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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2014 D-6651/2013

27 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,351 mots·~27 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6651/2013

Urteil v o m 2 7 . August 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (…).

D-6651/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 9. März 2013 in Richtung Nepal und gelangte am 3. Juli 2013 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der am 30. Juli 2013 durchgeführten Befragung zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (…), Gemeinde (…), Bezirk (…), Provinz (…), wo sie von Geburt bis kurz vor der Ausreise am 6. März 2013 gelebt habe. Als Einzelkind habe sie bei den Eltern gewohnt. Sie sei nie zur Schule gegangen und spreche kein Chinesisch. Am 5. März 2013 sei sie gegen Nachmittag zu einer Sitzung gerufen worden, woran jeweils ein Vertreter der ca. 20 Familien des Dorfes teilgenommen habe. Es seien auch vier Beamte der chinesischen Regierung, darunter zwei Tibeter, dabei gewesen. An der rund zwei Stunden dauernden Versammlung sei ein Papier, welches drei Punkte (der Dalai Lama sei ein Separatist; Tibet gehöre zu China; die Chinesen hätten in Tibet viel Entwicklungshilfe geleistet) beinhaltet habe, zur Unterschrift verteilt worden. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen und habe auf der Rückseite des Blattes auf Tibetisch geschrieben, dass es sich bei diesen Punkten um Lügen handle. Zu Hause habe sie ihrem Vater über diesen Vorfall berichtet. Dieser habe ihr daraufhin zur Ausreise geraten. Ferner führte sie aus, nie einen Pass beantragt zu haben, und die Identitätskarte sei ihr vom Schlepper, kurz bevor sie in Nepal angekommen sei, abgenommen worden. Sie sei mit einem (Transportmittel) bis kurz vor (Ort1) gefahren. Die Grenze zu Nepal habe sie zu Fuss und illegal überschritten. Am 2. Juli 2013 habe sie Nepal auf dem Luftweg verlassen und sei nach einem Zwischenstopp an einem unbekannten Ort an einen weiteren unbekannten Ort weitergeflogen, von wo aus sie mit dem Zug weitergereist und schliesslich nach B._______ gelangt sei. B. Am 19. August 2013 führte eine vom BFM beauftragte Fachperson ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch mit dem Ziel, ihr Alltagswissen über die geltend gemachte Herkunftsregion zu evaluieren. Sie gelangte in ihrem Bericht vom 28. August 2013 zum Schluss, aufgrund des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein.

D-6651/2013 C. Mit Zuweisungsentscheid vom 5. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. D. Am 7. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das Bundesamt angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt und präzisierte, nur etwa drei Personen hätten tibetisch schreiben können. Im Übrigen habe sie zuvor nie eine negative Einstellung gegenüber den Chinesen kundgetan. Die tibetische Schrift habe ihr der Vater beigebracht. Ihre Reise in die Schweiz habe sie mit (Finanzierungsmittel) finanziert. Mit einem auf einen fremden Namen lautenden Reiseausweis, der ihr Foto getragen habe, sei sie ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der gleichen Anhörung wurde der Beschwerdeführerin zum "Alltagswissenstest" vom 19. August 2013 das rechtliche Gehör gewährt, wobei ihr vorab die Qualifikation "Alltagsspezialist" der unabhängigen sachverständigen Person vorgelegt und übersetzt wurde. Zu den anschliessenden diversen Vorhalten des BFM (u.a. Kenntnisse zur angeblichen Herkunftsregion, die sich mit der Biografie der Beschwerdeführerin nicht vereinbaren liessen; Unkenntnis hinsichtlich der korrekten bzw. offiziellen administrativen Einheiten von Orten der Region; Kenntnisse der kulturellen Gegebenheiten in der Herkunftsregion; Angaben zu Lebensmittelpreisen; Sprechweise respektive fehlende Chinesisch-Kenntnisse) führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie sei aus (…) und die von ihr erwähnten Orte seien etwa 15-20 Minuten entfernt. Sie habe erklärt, wie die traditionellen Kleider seien und habe auch über das Kloster (Name) erzählt. Chinesisch könne sie ausser einem Wort nicht. Sie habe dieser Sprache keine grosse Beachtung geschenkt. Der Feststellung des BFM, dass aufgrund des Alltagswissenstests und der Aussagen in den Befragungen die Möglichkeit bestehe, dass die behauptete Staatsbürgerschaft nicht länger akzeptiert werde und sie in den unbekannten beziehungsweise in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen würde, begegnete sie mit der Aussage, wirklich aus Tibet zu stammen. E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 – eröffnet am

D-6651/2013 31. Oktober 2013 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Aufgrund der unsubstanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und der fehlenden Chinesisch- Kenntnisse seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus diesem Land aufgekommen. Deshalb sei mit ihr ein Test zur Evaluation ihres Alltagswissens durch einen externen Sachverständigen durchgeführt worden (vgl. Bst. B hiervor). Seine Schlüsse habe der Experte aus den sehr mangelhaften und teils gänzlich falschen geographischen Kenntnissen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Herkunftsregion gewonnen (u.a. Namen der unmittelbar umliegenden Dörfer; Vorstellungen über Distanzen bzw. Reisefahrzeiten in der Region; Bezeichnung der administrativen Einheiten der Orte in der Region). Aufgrund der Aussagen bei den Befragungen komme das BFM zur gleichen Einschätzung wie der Experte, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nie in (…) im Kreis (…) aufgehalten habe. Überdies habe sie nur dürftige, teils falsche Kenntnisse der kulturellen Gegebenheiten der Region (traditionelle Kleidung, Klöster). Betreffend die Sprache sei festzuhalten, dass ihr Wörter geläufig seien, die von Tibetern in Tibet nicht verwendet würden, sondern nur von Tibetern in Indien. Weiter verfüge sie über keinerlei Chinesisch-Kenntnisse und kenne die im tibetischen Alltag gebräuchlichen chinesischen Wörter nicht. Die festgestellte Unkenntnis in Bezug auf die angebliche Herkunftsregion habe sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht zu erklären vermocht. Durch die Feststellung, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, sie könnte im behaupteten geographischen Raum gelebt haben, sei den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen mit grösster Skepsis zu begegnen. Ihr Aussageverhalten sowie ihre unsubstanziierten Angaben zur angeblichen politischen Betätigung liessen jeglichen Eindruck subjektiver Betroffenheit vermissen und ihre Berichte würden inhaltlich keinerlei fallspezifischen Besonderheiten aufweisen, die nicht von einer beliebigen Person nacherzählt werden könnten. Der anlässlich der Versammlung auf der Rückseite eines Schreibens angebrachte handschriftliche Vermerk, der zur Flucht geführt haben soll, sei in einem grammatikalisch einwandfreien Tibetisch verfasst, was erstaune, da die Beschwerdeführerin behauptet habe, nie zur Schule gegangen zu

D-6651/2013 sein. Ferner hielten ihre Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise nach Nepal einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand (u.a. Organisation innerhalb eines Tages; widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit dem Antritt der Reise; mehrheitlich oberflächliche Informationen und Wiederholungen zur Reiseschilderung; unsubstanziierte Angaben zum Fussmarsch nach Nepal und Angaben zu den in der Grenzregion herrschenden strengen Strassenkontrollen; vage und substanzlose Aussagen zur Reise von Nepal in die Schweiz [Route oder Transitdestinationen]). Die geltend gemachten Asylgründe würden sich damit als unglaubhaft erweisen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2009/29 festgehalten, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ethnische Tibeterin aus der Autonomen Region Tibet zu sein und das Land illegal verlassen zu haben. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgehalten, sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Tibet beziehungsweise China gelebt haben könnte, klein. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Leben nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und sie somit – weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist sei und den chinesischen Behörden als Staatsangehörige nicht bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es würden somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Was die Frage anbelange, ob die geltend gemachte Staatsbürgerschaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne, so habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des BFM gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gestützt. Dies aus gutem Grund, da es gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mit-

D-6651/2013 wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen. Bei fehlenden Identitätspapieren seien – wie vorliegend – in erster Linie die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen. Diese seien indessen nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Wegweisung sei daher zulässig. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei sodann nicht glaubhaft und müsse als unbekannt gelten. Ein Vollzug in die Volksrepublik China werde im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

D-6651/2013 F. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und es sei ihr infolge unzulässiger Wegweisung eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Des Weiteren beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 12 f. der Eingabe). G. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2013 teilte der Instruktionsrichter – nachdem in den Erwägungen auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten worden war – der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

D-6651/2013 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-6651/2013 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Telefoninterview mit einer tibetisch sprechenden Frau und nicht wie gemäss Anhörung durch einen Mann durchgeführt worden sei. Bei diesem Verfahrensfehler handle es sich nicht nur um ein formales, als nebensächlich zu betrachtendes Detail, sondern um einen wichtigen Bestandteil des Asylverfahrens, welcher über ihre persönliche Zukunft und ihr weiteres Leben bestimmen werde. Gemäss Auskunft der Vorinstanz werden die Qualifikationsbeschreibungen aus Datenschutzgründen grundsätzlich in der männlichen Form verfasst. Sodann wurde die Evaluation des Alltagswissenstests von der Fachperson, in casu einer Frau, mit der Bezeichnung TAS09 durchgeführt und der entsprechende Bericht von der gleichen Person verfasst. Das Qualifikationsschreiben führt ebenfalls TAS09 als unabhängige sachverständige Person an. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das Qualifikationsschreiben vorgelegt und übersetzt. Die Frage, ob sie dazu etwas sagen möchte, verneinte sie ausdrücklich (vgl. A 21 S. 11 F. 110 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Im Bericht vom 28. August 2013 wies die Fachperson (TAS09) zudem darauf hin, sie und die Probandin hätten zwar nicht das gleiche Tibetisch gesprochen. Sie habe die Beschwerdeführerin aber gut verstanden und sich ihrer Sprechweise angepasst. Das Interview sei ohne sprachliche Komplikationen verlaufen. Aus der Qualifikation der Alltagsspezialistin ergibt sich ferner, dass sie 27 Jahre im tibetisch-chinesischen Gebiet von Kham gelebt habe. Weiter bestehende Kontakte zur in Tibet lebenden Familie erlaubten zusätzliche Erkenntnisse über die Verhältnisse vor Ort. Aufgrund der vorliegenden Informationen bestehen an der Qualifikation der Alltagsspezialistin keine nennenswerten Zweifel. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand ist daher unbegründet. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe begegnet die Beschwerdeführerin zunächst den diversen vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen, welche sich zum einen auf die von der Fachperson getroffenen Feststellungen und zum andern auf ihre an-

D-6651/2013 lässlich der Befragungen zu Protokoll gegebenen Antworten stützen. Zusammenfassend hält sie fest, dass ihre Aussagen nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien. Die Argumentation des BFM erschöpfe sich hauptsächlich darin, ihr zu unterstellen, sie stamme nicht aus Tibet. Unter Berücksichtigung ihrer Kopfschmerzen und der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der Möglichkeit einer nicht exakten Übersetzung seien ihre Aussagen äusserst glaubhaft. Sodann wird unter Verweis auf die Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 1) ausgeführt, dass sie durch ihre Flucht aus China zum Flüchtling geworden sei. Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal nach Nepal oder Indien begeben hätten, ohne sich dort länger aufgehalten zu haben, und anschliessend in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten sowie über eine längere Zeit dort verblieben seien, müssten im Falle einer Rückkehr nach China dort mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe China illegal verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Damit sei ihr eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzubilligen. Bei ihr würden demnach – im Sinne eines Eventualstandpunktes – subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Praxis der ARK in einem Urteil vom 7. Oktober 2009 (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2009/29) bestätigt. 4.3 4.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer geltend gemachten Ausreise aus Tibet gemäss ihren Aussagen zunächst rund vier Monate in Nepal aufhielt, ehe sie von dort innerhalb von knapp zwei Tagen in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte. Das ihr bei der Asylgesuchsstellung ausgehändigte Personalienblatt füllte sie selbständig aus und vermerkte, keine medizinischen Probleme zu haben (A 1). Die BzP fand viereinhalb Wochen später statt. Zwei Monate später wurde sie vom BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Angesichts dieses Zeitablaufs vermag der Hinweis auf die psychische Unsicherheit nach der langen Flucht nicht zu überzeugen, da sie genügend Zeit hatte, sich von den allfälligen Strapazen der Reise zu erholen und mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut zu machen. Ferner sind den Protokollen weder Anhaltspunkte zu entnehmen, die Beschwerdeführerin wäre nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, noch ergeben sich Anzeichen für eine unvorteilhafte respektive unkorrekte Befragungssituation. Die Dolmetscherleistungen bezeichnete die Beschwerdeführerin jeweils als gut und sie unterzeichnete die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Bundesanhörung) der entsprechenden Protokolle, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung er-

D-6651/2013 fährt zudem dadurch an Gewicht, dass die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergänzungsfragen an die Beschwerdeführerin abschliessend auf dem Beiblatt festhielt, weder weitere Sachverhaltsabklärungen anzuregen noch Einwände anzumelden. In Würdigung sämtlicher Umstände können demzufolge auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin nicht gehört werden. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin gab bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu geben. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Ihre stereotypen Antworten anlässlich der Befragungen erschöpften sich indes in der unbehelflichen Erklärung, dass sie keine Dokumente beschaffen könne beziehungsweise dies schwierig sei, da sie keinen Kontakt mit zu Hause habe. Jedenfalls ist dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass das Erhältlichmachen von Ausweispapieren aus ihrem angeblichen Heimatstaat nicht ausgeschlossen ist. Mithin hat sie es unterlassen, die ihr obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb sie die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. Auch vermögen die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gemachten Hinweise auf die Berichte von Radio Free Asia vom 20. Januar 2013, The Washington Post vom 23. Januar 2013 sowie die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 daran nichts zu ändern, da es vorliegend nicht um das Ausstellenlassen von Identitätspapieren, sondern um das Beschaffen respektive Beibringen solcher geht. 4.3.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die sehr mangelhaften und teils gänzlich falschen geographischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion halten einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. In der Beschwerde wird den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles entgegengesetzt. So werden die fehlenden geographischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunftsregion bloss als ungenügend bezeichnet. Auch erwecken die Vorbringen insgesamt den Eindruck einer nachträglichen Sachverhaltsanpassung und sind nicht geeignet, die

D-6651/2013 vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu beseitigen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Alltagswissenstests und die daraus resultierende Einschätzung der Fachperson sowie in Verbindung mit ihren anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegebenen Antworten zum Schluss gelangt ist, dass sie nicht in dieser Gegend sozialisiert wurde. Unter anderem wird in der Rechtsmitteleingabe mit dem pauschalen Verweis auf die entsprechenden Protokollstellen der Bundesanhörung lediglich behauptet, dass sie sehr wohl Namen von kleineren (i.e. Dörfer) und grösseren Städten in der Umgebung ihres Herkunftsortes genannt und die geographische Lage nach bestem Wissen beschrieben habe. Hierzu ist zum einen aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine genügend unumstösslichen oder aufschlussreichen Anhaltspunkte für ihre Herkunft aus dieser Gegend aufzeigen konnte, was ihr nicht zuletzt auch aufgrund der unverständlichen Antworten (vgl. A 21 S. 4 Fragen 28, 29, 30 und 33) unmissverständlich mitgeteilt wurde (vgl. A 21 S. 5 Frage 43 f.). Zum anderen war sie auch im Verlaufe der Anhörung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alltagswissenstest nicht in der Lage, Klärung hinsichtlich der fehlenden Kenntnisse zu ihrem angeblichen Herkunftsort und dessen Umgebung herbeizuführen (vgl. A 21 S. 11 f. Fragen 111 ff.). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit den (eingestandenen) fehlenden Kenntnissen respektive unzutreffenden Schätzungen hinsichtlich der Distanzen zwischen den von ihr genannten grösseren Städten müssen sodann als unbehelfliche und beschönigende Erklärungsversuche der als unglaubhaft erachteten Aussagen qualifiziert werden und runden das Bild ab, wonach der behauptete Herkunftsort der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. In Berücksichtigung all dieser Aspekte konnte die Vorinstanz davon absehen, Nachfragen im Zusammenhang mit den fehlenden Kenntnissen zu den administrativen Einheiten in der Herkunftsregion der Region zu stellen. Der diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Einwand erweist sich als marginal und braucht daher nicht weiter beurteilt zu werden. 4.3.4 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der fehlenden Kenntnisse zu Gegebenheiten der tibetischen Kultur, wie beispielswiese die traditionelle Tracht der tibetischen Frauen, gehen ausser der Nennung des Namens der Tracht nicht über Allgemeinplätze hinaus. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich des Interviews im Rahmen des Alltagswissenstests von der Fachperson zahlreiche Fragen in diesem Zusammenhang gestellt wurden, die sie jedoch mehrheitlich nicht oder nur falsch beantworten konnte. Weder anlässlich

D-6651/2013 der Bundesanhörung noch in der Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin die Gelegenheit wahr, nähere Hinweise oder zumindest etwas umfassendere und differenziertere Angaben hierzu abzugeben. Auf Beschwerdestufe begnügt sie sich mit der Aussage, dass alle Frauen aus der Region sich so anziehen würden und sich die Qualität der Trachten je nach Reichtum unterscheide. Was den Vorwurf der Vorinstanz betrifft, wonach die Beschwerdeführerin nichts über die in ihrem Bezirk vorhandenen Klöster zu berichten wusste, so steht ihre nicht näher begründete gegenteilige Behauptung in der Beschwerde, sie habe vom Kloster (Name) erzählt, der ergänzenden Bemerkung der Fachperson in ihrem zu Handen des BFM verfassten Bericht vom 28. August 2013 diametral entgegen. Ausserdem zeigen die in diesem Zusammenhang bei der Bundesanhörung von der Beschwerdeführerin auf zusätzliche Fragen hin zu Protokoll gegebenen Antworten ihre diesbezüglich fehlenden Kenntnisse ohne Schonung auf (vgl. A 21 S. 12 Fragen 114 ff.). Die Beschwerdeführerin vermag auch der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz rund um ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse in der angefochtenen Verfügung auf Beschwerdestufe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen. So wird etwa lapidar behauptet, zu Hause immer tibetisch gesprochen und in ihrem Vater einen strengen Lehrmeister in dieser Angelegenheit gehabt zu haben, weswegen sie kein Chinesisch könne. Eine Auseinandersetzung mit den ihr vom BFM in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen (u.a. Übernahme von chinesischen Begriffen und Wörter im tibetischen Alltag) findet indes nicht statt. Ebenfalls ergeben sich keine überzeugenden Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass die gemäss Akten nicht vorbehaltslos ans Haus gebundene, (Alter) Beschwerdeführerin in völliger Unkenntnis von einfachsten chinesischen Lehnwörtern an ihrem angeblich stets gleichen Herkunftsort hätte aufwachsen sollen. Im Gegenteil, es ist vielmehr davon auszugehen, dass die zuletzt in der Landwirtschaft tätige Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer alltäglichen Verrichtungen durchaus mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden sein und sich mit diesem Idiom schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe auszumachen sind. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, eine Klärung hinsichtlich des von ihr behaupteten Herkunftsortes herbeizuführen. Aus dem Umstand respektive der vorinstanzlichen Begründung, wonach sie nicht wisse, welche Wörter sie verwendet haben soll, die von Tibetern im Exil gebraucht würden, kann sie auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Nichtnennung diesbezüglicher Begriffe respektive die Nicht-

D-6651/2013 konfrontation mit ihnen durch die Vorinstanz stellt zwar einen geringfügigen Mangel dar. Der Beschwerdeführerin hätte aber die Gelegenheit offen gestanden, die in diesem Zusammenhang festgestellte Unzulänglichkeit des BFM bereits anlässlich der Bundesanhörung anzubringen und die sich allenfalls daraus ergebenden Erklärungen zu artikulieren (vgl. A 21 S. 12 Frage 118). Ferner sind aufgrund der obigen Ausführungen ernsthafte Nachteile, die ihr durch diese Unterlassung hätten entstanden sein können, insgesamt zu verneinen respektive Anlass für die Annahme, dass das Urteil anders hätte ausfallen können, besteht nicht. 4.3.5 Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe rund um die Flucht bewirken keine Änderung in der Beurteilung der Frage des angeblichen Herkunftsorts der Beschwerdeführerin. Konkrete, die vorinstanzliche Begründung in diesem Zusammenhang entkräftende Ausführungen unterbleiben. Die von ihr geschilderten Fluchtumstände erschöpfen sich lediglich in einer äusserst rudimentären (Teil-)Wiedergabe des bereits Bekannten. Unter anderem wird im Gegensatz zu den Befragungen (vgl. A 7 S. 5 Ziff. 4.03; A 21 S. 9 Frage 92) in der Beschwerde ausgeführt, dass sie ihre Identitätskarte dem Schlepper in Nepal habe übergeben müssen. Auch vermag sie den Widerspruch in Bezug auf die Örtlichkeit respektive die Umstände des Beginns der Flucht mit der Berufung auf einen Übersetzungsfehler nicht auszuräumen. Nebst dem bereits unter E. 4.3.1 Aufgeführten ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, die auch nur annähernd für die Erklärung der Beschwerdeführerin (das Velo sei ein allgemeines Fortbewegungsmittel zwischen Herkunftsort und (Ort2) gewesen; das Velo habe sie auf der Flucht nie benützt) sprechen könnten. Anlässlich der BzP wurde sie zu den Ausreiseumständen aus dem Heimatland unter der Rubrik "Reiseweg", speziell unter dem Titel "Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz", befragt. Dabei fiel ihre Antwort, sie habe (…) mit dem Fahrrad verlassen, unmissverständlich aus und liess keinen Interpretationsspielraum zu (vgl. A 7 S. 5 Ziff. 5). In das ungereimte Bild passen schliesslich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Reise in die Schweiz, zu der sie keinerlei substanziierten Angaben machen konnte. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass sie keinen der von ihr passierten Flughäfen oder etwa die Fluglinie benennen kann. Die diesbezügliche auf die Fluglinie beschränkte Argumentation in der Beschwerde, wonach sie noch nie geflogen sei und dem sie begleitenden Schlepper vertraut habe und einfach gefolgt sei, ist gänzlich unbehelflich Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass Flughäfen oder Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihr der Schlepper die ange-

D-6651/2013 flogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht kommt auch diesbezüglich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. Angesichts dieser Sachlage – die Wahrscheinlichkeit, wonach die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, ist klein – ist den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Feststellung kann darauf verzichtet werden, die weiteren Vorbringen zu prüfen. 4.3.6 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E–2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). 4.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag die Sache neu zu beurteilen ist abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6651/2013 6. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen – vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen – nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerdeführerin indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6651/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

D-6651/2013 — Bundesverwaltungsgericht 27.08.2014 D-6651/2013 — Swissrulings