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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2020 D-6622/2019

14 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,802 mots·~24 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6622/2019

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (…).

D-6622/2019 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, aus B._______ stammend, im Jahr 1993 mit ihrer Mutter ihr Heimatland und lebte bis 2007 in Äthiopien. Am 9. Dezember 2016 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Oktober 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 14. Mai 2019 eine ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Eritreerin und 1993 mit ihrer Mutter aufgrund der politischen Probleme ihres Vaters von B._______ nach Äthiopien ausgereist und hätten sich in D._______ niedergelassen. Ihren Vater habe sie seither nie mehr getroffen und wisse nichts über seinen Verbleib. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 respektive 1995, sei sie von einer äthiopischen Nachbarsfamilie aufgenommen worden, da sie keine weiteren Verwandten gehabt habe. Diese Familie habe die Behörden der zuständigen Kebele informiert und die Bewilligung erhalten, sie grosszuziehen. Während sechs Jahren habe sie die Schule besuchen können, in ihrer Freizeit habe sie jedoch im Haushalt helfen müssen. Danach sei ihr von den Pflegeeltern verboten worden, weiterhin zur Schule zu gehen. Seit ungefähr ihrem zwölften Lebensjahr habe sie ganztags nur noch im Haushalt gearbeitet, wobei sie schlecht behandelt worden sei und selten das Haus habe verlassen dürfen. Eines Sonntags, als niemand zu Hause gewesen sei, sei der Sohn der Familie plötzlich im Hause gewesen, habe sie vergewaltigt und ihr in der Folge unter Schlägen damit gedroht, sie zu töten, falls sie über diesen Vorfall erzählen würde. Dennoch habe sie dessen Mutter davon erzählt, diese habe ihr jedoch nicht geglaubt. Zwei Wochen nach der Vergewaltigung habe sie Äthiopien im März 2007 verlassen und sei in den Sudan gereist, wo sie bis 2016 als Haushälterin und Verkäuferin gearbeitet, sowie eine Schule für Englisch besucht habe. Aufgrund von Problemen mit den sudanesischen Behörden, Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten und wegen gestiegener Mietpreise habe sie sich entschlossen, in ein Land auszureisen, wo man friedlich leben könne. In Äthiopien sei dies nicht möglich gewesen und in Eritrea verfüge sie über keine ihr bekannten Verwandten. Zudem müsse man dort auch als Frau Militärdienst leisten.

D-6622/2019 Die Beschwerdeführerin reichte zwei Arztberichte – datiert vom 27. März 2018 und vom 7. Mai 2019 –, eine Liste mit Medikamenten, welche sie einnehmen müsse sowie Röntgenaufnahmen von ihrem Hinterkopf zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 13. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Eventualantrag stellte sie das Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 wurde MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom14. Januar 2020 liess sich die Vorinstanz vernehmen. H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

D-6622/2019 I. Am 16. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der (…) – datiert vom 27. April 2020 – zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

D-6622/2019 3. Vorliegend beschränkt sich die Beschwerde auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asyls sind mangels Anfechtung demnach in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vorliegend lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung.

4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung

D-6622/2019 des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.5. und BVGE 2011/24E.11.1; m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

6.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheides an, die Beschwerdeführerin habe ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Eritrea habe erst am 24. Mai 1993 die Unabhängigkeit erlangt. Eine Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum wäre notwendig gewesen, um die eritreischen Staatsangehörigkeit erhalten zu können. Auch wenn ihre Eltern aus B._______ stammen würden, habe sie bei ihrer Geburt keine eritreische Staatsbürgerin sein können. Zudem habe sie keine Dokumente eingereicht, welche ihre eritreische Nationalität belegen würden. Aufgrund ihrer Aussagen sei vielmehr davon auszugehen, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei und versuche, ihre wahre Identität vor den Schweizer Behörden zu verschleiern. Ihre gesundheitlichen Beschwerden sowie ihre fortgeschrittene Integration würden nichts an der

D-6622/2019 Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändern. Sie habe ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, weshalb ihre tatsächliche Herkunft als nicht gesichert gelte und ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt zu betrachten sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem tatsächlichen Heimatland über ein familiäres und soziales Netz verfüge, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.

6.3 Einleitend hielt die Beschwerdeführerin fest, es gehe ihr aufgrund der zahlreichen traumatischen Erlebnisse in Äthiopien und den verschiedenen sexuellen Missbräuchen in Libyen psychisch weiterhin sehr schlecht und sie versuche, nach dem Erhalt eines Termins bei einem Psychiater einen aktuellen Arztbericht hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustands nachzureichen. Des Weiteren sei es stossend, dass ihr vorgeworfen werde, sie habe ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können. Da sie ihre Mutter im Alter von ungefähr vier Jahren verloren und ihren Vater nie kennengelernt habe, könne sie nicht mehr über ihre eritreische Herkunft erzählen, als sie bereits dargelegt habe. Auch wisse sie nicht, ob sie über allfällige weitere Verwandte verfüge. Zudem habe sie nie eritreische Dokumente besessen und es sei ihr zu keiner Zeit die Möglichkeit gegeben worden, solche zu beantragen, weshalb sie ihre Nationalität nicht anhand von Dokumenten belegen könne. Ferner sei es nicht möglich, zu beweisen, dass sie weder Äthiopierin noch Sudanesin sei. Sie anerkenne es nicht, dass die Vorinstanz sie nicht als staatenlos bezeichne, sondern ihre Herkunft als unbekannt deklariere. Wie aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hervorgehe, sei es nicht korrekt, dass für die Annahme der eritreischen Staatsbürgerschaft die Teilnahme am Referendum von 1993 notwendig gewesen sei. Insgesamt habe sie in den drei Anhörungen detailreich, übereinstimmend und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen, ihr Leben in Äthiopien schildern können. Ferner habe sie auch ausgeführt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, entsprechende Dokumente in der eritreischen Vertretung in Äthiopien oder in der Schweiz zu beantragen, weshalb der Vorwurf der Vorinstanz, sie habe ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der Prüfung der Vollzugshindernisse sei festzustellen, dass die Vorinstanz lediglich in pauschaler Weise davon ausgegangen sei, sie verfüge über ein familiäres und soziales Netz an ihrem angeblichen und tatsächlichen Herkunftsort, ohne dies individuell anhand verschiedener Faktoren geprüft zu haben. Sie sei eine alleinstehende Frau mit ungenügender Schulbildung und mangelnder Arbeitserfahrung, einem fehlenden sozialen und familiären Netzwerk sowie mit einem labilen psychischen Gesundheitszustand, weshalb es gemäss Rechtsprechung nicht zumutbar sei, nach Eritrea oder allenfalls nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden. Sie

D-6622/2019 würde in jeder Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten. Ferner sei eine Wegweisung in den Sudan auch nicht zumutbar, da sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel in diesem Land verfüge. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass eine Wegweisung nach Eritrea gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung unzulässig sei, da sie noch keinen Militärdienst geleistet habe und deshalb neben einem Einzug ins Militär mit einer vorgängigen und unverhältnismässigen Haftstrafe zu rechnen habe. Ein Vollzug nach Eritrea würde zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) führen. Der Nationaldienst stelle zudem eine Form von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK dar.

6.4 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend, dass jene nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Auch wenn es – wie in der Beschwerdeschrift dargelegt – nicht möglich sei, ihre Staatsangehörigkeit anhand von Dokumenten zu belegen, weise dennoch nichts auf eine eritreische Staatsangehörigkeit hin.

6.5 In ihrer Replik monierte die Beschwerdeführerin, es sei inkorrekt zu behaupten, dass für das Erlangen der eritreischen Staatsbürgerschaft lediglich die Teilnahme am Referendum vom 1993 notwendig gewesen sei. Berichten der SFH zufolge habe eine Direktive zur eritreischen und äthiopischen Staatsbürgerschaft für Personen aus dem heutigen Eritrea existiert, welche das Erlangen der äthiopischen Staatsbürgerschaft erheblich erschwert habe. Weiter dürfe die Vorinstanz aufgrund angeblich mangelnder Glaubhaftigkeit hinsichtlich ihrer eritreischen Nationalität nicht ohne einen anderen Nachweis von einer anderen beliebigen Nationalität ausgehen. Bei der Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs müssten die individuellen Faktoren geprüft werden. Sie sei eine alleinstehende Frau ohne Berufsbildung, mangelnder Berufserfahrung und verfüge weder in Eritrea noch in Äthiopien über ein familiäres oder soziales Netzwerk, weshalb ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar einzustufen sei, da sie bei einer Rückkehr (in eines der beiden Länder) in eine existentielle Notlage geraten würde. Schliesslich sei festzuhalten, dass sie zwar ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht anhand von Dokumenten habe belegen können, jedoch glaubhaft und widerspruchsfrei ihre gesamten Vorbringen habe schildern können. Es sei unerklärlich, weshalb ihr die Vorinstanz eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfe.

D-6622/2019 7. 7.1 In einem ersten Schritt ist auf die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin einzugehen. Erzählungen ihrer Mutter und ihrer Pflegefamilie zufolge sei sie 1990 in B._______ (im heutigen Eritrea) geboren und im Alter von drei Jahren mit ihrer Mutter nach D._______ geflüchtet. Ausgehend vom historischen Kontext konnte sie vor dem Unabhängigkeitsreferendum von Eritrea im Mai 1993 demzufolge gar keine eritreische Staatsangehörigkeit besessen haben, da bis zu diesem Zeitpunkt der eritreische Staat noch nicht existierte und die Provinz (des heutigen) Eritrea zu Äthiopien gehörte. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt äthiopische Staatsangehörige war. Die eritreische Staatsbürgerschaft konnte erstmals unter der Voraussetzung der Volljährigkeit und nach der Teilnahme an der Abstimmung des Unabhängigkeitsreferendums beantragt werden (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH Äthiopien/ Eritrea: umstrittene Herkunft, 2014, S.1). Aufgrund ihrer damaligen Minderjährigkeit konnte sie am Referendum zur Unabhängigkeit von Eritrea nicht teilgenommen und somit die eritreische Staatsbürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erlangt haben. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass ihre Mutter vor deren Tod für sich oder ihre Tochter um die eritreische Staatsbürgerschaft ersucht hätte.

Nach dem Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien im Jahr 1998 fanden bis 2002 Deportationen durch die äthiopische Regierung statt. In den folgenden Jahren hat sich die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer auf rechtlicher Ebene verbessert (vgl. BVGE 2011/25 E. 5 m.w.H.; Urteil des BVGer vom 1. Juli 2015, E-1472/2013, E. 6.6; ALEXANDRA GEISER, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 2 f. m.w.H.). Die äthiopische Direktive, welche jedoch zeitlich von 2004 bis 2006/2007 limitiert gültig war, bezog sich auf Personen eritreischer Herkunft, die seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben. Ihnen wurde die äthiopische Staatsbürgerschaft garantiert. Obwohl bei der Umsetzung oft Willkür herrschte, konnten viele eritreisch stämmige Personen ihre äthiopische Staatsbürgerschaft beibehalten (vgl. ALEXANDRA GEISER, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 4 f. m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 3 und Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 zu verweisen, wonach jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit haben, diese Staatsangehörigkeit behält und alle Personen mit äthiopischen Eltern oder auch nur einem äthiopischen Elternteil automatisch als äthiopische Staatsangehörige gelten (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, Ja-

D-6622/2019 nuar 2008, Rz. 31; Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003); Urteil des BVGer E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 4.4, m.w.H.). Angesichts der Tatsache, dass Eritrea bis 1993 äthiopische Provinz war, und somit alle Einwohnerinnen und Einwohner bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, ist davon auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin als äthiopische Staatsangehörige gegolten haben und die Beschwerdeführerin bei ihrer Geburt im Jahr 1990 über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt haben muss. Auch wenn der ihr unbekannte Vater zwischenzeitlich die eritreische Staatsbürgerschaft erlangt haben sollte – was aus den Akten jedoch nicht hervorgeht –, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätte. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 respektive 1995 von der Nachbarsfamilie als Pflegekind aufgenommen und als eigene Tochter ausgegeben wurde, während sechs Jahren die Schule besuchte und bis zu ihrer Ausreise im März 2007 in der Kebele (…) in der Nähe der (…) in D._______ lebte. Die Beschreibungen ihrer Lebensumstände in D._______ wirken durchwegs detailliert, ihre Schilderungen zu ihrer Herkunft respektive ihrem Lebenslauf sind in allen drei Anhörungen als grundsätzlich übereinstimmend und insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren (vgl. act. A11/16, F29-31, F47; A17/20, F27-32, F37-39, F49-53). Aus den Akten ist indes nicht zu entnehmen, dass sie oder ihre Pflegefamilie ihre eritreische Staatsbürgerschaft bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2007 beantragt hätten, und es ist festzuhalten, dass sie nie behauptete, jemals formell um die eritreische Staatsbürgerschaft ersucht zu haben. 7.2 Zusammenfassend ist angesichts der vorangehenden Erwägungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt.

8. 8.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt sowie versucht, die Asylbehörden offensichtlich über ihre Identität zu täuschen. Ihre Staatsangehörigkeit gelte als nicht gesichert und sei dementsprechend als unbekannt zu betrachten. Nach ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission und

D-6622/2019 des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der zuständigen Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen.

8.2 Der pauschalen Argumentation der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem tatsächlichen Herkunftsort über ein familiäres und soziales Netz verfüge, ohne dies jedoch konkret geprüft zu haben, kann vorliegend ebenso wenig gefolgt werden wie dem Verweis auf die Rechtsprechung, es sei nicht die Aufgabe der Asylbehörden bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen. Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel einreichte, die ihre Identität gemäss Art.1a Bst. a i.V.m. Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) belegen würden, jedoch hat sie zu keiner Zeit versucht, einen Sachverhalt zu konstruieren oder ihre wahre Identität zu verschleiern, sondern lediglich dargelegt, was ihr von ihrer Pflegefamilie im Zusammenhang mit ihrem familiären Lebenslauf erzählt worden sei. Ferner hat sie nie behauptet, formell um die eritreische Staatsbürgerschaft ersucht zu haben, sondern angegeben, bis zum Alter von sechzehn Jahren an derselben Adresse in D._______ gelebt zu haben und bei einer äthiopischen Pflegefamilie aufgewachsen zu sein. Insofern ist nicht ersichtlich, dass sie versucht haben soll, ihre wahre Identität zu verschleiern. Schliesslich ist es unerklärlich und inkongruent, weshalb die Vorinstanz in ihrer Verfügung zuerst argumentierte, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich äthiopische Staatsangehörige sei, um sich danach im Wegweisungsvollzugspunkt dahingehend zu äussern, dass keinerlei Hinweise auf ihre Identität bestehen würden, weshalb eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse im Rahmen der generellen Zumutbarkeitsprüfung unterlassen werden könne. Vorliegend hätte es sich aufgedrängt, zumindest eine Prüfung der individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse nach Äthiopien vorzunehmen, zumal wesentliche Hinweise auf eine äthiopische Herkunft hinweisen wie etwa die detaillierten Angaben zu ihrem langjährigen Aufenthalt in D._______ sowie die amharische Verfahrenssprache.

8.3 Angesichts der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 7.1 und E. 7.2) ist zum heutigen Zeitpunkt von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb sich die Prüfung der individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse nach Äthiopien aufdrängen. Diesbezüglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht die volle Kognition zu (vgl. E.2).

8.4 Die politische Situation in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr

D-6622/2019 von Personen zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Zudem hat sich die gesamte Lage seit dem Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 generell verbessert. 8.5 Die die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist jedoch nach wie vor als sehr schwierig zu bezeichnen. Die in BVGE 2011/25 festgelegten begünstigenden individuellen Voraussetzungen, wonach alleinstehende Frauen nach Äthiopien zurückkehren können, ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, gelten weiterhin und werden in der aktuellen Rechtsprechung bestätigt (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 6630/2018 vom 6. Mai 2019, E. 12.2.). Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Vorhandensein finanzieller Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, wie etwa in der Prostitution, in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind oder anderen Bereichen des informellen Arbeitsmarkts, welche mit einer massiven Unterbezahlung einhergehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 m.w.H.). Auch wenn sich die Situation in den letzten Jahren hinsichtlich der Arbeitslosigkeit etwas verbessert hat, haben Frauen immer noch wesentlich beschränktere Arbeitsmöglichkeiten als Männer und verdienen für dieselbe Arbeit im Schnitt nur die Hälfte des Salärs von männlichen Arbeitnehmern (vgl. https://www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments/ publications/2018/12/un%20women_gender%20statistics%20report% 20 2017_final-compressed.pdf?la=en&vs=106, abgerufen am 6. Juli 2020). Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 –Ethiopia,http: //www.state.gov/ j/drl-/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm? year =2013&dlid=220113; Kodoma, Yuka (Institute of Developing Economies, Chiba, Japan), Relationship between Young Women and Parents in Rural Ethiopia, 03.2013,https://ir.ide.go.jp/dspace/bitstream/2344/1233/1/ARRIDE_Dishttps://www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments/%20publications/2018/12/un%20women_gender%20statistics%20report%25%2020%202017_final-compressed.pdf?la=en&vs=106 https://www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments/%20publications/2018/12/un%20women_gender%20statistics%20report%25%2020%202017_final-compressed.pdf?la=en&vs=106 https://www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments/%20publications/2018/12/un%20women_gender%20statistics%20report%25%2020%202017_final-compressed.pdf?la=en&vs=106 http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?%20year%20=2013&dlid=220113 http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?%20year%20=2013&dlid=220113 https://ir.ide.go.jp/dspace/bitstream/2344/1233/1/ARRIDE_Discussion_No.404_kodama.pdf

D-6622/2019 cussion_No.404_kodama.pdf). Ebenfalls ist sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützt (vgl. UN Women, UN Women Ethiopia – Changing the lives of women and girls, 2018, https://africa.unwomen.org/en/digital-library/publications /2019 /01/un-women-in-ethiopia). Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche unverheiratet sind und alleine leben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert erheblich eine erfolgreiche Reintegration (vgl. BEZA NISRANE, Home, but not at «home», reintegration of unnscilled Ethiopian female return, https://research.utwente.nl/en/publications/home-but-not-at-home-the-reintegration-of-unskilled-ethiopian-fem; abgerufen am 7. Juli 2020).

8.6 Angesichts dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob ihre soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihre Heimat gelingen könnte. 8.7 Wie bereits obenstehend ausgeführt (vgl. E. 7.1), ist nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin ihre Jugend in D._______ verbracht hat. Zwar fallen ihre Angaben zu ihrer Arbeit und dem Leben bei der Pflegefamilie insgesamt etwas knapp aus, jedoch sind verschiedene Realkennzeichen vorhanden, welche auf den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderung schliessen lassen, bei einer Pflegefamilie aufgewachsen zu sein. So hat sie in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sie als Waise respektive als Halbwaise in die Pflegefamilie aufgenommen worden war, wo sie gelebt, wie sie die Pflegemutter in der Kebele angemeldet sowie als eigene Tochter ausgegeben hat. Weiter hat sie ihre vorhandenen Erinnerungen, welche sie als Kleinkind an ihre Mutter hatte, thematisiert, aber auch geschildert, wie sie sich ausgeschlossen gefühlt habe (vgl. act. A11/16, F44-45, F47- 49, F62, F75; A17/20, F61-63). Zudem hat sie in allen drei Anhörungen die Namen der Pflegeeltern wiedergegeben und von ihnen als Respektpersonen gesprochen (vgl. act. A4/12, F2.01; A11/16, F80; A17/20, F36. F94). Schliesslich ist es als glaubhaft zu werten, dass sie bereits früh in ihrer Jugend ausgereist ist und mehre Jahre im Sudan gelebt hat. Hierfür sprechen insbesondere ihre Schilderungen im Zusammenhang mit dem Erhalt respektive der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus dem Sudan. Der Bezug der Identitätskarte sei über «Kori» erfolgt und bei einer Nichtverlängerung habe es eine Busse von 1000 sudanesischen «Krush» gegeben (vgl. act. A11/16, F92, F95). Zudem habe Willkür bei den Polizisten https://ir.ide.go.jp/dspace/bitstream/2344/1233/1/ARRIDE_Discussion_No.404_kodama.pdf https://africa.unwomen.org/en/digital-library/publications%20/2019 https://africa.unwomen.org/en/digital-library/publications%20/2019 https://research.utwente.nl/en/publications/home-but-not-at-home-the-reintegration-of-unskilled-ethiopian-fem https://research.utwente.nl/en/publications/home-but-not-at-home-the-reintegration-of-unskilled-ethiopian-fem https://research.utwente.nl/en/publications/home-but-not-at-home-the-reintegration-of-unskilled-ethiopian-fem

D-6622/2019 geherrscht (vgl. act. A17/20, F140, F149). Die sudanesische Flüchtlingsbehörde Commission of Refugees (COR), welche eng mit dem UNHCR zusammenarbeitet, stellt Ausweise für Flüchtlinge – auch Identitätskarten genannt – aus, welche gegen ein geringes Entgelt von 7 bis 20 sudanesischen Pfund – in willkürlicher Weise zwischen drei Monaten und fünf Jahren – verlängerbar sind. Damit wird es einem Besitzer dieser Ausweise ermöglicht, eine Arbeit – meist jedoch nur im informellen Sektor – zu finden. Gemäss Berichten bestehe aufgrund der strengen Gesetze für Flüchtlinge im Normalfall keine Niederlassungsfreiheit und sie würden in den vorgesehenen Flüchtlingslagern residieren müssen. Jedoch würden es häufig die meist minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge wagen, diesen strengen Regelungen zu entgehen, und begäben sich vorwiegend nach Khartum, um dort eine Arbeit zu finden (vgl. UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), No turning back; A review of UNHCR’s response to the protracted refugee situation in eastern Sudan, 11.2011, https://www.unhcr.org/4eb3e5ea9.pdf; UN Children's Fund (UNICEF), Child Notice Sudan, 2016; Lifos, Temarapport Sudan Marriage for the Eritrean and Ethiopian Diaspora in Khartoum, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmetId=43155; U.S. Committee for Refugees and Immigrants (USCRI), World Refugee Survey 2009 – Sudan, 17.06.2009, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/ rwmain?page =publisher&docid=4a40d2b285&skip=0&publisher=USCRI&type=ANUALREPORT& coi-=SDN&querysi=Sudan&searchin=title&sort=date, alle abgerufen am 6. Juli 2020). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin vom Kreditsystem «Equb» erzählte (vgl. act. A17/20; F141), was neben der Tatsache, dass sie angegeben hat, gut arabisch zu sprechen (vgl. act. A4/12, F1.17.03), von einem längeren Aufenthalt im Sudan zeugt.

8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, welche über eine spärliche Schulbildung von lediglich sechs Jahren, über fehlende Ausbildung sowie über blosse Arbeitserfahrung im informellen Sektor verfügt. Durch ihre lange Landesabwesenheit von dreizehn Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein soziales Netz zurückgreifen könnte. Auch fehlt ein familiäres Netz, welches ihr behilflich sein könnte, ihr eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen und sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr zu unterstützen. Durch diese bereits äusserst erschwerten Bedingungen muss sie zusätzlich aufgrund ihrer längeren Auslandaufenthalte mit einer grundsätzlichen Stigmatisierung als alleinstehende und unverheiratete Frau in der männerdominierten äthiopischen Gesellschaft rechnen. Zwar kann einzig aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden, welche sich in https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmetId=43155 https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmetId=43155 https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/%20rwmain?page%20=publisher&-docid https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/%20rwmain?page%20=publisher&-docid

D-6622/2019 Kopfschmerzen und einem Therapiebeginn nach ihrem negativen Asylentscheid äussern (vgl. Arztberichte vom 7. Mai 2019 und vom 27. April 2020), nicht von einem medizinischen Krankheitsbild, welches in Äthiopien nicht behandelbar wäre, ausgegangen werden. Die Kumulation aller vorliegend vorhandenen sowie erschwerenden Faktoren würde jedoch eine potentielle Reintegration verunmöglichen. Auch kann nicht von einer begünstigenden Ausgangslage (höhere Schulbildung, soziale und familiäre Vernetzung, Vorhandensein von finanziellen Ressourcen) ausgegangen werden, welche es ihr erlauben würden, nicht in eine existenzielle Notlage zu gelangen. 8.9 Nach den vorstehenden Erwägungen und in Anbetracht der äusserst schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien sowie einer langjährigen Landesabwesenheit, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und in eine existentielle Notlage geraten würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar erachtet. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Aus den Akten gehen zudem keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG hervor. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 19. März 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1’305.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6622/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 werden aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'305.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-6622/2019 — Bundesverwaltungsgericht 14.10.2020 D-6622/2019 — Swissrulings