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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2020 D-6619/2019

26 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,736 mots·~14 min·8

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. November 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6619/2019

Urteil v o m 2 6 . Februar 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. November 2019.

D-6619/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein zur Ethnie der Sadat gehörender afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben sowie den Angaben der Familienangehörigen zufolge im Januar 2013 zusammen mit seinen Eltern und den beiden Schwestern B._______ und C._______ in Richtung Iran. Dort hielt sich die Familie fast drei Jahre lang auf, bevor sie über die Türkei und verschiedene europäische Staaten weiterreiste. Zusammen mit seinen Eltern und C._______ erreichte der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Da der Beschwerdeführer taubstumm ist, wurde mithilfe seines Vaters (E._______, N (…)) am 8. Februar 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei beantwortete der Vater die Fragen mehrheitlich direkt. B. B.a Mit Verfügung vom 3. März 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) sowie den Vollzug an. B.b Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hob das SEM am 16. Juli 2018 seine Verfügung vom 3. März 2017 auf und hielt fest, das Asylverfahren werde wiederaufgenommen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 18. Juli 2018 ab. C. C.a Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 11. Dezember 2018 im Beisein seines Vaters. Einleitend wurde vermerkt, dass es nicht möglich sei, den Beschwerdeführer direkt anzusprechen. Der Vater vermittelte ihm die gestellten Fragen via Gebärdensprache und teilte dessen Antworten der befragenden Person – respektive der anwesenden Dolmetscherin – mit. C.b Den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er in F._______ geboren und aufgewachsen sei. Er sei taubstumm seit dem Alter von vier Jahren, nachdem er durch eine Rakete, die

D-6619/2019 ihr Haus getroffen habe, verletzt worden sei. Er sei aus Afghanistan ausgereist, weil seine Eltern von dort weggegangen seien. Zwar sei es in seiner Heimat üblich, dass erwachsene Kinder den elterlichen Haushalt verlassen würden. Da er jedoch weder sprechen noch hören könne, sei er auf seine Eltern angewiesen. Von deren Problemen habe er nur mitbekommen, dass sie von den Taliban bedroht worden seien. Einmal seien die Taliban zu ihnen gekommen und hätten ihn, seinen Vater und seine Mutter geschlagen. Er wisse jedoch nicht, weshalb sie gekommen seien. Persönlich habe er zwar mit niemandem ein Problem gehabt. Weil er aber mit seiner Familie gelebt habe und diese bedroht worden sei, sei er automatisch auch davon betroffen gewesen. Zudem habe in Afghanistan Krieg geherrscht. Ergänzend führte der Vater aus, dass sie den Beschwerdeführer über viele Dinge gar nicht informiert hätten. So wisse er beispielsweise nicht, dass seine älteste Schwester umgebracht worden sei. C.c Als Beweismittel wurde ein Untersuchungsbericht des (…) vom 10. April 2018 zu den Akten gegeben. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 12. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Im Verfahren der Eltern sowie der Schwester C._______ (N …) wurde mit Verfügung gleichen Datums auf dieselbe Weise entschieden. E. Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin.

D-6619/2019 Die Rechtsvertreterin reichte auch gegen die Verfügung des SEM betreffend die Eltern und die Schwester C._______ eine Beschwerde ein. Das entsprechende Verfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht unter der Nummer D-6621/2019 geführt und mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 zur Beschwerde vom 13. Dezember 2019 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik ein, unter Beilage einer aktualisierten Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-6619/2019 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, in Afghanistan habe Krieg geherrscht und er habe mit seiner Familie dort nicht mehr leben können. Persönlich habe er aber mit niemandem ein Problem gehabt. Der von ihm erwähnte Krieg in der Heimat stelle jedoch keine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe dar, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei.

D-6619/2019 Sodann führte die Vorinstanz aus, die Eltern des Beschwerdeführers hätten im Rahmen ihres Verfahrens im Wesentlichen geltend gemacht, ein einflussreicher Taliban namens G._______ habe ihre Tochter H._______ – die Schwester des Beschwerdeführers – entführt respektive mit Gewalt zur Frau genommen. H._______ sei dann vor G._______ geflüchtet, woraufhin dieser die Familie angegriffen und insbesondere damit gedroht habe, B._______ anstelle von H._______ mitzunehmen. In der Folge sei die ganze Familie aus Afghanistan geflohen. Unter Verweis auf den ebenfalls am 12. November 2019 ergangenen Asylentscheid der Eltern und der Schwester C._______ führte das SEM aus, es habe in diesem einlässlich dargelegt, dass diese Vorbringen aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft seien. Entsprechend lasse sich daraus keine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten und dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend angemerkt, dass das SEM der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs die Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers zugrunde gelegt habe. Es würden daher insbesondere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Eltern gemacht. Diese hätten in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise von den Ereignissen in der Heimat – der Entführung H._______, ihrer Flucht und den darauf folgenden Angriffen und Drohungen durch G._______ Gefolgsleute – berichtet. Es müsse daher von einer Vorverfolgung der gesamten Familie durch die Taliban ausgegangen werden. Zwischenzeitlich sei H._______ umgebracht worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Gefährdung der Familie durch G._______ mit ihrem Tod nicht beendet sei. Vielmehr sei ihnen damit gedroht worden, dass anstelle von H._______ eine andere Tochter oder die Mutter mitgenommen werde. Eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban sei somit zu bejahen. In Bezug auf den Beschwerdeführer liege dabei zumindest eine Reflexverfolgung vor. Die Taliban hätten sich in Afghanistan als quasistaatliche Macht etabliert, weshalb eine Bedrohung durch diese eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage im Heimatstaat sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig eine Verfolgung zu befürchten hätte. In Afghanistan stehe keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung und eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Somit erfülle der Beschwerdeführer – mindestens im Sinne einer Reflexverfolgung – die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.

D-6619/2019 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass in der Beschwerdeschrift derselbe Sacherhalt zugrunde gelegt werde wie im Verfahren der Eltern sowie der Schwester. Auch die Argumentation folge in weiten Teilen jener im Beschwerdeverfahren D-6621/2019. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung seines Standpunktes führen könnten, würden nicht vorgebracht. Es werde daher auf die angefochtene Verfügung sowie die Vernehmlassung im Verfahren D-6621/2019 verwiesen. Der Vollständigkeit halber sei zudem anzumerken, dass der geltend gemachte Sachverhalt, selbst wenn er zutreffen würde, nicht asylrelevant wäre, weil die dargelegte Verfolgung nicht auf einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhe. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, dass es sich beim Entführer von H._______ um einen Angehörigen der Taliban gehandelt habe. Die Taliban verfügten im Gebiet, in dem die Beschwerdeführenden gewohnt hätten, über einen sehr grossen Einfluss. Aus Sicht von G._______ habe die Familie ihm seine "rechtmässig zustehende" Ehefrau entzogen und Vorkehrungen getroffen, um ihre drei Töchter zu schützen. Die hierzu vorgenommenen Handlungen stellten ein Merkmal dar, das sie als andersartig kennzeichne und untrennbar mit ihnen verbunden sei. Aufgrund dieser Merkmale sei die Familie in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden, womit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliege. Des Weiteren habe die geltend gemachte Verfolgung darauf abgezielt, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken. Von einem relevanten Verfolgungsmotiv sei auszugehen, wenn das Ausbleiben eines adäquaten Schutzes vor den Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liege. Die vorliegende Zwangsheirat der Schwester, die Übergriffe durch die Gefolgsleute G._______ und die drohende zukünftige Verfolgung – insbesondere der Schwester C._______ und der Mutter des Beschwerdeführers – seien als schwere Gefährdung der physischen und psychischen Integrität anzusehen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen zur erlittenen Vorverfolgung sei davon auszugehen, dass die Familie bei einer Rückkehr auch zukünftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Betreffend den Beschwerdeführer liege dabei zumindest eine Reflexverfolgung vor. 5. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er habe in Afghanistan persönliche Probleme gehabt. Da er jedoch taubstumm ist, war er stets auf seine Familie angewiesen. Somit wäre er von allfälligen Schwierigkeiten der Familie respektive Angriffen auf diese ebenfalls betroffen. Er macht denn

D-6619/2019 auch geltend, dass er seinen Heimatstaat wegen den von seinen Eltern dargelegten Problemen verlassen habe. Die konkreten Schwierigkeiten waren ihm jedoch zu einem grossen Teil nicht bekannt und er selbst hatte darauf auch keinen Einfluss. Entsprechend ist für den vorliegenden Fall einzig massgebend, ob die Vorbringen der Eltern als glaubhaft eingestuft werden. Hinsichtlich der genauen Vorbringen der Eltern sowie der Prüfung von deren Glaubhaftigkeit kann vorliegend auf das Verfahren D-6621/2019 verwiesen werden. In diesem Entscheid – der gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergeht – wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen der Eltern zu den Ereignissen im Heimatstaat nicht als glaubhaft angesehen werden können (vgl. dort E. 5). Entsprechend ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer selbst in diesem Zusammenhang eine Vorverfolgung erlitten hätte und aufgrund dieser Vorfälle einer Reflexverfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hätte, zukünftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Das SEM hat folglich seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. Die bereits verfügte vorläufige Aufnahme bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-6619/2019 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist angesichts des mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Olivia Eugster eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote vom 20. Januar 2020 zu den Akten gereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden à Fr. 200.– (im Falle des Obsiegens) sowie Auslagen von Fr. 60.– (Porti, Telefon, Fax und Kopien) geltend gemacht werden, insgesamt Fr. 460.–. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz ist indessen – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 angekündigt – auf Fr. 150.– zu reduzieren. Die veranschlagten Barauslagen von Fr. 60.– erscheinen vorliegend zu hoch. Neben zwei Eingaben an das Gericht und einer nicht allzu hohen Anzahl an eingereichten Kopien ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Kosten – namentlich für Telefon und Fax – hätten entstanden sein sollen. Ausserdem wurden Barauslagen derselben Rechtsvertreterin bereits im Verfahren D-6621/2019 mit einem Betrag von Fr. 60.– entschädigt, weshalb davon auszugehen ist, dass dadurch allfällige Kosten für Telekommunikation abgedeckt sind. Somit ist das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren auf Fr. 330.– (zeitlicher Aufwand von zwei Stunden à Fr. 150.– und Fr. 30.– für Barauslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6619/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, MLaw Olivia Eugster, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 330.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

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