Abtei lung IV D-6644/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Oktober 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6644/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am 16. August 2008 auf dem Luftweg verliess und am 17. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 19. August 2008 ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 28. August 2008 in _______ summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 7. Oktober 2008 in _______ eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen und römisch-katholischen Glaubens zu sein, dass er sich von 2002 bis 2006 ausbildungshalber in einem anderen Gliedstaat aufgehalten habe, dass er in der Folge als Lastwagenchauffeur gearbeitet und am 15. Juli 2008 einen Unfall verursacht habe, dass dabei zwei Polizisten verletzt worden und später gestorben seien, dass er ebenfalls Verletzungen erlitten habe und in Spitalpflege gebracht worden sei, dass sein Vater aufgrund des Todes der beiden Polizisten gegen seinen Sohn gerichtete Verfolgungshandlungen befürchtet und ihn am 16. Juli 2008 nach _______ in ein anderes Spital gebracht habe, dass er damit rechnen müsse, des Mordes an den beiden Polizisten beschuldigt zu werden beziehungsweise eine entsprechende Anschuldigung bereits erfolgt sei, dass er das Spital am 13. August 2008 verlassen habe und auf Anraten des Anwalts seines Vaters wenig später ausser Landes geflohen sei, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, D-6644/2008 dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 - eröffnet am 14. Oktober 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von widersprüchlichen, realitätsfremden und ausweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und zu den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, er habe widersprüchliche Angaben zum angeblich erlittenen Unfall gemacht, dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei, die dabei angeblich erlittenen Verletzungen angemessen zu konkretisieren, dass allfällige gravierende Verletzungen auch insofern unglaubhaft wirkten, als er gleichwohl in der Lage gewesen sei, am Folgetag eine lange Autoreise in ein anderes Spital zu überstehen, dass er im zweiten Krankenhaus, wo er angeblich einen Monat lang gepflegt worden sei, seinen Namen angegeben habe, dass er dort mithin ohne Probleme hätte ausfindig gemacht werden können, weshalb die angebliche Verfolgung wegen des Unfalltods der Polizisten auch in diesem Lichte besehen nicht zu überzeugen vermöge, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, D-6644/2008 dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe dem Vollzug entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung ausführte, in Anbetracht der Situation vor Ort lägen entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vor, dass er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe und in Berücksichtigung der Lage in Nigeria die Beschaffung eines Identitätsbelegs kaum möglich sei, dass das BFM im Weiteren fälschlicherweise davon ausgehe, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, dass es sich im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung darauf beschränkt habe, Widersprüche in den Aussagen hervorzuheben, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei, dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstosse, dass er am 22. Oktober 2008 eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nachreichen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des D-6644/2008 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-6644/2008 dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass namentlich die widersprüchlichen Angaben zu seiner Identitätskarte hervorzuheben sind (A 1/8, Anworten 13.2 und 13.4), dass seine Aussagen zu Identitätsbelegen anlässlich der Anhörung ausgesprochen ausweichend und konstruiert wirken (A 9/10, Antworten 4 ff.), dass aufgrund seines Aussageverhaltens generell der Verdacht aufkommt, er versuche, den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu D-6644/2008 verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen (A 1/8, S. 5), dass der Umstand, wonach er im Rahmen der Anhörung in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben in der Lage war, konkretere Angaben zu Reiseroute zu machen, die generellen Zweifel am wahrheitsgemässen Aussageverhalten verstärken (A 9/10, Antworten 71 ff.), dass die stereotypen diesbezüglichen Beschwerdevorbringen offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat, dass seine Kernaussagen keine Realkennzeichen aufweisen und bereits deshalb nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form erwecken, weshalb die entsprechenden Vorbringen offensichtlich haltlos erscheinen, D-6644/2008 dass er nicht in der Lage war, die angeblich erlittenen Verletzungen nachvollziehbar zu konkretisieren (A 9/10, Antworten 51 ff.), dass er insbesondere auch die angeblichen strafrechtlichen Konsequenzen wegen des geschilderten Unfalls ausgesprochen vage und stereotyp darlegte (A 9/10, Antworten 49 und 65 ff.), dass die angeblichen strafrechtlichen Konsequenzen wegen eines verschuldeten Unfalls überdies kaum flüchtlingsrechtlich relevant wären, dass er sich im Rahmen der Beschwerdeargumentation zur offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen im Wesentlichen darauf beschränkt, die Begründung des angefochtenen Entscheids für unzureichend zu erklären, und nicht auf die detaillierten Erwägungen des BFM konkret eingeht, dass die Begründung des BFM indes offensichtlich als rechtsgenüglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 7. Oktober 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass der Beschwerdeschrift insgesamt keine Argumente, welche eine andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 D-6644/2008 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden kann, D-6644/2008 dass der junge und gemäss Aktenlage nicht in medizinischer Behandlung stehende Beschwerdeführer über ein soziales Netz vor Ort, Sprachkenntnisse, eine gewisse Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten dürfte (A 1/8, S. 2; A 9/10, Antwort 22), dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit beiliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6644/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11