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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2011 D-6637/2009

1 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,356 mots·~22 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6637/2009/wif Urteil vom 1. Juni 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2009 / N (…).

D-6637/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg am 25. Juli 2008 und gelangte am gleichen Tag in die Schweiz, wo er am 28. Juli 2008 um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 29. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 15. Mai 2009 wurde er vom Bundesamt direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Die Familie stünde seit Jahren unter behördlichem Druck. Unter anderem habe man sie im Jahre 1994 aus ihrem Dorf vertrieben. Mehrere Verwandte seien aus politischen Gründen verfolgt und einige von ihnen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Ein Bruder sei seit dem Jahr 2000 verschwunden. Seither sei der Druck seitens der Behörden noch grösser geworden. Seit dem Jahr 2002 lebe die Familie in E._______. Die Schwester sei seit Jahren für die DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) tätig. Sie werde ständig von Sicherheitskräften beschimpft und bedroht. Er (der Beschwerdeführer) sei an Newroz 2005 mitgenommen und befragt worden. Ab dem Jahre 2006 habe er für die "Özgün Basin", eine Zeitung der DTP, Fotos gemacht. Er sei dabei oder wenn er etwa seine Schwester zur Arbeit gebracht habe wiederholt beschimpft und bedroht worden. Am 4. April 2008, anlässlich des Ereignisses in F._______, seien die Kamera und der Presseausweis beschlagnahmt worden. Er habe sich daher entschlossen in die Berge zu gehen. Ende Juni 2008 habe er sich zusammen mit weiteren Personen auf den Weg dorthin gemacht. Bei der Ankunft in den Bergen und beim Erblicken der bewaffneten Kämpfer habe er sich anders besonnen und sei unvermittelt wieder nach Hause zurückgekehrt. Wenige Tage später habe er erfahren, dass S.D., welcher sich mit ihm der PKK habe anschliessen wollen, festgenommen worden sei und seinen Namen preisgegeben habe. Er sei gesucht worden und es habe Hausdurchsuchungen gegeben. Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich ausgereist. Zur Untermauerung der Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Auszüge aus dem Internet ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

D-6637/2009 B. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2009 auf, im Rahmen der Mitwirkungspflicht – allenfalls mit Hilfe eines Rechtsvertreters vor Ort oder der noch in der Türkei lebenden Familienmitglieder – innert Frist explizit aufgelistete Dokumente und Angaben nachzureichen. C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 wurde unter anderem ein Referenzschreiben von M.D., dem aktuellen Vorsitzenden der DTP- Sektion E._______, vom 3. Januar 2009 zu den Akten gereicht. Ferner wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, weitere Dokumente beizubringen. Der ihm am nächsten stehende, festgenommene und angeklagte Kollege heisse S.D. Da dieser habe untertauchen müssen, hätte er noch keine Dokumente aus dem polizeilichen und gerichtlichen Verfahren übersenden können. Die Strafuntersuchung werde durch die Staatsanwaltschaft von G._______ geführt. D. Mit Schreiben des BFM vom 5. August 2009 wurde die Aufforderung zur Nachreichung von Dokumenten und Angaben (vgl. Bst. B) wiederholt. E. Mit Eingabe vom 14. August 2009 lässt der Beschwerdeführer einen Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend S.D. einreichen. F. Am 10. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Für die diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2009 – eröffnet am 24. September 2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-6637/2009 Zur Begründung wurde unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen im Wesentlichen ausgeführt, dass vorweg auf einige Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen sei (Angaben im Zusammenhang mit der Festnahme an Newroz 2005 respektive 2007 sowie der Aufforderung der Arbeitseinstellung für die Zeitung "Özgün Basin", Angaben zu den Todesumständen seines Vaters, zu den Aktivitäten mit der Kamera, zum Vorfall vom 4. April 2008 sowie zur Festnahme von S.D.). Zur Bestätigung seiner Vorbringen hinsichtlich der Festnahme von S.D. habe der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung und expliziter Auflistung beizubringender Dokumente keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht. Die S.D. betreffenden Auszüge einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ (recte: H._______) würden in Bezug auf die diesem darin zur Last gelegten Delikte weder in irgendeiner Weise den Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen noch werde Letzterer darin namentlich erwähnt. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM sei es in der Türkei jeder Person möglich und zumutbar, die vom BFM geforderten Angaben und Unterlagen beizubringen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen der mutmasslichen Verhaftung von S.D. Nachteile seitens der Behörden befürchtet haben sollte, so stütze er sich ausschliesslich auf ihm zugetragene Informationen ab. Unter Verweis auf die Fundstellen im Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung wurde weiter ausgeführt, befremdend sei in diesem Zusammenhang nicht nur der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur hypothetischen Festnahme von S.D. divergierende Aussagen gemacht habe, sondern auch die Tatsache, dass er sich offensichtlich nicht um die Klärung der Sachlage bemüht und entsprechende Nachforschungen getätigt beziehungsweise sich darüber Gewissheit verschafft habe, ob er tatsächlich von einer festgenommenen Person belastet worden sei. Dies wiege umso schwerer, als S.D. mittlerweile wieder freigelassen worden sei, die Schwester vermutlich Kontakt mit dessen Familie habe respektive vor diesem Hintergrund über einen Anwalt die vom BFM verlangten Unterlagen ohne weiteres beizubringen wären. Die in diesem Bereich offensichtliche Unbeteiligtheit des Beschwerdeführers sei aber erfahrungsgemäss mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer sich nie in der von ihm geschilderten Situation befunden habe. Ihm könne somit nicht geglaubt werden, dass er von einer Drittperson (S.D.) belastet worden sei und deswegen gesucht werde. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998

D-6637/2009 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Schikanen und Benachteiligungen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befinde, genüge gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch würden im vorliegenden Fall die geltend gemachten Unterdrückungen in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Die eingereichten Auszüge aus dem Internet vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen, werde doch der Beschwerdeführer darin nirgends namentlich erwähnt und es handle sich um Vorfälle, die sich ereignet hätten, als sich der Beschwerdeführer gar nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die DTP genüge nicht, um begründete Furcht einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, insbesondere da keines seiner Fotos publiziert worden sei. Aus seinen Aussagen und dem Referenzschreiben gehe sodann hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die DTP tätig gewesen sei. Das BFM gelange ausserdem zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine und diejenige Situation seiner Schwester übersteigert dargestellt habe. Die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Nachteile stellten aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Ferner könne aus der Tatsache, dass er nie festgenommen und bis auf einen Vorfall im Jahre 2005 nie mitgenommen worden sei, geschlossen werden, dass die Behörden in seinem Falle keine konkreten Verfolgungsabsichten gehegt hätten. Dem BFM sei bekannt, dass mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers verfolgt und etliche von ihnen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Deshalb sei eine mögliche Reflexverfolgung nicht zum Vorneherein auszuschliessen. Eine Durchsicht der Akten der Verwandten in der Schweiz habe indessen keine direkten Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers ergeben. Auch wisse der Beschwerdeführer kaum etwas über die Fluchtgründe dieser Leute, was angesichts des Zeitpunkts von deren Einreise in die Schweiz (in den 1990er-Jahren oder kurz nach der Jahrtausendwende) sowie des Altersunterschiedes nachvollziehbar sei. Ebenfalls könne den Akten kein enger Kontakt des Beschwerdeführers zu den politisch aktiven

D-6637/2009 Verwandten entnommen werden, nach welchen überdies noch gefahndet würde. Vorliegend habe der Beschwerdeführer weder ein bedeutsames politisches Engagement noch staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft darlegen können. Auch sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, er wäre konkreten Nachteilen im Zusammenhang mit den sich im Ausland befindenden oder in der Türkei verfolgten Verwandten ausgesetzt gewesen. Die seit Jahren für die DTP tätige Schwester lebe nach wie vor in der Türkei und in der Schweiz würden sich als Flüchtling anerkannte Personen auch solche finden, die in jüngerer Zeit auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten, um in die Türkei reisen zu können. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbat und möglich; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. H. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.. I. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 11. November 2010 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.

D-6637/2009 J. Mit Eingabe vom 2. November 2009 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. K. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

D-6637/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Akten eine Stütze finden. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die asylrechtliche Beachtlichkeit in Abrede zu stellen sind. Ferner vermag er mit der Berufung auf den familiären politischen Hintergrund und der daraus angeblich resultierenden Reflexverfolgung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt geben die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Bst. G hiervor sowie nachstehend). 4.2. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner drei Anhörungen (Erstanhörung im EVZ/direkte Bundesanhörung/ergänzende Bundesanhörung) während mehreren Stunden einlässlich befragt. Dabei berief er sich grundsätzlich auf denselben Sachverhalt. Die Verständigung mit den Dolmetschern bezeichnete er bei den Anhörungen

D-6637/2009 als gut. Den Protokollen sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Ebenfalls ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, dass ihm nicht genügend Zeit für die Darlegung seiner Fluchtgründe zur Verfügung gestanden hätte. Dem Beschwerdeführer wurden nach seiner freien Erzählung zu den Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete respektive klärende Fragen zu den von ihm erwähnten Vorkommnissen gestellt. Auch erhielt er abschliessend die Gelegenheit, allfällige weitere Gründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, darzutun. Mit den Befragungen beim Bundesamt verhält es sich gleichermassen. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer bei der ergänzenden Bundesanhörung Fragen respektive zahlreiche Nachfragen zu noch zu klärenden Punkten gestellt. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezüglichen Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem an Gewicht, als dass die beim Bundesamt anwesenden Hilfswerkvertretungen nach Einräumung und Wahrnehmung der Gelegenheit, selbst Fragen an den Beschwerdeführer zu richten (direkte Bundesanhörung), keine Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen hatten. Bei dieser Sachlage erweisen sich die in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe vorgebrachten Ausführungen als nicht entscheidrelevant. Dies vor allem deshalb, weil die divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen eingestanden und entweder von kaum wesentlicher Bedeutung für die Fluchtgründe (Todesumstände des Vaters), oder als keine wesentliche Unstimmigkeit respektive blosse Korrektur eines Missverständnisses (Aktivitäten mit der Kamera) oder nur geringfügige Unstimmigkeiten (Beschlagnahme/Zerstörung der Kamera; Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme von S.D.) bezeichnet werden. Ferner sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme und der Denunziation durch S.D. unmissverständlich ausgefallen. Der Argumentation in der Beschwerde zu diesem Punkt kann daher nicht gefolgt werden; ihr ist letztlich bloss die Bedeutung eines unbehelflichen Erklärungsversuches beizumessen. Der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers auch nicht gerade förderlich sind die nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden und mutmassenden Behauptungen im Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit der Beibringung von Beweismitteln in der Rechtsmitteleingabe, welche sowohl eine gegen den Beschwerdeführer laufende politische Strafuntersuchung als auch eine

D-6637/2009 solche gegen seinen Freund S.D. betreffen sollen. Die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung in diesem Bereich vom BFM vorgeworfene Unbeteiligtheit ist nicht von der Hand zu weisen. 4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz seiner Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung, weshalb die ständigen Belästigungen und Bedrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten zugunsten der DTP, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die entsprechende und weiter zu keiner Beanstandung Anlass gebende Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Daran ändern auch die hypothetischen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts, wonach die von ihm aufgrund des unbestrittenen familiären Hintergrundes erlebten Behelligungen nicht bloss als empfundene Unannehmlichkeiten bezeichnet werden könnten, sondern die aus seinen journalistischen und politischen Aktivitäten resultierenden Befürchtungen vor einer Verfolgung in der Türkei, als in asylrechtlicher Hinsicht nicht leicht zu nehmen respektive als bedeutungsvoll anzusehen seien. Aus den Akten ergeben sich keine überzeugenden Hinweise für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe in asylbeachtlicher Art und Weise ausgesetzt gewesen ist. Zum einen lassen sich dessen Aussagen auf die allgemeine Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei reduzieren, was praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt. Zum anderen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das geltend gemachte journalistische und politische Engagement des Beschwerdeführers auch nicht einen derartigen Grad erreichte, als dass von begründeter Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gesprochen werden könnte. Unter anderem geht aus dem Protokoll der direkten Bundesanhörung hervor, dass er neben der Tätigkeit mit der Kamera zugunsten der Partei stets noch als Coiffeur gearbeitet und dabei so viel verdient habe, dass er auf eine Entlöhnung durch die DTP nicht angewiesen gewesen ist. Schliesslich sind in diesem Zusammenhang die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers zu erwähnen. Gemäss dessen Schilderungen ist er mit einem von seinem Onkel organisierten, auf den Familiennamen ([…]) ausgestellten und mit

D-6637/2009 seinem Foto versehenen Reisepass über den Flughafen Istanbul problemlos ausgereist. In Anbetracht des erwähnten familiären Hintergrundes sowie der angeblichen behördlichen Suche nach ihm erscheint es indes kaum verständlich, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet auf diese Art und Weise bei den bekanntermassen rigorosen Kontrollen am Flughafen dem Risiko eines möglichen Entdecktwerdens ausgesetzt haben soll. Ein solches Verhalten spricht jedenfalls gegen die von ihm behauptete (asylrelevante) Gefährdungssituation. 4.4. 4.4.1. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung ist folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die bisherige Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21) – davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195). 4.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seinen sich in der Schweiz seit Jahren aufhaltenden oder in der Türkei lebenden Verwandten ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen ist. Die für die DTP jahrelang Tätigkeiten ausführende Schwester des Beschwerdeführers, die gemäss dessen Kenntnissen zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Heimatland insgesamt zweimal für jeweils einige Stunden festgehalten worden sein soll, lebt nach wie vor in der Türkei. Ein Cousin mütterlicherseits (M.D.) bekleidete gar das Amt des Provinzvorstehers dieser Partei. Im Zusammenhang mit den zahlreichen übrigen in der Türkei lebenden Verwandten des Beschwerdeführers erweist sich hinsichtlich der behaupteten

D-6637/2009 Reflexverfolgung sodann seine Aussage anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung aufschlussreich, wonach sich seine Situation gegenüber seiner Schwester oder Verwandtschaft allein in seinem Alter (jüngstes Mitglied der Familie/Verwandtschaft) unterscheide. Die anderen hätten vieles durchgemacht und genug gelitten. Sie seien verheiratet und hätten Kinder, weshalb deren Ausgangslage anders sei. Nebst dem unter E. 4.3. Gesagten spricht der Umstand, dass die zahlreichen, denselben Namen tragenden Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers im engeren und weiteren Sinne noch immer in der Türkei leben und sich nicht zur Ausreise veranlasst sahen, gegen das Risiko einer Reflexverfolgung. 4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer einlässlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden konfrontiert werden könnte. Anhand der Akten besteht jedoch kein Grund für die Annahme, ihm drohten dabei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.5. Abschliessend und der Vollständigkeit halber sei noch auf F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 321 hingewiesen. Danach braucht sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das würde häufig einen prozessökonomisch nicht vertretbaren Aufwand erheischen. Das Urteil braucht höchstens zu den wesentlichen Parteiauffassungen Stellung zu beziehen und selbst das kann auf konkludente Weise dadurch geschehen, dass die Urteilsgründe der entscheidenden Instanz schlüssig in Erscheinung treten. Mit Rücksicht auf die vorerwähnten Erwägungen besteht keine Veranlassung, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. 4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und

D-6637/2009 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

D-6637/2009 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der

D-6637/2009 generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land auszugehen ist. Wie vorstehend ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar erscheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und darüber hinausgehendes Beziehungsnetz sowie reichlich Berufserfahrung, so dass ihm eine Reintegration nicht allzu schwer fallen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Bst. I und J hiervor). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6637/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand:

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