I. Mit Schreiben vom 12. November 2007 teilte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht mit, dass er von diesem mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei. J. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-6661/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-6661/2006 4. In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf das entsprechende Protokoll eingewendet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung entweder Mühe gehabt, die Fragen zu verstehen wobei nicht gesagt werden könne, ob dies auf die Übersetzung zurückzuführen sei - oder aber sich schlecht ausgedrückt; konkret nach der letzten Verhaftung gefragt, habe er erklärt, diese sei im Mai 2002 erfolgt und die Haft habe etwa eine Woche gedauert; nach den diesbezüglichen Gründen gefragt, habe er erklärt, ein Parteimitglied der Baath sei angeschossen worden. Auf dieses Vorbringen sei der Befrager in der Empfangsstelle nicht weiter eingegangen. Damit habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, die wahren Fluchtgründe bereits in der Empfangsstelle erwähnt zu haben. Die erneute Suche nach ihm, welche schliesslich für die Flucht ursächlich gewesen sei, habe mit den Gründen für die letzte Verhaftung in unmittelbarem Zusammenhang gestanden. Deshalb könne von einem Nachschub von Fluchtgründen nicht die Rede sein. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Vorbringen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht habe und dieses deshalb unglaubhaft sei, müsse als überspitzt formalistisch bezeichnet werden (vgl. Beschwerde, S. 4-5). 4.1.1 Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. So ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich der Erstbefragung als gut bezeichnete (vgl. A1/9, S. 7). Sodann bestätigte er zu Beginn der kantonalen Befragung ausdrücklich, dass ihm das Empfangsstellenprotokoll vor dessen Unterzeichnung vorgelesen und rückübersetzt worden sei und er den damals anwesenden Dolmetscher gut verstanden habe (vgl. A14/29, S. 4). Verständigungsschwierigkeiten dürften mithin vorliegend auszuschliessen sein. Dasselbe dürfte für den Einwand gelten, dem Beschwerdeführer habe möglicherweise das Verstehen der Fragen Mühe bereitet. So fällt auf, dass er im Rahmen seiner freien Schilderung der Gründe für das Verlassen des Heimatstaats und die Reise in die Schweiz lediglich allgemeine Unterdrückungen als Schiite und Bewohner des Südiraks sowie die amerikanische Kriegsgefangenschaft im Jahr 1991 erwähnte, welche ihm nicht an seinen weiteren Militärdienst angerechnet worden sei. Nach konkreten Gründen für das Verlassen des Iraks nachgefragt, erklärte er in pauschaler Weise, er habe dort einfach kein normales Leben führen können und auch nicht der regierenden Partei angehört. Erst als sich der Befrager auf diese eher all- D-6661/2006 gemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers hin zu weiterem gezielten Nachfragen veranlasst sah, erwähnte dieser im Zeitraum von 1991 bis 2002 sieben bis acht zu Untersuchungszwecken erfolgte Festnahmen und schliesslich, auf nochmaliges Nachfragen hin, als letzten Vorfall die im Mai 2002 im Zusammenhang mit einem angeschossenen Parteimitglied stehende Festnahme. Die anschliessende Frage nach weiteren Gründen beantworte er in verneinendem Sinn. Unter diesen Umständen wurde ihm von der Vorinstanz zu Recht vorgeworfen, er habe das angeblich fluchtauslösende Vorbringen - die nach der Haft im Mai 2002 wegen angeblicher nachträglicher Zeugen durch den Sicherheitsdienst zuhause nach ihm erfolgte Suche, als er sich bereits bei seiner Schwester in einem anderen Quartier aufgehalten habe - erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht, weshalb dieses als Nachschub und somit als unglaubhaft zu werten ist. Das Zutreffen dieser Einschätzung wird durch Folgendes bestätigt: Anlässlich der Erstbefragung gab er zu Protokoll, er habe seit dem Kleinkindesalter bis zum 10. Juli 2002, als er sich im Hinblick auf die Ausreise nach (Ort) begeben habe, stets an derselben Adresse (...) in (Ort) gewohnt (vgl. A1/9, S. 1 und 6), wogegen er sich gemäss seinen Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung bereits etwa ab Anfang Mai 2002 während mehr als anderthalb Monaten bei seiner Schwester Salima im (Name)-Quartier aufgehalten habe, bis er am 10. Juli 2002 von dort im Hinblick auf seine Ausreise aus dem Irak nach (Ort) abgereist sei, wo er sich in der Folge noch bis zum 15. Juli 2002 aufgehalten habe (vgl. A14/29, S. 6-7, 23). Unter diesen Umständen ist das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 5. April 2006, wonach ihm zu Ohren getragen sei, dass er von zwei Brüdern von B._______ nach wie vor gesucht werde, als durch nichts belegte Behauptung zu werten. 4.1.2 Wenn gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er - und weitere Tatverdächtige - im Mai 2002 von den irakischen Behörden im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt festgenommen und bis zur Freilassung mangels Beweisen während sieben Tagen in Haft behalten wurde, kommt diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu, zumal es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, kriminelles Unrecht zu ahnden, wobei es im Rahmen der Untersuchungsmassnahmen gilt, den Tatverdacht zu verifizieren, und auch am Delikt nicht beteiligte Personen von solchen Massnahmen betroffen werden können. Daran vermag das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während der Haftzeit täglich D-6661/2006 misshandelt worden, wobei er einmal das Bewusstsein verloren habe, nichts zu ändern, zumal dieses Vorbringen ebenfalls als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu qualifizieren ist, nachdem er anlässlich der Erstbefragung diese damals aktuellen massiven körperlichen Misshandlungen mit keinem Wort erwähnt hatte. 4.2 Was die übrigen Verfolgungsvorbringen anbelangt, ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sie durch die Vorinstanz aus zutreffenden Gründen als nicht asylbeachtlich qualifiziert wurden (vgl. Sachverhalt, Bst. B hievor). Demgegenüber sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz etwas zu ändern. Es kommt hinzu, dass sich die politischen Rahmenbedingungen im Irak seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise der Beschwerdeerhebung vom 18. März 2003 entscheidend verändert haben (vgl. Sachverhalt, Bst. E hievor). Bei dieser Sachlage ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant und ist seine Furcht vor einer derartigen Verfolgung objektiv unbegründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-6661/2006 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Eine Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton liegt nicht vor. Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und der Beschwerdeführer abgesehen vom Status eines vorläufig Aufgenommenen - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen kann, wurde seine Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Vorliegend hat jedoch das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit August 2003 erwerbstätig ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6661/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: [...]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11