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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2022 D-6635/2019

25 janvier 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,452 mots·~32 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6635/2019

Urteil v o m 2 5 . Januar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Susanne Bolz, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Patrick Burger, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2019 / N (…).

D-6635/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 4. Juli 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 14. Juli 2017 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 2. April 2019 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe und deshalb verhaftet worden sei. C. Mit Verfügung vom 11. November 2019 (Eröffnung am 13. November 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.

D-6635/2019 F. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 30. Januar 2020 replizierte. G. Mit Eingabe vom 7. April 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen. H. Am 23. April 2020 ging beim Gericht ein Bestätigungsschreiben der Kurdistan Human Rights Association vom (…) 2019 ein. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer drei ausgedruckte E-Mails, einen Chatverlauf und einen Auszug der Webseite der Komala Partei Kurdistan Schweiz ein. J. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus einem Vereinsregister, eine Bestätigung der Kurdistan Human Rights Association vom (…) 2021 sowie einen Screenshot eines Artikels auf der Webseite der Komala Partei ein. K. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer ein im Internet publiziertes Interview und eine Bestätigung der Aufnahme in die Komala Partei Schweiz ein. L. Mit Eingabe vom 7. September 2021 reichte er eine Bestätigung der Komala Partei, einen im Internet publizierten Bericht, auf dem Internet publizierte Fotos einer Veranstaltungsteilnahme sowie eine letzte aktualisierte Kostennote ein. M. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt.

D-6635/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6635/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er (…) gleichzeitig mit dem Beginn seines Studiums beziehungsweise im letzten Semester damit begonnen habe, für die Kurdistan Human Rights Association tätig zu sein. Er habe die Organisation jeweils über Menschenrechtsverletzungen in seiner Region informiert. Der iranische Geheimdienst habe davon erfahren und ihn am (…) 2016 für zwei Wochen festgenommen. Anlässlich der Befragungen habe er zugegeben, der Organisation Informationen gegeben zu haben. Er sei deshalb wegen Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit und Propaganda gegen das Regime angeklagt worden. Gegen Kaution sei er freigelassen worden. Etwa 20 Tage später hätten sich Mitarbeiter des Geheimdienstes bei seiner Mutter, bei welcher er gelebt habe, nach ihm erkundigt. Er sei damals nicht anwesend gewesen. Aus Angst, dass ihm seitens des Geheimdienstes etwas zustossen könnte, habe er den Iran auf dem Luftweg verlassen. Als Beweismittel reichte er ein Bestätigungsschreiben der Kurdistan Human Rights Association vom (…) 2019, einen Ausdruck der Internetseite der Kurdistan Human Rights Association, einen auf der Webseite www.akhbar-rooz.com publizierten Artikel, einen Auszug aus einem Blog und einen Ausdruck seines Facebook-Profils ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe nicht anzugeben vermocht, wie der Geheimdienst auf ihn aufmerksam geworden sei, sondern vielmehr pauschal erklärt, dieser sei sehr mächtig. Er habe ferner angege-

D-6635/2019 ben, aus Sicherheitsgründen seine Tätigkeit stets in Internetcafés ausgeführt zu haben. Er habe ferner lediglich mit einem Mitglied der Organisation per E-Mail Kontakt gehabt und nie jemanden persönlich getroffen. Ferner habe er selbst angegeben, nicht sonderlich aktiv gewesen zu sein. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, weshalb er in den Fokus des Geheimdienstes geraten sei. Wenn er tatsächlich geheimdienstlich gesucht und auf Kaution freigelassen worden wäre, sei nicht ersichtlich, wie es ihm trotzdem gelungen sei, den Iran über den Flughafen in Verwendung seines mit einem Visum für die Schweiz versehenen Reisepasses zu verlassen. Er habe angegeben, nach seiner Ausreise seien seine Eltern regelmässig behördlich vorgeladen und aufgefordert worden, dass er (Beschwerdeführer) sich stellen solle, da er sonst als flüchtig gelte und eine Strafe in Abwesenheit verhängt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Eltern keine anderen Konsequenzen zu gewärtigen gehabt hätten, zumal der Vater für seine Freilassung gebürgt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer kein Urteil erwähnt, welches gegen ihn in Abwesenheit verhängt worden wäre. Er habe auch keine Dokumente zu seiner Verhaftung, seiner Anklage und Entlassung gegen Kaution oder die Vorladungen seiner Eltern eingereicht. Ferner habe er sich zum Beginn seines Engagements für die Kurdistan Human Rights Association widersprüchlich geäussert, indem er in der BzP angegeben habe, dies sei im Zeitpunkt des Beginns seines Studiums im Jahre (…) gewesen, während er in der Anhörung angegeben habe, er habe im letzten Semester ([…]) damit begonnen. Ferner habe er in der BzP angegeben, mit dem Präsidenten der Organisation in Schweden in Kontakt gewesen zu sein, während er in der Anhörung davon gesprochen habe, dies sei jemand aus Deutschland gewesen. Somit habe er nicht glaubhaft darlegen können, bereits im Iran für die Organisation tätig gewesen zu sein. Dem eingereichten Bestätigungsschreiben komme nur geringer Beweiswert zu, da es sich um kein Original handle. Das Dokument nenne ferner keine Details zur geleisteten Tätigkeit. Schliesslich würden die Unterschriften als nachträgliche Ergänzungen erscheinen. Der Auszug der Internetseite «www.kmmk.info» gebe keine Auskunft darüber, wann er Mitglied der Organisation geworden sei. Beide Dokumente würden folglich nicht den Nachweis erbringen, dass er im Iran für besagte Organisation tätig gewesen sei.

D-6635/2019 Der eingereichte Artikel sowie der Auszug aus dem Blog seien nach seiner Ausreise entstanden und seien somit nicht geeignet, eine entsprechende Tätigkeit im Iran zu belegen. Dem Auszug seines Facebook-Profils seien keine Informationen zu seinem Engagement für Menschenrechte zu entnehmen. Es sei folglich nicht glaubhaft, dass er im Iran für die Kurdistan Human Rights Association aktiv gewesen und deswegen verfolgt worden sei. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden zu keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr führen. So habe er gemäss eigenen Angaben seinen letzten Artikel im Jahre 2018 publiziert, ohne diesen jedoch einzureichen. Die Teilnahme an Demonstrationen habe er erst in der Anhörung erwähnt und nicht dokumentiert. Ferner habe er nicht erwähnt, dass seine Eltern wegen seiner Aktivitäten von den Behörden kontaktiert worden wären. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Behörden über seine Aktivitäten in Kenntnis wären. Es gebe daher keinen Grund zur Annahme, dass er von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung angesehen werde und aus diesem Grund Gefahr laufen würde, verfolgt zu werden. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, sich mit den Schilderungen der Verhaftung, der Haft und der Entlassung auseinanderzusetzen. Die Schilderungen zur Verhaftung, der anschliessenden Haft sowie der Entlassung seien detailliert ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe Gespräche wiedergegeben, lebensnahe Ausführungen unter der Nennung nebensächlicher Details gemacht, die Unterschiede zwischen den Befragungen herausgestrichen und seine Gedanken genannt. Er habe den Ablauf der Haft konzise beschrieben und sei trotz Nachfragen stets konstant geblieben. Seine Antworten seien regelmässig über die Fragen hinausgegangen. Das SEM klammere diese Aussagen in der Verfügung gänzlich aus. Dem Argument, der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, weshalb der Geheimdienst von seiner Tätigkeit erfahren habe, sei zu entgegnen, dass er zu Beginn der Anhörung eingeräumt habe, er wisse schlicht nicht, wieso die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Weiter sei es gemäss Quellenlage keine Seltenheit, dass auch gesuchte oder gegen Kaution freigelassene Personen den Iran über einen Flughafen verlassen könnten, sei es, weil kein Ausreiseverbot erlassen worden sei, sei es, dass

D-6635/2019 das Verbot noch nicht bis zu den Flughafenbehörden durchgedrungen sei. Gemäss Quellenlage müssten Angehörige von flüchtigen Personen auch nicht unbedingt mit tiefgreifenden Konsequenzen rechnen, welche über den wie auch vorliegend geschehenen Einzug der Kaution hinausgehen würden. Die Aussagen zum Beginn seiner Tätigkeit für die Kurdistan Human Rights Association seien nicht widersprüchlich und es sei zu bemängeln, dass in der Anhörung keine Möglichkeit geboten worden sei, die Unstimmigkeiten aufzulösen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP lediglich das Jahr (…) als ungefähren Zeitpunkt für den Beginn angegeben. Damit habe er sagen wollen, dass er in dieser Zeit angefangen habe, sich für menschenrechtliche Fragen zu interessieren und schliesslich die Organisation ausfindig gemacht habe. Gegen Ende des ersten Semesters habe er diese dann per E-Mail kontaktiert und während acht Monaten habe sporadischer Kontakt bestanden. Erst gegen Ende des Studiums, im Frühlingssemester (…), habe er die Zusammenarbeit intensiviert. Dies habe er in der Anhörung als aktive Zeit beschrieben. Es handle sich somit um eine leicht abweichende Zeitangabe, die bereits in der Anhörung hätte aufgelöst werden können. Unzutreffend sei auch der Vorwurf hinsichtlich seiner Kontaktperson bei der Organisation. Der Beschwerdeführer habe, als er sich noch im Iran aufgehalten habe, nur mit einer Person kommuniziert und zwar mit B._______. Dieser sei auf der Webseite der Organisation als Main Member sowie Joint Director vermerkt, weshalb er vom Beschwerdeführer in der BzP minimal ungenau als Präsident bezeichnet worden sei. B._______ sei in C._______ wohnhaft und er könne sich die unterschiedlichen Länderangaben einzig mit einem Missverständnis erklären. Die Organisation sei in D._______ nicht unwesentlich vertreten und er habe dort anlässlich seines sechsmonatigen Aufenthalts mehrere Mitglieder kennengelernt. B._______ habe aber nie dort gelebt und die anderslautende Angabe sei wohl auf die stressige Situation in der BzP zurückzuführen. Den Erwägungen des SEM zu den eingereichten Beweismitteln sei zu entgegnen, dass aus der mit der Beschwerde eingereichten Bestätigung der Organisation hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit für diese festgenommen worden sei. Die vom Beschwerdeführer verfassten Artikel sowie sein Blog seien zwar keine expliziten Beweise für sein Engagement im Iran. Sie würden aber darauf hindeuten, dass er über die Menschenrechtssituation gut informiert sei. Dass er sich dieses Wissen erst nach seiner Ausreise angeeignet haben solle, sei nicht wahrscheinlich.

D-6635/2019 Aus seiner Facebook-Seite sei ersichtlich, dass er seit über zwei Jahren regelmässig zu Menschenrechtsthemen poste. Ferner sei dort vermerkt, dass er für die Kurdistan Human Rights Association arbeite. Zu seiner Verhaftung habe er bislang keine amtlichen Dokumente erhalten, was einem nicht unüblichen Vorgehen des Geheimdienstes entspreche. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Anschauung an Leib und Leben sowie seiner Freiheit gefährdet, und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Als Beweismittel reichte er Kopien eines Bestätigungsschreibens vom (…) 2019 und des Mitgliederausweises der Kurdistan Human Rights Association, Fotos und eine Videoaufnahme einer Kundgebung in E._______ vom (…) 2018 und einen offenen Brief an die Redaktion der Deutschen Welle betreffend den Freedom of Speech Award an F._______ ein. 4.4 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, beim eingereichten Bestätigungsschreiben handle es sich um eine Kopie einer Kopie, bei der offenbar sowohl das Logo als auch die Unterschriften zu einem späteren Zeitpunkt eingefügt worden seien. Die Beweiskraft sei daher sehr gering. Inhaltlich werde darin dasselbe bestätigt, wie bereits im Dokument, welches er anlässlich der Anhörung vorgelegt habe. Das Dokument nehme keinen zeitlichen Bezug und es werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, als der Geheimdienst versucht habe, ihn zu verhaften, während er in der Anhörung noch angegeben habe, das Land verlassen zu haben, nachdem er gegen Kaution entlassen worden sei. Er erkläre ferner nicht, weshalb er kein Bestätigungsschreiben im Original einreichen könne. Hinsichtlich der eingereichten Fotoaufnahmen einer Teilnahme an einer Kundgebung habe er nicht erklärt, wer diese Aufnahmen gemacht habe, wem sie gehören würden und wo sie veröffentlicht worden seien. Bezüglich des Schreibens an die Deutsche Welle sei nicht klar, ob dieses tatsächlich an den Herausgeber gegangen sei. Es sei auch nicht klar, wie es verbreitet worden sei, wer von der Existenz des Schreibens wisse, und es fehle eine Unterschrift. Der Beschwerdeführer habe zwar zahlreiche Aktivitäten auf den sozialen Medien genannt, jedoch keinen konkreten Post, Tweet oder Blogbeitrag eingereicht. Ausserdem habe er in der Anhörung ausgesagt, seinen letzten Artikel (…) habe er im Jahr 2018 publiziert. Sein auf Beschwerdeebene

D-6635/2019 behaupteter Aktivismus auf den sozialen Medien stimme nicht mit seinen Vorbringen in der Anhörung überein. Dort habe er angegeben, für die Internetseite der Kurdistan Human Rights Association tätig gewesen zu sein, ohne dies jedoch zu beschreiben oder Belege für anderweitige Aktivitäten einzureichen. Der Beschwerdeführer habe nicht detailliert darüber berichtet, was er während des angeblichen Verhörs preisgegeben habe, sondern er habe nur erwähnt, dass er für die Organisation gearbeitet habe. Es falle ferner auf, dass sich der Detailreichtum hinsichtlich der Schilderung des Verhörs klar von demjenigen über seine Tätigkeit für die Organisation unterscheide, zumal er das Verhör substanziierter beschrieben habe. Er gebe nicht an, dass gegen ihn eine förmliche Vorladung oder Verurteilung ergangen sei. Er sei gegen Kaution entlassen worden und habe bisher seine Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er im Visier des Geheimdienstes stehe. Seine Aussagen zur Verhaftung seien widersprüchlich. In der BzP habe er erwähnt, mehrere Personen hätten bei ihm im Geschäft um eine Reparatur einer Überwachungskamera gebeten, da bei ihnen eingebrochen worden sei. In der Anhörung habe er zuerst ausgesagt, es sei nur eine Person gewesen und diese habe nach einer Installation einer Kamera gefragt. Später habe er erklärt, er sei nach der Reparatur einer Kamera gefragt worden und zuerst sei nur eine Person in sein Geschäft gekommen. Erst später seien mehrere Personen zurückgekehrt und hätten sich als Geheimdienstmitarbeiter vorgestellt. Er habe in der BzP auch noch nicht behauptet, dass die Personen dem Geheimdienst angehören würden. 4.5 In der Replik wurde eingewendet, das Schreiben der Kurdistan Human Rights Association widerspreche den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. So ergebe sich aus seinen Ausführungen, dass er trotz seiner Freilassung gegen Kaution noch immer auf dem Radar des Geheimdienstes gewesen sei, was sich im behördlichen Besuch bei seiner Mutter gezeigt habe. Nach der Ausreise seien die Eltern vorgeladen und aufgefordert worden, dass sich der Beschwerdeführer stelle. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in der Schweiz sei hinreichend dokumentiert. Der eingereichte offene Brief an die Deutsche Welle sei im Internet einsehbar. In einem Artikel des humanistischen Pressedienstes sei der Brief veröffentlicht worden. Der Beschwer-

D-6635/2019 deführer habe diesen Brief mitunterzeichnet. Es sei ein Leichtes für die iranischen Behörden, ihn als unerwünschten Oppositionellen zu identifizieren. Das Facebook-Profil des Beschwerdeführers sei ohne grossen Aufwand einsehbar und die dortigen Beiträge könnten mit der Option "Übersetzung anzeigen" zumindest teilweise untersucht werden. Der Beschwerdeführer sei auf Facebook weiterhin politisch aktiv. Er habe aber erst nach seiner Ausreise mit der Aktivität auf den sozialen Medien begonnen, da dies im Iran nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Verhöre lebensnah geschildert, was die Vorinstanz nicht bestreite. Wie er bereits anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, habe er an diesen Verhören die Identität seiner Kontaktperson sowie die Webseite der Organisation preisgegeben. Weitere Fragen, welche ihm gestellt worden seien, habe er mangels Wissen schlicht nicht beantworten können. Seine Aktivitäten für die Organisation habe er in der Anhörung konkret geschildert. Der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in den Genuss seiner Verteidigungsrechte gekommen, mute seltsam an, zumal er eindrücklich erklärt habe, wie er unter Gewaltanwendung und Drohungen befragt worden sei. Er sei zwar freigelassen, kurze Zeit später aber erneut gesucht worden. Seine Eltern seien unter Druck gesetzt und ihnen sei eine Bestrafung des Beschwerdeführers angekündigt worden. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin im regelmässigen Kontakt mit Exponenten der Kurdistan Human Rights Association. In zweiwöchigen Konferenzen würden sie die gemeinsamen Aktivitäten und die Ausrichtung des Vereins besprechen. Zudem stehe er nach wie vor mit Informanten aus dem Iran in Kontakt. Zu den Umständen seiner Verhaftung habe er mit einer Ausnahme in der Anhörung stets ausgesagt, dass es um die Reparatur einer Kamera gegangen sei und er habe betont, dass es um eine Kamerainstallation und -reparatur gegangen sei. Es bestehe folglich kein Widerspruch, da er gebeten worden sei, eine kaputte Kamera zu reparieren und anschliessend wieder zu installieren. Es könne nicht entscheidend sein, wie viele Personen zu welchem Zeitpunkt genau ins Geschäft getreten seien. Kleineren Abweichungen in Nebenpunkten dürfe keine zu grosse Relevanz beigemessen werden.

D-6635/2019 4.6 In der Eingabe vom 7. April 2020 ergänzte der Beschwerdeführer, dass ein Mitglied der Kurdistan Human Rights Association, welches derzeit im Irak wohnhaft sei und mit welchem er in regelmässigem Kontakt gestanden habe, angegriffen und bestohlen worden sei. Die Kurdistan Human Rights Association gehe davon aus, dass der Iran hinter dem Angriff stecke. Beim Angriff seien elektronische Geräte erbeutet worden, auf welchen sich auch Daten des Beschwerdeführers befinden dürften, aus welchen sich seine Zugehörigkeit zur Organisation erschliessen lasse. 4.7 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer E-Mail-Korrespondenzen mit seinen angeblichen Kontaktpersonen im Iran ein. Die Informationen, die er erhalte, verwende er für seine Arbeit für die Kurdistan Human Rights Association. Der eingereichte Chat-Verlauf dokumentiere seinen Austausch mit einem Mitglied der Vereinigung über (…). Ein Auszug aus der Webseite der Komala Partei belege, dass er auch dort Artikel publiziere. Diese würden eine grosse Reichweite besitzen. 4.8 Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 ergänzte er, dass die Kurdistan Human Rights Association mittlerweile in C._______ als Verein eingetragen sei und er dort als Vertretungsberechtigter aufgeführt werde. Ferner würden seine monatlichen Berichte und Statistiken nunmehr auch auf der Webseite der Komala Partei Schweiz veröffentlicht, wo er als Urheber genannt werde. 4.9 Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 wurde ein Interview eingereicht, welches der Beschwerdeführer mit einem Sympathisanten der kurdischen Bewegung geführt habe, der deswegen für 24 Jahre inhaftiert worden sei. Das Interview sei auf den Webseiten der Kurdistan Human Rights Association, der Komala Partei und des Newsportals Akhbar Rooz veröffentlicht worden. Aufgrund dieser immer stärkeren Verbreitung seiner politischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis hätten und ihn bei einer Rückkehr verfolgen würden. Er sei zudem zwischenzeitlich offiziell der Komala Partei beigetreten. Auf deren Webseite sei er – mit Foto – als Verantwortlicher für (…) aufgeführt. 4.10 Mit Eingabe vom 7. September 2021 wurde schliesslich geltend gemacht, dass aus der Mitgliedschaftsbestätigung der Komala Partei hervorgehe, dass er regelmässig an Aktivitäten der Partei teilnehme und sich um verschiedene Informationen auf der Webseite kümmere. Ein jüngster Bericht über (…) sei auf den Webseiten der Kurdistan Human Rights Association, der Komala Partei und Akhbar Rooz, mit seinem Namen und Bild

D-6635/2019 versehen, publiziert worden. Ferner habe er am 21. August 2021 an einer Veranstaltung der Komala Partei teilgenommen. Fotos dieser Veranstaltung, auf welchen er klar zu erkennen sei, seien auf der Webseite der Partei publiziert worden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.2 Mit dem Beschwerdeführer ist darin einig zu gehen, dass sich in den Vorbringen durchaus Elemente finden, die für deren Glaubhaftigkeit sprechen, beziehungsweise das SEM zum Teil Unstimmigkeiten oder Widersprüche aufgezeigt hat, die wenig zu überzeugen vermögen. 5.2.1 So hat das SEM eine Würdigung der Aussagen zur Substanz der Entführung und Inhaftierung zu Unrecht unterlassen und entgegen der implizit geäusserten Ansicht des SEM weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Menschenrechtsorganisation vor seiner Ausreise jedenfalls im Rahmen der Anhörung durchaus Substanz auf. So eröffnete er seinen freien Bericht zwar mit einer pauschalen Äusserung,

D-6635/2019 «alles» an die Organisation weitergeleitet zu haben, nannte unmittelbar im Anschluss aber spontan diverse konkrete Beispiele und schloss mit dem Detail, dass er sich sogar zur jeweiligen Quelle geäussert habe (vgl. act. A14 F35). Überdies ergänzte er seine Aussage auf zweimalige Nachfrage mit weiteren Beispielen (vgl. act. A14 F38 und F39). 5.2.2 Auch zur Festnahme gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen Details zu Protokoll, indem er die beteiligten Personen zu einem gewissen Grad beschrieb (vgl. act. A14 F55) und erwähnte, dass sie im Auto nicht miteinander gesprochen, sondern eine religiöse Kassette abgespielt hätten (vgl. act. A14 F56) und ergänzte, was die Personen zueinander gesagt hätten, nachdem sie aus dem Auto ausgestiegen seien (vgl. act. A14 F56). Das erste Verhör beschrieb er grösstenteils in direkter Rede und fügte etwa an, dass die Person mit sanfter Stimme mit ihm gesprochen habe (vgl. act. A14 F58). Zum dritten Verhör nannte er ebenfalls markante Details, wie etwa, dass der Mann, der ihn verhört habe, eine jung klingende Stimme gehabt habe und er das Gefühl gehabt habe, dieser sei Türke. Ferner erwähnte er, dass dieser ständig um den Tisch herumgelaufen sei, laut darauf geklopft und ihn sowie seine Eltern beschimpft habe. Schliesslich habe er ihm (Beschwerdeführer) auf den Hinterkopf geschlagen und gesagt, dass er seine Mutter und seine Freundin holen lasse, die dann vor seinen Augen vergewaltigt würden, was ihn (den Beschwerdeführer) dazu veranlasst habe, seine Kontaktpersonen zu nennen (vgl. act. A14 F59 f.). Der Beschwerdeführer war auch in der Lage, seine Zelle (vgl. act. A14 F63), die Gänge, durch welche er zu den Verhören geführt worden sei (vgl. act. A14 F64), und die Verlegung ins Gefängnis (vgl. act. A14 F65) substanzvoll zu beschreiben. Diese gehaltvolle Schilderung ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu werten. 5.2.3 Dem Beschwerdeführer ist sodann ebenfalls darin Recht zu geben, dass das Argument des SEM, er habe nicht hinreichend darzulegen vermocht, weshalb der Geheimdienst auf ihn aufmerksam geworden sei, kaum geeignet ist, die Glaubhaftigkeit zu erschüttern, zumal – trotz der Sicherheitsvorkehrungen des Beschwerdeführers, er sei nur von Internetcafés aus tätig gewesen – eine Kenntniserlangung durch den Geheimdienst nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Ferner stellt dieses Argument im Kern eine blosse Mutmassung dar, der nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann.

D-6635/2019 5.3 Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer jedoch die vom SEM angeführten Argumente, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, nur bedingt zu relativieren. 5.3.1 So entstehen erste Zweifel indem die Ausführungen zum Beginn seines Engagements für die Kurdistan Human Rights Association Unstimmigkeiten aufweisen, zumal der Beschwerdeführer in der BzP das Jahr (…) (vgl. act. A6 S. 6) und somit den Studienbeginn als Zeitpunkt angab, während er in der Anhörung das letzte Semester im Jahre (…) nannte (vgl. act. 14 F71 f.). Die Erklärung auf Beschwerdeebene stellt eine Interpretation dar, welche weit über die entsprechenden Passagen der Befragungsprotokolle hinausgeht und folglich nicht überzeugt. 5.3.2 Das SEM weist auch zu Recht auf Unstimmigkeiten in der Schilderung der Festnahme hin. In der BzP sprach er von mehreren Personen, welche ihn um die Reparatur einer Überwachungskamera gebeten hätten, da bei ihnen eingebrochen worden sei (vgl. act. A6 S. 6), während er in der Anhörung zunächst von einer Person sprach, welche ihn um eine Installation einer Kamera gebeten habe. Anschliessend seien weitere Leute gekommen und hätten ihn festgenommen (vgl. act. A14 F29). Im späteren Verlauf der Anhörung berichtete er wiederum von einer Person, welche sich jedoch nicht nach einer Installation, sondern einer Reparatur erkundigt habe. Er habe dies abgelehnt, und die Person habe sein Geschäft verlassen. Kurze Zeit später seien weitere Personen ins Geschäft gekommen und hätten ihn verhaftet (vgl. act. A14 F54 und F76). Nach entsprechendem Vorhalt erklärte er, er habe sich in der BzP genauso wie an der Anhörung geäussert und ergänzte, dass es um eine Kamerainstallation und -reparatur gegangen sei (vgl. act. A14 F77 f.). Allerdings wird in der Beschwerde zurecht eingewendet, dass es sich um eine geringfügige Widersprüchlichkeit handle. Ihr darf daher nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden. 5.3.3 Eine weitere Unstimmigkeit betrifft den Aufenthaltsort seiner angeblichen Kontaktperson (vgl. act. A6 S. 6 und A14 F37 und F43 f.), welche mit der Erklärung, dabei handle es sich um ein Missverständnis, das wohl auf die Stresssituation anlässlich der BzP zurückzuführen sei, nicht aufgelöst werden kann. Gerade der längere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Schweden vor dem Asylverfahren in der Schweiz sowie der dortige Aufenthalt seines Bruders und einer Tante würden erwarten lassen, dass der Aufenthalt der Kontaktperson in Deutschland und nicht in Schweden sehr wohl ein wesentlicher Punkt ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass bei widersprüchlichen Aussagen zwischen BzP und Anhörung eine gewisse

D-6635/2019 Zurückhaltung angezeigt ist (vgl. ANNE KNEER, LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/15 S. 4 m.w.H.). 5.3.4 Hinsichtlich der fehlenden Dokumente zur Festnahme, Entlassung und Vorladung ist der Beschwerdeschrift zwar dahingehend zuzustimmen, dass die iranischen Behörden den Betroffenen insbesondere beim Verfahren vor Revolutionsgerichten bisweilen einzelne Dokumente nicht aushändigen (bezüglich Urteile vgl. Iran, Criminal procedures and documents, A joint report by the Norwegian Country of Origin Information Centre [Landinfo], the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [CGRS] and the State Secretariat for Migration [SEM], Dezember 2021, S. 101, < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/12/Iran-report-criminal-procedures-and-documents-122021-4.pdf >, abgerufen am 12.1.2022 und bezüglich Vorladungen vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen ambtsbericht Iran, Februar 2021, S. 110, < www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsbericambt/2021/02/22/algemeenambtsbericht-iran-februari-2021/Algemeen-ambtsbericht-Iran- 2021-02.pdf >, abgerufen am 12.1.2022). Dass der Beschwerdeführer aber trotz Haft, Gerichtsverfahren und Entlassung aufgrund einer Kaution über gar keine Dokumente, insbesondere auch keine anwaltlichen Notizen (vgl. dazu Iran, Criminal procedures and documents, a.a.O., S. 101) verfügt oder diese nicht erhältlich machen kann, erscheint auch aus Sicht des Gerichts als sehr unwahrscheinlich. 5.3.5 Die Zweifel an einem laufenden Gerichtsverfahren im Zeitpunkt der Ausreise wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit dem eigenen Pass über den Flughafen in Teheran ausgereist ist. Zwar ist es möglich, dass es auch behördlich gesuchten Personen gelingen kann, den Iran in Verwendung ihrer Ausweise über den Flughafen in Teheran zu verlassen. Dass der Beschwerdeführer aber vor dem von ihm geltend gemachten Hintergrund ein solches Risiko unbesehen eingeht, ist nur schwer nachvollziehbar. 5.3.6 Dem SEM ist schliesslich dahingehend zuzustimmen, dass den Bestätigungsschreiben von Mitgliedern der Kurdischen Human Rights Association aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen ist. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer zumindest seit seiner Ausreise aus dem Iran offenbar mit dieser Organisation eng vernetzt ist (vgl. dazu E. 6). Sehr auffällig ist sodann, dass die Schreiben hinsichtlich der Vorkommnisse im Iran äusserst

D-6635/2019 vage und allgemein gehalten sind, dies obwohl auch die angebliche Kontaktperson in Deutschland unterzeichnet hat. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich bereits vor der Ausreise in der beschriebenen Weise für die Organisation eingesetzt und wäre deshalb in ernsthafte Schwierigkeiten geraten, hätte dies zweifellos ausführlich und detailliert in den entsprechenden Bestätigungen Niederschlag gefunden. 5.4 Trotz der eingangs erwähnten Substanz und der geschilderten Realkennzeichen – an sich starken Indizien für die Glaubhaftigkeit – kommt das Gericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente, zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für die Kurdistan Human Rights Association bereits im Iran behördlich verfolgt worden zu sein, insgesamt für unglaubhaft zu erachten sind. So vermögen die über weite Teile substanzvollen Ausführungen die gewichtigen Unstimmigkeiten nicht aufzuwiegen. 5.5 Das SEM hat das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe somit zu Recht verneint. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. 6.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.3 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss

D-6635/2019 Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 6.4 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Kurdistan Human Rights Association und als Hauptmitglied sowie Mitglied des Statistik- und Disziplinarausschusses auf deren Webseite aufgeführt. Überdies gehört er gemäss Bestätigungsschreiben vom 4. September 2021 seit Dezember 2020 der Komala Partei als Mitglied an, nehme an Veranstaltungen teil und erstelle (…) für die Webseite der Komala Partei in der Schweiz. Auf der Webseite der Partei wird er als Verantwortlicher für (…) genannt. Der Beschwerdeführer reichte ein auf der Webseite der Kurdistan Human Rights Association publiziertes Interview ein, das er mit einem ehemaligen politischen Gefangenen geführt habe. Ferner legte er einen am (…) 2021 auf der Webseite derselben Organisation publizierten Artikel (…) ins Recht, der ihn als Autor nennt. Derselbe Artikel wurde auch auf der Webseite der Komala Partei sowie der Webseite Akhbar Rooz publiziert. Auf der Webseite der Komala Partei findet sich ein weiterer Artikel vom (…) 2021 über (…). Darüber hinaus sind diverse politische Posts auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers durch eingereichte Screenshots belegt. Mit Fotos dokumentiert sind schliesslich Teilnahmen an einer Kundgebung (…) vom (…) 2018 und einer Veranstaltung der Komala Partei vom (…) 2021. Ebenfalls als nachgewiesen zu erachten ist die Unterzeichnung des offenen Briefes im Zusammenhang mit dem Freedom of Speech Award 2018. Aufgrund dieser Tätigkeiten verfügt der Beschwerdeführer über eine gewisse Exponierung. So ist für glaubhaft zu erachten, dass er bei der Kurdistan Human Rights Association die Ausrichtung des Vereins mitbestimmt und eine tragende Rolle bei (…) einnimmt. Ebenfalls für glaubhaft zu erachten ist seine Mitgliedschaft in der Komala Partei, wobei sein dortiges Tätigkeitsfeld nicht substanziiert umrissen wurde. Darüber hinaus veröffentlichte er – wenn auch in nicht sonderlich grossem Ausmass – eigene

D-6635/2019 regimekritische Texte und nahm an mindestens einer öffentlichen Kundgebung teil, wobei er dabei – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht in besonderer Weise aus den Teilnehmern herausgestochen ist. Nichtsdestotrotz ist die mit dieser Tätigkeit einhergehende Exponierung für die Annahme ausreichend, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohen. 6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Er ist folglich zwar gemäss Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch gemäss Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7. Die Beschwerde ist demnach betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung gutzuheissen. Die Dispositivziffern eins, vier und fünf sind aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft ist festzustellen und der Beschwerdeführer ist vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Bei der Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens ist diese auf 2/3 zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Hinsichtlich der eingereichten Kostennote vom 7. September 2021 ist zu bemerken, dass der Aufwand vom 23. März bis 2. April 2020 soweit ersichtlich nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stand. Er ist daher nicht zu entschädigen. Im Übrigen erweist sich die Kostennote aber als angemessen. Die Parteientschädigung beläuft sich somit inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE auf

D-6635/2019 Fr. 2'894.– (2/3 von 4'341 [13.24 x 300 {Honorar} plus 58.60 {Auslagen} plus 310.40 {MWSt}]). 8.3 Für den unterlegenen Teil ist der Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.– festzusetzen, zumal soweit aus der Kostennote ersichtlich der Substitut Patrick Burger die Aufwendungen getätigt hat. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE auf insgesamt Fr. 734.– (1/3 von [13.24 x 150 {Honorar} plus 58.60 {Auslagen} plus 157.40 {MWSt}]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6635/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern eins, vier und fünf der Verfügung des SEM vom 11. November 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'894.– auszurichten. 5. Herrn Urs Ebnöther wird ein amtliches Honorar von Fr. 734.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand:

4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe nicht anzugeben vermocht, wie der Geheimdienst auf ihn aufmerksam geworden sei, sondern vielmehr pauschal erklärt, dieser sei sehr m... 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, sich mit den Schilderungen der Verhaftung, der Haft und der Entlassung auseinanderzusetzen. 4.4 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, beim eingereichten Bestätigungsschreiben handle es sich um eine Kopie einer Kopie, bei der offenbar sowohl das Logo als auch die Unterschriften zu einem späteren Zeitpunkt eingefügt worden seien. Die Bewe... 4.5 In der Replik wurde eingewendet, das Schreiben der Kurdistan Human Rights Association widerspreche den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. So ergebe sich aus seinen Ausführungen, dass er trotz seiner Freilassung gegen Kaution noch immer auf ...